Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 30 W (pat) 47/11

30. Senat | REWIS RS 2013, 4663

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Zoigl“ – Antragsbefugnis des Antragstellers - keine geografische Angabe – sachlich ungerechtfertigte Beschränkung bei der Produktspezifikation


Leitsatz

Zoigl

1. Zur Antragsbefugnis eines Vereins mit geschlossener Mitgliederstruktur im Verfahren zur Eintragung einer geographischen Angabe in das von der Kommission geführte Register geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geographischer Angaben.

2. Eine historisch begründete besondere rechtliche Organisation der Herstellung eines Erzeugnisses (hier: die genossenschaftsähnliche Nutzung eines Kommunbrauhauses zur Herstellung von Bierwürze mit anschließender Weiterverarbeitung im Haus der einzelnen Kommunbrauer) kann in der Spezifikation nur dann verbindlich vorgeschrieben werden, wenn dargelegt ist, dass sich diese Organisation des Herstellungsprozesses in einer Eigenschaft des Erzeugnisses niederschlägt.

3. Wird ein unter der beanspruchten Bezeichnung (hier: „Zoigl“) vermarktetes Bier seit geraumer Zeit und in erheblichem Umfang nicht nur in einem historischen Brauverfahren von sogenannten Kommunbrauern, sondern auch von ortsansässigen Privatbrauereien im üblichen Brauverfahren hergestellt, dann ist das so bezeichnete Erzeugnis in der Spezifikation nicht zutreffend beschrieben, wenn dort die Herstellung in dem historischen Verfahren zwingend vorgeschrieben ist.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe 31 2008 000 004 .9

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 7. März 2008 hat der „[X.] Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe in das von der [X.] gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 geführte Register geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geographischer Angaben eingereicht. Der Name

2

 Zoigl

3

soll für das Erzeugnis „[X.]ier" aus dem geografischen Gebiet „[X.] des [X.]“ geschützt werden.  Zoigl  ist ein nordbayerisches Dialektwort für „Zeiger“, historisch ein Zeichen dafür, dass in einem Haus [X.]ier ausgeschenkt wird, und schließlich auch die [X.]ezeichnung für ein [X.]ier.

4

Im Antragsformular ist der Antragsteller mit „Vereinigung von Erzeugern/Verarbeitern (Anzahl: 25)“ bezeichnet. In „§ 4 Mitglieder“ der dem Antrag beigefügten Satzung des Antragstellers heißt es unter anderem:

5

„1. Mitglied beim K… [X.] ist, wer Eigentümer folgender Anwesen ist…“.

6

Es folgen 24 Namen nebst Adressen, denen 26 Flurstücksnummern zugeordnet sind.

7

[X.] hat zur Prüfung des Antrags (§ 130 Abs. 3 [X.]) mit Fragenzusammenstellung vom 23. April 2008 Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen eingeholt ([X.], [X.], vom 29. April 2008; Handwerkskammer [X.] [X.], [X.], vom 5. Mai 2008; [X.], [X.], vom 29. Mai 2008; LfL [X.], [X.], [X.], vom 11. Juni 2008; [X.], [X.], vom 19. Juni 2008; [X.] Staatministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, [X.], vom 26. Juni 2008; [X.] zum Schutz von geographischen Herkunftsangaben [X.], [X.], vom 8. Juli 2008; [X.] und Verbraucherschutz, [X.], vom 5. August 2008; [X.]ayerischer [X.]rauerbund [X.] und Private [X.]rauereien [X.]ayern [X.], [X.], vom 4. Dezember 2008).

8

Der Antragsteller hat die mit dem Antrag eingereichte Produktspezifikation unter [X.]erücksichtigung von vorgebrachten Einwänden im Verfahren vor dem [X.] geändert, zuletzt mit Fassung vom 6. Mai 2009.

9

Das [X.] hat am 8. Mai 2009 die Veröffentlichung des Antrags mit der Produktspezifikation in der Fassung vom 6. Mai 2009 verfügt. Die Veröffentlichung erfolgte im [X.] vom 12. Juni 2009.

In der Produktspezifikation heißt es unter anderem:

„b) [X.]eschreibung

 Zoigl  ist ein untergäriges, naturtrübes [X.]ier, das nicht gefiltert und schwach gespundet nach dem [X.] Reinheitsgebot gebraut wird. Es darf nur mit Gerstenmalz hergestellt werden…

e) Herstellungsverfahren:

…Nach dem Läutern wird die Würze in die Würze oder auch Sudpfanne geleitet, welche mit Holz oder Kohle befeuert wird, wo sie unter Zugabe von Hopfen gekocht wird… Nach der Trennung der sich in der Würze noch befindlichen festen [X.]estandteile von der Flüssigkeit wird die noch heiße [X.]ierwürze über ein offenes Kühlschiff abgekühlt. Die [X.]ierwürze wird dann in geeignete [X.]ehältnisse geleitet und vom  [X.] mit nachhause genommen. Dort wird die Würze in geeignete [X.]ehältnisse (z.[X.]. Edelstahltank) abgefüllt und es wird ihr sorgsam dosiert, untergärige Hefe zugeführt…

 Zoigl  wird ausschließlich und traditionell in [X.] in der [X.] hergestellt. Das [X.] kennzeichnet sich dadurch, dass i.d.R. mehrere [X.]ürger der jeweiligen Gemeinde in der das [X.] steht, dort [X.]ier brauen…

In gastronomischen Einrichtungen (z.[X.].  Zoigl-Stube, Gaststätten, Hotels) darf der  Zoigl  nur ausgeschenkt werden, wenn diese in der Gemeinde liegen, in welcher das [X.] ansässig ist (aus der Tradition heraus)…

f) Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

(1) [X.]esonderheiten des geografischen Gebiets:

Die Geschichte des Kommunbraurechts reicht bis in das Mittelalter zurück. Zu dieser [X.] durfte jeder für seinen Eigenbedarf eine kleine Menge [X.]ier brauen. Doch wer es ausschenken und verkaufen wollte, der bedurfte eines Privilegs, einer Erlaubnis des Landesherrn. Eine entsprechende Anordnung ist in [X.] für das Jahr 1230 belegt. In den Städten [X.] und [X.] wurde das [X.] nur einzelnen [X.]ürgern verliehen, die sich zu Zünften zusammenschlossen.

In der mittleren und nördlichen [X.] verhielt sich dies anders. Dort bildeten sich Städte und Märkte erst ab 1300 und das [X.] wurde mit der Markt- oder Stadterhebung allen [X.]ürgern des Orts verliehen. Der älteste Nachweis eines solchen Kommunbraurechts für die [X.]ürger [X.] stammt aus dem Jahre 1296…

Der [X.]egriff " Zeigel ", aus dem sich später der [X.]egriff  Zoigl  entwickelte, ist [X.] in [X.] aus dem Jahr 1508 überliefert. Ist ein [X.]rauberechtigter gerade am Zuge, dann zeigt er dies an, indem er eine Stange am Giebelfenster seines Hauses heraus hängt. An dieser ist entweder ein  Zoiglstern, ein Reisigbesen oder ein  [X.]  befestigt. Daher stammt auch der Name des [X.]ieres,  Zoigl  (vom nordbayrischen für zeigen), was hochdeutsch nichts anderes als Zeichen oder Aushängeschild bedeutet…

(3) Ursächlicher Zusammenhang:

Das hohe Ansehen des  Zoigl s ist zurückzuführen und liegt begründet in der kulturhistorischen Verknüpfung mit dem für die [X.] typischen Kommunbraurecht, das sich in abgewandelter Form bis heute erhalten hat…

h) Etikettierung

Wird der  Zoigl  ausgeschenkt, sollte in der gastronomischen Einrichtung gut sichtbar die beim [X.] eingetragene Wort-/[X.]ildmarke Nr. 305 16 509.7/43 dargestellt werden.

Gegen diesen Antrag haben die [X.] 1. bis 10. Einspruch eingelegt. Zur [X.]egründung ist unter anderem das Vorliegen einer dem Schutz nicht zugänglichen Gattungsbezeichnung sowie das Fehlen der Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 lit. b der [X.] geltend gemacht und insbesondere darauf verwiesen worden, dass  [X.] nicht nur in [X.], sondern seit vielen Jahren auch in zahlreichen gewerblichen [X.]rauereien hergestellt werde.

[X.] hat durch [X.]eschluss vom 17. März 2011 den Antrag zurückgewiesen, weil die beanspruchte [X.]ezeichnung die Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. [X.] V. m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 nicht erfülle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Charakter der [X.]ezeichnung  Zoigl  als geografische Herkunftsangabe bejaht werden könne oder ob es sich hierbei um eine Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 handele. Ebenso könne offen bleiben, ob der gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b 2. Spiegelstrich und Art. 4 Abs. 2 lit. f Nr. ii) der Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 erforderliche Nachweis erbracht sei, dass sich aus dem Ursprung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet eine bestimmte Qualität, ein Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses ergebe. Jedenfalls komme der Schutz der [X.]ezeichnung  Zoigl  auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Spezifikation in der Fassung vom 6. Mai 2009 nicht in [X.]etracht, weil diese verschiedene sachlich nicht gerechtfertigte [X.]eschränkungen enthalte. Nach den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen, den Darlegungen der [X.] und den Ergebnissen der Recherchen der Markenabteilung könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Name  Zoigl  auf die insbesondere in der nördlichen [X.] seit Jahrhunderten gepflegte Tradition des [X.]s zurückgehe, bei der der reihum wechselnde [X.]ierausschank durch einen Zeiger ( Zeigl ) in Form eines sechszackigen [X.]rauereisterns am [X.] angezeigt worden sei. Aber bereits seit längerer [X.] werde der Name in beachtlichem Umfang von gewerblichen [X.]rauereien in der [X.] und in [X.] auch für vergleichbare [X.]iererzeugnisse (naturtrübes, unfiltriertes und wenig gespundetes Keller- oder Zwickelbier) verwendet, die kein Kommunbier im engeren Sinn darstellten, weil sie nicht in einem [X.] hergestellt würden, und in der Regel auch nicht nach den insoweit typischen Verfahrensweisen, wie z. [X.]. der [X.]efeuerung der Sudpfanne mit Holz oder Kohle, der Abkühlung der [X.]ierwürze über offene Kühlschiffe und der Vergärung und Reifung im [X.] des [X.]rauberechtigten.

Unter den Einspruchsführern seien vier [X.]rauereien aus der [X.], die nach ihren Angaben schon seit 1989 ([X.]), 1995 ([X.]) bzw. mindestens seit 1999 ([X.] und [X.]rauerei [X.])  [X.]e in ihrem Sortiment hätten, wobei diese etwa bei der [X.]rauerei [X.] % des Umsatzes ausmachten. Diese [X.]rauereien seien auch im „[X.] [X.]ierführer“ von 1999 als  [X.] ausgewiesen. Nach dem Vorbringen der [X.]rauerei Nothaft existiere auch im oberfränkischen [X.] eine alte  [X.], und zwar sowohl der [X.], als auch der gewerblichen [X.]rauereien. So solle der Gründer der [X.]rauerei Nothaft bereits im Jahr 1882 ein  [X.] gebraut haben; 1994 sei diese Tradition wieder aufgenommen worden. Aus dem von dieser Einspruchsführerin vorgelegten Artikel in der „[X.]“ vom 20. April 1994 gehe zudem hervor, dass es sich beim  Zoigl  um eines der ältesten [X.]iere der Stadt [X.] handele, das bis 1993 auch von der [X.]rauerei Kaiserhof hergestellt worden sei. Letzteres werde durch die Abbildung eines alten [X.]ierdeckels mit der Aufschrift „Kaiserhof- Zoigl " bestätigt.

Dass jedenfalls bereits im [X.] noch eine Reihe weiterer gewerblicher  Zoigl -[X.]rauereien existiert hätten, könne dem 1999 erschienenen „[X.] [X.]ierführer“ entnommen werden, der als solche auch die [X.] in [X.], die Gasthofbrauerei „Zum [X.]“ in [X.], die [X.] in [X.], die [X.] [X.], die Gasthausbrauerei „[X.]räuwirt“ in [X.] sowie die [X.] ausweise. Nach der Homepage der „ [X.] “ betreibe auch diese seit 1994 eine eigene  [X.]ei. Diese Angaben würden in dem vom Antragsteller vorgelegten [X.]uch „[X.] “ weitgehend bestätigt (vgl. S. 52, 125 - 130, 134). Daraus gehe sogar hervor, dass die F. [X.] bereits seit 1980, die [X.] in [X.] seit 1984, die Gasthofbrauerei „Zum [X.]“ (mindestens) seit 1989, der [X.]räuwirt in [X.] seit 1993 und die [X.] [X.] schon „seit Jahrzehnten"  Zoigl  produzieren würden.

Es handele sich hierbei durchweg um kleine [X.], zum Teil [X.], die der Tradition der [X.] verbunden seien, qualitativ hochwertiges [X.]ier brauen, in der eigenen  [X.] ausschenken oder andere  [X.]n mit ihrem Erzeugnis beliefern würden. So werde etwa der  Zoigl  der „ [X.] “ in insgesamt acht  [X.]n angeboten, der der [X.] [X.]… in vier und der der [X.] Friedenfels sowie der [X.]rauereien [X.] und [X.] in jeweils drei  [X.]n (Auflistung im [X.]uch „[X.] “, [X.] ff.). Die meisten dieser  [X.] hätten turnusmäßig geöffnet, wie dies der Tradition des Kommunbräu- Zoigl  entspreche.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass auch die Vorgaben in der Spezifikation in verschiedenen Punkten von der überlieferten Tradition des Kommunbräu- Zoigl  abwichen. So seien das [X.]rauen und der Ausschank nicht mehr an entsprechende im Grundbuch eingetragene Rechte gebunden. Der Ausschank müsse nicht zwingend durch den [X.] erfolgen. Des Weiteren sei der tägliche und ganzjährige Ausschank in ganz normalen Gaststätten und Hotels zulässig, sofern diese in derselben Gemeinde wie das [X.] lägen. Auch das Abfüllen des  Zoigl s in Flaschen oder Partyfässer und selbst der Ausschank mittels mobiler Zapfanlagen, auch andernorts, seien nicht ausgeschlossen. Offenbar auch mehrere [X.] würden  [X.] in anderen Orten beliefern. Eine Differenzierung zwischen „echtem“ und „unechtem“  Zoigl  sei damit nicht möglich. Die [X.] hätten seit den 90er Jahren zur Renaissance des  Zoigl  beigetragen. Es sei nicht gerechtfertigt, unter Umkehrung der langjährigen Entwicklung die  Zoigl-Herstellung wieder auf [X.] und die in der Spezifikation niedergelegten speziellen Regeln der Herstellung und des Vertriebs zu beschränken. Ein so ausgestalteter Schutz würde einen massiven Eingriff in den Geschäftsbetrieb zahlreicher [X.]rauereien bedeuten, die  Zoigl  seit längerer [X.] nicht nach den traditionellen Regeln in [X.] herstellten.

Gegen diesen [X.]eschluss richtet sich die [X.]eschwerde des Antragstellers. Mit näheren Ausführungen ist er der Meinung, dass die Anforderungen an eine geschützte geografische Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der [X.] erfüllt seien. Die [X.]ezeichnung  Zoigl  sei kein Gattungsbegriff. Auch die [X.] seien als Ausfluss der lokalen [X.] sachlich gerechtfertigt. Unzuträgliche Eingriffe in die Produktions- und Vertriebsabläufe nicht ortsansässiger oder auch ortsansässiger Hersteller, die nicht die Spezifikation erfüllten, enthalte die Spezifikation nicht. Was die Gewichtung der ökonomischen Interessenlage anbetreffe, so seien die Einsprüche der Hersteller eigentlich nicht darauf gestützt, dass die Unternehmen auf die Verwendung des Wortes  Zoigl  angewiesen seien; das sei auch nicht der Fall, da  Zoigl  nur eines von mehreren Synonymen für [X.]iere mit im Wesentlichen denselben Eigenschaften sei. Diese Hersteller könnten auf die [X.]egriffe „Kellerbier“ oder „ Zwicklbier “ ausweichen. Eine [X.]eeinträchtigung von Interessen anderer Wirtschaftsteilnehmer würde durch den Schutz von  Zoigl  nicht eintreten. [X.] würden ihnen dadurch nicht entgehen. Soweit dies in geringem Umfang eintreten sollte, hätten sie sich dies selbst zuzuschreiben, wenn ohne rechtliche Absicherung eine [X.]ezeichnung aufgenommen werde, die von [X.]n in jahrhundertelanger Tradition aufgebaut worden sei. Eigentlich hätten alle Wirtschaftsteilnehmer ihren [X.] erst für einen [X.]punkt behauptet, als das Interesse am Schutz geografischer Namen aufgrund der allgemeinen Marktsituation und der Anstrengungen der [X.] mit Erlass der vorhergehenden [X.] ([X.]) Nr. 2081/92 gestiegen sei.

Soweit das Patentamt sich für die Zurückweisung des Antrags auf die Herstellung von  Zoigl  in gewerblichen [X.]rauereien beziehe, sei dies unberechtigt. Dass dies seit einigen Jahren der Fall sei, ändere nichts daran, dass darin eigentlich eine Verbraucherirreführung, jedenfalls aber eine bewusste Rufausbeutung liege. [X.]ei zur Verfügung stehenden Synonymen sei die [X.]enutzung der [X.]ezeichnung  Zoigl  von dem [X.]emühen getragen, den durch die [X.] aufgebauten Ruf des Erzeugnisses zu usurpieren.

Die traditionelle [X.]indung des [X.]raurechts an [X.] sei aufgegeben, weil die [X.]-Grundfreiheiten der Errichtung eines solchen [X.] entgegenstehen dürften. Vorgaben an die Herstellung eines Produkts in bestimmten Räumlichkeiten - hier [X.] - seien zulässig; so schreibe die Spezifikation des [X.] Käses „[X.]“ die Reifung in Höhlen eines bestimmten Gebirgszugs vor, bei „[X.]“ sei die [X.]egrenzung der [X.]etriebsgröße zulässig in der Spezifikation vorgegeben. Ein [X.] könne jeder errichten und sich der Produktionsweise und den Lagerungsregeln der Spezifikation anpassen.

Zur [X.]egründung ist weiter ausgeführt, dass  Zoigl  über besonderes, auf der geografischen Herkunft beruhendes Ansehen verfüge. Dies ergebe sich schon aus der Verwendung der [X.]ezeichnung durch gewerbliche Hersteller, die die [X.]ezeichnung zweckentfremden würden, obwohl sie wüssten, dass damit eigentlich nur [X.]ier aus den für die [X.] typischen [X.] benannt werde. Außerdem verfüge  Zoigl  auch über besondere objektive Eigenschaften, da er ungefiltert und unpasteurisiert sei und nur in bestimmter Weise vermarktet werde, die an die Tradition des [X.]s in der [X.] gebunden sei. Diese Tradition bestehe seit 1296 und das so erzeugte [X.]ier werde seit etwa 1500 mit dem Namen  Zoigl  benannt. Angesichts der fünfhundertjährigen Tradition falle die behauptete Verwendung des [X.]egriffs durch die [X.] proportional nicht ins Gewicht, jedenfalls sei das kein Indiz für das Vorliegen eines Gattungsbegriffs. [X.]ei rechtmäßiger Verwendung des Namens seit mehr als fünf Jahren lasse Art. 13 Abs. 3 der [X.] Nr. 510/2006 im Übrigen die Einräumung einer Übergangsfrist durch die [X.] zu.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den [X.]eschluss des [X.]s vom 17. März 2011 aufzuheben.

Die [X.] beantragen,

die [X.]eschwerde zurückzuweisen.

Sie meinen, dass das [X.] den Antrag auf Eintragung der [X.]ezeichnung  Zoigl  mit der am 12. Juni 2009 veröffentlichten Fassung der Spezifikation zu Recht zurückgewiesen habe. Unter Vorlage zahlreicher [X.]gen verweisen sie darauf, dass die [X.]ezeichnung  Zoigl  traditionell nicht nur für in einem [X.] in der [X.] hergestelltes [X.]ier verwendet werde, sondern seit vielen Jahren in breitem Umfang und unbeanstandet auch für in zahlreichen [X.] gebrautes [X.]ier. Die langjährige [X.]ezeichnungspraxis der privaten [X.]rauereien schließe es aus, eine traditionelle Verwendung der [X.]ezeichnung  Zoigl  lediglich für ein nach Maßgabe der Spezifikation hergestelltes Kommunbräu-[X.]ier aus der [X.] anzunehmen. Ob dieses [X.]ier in einem [X.] nach bestimmten Regeln oder in einer privaten [X.]rauerei hergestellt werde, sei unerheblich. Die Vorgaben, dass das [X.]ier in einem [X.] und nach einem bestimmten Verfahren hergestellt werden müsse, seien angesichts der aufgezeigten Praxis der  Zoigl -Herstellung durch private [X.]rauereien vom Patentamt zu Recht als sachlich nicht gerechtfertigte [X.]eschränkungen angesehen worden.

Darüber hinaus seien die allgemeinen Schutzvoraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 lit. b der [X.] ([X.]) Nr. 510/2006 nicht erfüllt, weil es an dem erforderlichen Ansehen für ein nach Maßgabe der Spezifikation hergestelltes [X.]ier aus einem [X.] der [X.] oder sonstigen Eigenschaften dieses [X.]ieres fehle. Sollte es ein Ansehen der [X.]ezeichnung  Zoigl  geben, so sei dies vor allem den Anstrengungen der [X.] zu verdanken, die  [X.] wiederzubeleben und  [X.]e unter Einhaltung moderner Qualitäts- und Hygienestandards herzustellen und zu vermarkten. Denn das [X.] sei im 19. Jahrhundert und Anfang des 20. Jahrhunderts in eine schwere Krise geraten, weil die Zustände in den [X.] eine hygienisch und qualitativ einwandfreie [X.]ierherstellung nicht zugelassen hätten. In der Literatur werde von einem „Niedergang des [X.]s" Anfang des 20. Jahrhunderts gesprochen. Diese Entwicklung habe dazu geführt, dass in den Jahren nach dem [X.] [X.] nicht mehr selbst [X.]ier hergestellt, sondern auf die Hilfe privater [X.]rauereien zurückgegriffen hätten. Das Ansehen des  Zoigl  beruhe deshalb nicht allein auf der Tradition des Kommunbrau- Zoigl , dem traditionellen Herstellungsverfahren und dem traditionellen Ausschankrecht, sondern vor allem auch auf der von den [X.] wiederaufgebauten Tradition der Herstellung eines naturbelassenen [X.]ieres unter Einhaltung moderner Qualitäts- und Hygienestandards.

Die [X.]ezeichnung  Zoigl  dürfe ferner deshalb nicht als geografische Angabe nach Maßgabe der veröffentlichten Spezifikation eingetragen werden, weil sich die Eintragung „nachteilig auf das [X.]estehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das [X.]estehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden" (Art. 7 Abs. 3 lit. c der [X.] Nr. 510/2006). Fast alle einsprechenden [X.] würden seit mindestens fünf Jahren vor der Veröffentlichung des [X.] für  Zoigl  am 12. Juni 2009 die [X.]ezeichnung  Zoigl  für den Vertrieb ihrer  [X.]e verwenden, ohne dass der Antragsteller dagegen Einwände erhoben habe. Das jährliche Gesamtvolumen dieser  [X.]e liege inzwischen bei ca. 15.000 hl. [X.]ei sechs [X.]rauereien betrage der Anteil der  [X.]e am [X.] zwischen 10 % und 60 %, bei weiteren vier [X.]rauereien zwischen 5 % und 10 %. Es werde bestritten, dass das Produktionsvolumen des Kommunbrau- Zoigl  das Volumen der  [X.]e der [X.] bei weitem übersteige.

Mit am 29. April 2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat die [X.]… … erklärt, auf Seiten des Antragstellers dem Verfahren als Streithelfer beizutreten, weil die gleichen Ziele verfolgt würden. Er hat sich dem Antrag des Antragstellers angeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller Nachlass einer Schriftsatzfrist zu der vom Senat angesprochenen Frage der Antragsbefugnis des Antragstellers beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten [X.]ezug genommen.

II.

1. Die [X.]eschwerde des Antragstellers ist nach §§ 133, 66 Abs. 2 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

2. Ebenfalls zulässig hat die [X.] …. ([X.]) mit dem am 29. April 2013 eingegangenen Schriftsatz den [X.]eitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Antragstellers erklärt. Nach § 133 Satz 3 [X.] finden für das [X.]eschwerdeverfahren vor dem [X.] die §§ 66 bis 82 [X.] Anwendung; gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, soweit dieses Gesetz keine [X.]estimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, die Zivilprozessordnung anzuwenden, wenn die [X.]esonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. Nach § 66 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine [X.], dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Zwar hat das [X.] in seiner früheren Rechtsprechung zu dem ähnlich ausgestalteten patentrechtlichen Einspruchsverfahren die Zulässigkeit der Nebenintervention verneint, weil das Patenterteilungsverfahren kein Rechtsstreit im Sinne der Zivilprozessordnung sei ([X.] 10, 155). Inzwischen ist jedoch höchstrichterlich geklärt, dass die Vorschriften über die Nebenintervention im Patentgerichtsverfahren anwendbar sind (vgl. zum patentrechtlichen Einspruchsverfahren [X.], 87, 90 [Nr. 30] - [X.] im Einspruchsverfahren; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren [X.], 940, 941 - Sanopharm).

Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO am Obsiegen des Antragstellers hat der Nebenintervenient dargelegt. Er verfolgt unbestritten dieselben Ziele wie jener, kann dem Antragsteller aber wegen dessen besonderer Mitgliederstruktur nicht beitreten und auf diese Weise sein Ziel erreichen (vgl. dazu auch unten 3b).

3. Die [X.]eschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Der Antrag auf Eintragung des Namens  Zoigl  als geografische Angabe enthält in der Produktspezifikation sachlich ungerechtfertigte [X.]eschränkungen und erfüllt insoweit nicht die Anforderungen der gesetzlichen Vorgaben. Es bleibt damit bei der Zurückweisung des Antrags durch das [X.].

a) Auf den am 7. März 2008 eingegangenen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe fand zunächst die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Anwendung, geändert durch die [X.] ([X.]) Nr. 417/2008. Mit der Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2012 des [X.] und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - am 3. Januar 2013 in [X.] getreten (im Folgenden: [X.] 1151) - ist die Verordnung ([X.]) Nr. 510/2006 aufgehoben und ersetzt worden (Art. 58 Abs. 1 [X.]. 1 [X.] 1151). [X.] für das nationale Verfahren fehlen, so dass für das weitere Verfahren die [X.] ([X.]) Nr. 1151/2012 unmittelbar Anwendung findet, ergänzt durch die nationalen Ausführungsbestimmungen der §§ 130 ff. [X.]. Die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf den vorliegenden Antrag ergibt sich mittelbar auch aus der [X.] 1151 selbst. Für das Verfahren auf Gemeinschaftsebene sieht Art. 58 Abs. 1 [X.]. 2 hier nicht interessierende Einschränkungen bei der Anwendung des neuen Rechts für Anträge vor, die bei der [X.] vor dem Inkrafttreten der [X.] 1151 eingehen; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos (vgl. auch [X.] 53, 102, 105 - Obazda).

b) Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, bestehen bereits erhebliche [X.]edenken gegen die Antragsbefugnis des Antragstellers. Ausweislich § 4 der vorgelegten Satzung des Antragstellers ist Mitglied des Antragstellers, wer Eigentümer bestimmter, mit Flurstücksnummer bezeichneter Grundstücke ist. Der Antragsteller repräsentiert damit einen geschlossenen Personenkreis; ein [X.]eitritt Dritter ist nicht möglich. Dies ist ersichtlich auch der Grund, warum der in der Gemeinde des Antragstellers ansässige Nebenintervenient, der nach § 4 der Satzung nicht Eigentümer eines der genannten Grundstücke ist, eine weitere Vereinigung zum Schutz der  Zoigl -Kultur gegründet hat und an dem vorliegenden Verfahren nur als Streithelfer teilnehmen kann.

Nach Art. 49 Abs. 1 [X.]. 1 Satz 1 [X.] 1151 können Anträge auf Eintragung von Namen grundsätzlich nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den Erzeugnissen arbeiten, deren Name eingetragen werden soll. Zwar ist nach Art. 3 Nr. 2 [X.] 1151 „Vereinigung“ jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses. Da jedoch der Antragsteller eine zentrale Rolle im Antragsverfahren einnimmt, insbesondere die Spezifikation und damit die [X.]enutzungsbedingungen der beanspruchten [X.]ezeichnung definiert, muss davon ausgegangen werden, dass jeder Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses bzw. jeder, der in sonstiger Weise mit dem Erzeugnis arbeitet, die Möglichkeit haben muss, Mitglied des Antragstellers zu werden und auf diese Weise Einfluss auf die Formulierung des Schutzantrags zu nehmen. Hinzu kommt, dass mit der [X.] 1151 die Rolle der Vereinigungen nochmals gestärkt worden ist (vgl. Erwägungsgrund Nr. 57 sowie Art. 45). Unter diesen Umständen dürfte es mit dem Sinn und Zweck der [X.] 1151 nicht vereinbar sein, dass die in Art. 45 im Einzelnen geregelten umfassenden [X.]efugnisse der Vereinigungen nur von Mitgliedern wahrgenommen werden können, die in [X.]/[X.] Eigentümer bestimmter Grundstücke sind.

Die Frage muss indessen nicht abschließend geklärt werden, weil die [X.]eschwerde aus den nachfolgend genannten Gründen zurückzuweisen ist. Des Nachlasses einer Schriftsatzfrist zur Frage der Antragsbefugnis, wie beantragt, bedarf es damit nicht.

c) [X.] des [X.]s ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Produktspezifikation sachlich ungerechtfertigte [X.]eschränkungen enthält (dazu unter aa)) und die Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. [X.] V. m. Art. 4 Abs. 2 [X.] (jetzt Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 der [X.] 1151) nicht erfüllt sind (dazu unter bb)).

aa) Nach Art. 49 Abs. 2 [X.]. 2 [X.] 1151 hat das nationale Prüfungsverfahren sicherzustellen, dass der Schutzantrag gerechtfertigt ist und die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Zu prüfen ist somit insbesondere, ob die betreffende [X.]ezeichnung als geografische Angabe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 [X.] 1151 schutzfähig ist und kein Schutzhindernis nach Art. 6 dieser Verordnung besteht, es sich insbesondere nicht um eine bloße Gattungsbezeichnung handelt. Darüber hinaus hat die Prüfung zu gewährleisten, dass die Spezifikation keine ungerechtfertigten [X.]eschränkungen enthält (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 130 Rn. 74 unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 4 lit. e der Durchführungs[X.] ([X.]) Nr. 1898/2006). Der gemeinschaftsrechtliche Schutz geographischer [X.]ezeichnungen war nach Art. 13 [X.] und ist nach Art. 13 [X.] 1151 sehr stark ausgestaltet und wird wesentlich durch die Produktspezifikation bestimmt. Insoweit bedarf es - nicht anders als bei einem gewerblichen Schutzrecht wie der Marke oder dem Patent - eines staatlichen Korrektivs. Im öffentlichen Interesse ist dafür Sorge zu tragen, dass die Spezifikation nur sachlich berechtigte [X.]enutzungsbedingungen enthält (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.], § 130 Rn. 74 m. w. N.).

In der [X.]eschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. e, 1. Halbs. [X.] 1151) ist festgelegt, dass „ Zoigl “ ausschließlich und traditionell in [X.] in der [X.] hergestellt wird. Dies wird begründet mit der bis ins Mittelalter zurückgehenden Geschichte des Kommunbraurechts (vgl. [X.]uchstaben e) und f) der Produktspezifikation), das [X.]ürgern des Ortes verliehen wurde und ihnen gestattete, [X.]ierwürze im [X.] herstellen zu lassen, welche mit nachhause genommen und im [X.] vergoren wurde, und das fertige [X.]ier im eigenen Haus auszuschenken. Für das [X.]rau- und Schankrecht erfolgte ein Eintrag im Grundbuch für das Grundstück.

[X.]ei dieser [X.]egründung begegnet es zunächst [X.]edenken, die Herstellung von  Zoigl  ausschließlich in [X.] als berechtigte [X.]enutzungsbedingung zuzulassen. Es geht bei der [X.]eschränkung auf diese Örtlichkeit um die Festschreibung eines historisch begründeten genossenschaftsähnlichen Sonderrechtssystems zur [X.] [X.]. Zwar sind nach Art. 164 [X.][X.]G[X.] landesgesetzliche Vorschriften über die zur [X.] des Inkrafttretens des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Realgemeinden und ähnlichen Verbände in [X.] geblieben, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Mühlen, [X.]rauhäusern und ähnlichen [X.]gen berechtigt sind. Dies begründet aber noch nicht den nachgesuchten Schutz auf Gemeinschaftsebene.

Denn die [X.] 1151 sieht einen Schutz für historische Sonderrechtssysteme als solche nicht vor. Ziel ist allein der Schutz von Namen für Erzeugnisse mit bestimmten Eigenschaften (ebenso auch die [X.]). Dass sich diese historisch sonderrechtlich begründete [X.] in irgendeiner Weise auf das im [X.] hergestellte Erzeugnis auswirkt und deshalb eine sachlich berechtigte [X.]enutzungsbedingung darstellt, ist in der Produktspezifikation nicht angegeben. Eine derartige, allein auf einem historischen Sonderrechtssystem beruhende, sich nicht in Eigenschaften des Erzeugnisses niederschlagende Vorgabe zur Herstellung des Erzeugnisses stellt damit eine sachlich ungerechtfertigte [X.]eschränkung dar.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass Vorgaben an die Herstellung in bestimmten Räumlichkeiten oder die [X.]egrenzung der [X.]etriebsgröße gemäß den Spezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnung „[X.]“ und der geschützten geografischen Angabe „[X.]“ zulässig seien, ist dies mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Lagerung von „[X.]“ in Höhlen des [X.] ging nicht auf ein Rechtssystem zurück, sondern ist „für die gute Entwicklung des Penicillium  roqueforti “ bei der Reifung des Käses vorgegeben (vgl. unter 4.5 der Spezifikation, veröffentlicht in der Datenbank „ [X.] “ der Europäischen [X.]) und betrifft damit eine den geografischen Verhältnissen zu verdankende Eigenschaft des Erzeugnisses. Entsprechendes gilt für die weiter vorgetragene [X.]eschränkung von [X.]etriebsgrößen im der Produktspezifikation beigefügten „Dossier“ zur geschützten geografischen Angabe „[X.] à  foie  gras du Sud-Ouest“. Auch dabei geht es nicht um den Schutz eines Rechtssystems, sondern, wie der Antragsteller selbst vorträgt, um eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, der als Vorgabe für die Aufzucht der für das Fleischerzeugnis bestimmten Enten (im „Dossier“ unter 7.2, veröffentlicht in der Datenbank „ [X.] “ der Europäischen [X.]) Einfluss auf die Verbesserung der Qualität innewohnen soll.

bb) [X.] hat für die Zurückweisung des Antrags auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Name  Zoigl  seit langer [X.] und in beachtlichem Umfang für [X.]iererzeugnisse verwendet wird, die nicht in [X.] der [X.] und auch nicht nach dem beschriebenen Verfahren hergestellt werden. Zwar hat die Markenabteilung dies als sachlich nicht gerechtfertigte [X.]eschränkungen der maßgeblichen Produktspezifikation bewertet. In der Sache unterfällt dies indessen den für die Zurückweisung des Antrags herangezogenen [X.]estimmungen von Art. 2 Abs. 1 lit. [X.] V. m. Art. 4 Abs. 2 [X.] (jetzt Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 [X.] 1151).

Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b [X.] 1151 bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ einen Namen, der zur [X.]ezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist.

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a, b und e [X.] 1151 muss eine geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, die u. a. mindestens enthält den als geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur [X.]eschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 [X.]. 1 der Durchführungs[X.] ([X.]) Nr. 1898/2006), eine [X.]eschreibung des Erzeugnisses sowie eine [X.]eschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren.

„[X.]ier“ ist ein Erzeugnis, das nach Art. 2 Abs. 1 [X.] 1151 in ihren Geltungsbereich fällt. Das in der Spezifikation bezeichnete geografische Gebiet ist exakt definierbar; die [X.] ist der Name eines in seinen Grenzen festgelegten Regierungsbezirks des [X.]. „ Zoigl “ ist zwar ein nichtgeografischer Name; auch solche Namen können indessen unter den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a [X.] 1151 als geografische Angabe geschützt werden. Mit dem Antragsteller kann davon ausgegangen werden, dass der Name „ Zoigl “ auf die Tradition des [X.]s zurückzuführen ist, nach der der reihum wechselnde [X.]ierausschank durch einen Zeiger in Form eines sechszackigen [X.]rauereisterns am Haus des [X.]s angezeigt wird. Auch kann davon ausgegangen werden, dass der Name „ Zoigl “ in der bis ins Mittelalter zurückreichenden Geschichte des Kommunbraurechts lange [X.] ausschließlich für in [X.] in der [X.] hergestelltes [X.]ier verwendet wurde. Der Name „ Zoigl “ könnte von daher die Voraussetzungen für eine geografische Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a [X.] 1151 erfüllen (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 [X.] und Art. 3 Abs. 1 der Durchführungs[X.] ([X.]) Nr. 1898/2006).

In der [X.]eschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses mit dem Namen „ Zoigl “ ist in der Produktspezifikation unter „e) Herstellungsverfahren“ aber Folgendes angegeben:

„ Zoigl  wird ausschließlich und traditionell in [X.] in der [X.] hergestellt“.

Das trifft indessen mit dem Wort „ausschließlich“ nicht zu. Der Name „ Zoigl “ wird innerhalb und außerhalb des benannten geografischen Gebiets seit langer [X.] für [X.]iererzeugnisse verwendet, die nicht in einem [X.] hergestellt werden. Das Verfahren zur Gewinnung des Erzeugnisses mit dem Namen  Zoigl  ist damit in der Produktspezifikation nicht richtig beschrieben, davon abgesehen, dass es sich insoweit - wie oben ausgeführt - aus anderem Grund um eine sachlich nicht gerechtfertigte [X.]eschränkung in der Produktspezifikation handelt.

Das [X.] geriet, wie die [X.] unbestritten vorgetragen und auch belegt haben, Anfang des 20. Jahrhunderts in die Krise, insbesondere im Hinblick auf eine hygienisch und qualitativ einwandfreie [X.]ierherstellung, was zu einem Niedergang des [X.]s geführt hat (vgl. [X.]ge [X.]: [X.], [X.] , 1. Aufl. 2007, [X.]). Während des [X.]s kam die „ [X.]. Viele [X.] wurden nach den [X.] nicht mehr oder nur kurzzeitig in [X.]etrieb genommen (vgl. [X.]ge zum Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Januar 2010: [X.] , [X.] , [X.] aus der [X.], 2009, [X.]). Nach dem [X.] stellten z. [X.]. [X.] in [X.] [X.]ier nicht mehr selbst her, sondern ließen es von der [X.] in [X.] herstellen, lieferten dafür das Malz zu einem festgelegten Preis und erhielten das [X.]ier von der [X.] zu einem ebenfalls festgelegten Preis (vgl. Schreiben des [X.] vom 15. Mai 1946 an den [X.]ürgermeister von [X.]; Verfügung des [X.]ürgermeisters von [X.] vom 15. Mai 1946 an die [X.]; [X.]ekanntmachung des 2. [X.]ürgermeisters von [X.] vom 24. Mai 1946; [X.] 37).

Ob, wann, wo und in welchem Umfang das [X.] mit dem in der Produktspezifikation beschriebenen Herstellungsverfahren in [X.] wieder aufgenommen wurde oder etwa auch fortgelebt hat, ist nicht konkret belegt. Zwar hat der Pressesprecher des Antragstellers, Herr N…, in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er sich erinnern könne, im [X.] erstmals „ Zoigl “-[X.]ier in [X.] getrunken zu haben und dass dieses [X.]ier bereits drei Kilometer entfernt nicht mehr erhältlich gewesen sei. [X.], der 1. Vorstand des Antragstellers, hat in der Verhandlung erklärt, dass ihm nichts davon bekannt sei, dass die „ [X.] im [X.] in [X.] jemals unterbrochen gewesen sei. Auch in dem bereits erwähnten, vom Antragsteller eingereichten [X.]uch „[X.] “ aus dem [X.] finden sich Hinweise, dass in den 60er, 70er und 80er Jahren in [X.] gebrauter „ Zoigl “ ausgeschenkt wurde (S. 49, 52, 61, 63), wenngleich auch an anderer Stelle vom „neu entfachten [X.] Kult“ und dem Wiederaufleben der Tradition in den 80er Jahren oder nach der Jahrtausendwende die Rede ist (S. 9, 58, 92, 94); in einem [X.]ericht von „Regionalmarketing [X.]“ aus dem [X.] ist erwähnt, dass in den letzten fünf Jahren das „ Zoigl“-[X.]ier als touristische Nische in der nördlichen [X.] entdeckt worden sei ([X.]ge [X.]). Sichere Anhaltspunkte ob, wann, wo und in welchem Umfang die durch das Kommunbraurecht begründete Herstellung des „ Zoigl “ im [X.] fortgelebt hat, sind dem jedenfalls nicht zu entnehmen.

Unstreitig wird inzwischen zwar in [X.] der [X.] hergestellter „ Zoigl “ ausgeschenkt. Wie von den [X.] weiter unbestritten vorgetragen und belegt, sowie auch nach vom Antragsteller eingereichten Unterlagen und den ergänzenden Recherchen der Markenabteilung steht aber fest, dass „ Zoigl “ nicht „ausschließlich in [X.] in der [X.]“ hergestellt wird, wie in der Produktspezifikation angegebenen. Seit langer [X.] werden [X.]iererzeugnisse namens „ Zoigl “ von vielen [X.]rauereien innerhalb und zum Teil auch außerhalb der [X.] in einem anderen [X.]rauverfahren in beachtlichem Umfang hergestellt und in Fässern und/oder Flaschen in Wirtshäusern und Getränkemärkten vertrieben.

Im Einzelnen:

1. Schloßbrauerei [X.]…, [X.], [X.] (Mitglied des [X.] 1):

Die Schloßbrauerei [X.]… stellt seit dem Jahre 1742 „ Zoigl“-[X.]ier her. Seit dem Jahre 1961 vertreibt sie „ Zoigl“-[X.]ier in Flaschen mit der [X.]ezeichnung „Alt-[X.]er  Zoigl “. Der jährliche [X.] von „ Zoigl“-[X.]ier die[X.] liegt bei ca. … hl (vgl. [X.]gen [X.], [X.]; [X.] , a. a. [X.] S. 130).

2. [X.]rauerei [X.], [X.], [X.] (Mitglied des [X.] 1):

Die [X.]rauerei [X.] in [X.] hat, wie oben ausgeführt, 1946 für die [X.] [X.]ier hergestellt ([X.]ge [X.]). Sie stellt seit 1994 „ Zoigl“-[X.]ier her. Der jährliche [X.] von „ Zoigl“-[X.]ier die[X.] beträgt ca. … hl ([X.]ge [X.] 32).

3. [X.], [X.], [X.] (Einsprechende 5):

Die [X.]rauerei H1… [X.] stellt seit dem Jahre 1973 mit der [X.]ezeichnung „ [X.]“ dunklen  Zoigl  her. Der Ausstoß an „ Zoigl“-[X.]ier – in Fässern und Flaschen - die[X.] stieg bis zum Jahre 2012 auf ca. … hl (vgl. [X.] gen [X.], [X.] 27).

4. [X.] [X.], [X.], [X.] (Mitglied des [X.] 1):

Die [X.] Friedenfels stellt seit dem 26. Juni 1979 „ Zoigl“-[X.]ier her. Das [X.]ier wird als „[X.]  Zoigl " in Flaschen vertrieben. Der jährliche Ausstoß von „ Zoigl“-[X.]ier die[X.] beträgt ca. … hl ([X.]gen [X.], [X.] 5).

5. [X.], [X.]… [X.] (Einsprechende 7):

Die [X.]rauerei [X.] stellt seit dem Jahre 1989 „ Zoigl“-[X.]ier mit der [X.]ezeichnung „ Zoiglbier [X.]“ her, das in Flaschen vertrieben wird. Der jährliche Ausstoß hat sich seit dem Jahre 1991 von ca. … hl auf etwa … hl im Jahre 2010 erhöht (vgl. [X.]gen [X.] 21, [X.] 22).

6. [X.]rauerei [X.], [X.], [X.] (Einsprechende 9):

Die [X.]rauerei [X.] stellt „ Zoigl“-[X.]ier seit 1999 her. Sie vertreibt  Zoigl  hell und seit dem Jahre 2000  Zoigl  dunkel in [X.]ügelflaschen „[X.] dunkles  Zoigl -[X.]ier“. Der [X.] an „ Zoigl “-[X.]ieren ist von knapp … hl im Jahre 1999 auf ca. … hl im Jahre 2012 gestiegen ([X.]gen [X.], [X.]). Sie ist Inhaberin der 2007 für „[X.]ier“ eingetragenen [X.] Nr. 307 48 522 mit dem [X.]estandteil „[X.]  Zoigl “ ([X.]ge [X.] 29).

7. [X.], [X.], [X.] (Einsprechende 4):

Die [X.] hatte bereits 1882 ein „ Zoigl “-[X.]ier gebraut (vgl. [X.] vom 20. April 1994, [X.]ge zu ihrem Einspruch vom 6. Oktober 2009; auch [X.]ge zum Einspruch der [X.] 1 und 2 vom 11. September 2009). Sie stellt seit 1994 „ Zoigl“-[X.]ier wieder her. Die [X.] vertreibt ihr „ Zoigl“-[X.]ier in Flaschen unter der [X.]ezeichnung „ Rawetzer   Zoigl ". Der jährliche Ausstoß von „ Zoigl“-[X.]ier die[X.] beträgt ca. … hl ([X.]gen [X.], [X.] 10).

8. [X.] , [X.], [X.] (Einsprechende 3):

Das [X.] stellt seit 1996 „ Zoigl“-[X.]iere her, und zwar helles  Zoigl  und dunkles  Zoigl . Derzeit entfallen ca. 40 % des [X.]ierausstoßes die[X.] auf „ Zoigl“-[X.]iere ([X.]ge [X.], [X.], [X.]). Das [X.] ist [X.] der 1998 für „[X.]iere“ eingetragenen [X.] Nr. 398 45 116 mit dem [X.]estandteil „[X.]  [X.] “.

9. [X.], [X.], [X.] (Mitglied des [X.] 2):

Das [X.] stellt seit Oktober 2001 „ Zoigl “-[X.]ier her. Das [X.]ier wird in der eigenen Gaststätte ausgeschenkt. Der jährliche Ausstoß an „ Zoigl“-[X.]ier die[X.] beträgt … hl. Ein Hinweis auf dieses [X.]ier findet sich auf der Webseite die[X.] unter http://www.brauhaus-P3….de unter dem Stichwort „[X.]iersorten". Hier wird u. a. die [X.]iersorte „dunkles  Zoigl " als Saisonbier genannt ([X.]gen [X.], [X.] 14).

10. Private [X.]rauerei [X.], [X.], [X.] (Einsprechende 8):

Die Private Landbrauerei [X.] stellt seit Mitte 2005 „ Zoigl“-[X.]ier her. Der jährliche [X.] liegt zwischen … hl und … hl. Das [X.]ier wird in Flaschen als „ Moosbacher   Zoigl " vertrieben ([X.]gen [X.], [X.] 16).

11. [X.]rauerei [X.], [X.], [X.] (Einsprechende 6):

Die [X.]rauerei [X.] stellt seit 2006 „ Zoigl “-[X.]ier her. Sie vertreibt das [X.]ier in Flaschen als „[X.]  Zoigl ". Der jährliche Ausstoß von „ Zoigl “-[X.]ier die [X.] beträgt ca. … hl ([X.]gen [X.], [X.] 12).

12. [X.]rauerei [X.], [X.]…, [X.] (Einsprechende 10):

Diese [X.]rauerei stellt „ Zoigl“-[X.]ier seit April 2008 her. Der jährliche [X.] liegt zwischen … hl und … hl. Das [X.]ier wird überwiegend in Flaschen mit der [X.]ezeichnung „[X.] [X.]räu  Zoigl “ bzw. „[X.][X.]räu  Zoigl  Dunkel“ vertrieben ([X.]gen [X.], [X.], [X.] 19).

13. Klosterbrauerei [X.], [X.] (Mitglied des [X.] 1):

Die Klosterbrauerei [X.] stellt seit 1981 „ Zoigl “-[X.]ier her. Das [X.]ier wird in Flaschen als „ Zoigl " des „Klosterbräu [X.]' vertrieben. Der jährliche Ausstoß von „ Zoigl “-[X.]ier der Klosterbrauerei [X.] beträgt ca. … hl ([X.]gen [X.] 6, [X.] 7, [X.] 8).

14. [X.]rauerei [X.]…, [X.], [X.] (Mitglied des [X.] 2):

Die [X.]rauerei stellt seit 1995 „ Zoigl“-[X.]ier her. Es wird als „ Raigeringer   Zoigl " in 0,5 l und 0,33 l-Flaschen vertrieben. Die [X.]rauerei [X.]… stellt pro Jahr zwischen … hl und … hl her ([X.]gen [X.] 1, [X.] 2, [X.] 3).

15. [X.]rauerei [X.], [X.], [X.] (Mitglied des [X.] 2):

Die [X.]rauerei [X.] hat in ihrem Sortiment ebenfalls „ Zoigl“-[X.]ier und vertreibt es in Flaschen unter der Etikettierung „Schießl  Zoigl " ([X.]ge [X.] 20).

Weitere [X.]rauereien, die „ Zoigl “ nicht in [X.] herstellen, hat die Markenabteilung ermittelt zum [X.]eispiel die [X.] in [X.], die Gasthofbrauerei „Zum [X.]“ in [X.], die Gasthausbrauerei „[X.]räuwirt“ und die [X.] in [X.] (vgl. „[X.] [X.]ierführer“ von 1999, [X.]ge zum [X.]escheid vom 27. November 2009), die „ [X.] “ in [X.] mit eigener „ Zoigl“-[X.]rauerei seit 1994 (vgl. [X.] der [X.]ge zum [X.]escheid vom 27. November 2009; [X.]ge [X.] , [X.] - [X.] aus der [X.], 2009, [X.]) sowie die „[X.]rauerei Kaiserhof“, die in [X.], [X.], bis 1993 „ Zoigl “ gebraut hat (vgl. „[X.]“ vom 20. April 1994, [X.]ge zum Einspruch der [X.] 1 und 2 vom 11. September 2009 sowie zum Einspruch der [X.] 4 vom 6. Oktober 2009; Abbildung eines alten [X.]ierdeckels mit der Aufschrift „Kaiserhof- Zoigl ", [X.]ge zum [X.]escheid vom 27. November 2009). Nach den Angaben in dem schon erwähnten, vom Antragsteller vorgelegten [X.]uch „[X.] “ (vgl. S. 125 - 130, 134) sind „fast zwei Dutzend verschiedene Flaschenabfüllungen…als  Zoigl  auf dem Markt“, die nicht in einem [X.] befüllt wurden, sondern in [X.].

„ Zoigl “ ist demnach seit langer [X.] ein Name, der von zahlreichen [X.] für nicht in einem [X.] hergestellte [X.]iererzeugnisse verwendet wird. Auch wenn unterstellt wird, dass die traditionelle Herstellung im [X.] nicht unterbrochen war, so ergibt sich daraus, dass der Name „ Zoigl “ für [X.]iererzeugnisse unterschiedlicher Herstellungsverfahren gebräuchlich geworden ist. Wie es sich demgegenüber mit den Produktionsmengen von Kommunbrau-„ Zoigl “ verhält, und ob diese Produktion die des in [X.] hergestellten „ Zoigl “ deutlich übersteigt, ist vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Produktionsmengen der von [X.] hergestellten „ Zoigl “-[X.]iererzeugnisse im Vergleich von untergeordneter [X.]edeutung sind. Angesichts solcher seit langer [X.] anhaltender Veränderungen erfolgt die überlieferte Herstellung von „ Zoigl “ aus heutiger Sicht nicht mehr ausschließlich in [X.]. Da [X.]ier namens „ Zoigl “ nachweislich auch in anderen Örtlichkeiten hergestellt wird, ist in der Produktspezifikation das Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses nicht zutreffend beschrieben. Die Produktspezifikation erfüllt insoweit nicht die Regelungen der [X.] 1151.

d) Ob der Antrag im Übrigen die Voraussetzungen für den Schutz erfüllt, bedarf keiner weiteren Entscheidung; das Patentamt hat dahingestellt gelassen, ob die [X.]ezeichnung „ Zoigl “ eine dem Schutz nicht zugängliche Gattungsbezeichnung darstellt (Art. 6 Abs. 1 [X.] 1151) und ob die Qualität, das Ansehen oder andere Eigenschaften des Erzeugnisses auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind (Art. 5 Abs. 2 lit. b [X.] 1151).

Da das Patentamt den Antrag aus den oben genannten Gründen zu Recht zurückgewiesen hat, kann auch dahingestellt bleiben, ob die Vorgabe der Produktspezifikation zum Ausschank in gastronomischen Einrichtungen in der Gemeinde des [X.]es die notwendigen Angaben über die Aufmachung nach den Regeln von Art. 7 Abs. 1 lit. e [X.] 1151 enthält und ob die in der Produktspezifikation unter „h) Etikettierung“ vorgesehene Anbringung einer Individualmarke, die nicht mit dem Namen übereinstimmt, der eingetragen werden soll, mit den Vorgaben von Art. 12 Abs. 3 und Abs. 5 [X.] 1151 in Einklang stehen. [X.] bleiben kann darüber hinaus, ob die Produktspezifikation mit der Anordnung eines historischen [X.]rauablaufs, die den Ausschluss moderner [X.]rauverfahren bedeutet, weitere sachlich ungerechtfertigte [X.]eschränkungen enthält.

4. Zu einer Auferlegung von Kosten bestand keine Veranlassung (§ 133 Satz 3 i. V. m. § 71 Abs. 1 [X.]).

Meta

30 W (pat) 47/11

27.06.2013

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 30 W (pat) 47/11 (REWIS RS 2013, 4663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4663

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