Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. XII ZB 12/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10527

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[X.]BESCHLUSS [X.] 12/05
vom 13. Januar 2010 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 40, 47 Abs. 1 Der Streitwert der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2010 - [X.] 12/05 - [X.] in [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwert-festsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Rechtsbeschwerdeführer (§ 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des [X.] bzw. einer vollständigen Ab-weisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten für vollstreckbar zu er-klärenden Titels der [X.] Entscheidung. [X.] aus der [X.] nach Erlass des ausländischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerklärung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - [X.] 195/07 - FamRZ 2009, 222). 1 Maßgeblicher [X.]punkt für die [X.] ist nach § 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 [X.] und 15/1971 S. 154). Für die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrech-nungskurs bei Eingang der [X.] im Januar 2005 abzustellen (vgl. [X.] Beschluss vom 30. Juli 1998 - [X.] - NJW-RR 1998, 1452 2 - 3 - und [X.] JurBüro 1981, 1546). Dies ergibt einen in [X.] zu bemes-senden Wert innerhalb der [X.] bis 440.000 •, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt. [X.] [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -

Meta

XII ZB 12/05

13.01.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. XII ZB 12/05 (REWIS RS 2010, 10527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10527

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XII ZB 12/05

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