Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2011, Az. VII ZB 118/09

7. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4767

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PROZESSVERGLEICH KLAGERÜCKNAHME PROZESSVERGLEICH IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN VORLÄUFIGE VOLLSTRECKBARKEIT EINSTELLUNG DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG

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Gegenstand

Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckungseinstellung auf Grund eines festgestellten Schuldenbereinigungsplans


Leitsatz

Eine Zwangsvollstreckung aus einem bereits vorhandenen Titel kann nicht allein deshalb nach § 775 Nr. 1 ZPO eingestellt werden, weil ein festgestellter Schuldenbereinigungsplan vorliegt .

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 24. November 2009 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 27. Oktober 2009 abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des [X.] der Gläubigerin vom 8. Juli 2009 nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen oder die Zwangsvollstreckung aus diesen Gründen einzustellen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.

[X.]: bis 2.500 €

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung aus einem [X.] beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung nicht durchgeführt und die Zwangsvollstreckung eingestellt, weil die titulierte Forderung in einen gerichtlich bestätigten Schuldenbereinigungsplan gemäß § 308 Abs. 1 [X.] eingegangen sei.

2

Die Gläubigerin hat wegen [X.] Zahlungen des Schuldners den Rücktritt vom Schuldenbereinigungsplan erklärt. Sie meint, damit wieder aus dem [X.] vollstrecken zu können.

3

Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung durchzuführen, hat sie Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 zurückgewiesen hat. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den [X.] zu erledigen.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, den Vollstreckungsauftrag nicht mit der bisherigen Begründung abzulehnen bzw. die Zwangsvollstreckung einzustellen.

5

1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Gerichtsvollzieher habe nicht vollstrecken dürfen, solange der im Verfahren nach § 308 Abs. 1 [X.] zustande gekommene und durch gerichtlichen Beschluss bestätigte Schuldenbereinigungsplan bestehe. Dieser stelle einen Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar, der die Zwangsvollstreckung aus der mit [X.] titulierten Forderung, die in den Vergleich eingegangen sei, nach § 775 Nr. 1 ZPO ausschließe.

6

Dem Gerichtsvollzieher müsse, damit er aus dem ursprünglichen Titel vollstrecken könne, nachgewiesen werden, dass der Vergleich nicht mehr bestehe. Er könne und müsse dies nicht selbst prüfen. Der Nachweis könne nicht durch eine bloße Anfechtungs- oder Rücktrittserklärung, sondern nur durch eine gerichtliche Entscheidung geführt werden. Eine solche könne auch im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren, in dem nur die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung geprüft werde, nicht erlangt werden. Der Gläubiger müsse entweder das zugrunde liegende Verbraucherinsolvenzverfahren wieder aufnehmen oder Feststellungsklage vor dem Streitgericht erheben, um die Wirksamkeit des Vergleichs zu beseitigen. Der Schuldner müsse nicht seinerseits [X.] gegen die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Titel erheben, solange er sich auf den Vergleich berufen könne.

7

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

Der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung zu Unrecht mit der Begründung eingestellt, es liege ein Schuldenbereinigungsplan vor, der die Forderung erfasse.

9

§ 775 Nr. 1 ZPO ordnet die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan an, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Dem Schuldenbereinigungsplan kommt nicht die Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu, die zur Unzulässigkeit der [X.] führen würde, § 89 [X.]. Im Gegenteil fingiert der Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 308 Abs. 1 Satz 1 [X.], mit dem die Annahme des [X.] festgestellt wird, die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 308 Abs. 2 [X.].

b) Der Schuldenbereinigungsplan selbst stellt keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO dar. Hierunter fallen nur Urteile und Beschlüsse. Der vom Schuldner vorgelegte und von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat materiell-rechtlich die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB. In ihm wird über die Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Titel keine vollstreckbare Entscheidung getroffen.

c) Auch der Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 308 Abs. 1 Satz 1 [X.], in dem dieses die Annahme des [X.] durch die Gläubiger bestätigt, enthält inhaltlich keine Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO. Es handelt sich lediglich um einen klarstellenden Beschluss, dem Insolvenzgericht kommt darüber hinaus keine materiell-rechtliche Prüfungskompetenz zu.

d) Aus dem Umstand, dass der Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan, dessen Annahme durch die Gläubiger durch Beschluss nach § 308 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestätigt worden ist, die Wirkung eines [X.]s nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat, § 308 Abs. 1 Satz 2 [X.], ergibt sich nichts Gegenteiliges.

aa) Nach ganz allgemeiner Meinung kann ein [X.] nicht unmittelbar zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen, da es sich bei einem [X.] nicht um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 775 Nr. 1 ZPO handelt (BayObLG, NJW-RR 1999, 506; [X.], [X.], 1988; [X.], [X.] § 888 ZPO 2002 Nr. 8; LG Itzehoe, [X.] 2006, 205; [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 775 Rn. 4a; Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 775 Rn. 3; PG/Scheuch, ZPO, § 775 Rn. 5; MünchKommZPO/[X.], 3. Aufl., § 775 Rn. 10; vgl. auch [X.], Beschluss vom 23. August 2007 - [X.], [X.], 1934 = NZBau 2007, 706; Beschluss vom 16. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1718).

bb) Für den Schuldenbereinigungsplan gilt nichts anderes. Er stellt in gleicher Weise wie der gerichtliche Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO dar, auch wenn das Insolvenzgericht nach § 308 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Annahme des [X.] durch die Gläubiger oder deren Ersetzung durch Beschluss feststellt und insoweit ein Vollstreckungstitel geschaffen wird.

Aus dem Schuldenbereinigungsplan ist die Vollstreckung zulässig, soweit er einen vollstreckbaren Inhalt hat. Ob daneben auch noch die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Titel - gegebenenfalls beschränkt auf den Betrag, dem der Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan zugestimmt hat - möglich ist, ist Sache der Vereinbarungen der Parteien im Schuldenbereinigungsplan. Ursprünglich erwirkte Titel oder Pfändungspfandrechte können aufrechterhalten, modifiziert, beschränkt oder beendet bzw. aufgehoben werden (vgl. [X.], [X.], 405). Insbesondere bei bereits begonnener Vollstreckung kann wegen der rangwahrenden Wirkung von [X.] hierfür ein Bedürfnis bestehen. Das ist von den Parteien frei vereinbar und gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln (FK-[X.]/Kohte, 5. Aufl., § 308 Rn. 1). Der Schuldenbereinigungsplan hat daher nicht generell und in jedem Fall die Wirkung der Aufhebung oder Beschränkung eines früher ergangenen Titels über eine einbezogene Forderung oder der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel.

Der Schuldenbereinigungsplan ist daher - wie auch die Restschuldbefreiung ([X.], Beschluss vom 25. September 2008 - [X.], [X.], 3640) - keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Eine entsprechende Anwendung des § 775 Nr. 1 ZPO scheidet aus. Die Aufzählung in § 775 ZPO ist erschöpfend ([X.], Beschluss vom 25. September 2008 - [X.], aaO; [X.], 4. Aufl., § 775 Rn. 1; Musielak/[X.], ZPO, 8. Aufl., § 775 Rn. 1; [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 775 Rn. 3). Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans, im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren zu entscheiden, ob die Parteien im Schuldenbereinigungsplan den ursprünglichen Titel aufrechterhalten oder aufgehoben haben oder die Zwangsvollstreckung aus ihm beschränkt oder eingestellt haben. Dies ist dem Prozessgericht im Verfahren nach § 767 ZPO vorbehalten, da es sich insoweit um materiell-rechtliche Einwendungen aus dem Vergleich, § 779 BGB, handelt (vgl. [X.], [X.], 13. Aufl., § 308 Rn. 13; Buck in [X.], [X.], 2. Aufl., § 308 Rn. 8; [X.], [X.], § 308 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], [X.]., § 308 Rn. 16; [X.], [X.] 1997, 97, 101).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                                           Kuffer                                     [X.]

                 [X.]                                [X.]

Meta

VII ZB 118/09

14.07.2011

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Heilbronn, 24. November 2009, Az: 1 T 526/09 Bm, Beschluss

§ 308 Abs 1 InsO, § 775 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.2011, Az. VII ZB 118/09 (REWIS RS 2011, 4767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4767

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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