Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZR 202/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5398

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/06 Verkündet am: 21. Februar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 36 Abs. 4, § 308; ZPO §§ 256, 850c, 850g Sieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfänd-baren Dienstbezüge des Schuldners an einen Gläubiger vor, so ist das Insolvenzge-richt zur Entscheidung über Anträge der Beteiligten zuständig, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt. [X.], [X.] vom 21. Februar 2008 - [X.]/06 - [X.] AG Frankfurt/Main - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der 24. Zivilkammer des [X.] vom 16. Oktober 2006 aufge-hoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die der [X.] aufgrund einer titulierten Forderung [X.] 118.579,98 • schuldete, beantragte am 23. August 2002 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Erteilung der Restschuldbefreiung. Den mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Schuldenbe-reinigungsplan hat die Beklagte, die einzige Gläubigerin der Klägerin, ange-nommen. Er sieht für die Dauer von 60 Monaten die Abtretung der "pfändbaren 1 - 3 - Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis" an die Beklagte vor. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch [X.]uss vom 24. Oktober 2002 festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde und damit die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelten. Mit Rücksicht auf Unterhaltsansprüche ihres arbeitslos gewordenen Ehemannes meint die Klägerin, abweichend von der bislang geübten Zahlungs-praxis nur noch entsprechend geminderte [X.] an die Beklagte, die aus dem Schuldenbereinigungsplan keinen Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss erwirkt hat, abführen zu müssen. Auf Antrag der [X.] hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - durch [X.]uss vom 16. April 2004 angeord-net, dass der Ehemann der Klägerin bei der Bemessung ihres pfändbaren [X.] vollständig unberücksichtigt bleibt. Die von der Klägerin gegen diesen [X.]uss eingelegte sofortige Beschwerde hat das [X.] als unzulässig verworfen. 2 Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin - soweit für das Revisions-verfahren noch von Bedeutung - die Feststellung, dass ihr Ehemann bei der Bemessung des pfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens für das [X.] in vollem Umfang als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird. Das Amtsgericht hat die Klage wegen der einfacheren prozessualen Möglichkeit ei-ner Anrufung des Vollstreckungsgerichts mangels eines Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Für einen solchen nach Zustellung des klageabwei-senden Urteils von der Klägerin erhobenen, auf § 850g ZPO gestützten Antrag hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - in einer Zwischenverfügung seine Zuständigkeit verneint. Das [X.] hat der von dem Amtsgericht abgewie-senen Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit ihrer von dem 3 - 4 - [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] hat Erfolg. Da die Klägerin in der Revisions-verhandlung nicht vertreten war, ist über die Revision der [X.] [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entschei-dung allerdings nicht auf der Säumnis, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist (vgl. [X.] 37, 79, 81 f). 4 [X.] Das [X.] hat ausgeführt: Das notwendige Feststellungsinteresse sei gegeben, weil die Klägerin ihr Rechtsschutzziel nicht auf einfacherem Wege verwirklichen könne. Da es an einem Pfändungsbeschluss fehle und mithin eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht gegeben sei, könne die Klägerin ihr Begehren nicht mit Hilfe eines Antrags nach § 850g ZPO verfolgen. Ebenso scheide eine Entscheidung des Insolvenzgerichts auf der Grundlage des § 36 [X.] aus, weil nach Annahme des [X.] der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelte und folglich das Insolvenzverfahren beendet sei. [X.] das Insolvenzgericht nach dem Willen des Gesetzes nur während eines laufenden Insolvenzverfahrens tätig werden, sei mangels einer planwidrigen 5 - 5 - Regelungslücke auch für eine analoge Anwendung des § 36 [X.] kein Raum. Aus der früheren Befassung des (unzuständigen) Insolvenzgerichts könne sei-ne Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren nicht hergeleitet werden, weil es andernfalls zu einer "Perpetuierung der Unzuständigkeit" komme. Der [X.] [X.]uss des Insolvenzgerichts stehe der Feststellungsklage nicht entgegen. Der grundsätzlich auf Dauerwirkung angelegte [X.]uss gelte nur so lange, bis aufgrund einer - im Streitfall anzunehmenden - Änderung der [X.] eine Modifizierung vorzunehmen sei. Der Feststellungsantrag sei gemäß §§ 850g, 850c Abs. 4 ZPO in der Sache begründet, weil die Klägerin substantiiert dargelegt habe, dass sich die Lebensverhältnisse der Ehegatten während des Jahres 2004 wegen einer Erkrankung des Ehemannes und des Verlustes seines Arbeitsplatzes wesentlich geändert hätten. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die Klage ist mangels eines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) als unzulässig ab-zuweisen. 6 1. Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Re-vision führt - im Unterschied zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde - nicht schon wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ([X.] 158, 74, 75 f; [X.], Urt. v. 10. November 2005 - [X.], [X.], 150 f m.w.N.). 7 2. Allerdings kann der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil die Klägerin ihr [X.] - 6 - begehren mit Hilfe einer Abänderungsklage (§ 323 Abs. 4, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 308 Abs. 1 Satz 2 [X.]) durchsetzen könne. a) Der Schuldenbereinigungsplan hat gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Wirkung eines Prozessvergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Es wird kontrovers beurteilt, ob eine nachträglich eingetretene wesentliche Ände-rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eine Anpassung des [X.] rechtfertigt. Die Einführung einer gesetzlichen Be-stimmung, die in derartigen Fällen eine Modifizierung gestattet, ist im Gesetz-gebungsverfahren erwogen, aber wegen der Befürchtung einer übermäßigen Belastung der Gerichte nicht verwirklicht worden (BT-Drucks. 12/7302 [X.]). Diese gesetzgeberische Entscheidung wird nur vereinzelt dahin gedeutet, dass eine nachträgliche Änderung des [X.] generell ausge-schlossen ist (OLG Karlsruhe Z[X.] 2001, 913 f; [X.] in Nerlich/[X.], [X.] § 308 Rn. 18 ff, 21; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 308 Rn. 5). Überwiegend wird eine solche Anpassung für zulässig erachtet, wobei teils eine Anwendung des § 323 Abs. 4 ZPO (HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 308 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] § 308 Rn. 6 b; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 308 Rn. 11; [X.] [X.] 1997, 97, 101), teils ein Rückgriff auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB; FK-[X.]/ [X.], 4. Aufl. § 308 Rn. 23) befürwortet wird. 9 b) In vorliegender Sache kann mangels einer Änderung der [X.] und eines darauf beruhenden nachträglichen Anpassungsbedarfs dahinstehen, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist. Da die Abtretung nach dem Inhalt des [X.] die "pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis" erfasst, liegt ein flexibler Zahlungsplan vor, der die Verteilung des unter Berücksichtigung etwaiger [X.] - 7 - terhaltspflichten jeweils gemäß § 850c ZPO pfändbaren Arbeitseinkommens an die Gläubiger gestattet (FK-[X.]/[X.], aaO § 305 Rn. 28a; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.]. § 83 Rn. 18). Diese Klausel setzt den Schuldner während der gesamten Dauer der Abtretung seiner Dienstbezüge in den Stand, seine Unterhaltsgläubiger, denen der Gesetzgeber [X.] (BT-Drucks. 12/7302 [X.]), aus dem un-pfändbaren Teil seiner Bezüge zu befriedigen (HK-[X.]/[X.], aaO § 305 Rn. 44). Mithin ist eine Anpassung des [X.] nicht veranlasst. 3. Die Klage auf Feststellung, dass der Ehemann der Klägerin als Unter-haltsgläubiger zu berücksichtigen ist, entbehrt des notwendigen rechtlichen In-teresses (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil die Klägerin diesen Streitpunkt gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.] ausschließlich einer Entscheidung des [X.] zuführen kann. 11 a) Ein Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, wenn dem Kläger ein im Vergleich zu einer Feststellungsklage einfacherer, schnellerer und [X.] Weg mit einem im Wesentlichen gleichwertigen Verfahrensergebnis zur Verfolgung seines prozessualen Ziels offen steht ([X.] 109, 275, 280; [X.]/[X.]-Eberhard, 3. Aufl. § 256 Rn. 57). [X.] Rechtsbehelfen gebührt darum der Vorrang, wenn der Streit der Parteien nur für die Art und Weise und die Reichweite der Vollstreckung von Bedeutung ist ([X.] 36, 11, 17). Ein Feststellungsinteresse scheidet insbe-sondere aus, wenn die Rechtskraft einer Entscheidung nicht über die konkrete Vollstreckungsmaßnahme hinauswirken würde (vgl. [X.] 109, 275, 281). In diesem Fall verdient das auf raschen Zugriff, nicht auf Verhandlung angelegte 12 - 8 - Vollstreckungsverfahren ([X.] 152, 166, 171) gegenüber dem Erkenntnisver-fahren den Vorzug. b) Der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens, in das mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vollstreckt werden kann, ist nach Maßgabe des § 850c ZPO zu berechnen. Ändern sich die [X.], weil etwa ein Unterhaltsberechtigter hinzu kommt oder wegfällt, hat das Vollstreckungsgericht gemäß § 850g ZPO den Pfändungsbeschluss auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers entsprechend abzuändern. Handelt es sich um einen Blankettbeschluss, der dem Drittschuldner die Ermittlung des konkreten pfändbaren Arbeitseinkommens auferlegt, kann das [X.] auf Antrag eines Beteiligten eine Feststellung über die unterhaltsberech-tigten Angehörigen analog § 850c Abs. 4 ZPO mit Hilfe eines klarstellenden [X.] treffen ([X.], [X.]. v. 24. Januar 2006 - [X.], [X.], 777; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. § 850c Rn. 9; [X.]/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 850c Rn. 9). In beiden Fällen nimmt das Vollstreckungsgericht originär voll-streckungsrechtliche Aufgaben wahr (vgl. [X.] 36, 11, 17) und hat im [X.] zu einer Interpretation des der Vollstreckung zugrunde liegenden Titels in keine materielle Prüfung (vgl. [X.] 152, 166, 170 f) einzutreten. Die von dem Vollstreckungsgericht zu treffende Entscheidung ist einem [X.], das ebenfalls in Anwendung der im Erkenntnisverfahren einen Fremdkörper bildenden §§ 850g, 850c ZPO erginge, gleichwertig. Insbesondere wäre das [X.] nicht geeignet, für die Berücksichtigungsfähigkeit von Unter-haltsgläubigern, die sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Vollstreckungs-maßnahme bestimmt, eine dauerhafte Klärung herbeizuführen (vgl. [X.] 109, 275, 281). Vielmehr müßte - folgte man der Auffassung des Berufungsgerichts - bei jeder Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein aufwendiger neuer Rechtsstreit eingeleitet werden. 13 - 9 - c) Da der die Grundlage der Vollstreckung bildende Schuldenbereini-gungsplan im Insolvenzverfahren geschaffen wurde, hat das Insolvenzgericht in mindestens entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.] gemäß § 850g ZPO über die Berücksichtigung von [X.] zu ent-scheiden. 14 aa) Die Zuständigkeit für die nach § 850g ZPO zu treffenden Entschei-dungen obliegt während eines Insolvenzverfahrens anstelle des [X.] gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.] dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht ([X.], [X.]. v. 5. Februar 2004 - [X.] ZB 97/03, [X.], 834 f). Mit dieser Zuständigkeitszuweisung trägt der Gesetz-geber der besonderen Sachnähe des Insolvenzgerichts Rechnung ([X.], [X.]. v. 27. September 2007 - [X.] ZB 16/06, [X.], 2330). 15 bb) Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist entgegen der Auffassung des [X.]s und der Parteien vorliegend nicht deshalb entfallen, weil der Insolvenzantrag mit der Annahme des [X.] gemäß § 308 Abs. 2 [X.] als zurückgenommen gilt. Die gesetzlich fingierte [X.] berührt nicht die Wirksamkeit der zuvor durch die Antragstellung ausgelös-ten Rechtsfolgen. Die mit der Antragstellung verbundene Vorlage des Schul-denbereinigungsplans (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) schafft in Verbindung mit der Zustimmung der Gläubiger und der Feststellung des Plans durch gerichtlichen [X.]uss (§ 308 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) einen die betreffenden Forderun-gen materiell-rechtlich umgestaltenden (HK-[X.]/[X.], aaO § 308 Rn. 7) vollstreckbaren Prozessvergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Den vollstreckbaren Titel bildet der gerichtliche Feststellungsbeschluss in [X.] mit einem Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan (BT-Drucks. 16 - 10 - 12/7302 S. 192; HK-[X.]/[X.] aaO § 308 Rn. 8; [X.]/[X.] aaO § 308 Rn. 6). cc) Dieser durch den Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren [X.] bleibt auch nach der [X.] bestimmungsgemäß bestehen. Da der Vergleich auf einer Entscheidung des Insolvenzgerichts beruht, [X.] es allein angemessen, an der durch § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.] für [X.] begründeten Zuständigkeit des [X.] festzuhalten, zumal die Zuständigkeitszuweisung keinen abschließenden Charakter hat ([X.], [X.]. v. 21. September 2006 - [X.] ZB 11/04, [X.], 2090 f Tz. 8). Denn die [X.] ändert nichts daran, dass der [X.] seine Grundlage in dem Insolvenzeröffnungsverfahren findet und bereits in diesem Stadium nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/6468 S. 17) die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts eingreift (§ 36 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Da der Gesetzgeber zudem einer mit eigenständigen zusätzlichen Rechtsbehelfen verbundenen Belastung der Gerichte entgegen-zuwirken suchte (BT-Drucks. 12/7302 [X.]), erscheint es vorzugswürdig, die dem Insolvenzgericht durch § 36 Abs. 4 [X.] in Streitigkeiten über die Reich-weite von Pfändungsschutzvorschriften zugewiesene Entscheidungskompetenz zur Vermeidung streitiger Erkenntnisverfahren nutzbar zu machen. 17 [X.]) Davon abgesehen bildet ein eröffnetes und noch nicht beendetes Insolvenzverfahren keine Voraussetzung für die Zuständigkeit des [X.]. Seine Zuständigkeit ist vielmehr gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 [X.] auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegeben. Die Abtretung der pfändba-ren Dienstbezüge des Schuldners kann auch Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung sein (§ 287 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Hat das Insolvenzge-richt nach Abhaltung des [X.] das Insolvenzverfahren aufgehoben 18 - 11 - und somit in die Wohlverhaltensperiode übergeleitet, so bleibt es, wenn sich nachfolgend etwas ändert, für die Neufestsetzung der pfändbaren Bezüge zu-ständig. ee) Da Arbeitseinkommen ohne weiteres vom [X.] erfasst wird, hängt die durch § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.] begründete Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nicht vom Erlass einer Vollstreckungsmaßnahme ab. Damit trägt die Zuständigkeitsregelung insbesondere auch Konstellationen Rechnung, in denen - wie im Streitfall - ein Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss aus dem Schuldenbereinigungsplan nicht erwirkt wurde und darum eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts nicht gegeben wäre. Da ein Insol-venzverwalter nicht bestellt wurde, wird in Gestaltungen der vorliegenden Art das Antragsrecht des Gläubigers nicht durch § 36 Abs. 4 Satz 2 [X.] ausge-schlossen. Bei dieser Sachlage entbehrt die Feststellungsklage der Klägerin 19 - 12 - eines Feststellungsinteresses; über ihr Begehren hat vielmehr das funktionell zuständige Insolvenzgericht zu entscheiden. [X.] Ganter [X.]

[X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2006 - 30 C 1841/04-71 - [X.], Entscheidung vom 16.10.2006 - 2/24 S 31/06 -

Meta

IX ZR 202/06

21.02.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. IX ZR 202/06 (REWIS RS 2008, 5398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5398

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