Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 30 W (pat) 9/10

30. Senat | REWIS RS 2011, 3059

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Obazda" – Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe – zur Gattungsbezeichnung - Gattungscharakter muss zweifelsfrei feststehen – die Produktspezifikation darf keine ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten


Leitsatz

Obazda

1. Von einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann nur ausgegangen werden, wenn der Gattungscharakter zweifelsfrei feststeht.

2. Die Produktspezifikation gemäß Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf keine ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe 30599004.7

hat der 30.Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker und der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Markenabteilung 3.2. des [X.] vom 16.Oktober2009 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.] [X.], [X.], [X.] [X.] und [X.] zunächst Antrag auf Eintragung als Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsangaben und der geschützten geographischen Angaben gestellt worden, das von der [X.] der Europäischen [X.]en gemäß der Verordnung ([X.]) [X.]/92 des Rates vom 14.Juli1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geführt wird. Im weiteren Verfahren ist der Antrag mit Schreiben vom 21.[X.]ai 2007 dahin geändert worden, dass für die genannten Namen Eintragung als geographische Angabe begehrt wird.

2

Als Antragsteller ist der eingetragene Verein „[X.]“ genannt. Hersteller von [X.]m sind nicht [X.]itglieder des Antragstellers; ein über den [X.] vermitteltes [X.]itglied ist die [X.]-Werk GmbH & Co. [X.], die [X.] in O… herstellt.

3

[X.]3.2. des [X.] hat zur Prüfung des Antrags (vgl. §130[X.] [X.]arkenG) mit Fragenzusammenstellung vom 7.September 2005 Stellungnahmen sachkundiger und interessierter Stellen eingeholt ([X.], [X.], vom 5.Oktober 2005; [X.], [X.], vom 19.Oktober2005; [X.], [X.], vom 20.Oktober 2005; [X.] e.[X.], [X.], vom 20.Oktober.2005; [X.], [X.], vom 21.Oktober2005; [X.], Ernährung und Landwirtschaft, [X.], vom 24.Oktober 2005; [X.] zum Schutz von geographischen Herkunftsangaben e.[X.], [X.], vom 31.Oktober2005; [X.], [X.], [X.], vom 28.Oktober2005; [X.] Staatministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, [X.], vom 28.Oktober2005; [X.] Industrie- und Handelskammertag, [X.], vom 19.Januar 2006).

4

Nach dem mit Schreiben vom 21.[X.]ai 2007 gestellten Antrag auf Eintragung als geographische Angabe hat der Antragsteller die Produktspezifikation unter Berücksichtigung von vorgebrachten Einwänden geändert, im Patentamtsverfahren zuletzt in der Fassung vom 31.Juli2008.

5

[X.]as [X.] hat am 11.August2008 die Veröffentlichung des geänderten Antrags mit der Produktspezifikation in der Fassung vom 31.Juli2008 verfügt. [X.]ie Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung als geografische Angabe nach der Verordnung ([X.]) Nr.510/2006 des [X.] zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden [X.]) erfolgte im [X.] vom 19.September2008 sowie auf der Homepage des [X.].

6

Am 16.Januar 2009 hat die P… GmbH gegen diesen Antrag Einspruch eingelegt. Zur Begründung ist das Vorliegen einer dem Schutz nicht zugänglichen Gattungsbezeichnung für eine Käsecreme sowie das Fehlen der Voraussetzungen von Art.2 [X.]) der [X.] geltend gemacht worden.

7

[X.] 3.2. des [X.] hat durch Beschluss vom 16.Oktober2009 festgestellt, dass der Antrag mit der Produktspezifikation in der Fassung vom 31.Juli2008 den Voraussetzungen der [X.] und den zu ihrer [X.]urchführung erlassenen Vorschriften entspricht. Zur Begründung ist im Einzelnen ausgeführt, dass die zu schützenden Namen keine [X.] seien und die Voraussetzungen für den Schutz als geografische Angabe gemäß Art.2[X.]) der [X.] vorlägen.

8

[X.]ieser Beschluss ist im [X.] vom 20.November2009 sowie auf der Homepage des [X.] veröffentlicht worden.

9

Gegen den ihr am [X.] zugestellten Beschluss richtet sich die am 19.November2009 eingegangene Beschwerde der [X.]. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sie als milch- und käseverarbeitender Betrieb ein berechtigtes Interesse habe, gegen den Beschluss des Patentamts Beschwerde einzulegen. Sie meint weiter, dass es sich bei den Namen, die geschützt werden sollen, um [X.] für Käsezubereitungen unterschiedlicher Zusammensetzungen handele; die Herstellung von [X.]m erfolge bundesweit und auch in [X.]. Zudem sei das die Thermisierung einsetzende Herstellungsverfahren nicht traditionell und beeinträchtige Geschmack und Konsistenz; klassisch für [X.] sei die Kaltherstellung, die unter Beifügung von Konservierungsstoffen die Haltbarmachung ermöglichen könne, was nach der Produktspezifikation nicht zulässig sei. [X.]it dem Antrag erfolge eine [X.]arktabschottung für einen einzelnen, die Thermisierung einsetzenden Erzeuger von [X.]m; die Schutzgewährung führe zum Ausschluss handwerklicher Erzeugerbetriebe, was im Widerspruch zur Verordnung stehe, der zufolge ländliche Betriebe in der Steigerung der Wirtschaftskraft geschützt werden sollen.

[X.]ie Einsprechende beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 16.Oktober2009 aufzuheben und den Eintragungsantrag der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

[X.]er Antragsteller beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 16.Oktober2009 zurückzuweisen mit der [X.]aßgabe, dass die Spezifikation geändert wird wie im Schriftsatz vom 12.September2011 näher ausgeführt.

Er hat in dem genannten Schriftsatz die Produktspezifikation in der Beschreibung Ziffer b) (im letzten Satz) wie folgt neu gefasst:

„Es ist zu beachten, dass unter den verwendeten Gewürzen Paprika vorkommen muss, da dies der Geschmacksabrundung des [X.] dient; Kümmel und Zwiebel können wahlweise zugegeben werden.“

[X.]er Antragsteller hat ausgeführt, dass er selbst nicht am [X.]arkt tätig sei, sondern allgemeine und überbetriebliche Interessen verfolge; er sei kraft Satzung dazu berufen, die Interessen der gesamten [X.] [X.]ilchwirtschaft wahrzunehmen. In der mündlichen Verhandlung hat er zu Protokoll erklärt, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Schutzantrags am [X.] außer der Firma [X.]noch weitere drei Produzenten von [X.]m mittelbare [X.]itglieder der [X.] waren und auch derzeit noch neben der genannten Firma [X.] die [X.]… [X.] in [X.] produzieren und ihrerseits mittelbares [X.]itglied der [X.] sind. Ferner ist der Antragsteller mit näheren Ausführungen der [X.]einung, dass der Antrag in jeder Hinsicht die Anforderungen der Verordnung erfülle. Zutreffend habe das Patentamt auch festgestellt, dass kein Gattungsbegriff vorliege. Was die von der [X.] angeführte Herstellung von [X.]m außerhalb [X.] anbetreffe, erfolge die Verwendung dieses Namens entweder für eine nicht traditionelle Rezeptur, unter Bezugnahme auf [X.] oder in geringem Umfang durch Kleinbetriebe, oder es sei inzwischen die Produktion eingestellt. [X.]ie traditionelle Kaltherstellung sei nach der Produktspezifikation nicht ausgeschlossen, bei industrieller Herstellung aber nicht möglich. Zur Haltbarmachung stelle die Thermisierung das schonendste Verfahren zur Keimreduzierung und Verlängerung der Haltbarkeit dar.

[X.]ie Einsprechende hat die genannte, in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des Antragstellers zu seiner [X.]itgliederstruktur betreffend [X.]itglieder mit Nichtwissen bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

[X.] [X.], [X.], [X.] [X.] und [X.] sind als geografische Angabe nach der [X.] grundsätzlich schutzfähig. Allerdings bedarf der Antrag hinsichtlich einiger Vorgaben in der Produktspezifikation der weiteren Prüfung durch das [X.], weshalb der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen ist (§133[X.] [X.]. §70[X.] [X.]arkenG). [X.]er weitergehende Antrag der [X.], den Eintragungsantrag zurückzuweisen, ist indessen unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Für den am 29.[X.]ärz2005 eingegangenen Antrag auf Eintragung als Ursprungsbezeichnung fand die Verordnung ([X.]) [X.]/92 des Rates vom 14.Juli1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Anwendung, geändert durch die [X.] ([X.]) [X.]/2003, ergänzend die auf die [X.]2081/92 bezogenen nationalen Ausführungsbestimmungen der §§130ff. [X.]arkenG in der ab dem 15.[X.]ezember2004 geltenden Fassung. [X.]ie [X.]2081/92 ist mit dem 30.[X.]ärz2006 außer [X.] getreten und durch die [X.] ersetzt worden; [X.] für das nationale Verfahren fehlen, so dass für das weitere Verfahren und für den mit Schreiben vom 21.[X.]ai2007 geänderten Antrag auf Eintragung als geographische Angabe die [X.] unmittelbar Anwendung findet, geändert durch die [X.] 417/2008 vom 8.[X.]ai2008, ergänzt durch die ab dem 1.September2008 in [X.] getretenen, auf der Vorgabe in Art5Abs5 Unter Abs.1 der [X.] beruhenden, neu gefassten und auf die [X.] bezogenen nationalen Ausführungsbestimmungen der §§130ff. [X.]arkenG. Zu berücksichtigen sind dazu die ergänzenden Vorschriften der §§47 bis 54 [X.]arkenV, zuletzt in der Fassung vom 15.Oktober2008. [X.]ie Anwendbarkeit des neuen Rechts auf den vorliegenden Altantrag ergibt sich mittelbar auch aus der [X.] selbst. Für das Verfahren auf [X.]sebene sieht Art.17 Abs.2 Einschränkungen bei der Anwendung des neuen Rechts nur für Anträge vor, die bei der [X.] vor dem 31.[X.]ärz2006 eingereicht wurden; im Übrigen gilt somit das neue Recht vorbehaltlos.

2. [X.]ie Beschwerde der [X.] ist nach §§133, 66Abs.2 [X.]arkenG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch die weiteren Voraussetzungen des §133Satz2 [X.]arkenG sind erfüllt. [X.]anach steht die Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß §130Abs.5 Satz1 [X.]arkenG denjenigen Personen zu, die fristgerecht gegen den Antrag Einspruch eingelegt haben. [X.]as ist hier der Fall; die im Gebiet der [X.] ansässige Beschwerdeführerin hat gemäß §130Abs.4Satz2 [X.]arkenG innerhalb der Frist von vier [X.]onaten nach Veröffentlichung des Antrags im [X.] vom 19.September 2008 am 16.Januar2009 Einspruch eingelegt und Einspruchsgründe nach Art.5Abs.5 Unter Abs.2 [X.]. Art.7[X.] Unter Abs.1 a) und d) der [X.] geltend gemacht, nämlich dass die Bezeichnungen, deren Eintragung beantragt wird, Gattungsbezeichnungen und die Bedingungen des Art.2 der [X.] nicht eingehalten sind. Ferner ist ein berechtigtes Interesse für die Beschwerde dargelegt (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.]arkenG 9.Aufl. §133 Rdn. 3, 4; § 131 Rdn.7). [X.]ie Beschwerdeführerin ist ein milch- und käseverarbeitender Betrieb und Erzeuger von [X.]m in [X.]; da sie außerhalb des im Antrag bezeichneten geografischen Gebiets, dem Freistaat [X.], ansässig ist, wird sie im Fall der Eintragung der Namen als geschützte geografische Angaben in das von der [X.] nach Art.7Abs.6 der [X.] geführte Register in eigenen wirtschaftlichen Belangen betroffen. [X.]enn die in der [X.] geschützten geografischen Angaben erlauben nur jedem im Gebiet ansässigen [X.]arktteilnehmer, die geschützte geografische Angabe zu verwenden, wenn das vermarktete Produkt der Spezifikation entspricht (vgl.Art.8 Abs.1 [X.]. [X.]) [X.] und 3 der [X.]); von der weiteren Nutzung der Bezeichnungen wäre die in [X.] ansässige Einsprechende im Fall der Erlangung des gemeinschaftsrechtlichen Schutzes als geographische Angabe damit ausgeschlossen.

3. [X.]er von der [X.] geltend gemachte [X.] nach Art.7[X.]d) [X.]. Art.3Abs.1Unter Abs.1 der [X.] greift nicht durch. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bezeichnungen, deren Eintragung beantragt wird, Gattungsbezeichnungen im Sinne von [X.] [X.] sind.

Nach dieser Vorschrift dürfen „Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind“, nicht eingetragen werden. [X.]as ist nach Art.3Abs.1Unter Abs.2 der [X.] dann der Fall, wenn der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Produkt ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, jedoch in der [X.] der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist. Nach Art3Abs.1Unter [X.] der [X.] sind bei der Feststellung, ob ein Name eine Gattungsbezeichnung darstellt, alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: die Situation in den [X.]itgliedstaaten und in den [X.] sowie die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. [X.]emnach scheidet eine Eintragung jedenfalls aus, wenn die betreffende Bezeichnung im Ursprungsland zur Gattungsbezeichnung geworden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.]arkenG a.a.[X.], §130 Rdn.22; [X.] 2006, 66). Bei der darüber hinaus zu berücksichtigen Situation in den anderen [X.]itgliedstaaten setzt die Feststellung, es handle sich um eine Gattungsbezeichnung „in der [X.]“, nicht voraus, dass die Bezeichnung in allen anderen [X.]itgliedstaaten zur Gattungsbezeichnung geworden ist. Eine Eintragung kann vielmehr auch dann zu versagen sein, wenn dies nur in einem Teil der [X.]itgliedstaaten der Fall ist (vgl. [X.] GRUR Int. 1999, 532, 539f., [X.]. [X.]). Andererseits genügen Hinweise, dass eine Bezeichnung in einigen wenigen [X.]itgliedstaaten im Begriff ist, sich zur Gattungsbezeichnung zu entwickeln oder dass diese Entwicklung bereits abgeschlossen ist, für sich gesehen noch nicht, um von einer Gattungsbezeichnung „in der [X.]“ auszugehen (vgl. [X.], 413, 414 Nr.23 -[X.] Bier; OLG [X.] GRUR Int. 2005, 72, 74 -[X.] Bier).

[X.]er Gattungscharakter einer Bezeichnung ist anhand einer umfassenden Prüfung festzustellen, und zwar vorrangig nach objektiven Kriterien. Belege aus Wörterbüchern und Fachliteratur genügen für sich alleine nicht. Ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung zur Gattungsbezeichnung stellt es demgegenüber dar, wenn die betreffende Bezeichnung in größerem Umfang für gleichartige Erzeugnisse benutzt wird, die nicht aus der bezeichneten Region u.s.w. stammen, insbesondere wenn derartige Erzeugnisse ohne Beanstandung in das ursprüngliche Herkunftsgebiet exportiert werden (vgl. [X.] GRUR 2006, 71, 73 [X.]. [X.]II; [X.], 974, 976 [X.] -GRANA BIRAGHI/grana padano). Gegen einen generischen Charakter spricht es hingegen, wenn auf der Aufmachung solcher Erzeugnisse nach wie vor auf das ursprüngliche Herkunftsgebiet Bezug genommen wird (vgl. [X.] GRUR 2006, 71, 73 Nr.87, 88 [X.]II; [X.], 974, 976 [X.] -GRANA BIRAGHI/grana padano).

Eine geografische Angabe ist daher nur dann als Gattungsbezeichnung einzustufen, wenn der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem geographischen Ursprung des Erzeugnisses einerseits und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses, die sich aus diesem geographischen Ursprung ergibt, andererseits verschwunden ist und die Bezeichnung nur noch eine bestimmte Art oder einen bestimmten Typ von Erzeugnissen beschreibt (vgl. [X.] GRUR 2009, 961, 967 [X.] -[X.] Bier).

[X.]ie bisher vorliegende Rechtsprechung lässt sonach eine große Zurückhaltung bei der Annahme einer Gattungsbezeichnung erkennen. [X.]er Gattungscharakter muss zweifelsfrei feststehen (vgl. [X.]/[X.] a.a.[X.]§130 Rdn.26 m.w.N.).

Auf dieser Grundlage kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass es sich bei den zu schützenden Bezeichnungen eindeutig um Gattungsbezeichnungen handelt. [X.]ie Einsprechende hat sich zwar auf Verwendungen der Bezeichnungen für Erzeugnisse bezogen, die nicht aus dem bezeichneten Gebiet stammen. Ein Teil dieser Fremdprodukte bedient sich indessen bei der Aufmachung solcher Erzeugnisse einer Bezugnahme auf das ursprüngliche Herkunftsgebiet. So bietet die von der [X.] genannte [X.]…… GmbH aus [X.] ([X.]) den Artikel „[X.]“ mit Hinweis auf eine „typisch [X.] Brotzeit“ an ([X.]age [X.]) und verfügt zudem über einen Produktionsstandort in [X.] in [X.] ([X.]age BG2).[X.]as von der Firma [X.] in [X.]… verkaufte Produkt verwendet ausweislich des Etiketts den Hinweis „nach [X.]. Art“ ([X.]. [X.]) und nimmt damit ebenfalls auf das ursprüngliche Herkunftsgebiet Bezug. [X.]ie außerhalb [X.] ansässige Einsprechende bedient sich bei der Verpackung der von ihr hergestellten Käsezubereitung mit dem Namen „[X.]“ einer deutlich an das weiss-blaue Rautenmuster der [X.]flagge angenäherten [X.]arstellung und damit einer Bezugnahme auf das in der Spezifikation benannte Gebiet. [X.]ie unter Zeugenbeweis gestellten Verwendungen der Bezeichnung „[X.]“ durch Einzelhändler in [X.] und [X.] werden als wahr unterstellt; allerdings ist die jeweilige Aufmachung der Verpackungen nicht dargelegt oder bekannt. Ersichtlich handelt es sich aber bei diesen Einzelhandelsgeschäften um Kleinerzeuger mit nur lokaler Bedeutung. [X.]ie weiter angeführte Produktion durch die Firma [X.] in [X.] ist inzwischen unstreitig eingestellt. Für die von der [X.] weiter genannte Herstellung von „[X.]m“ durch die Firma [X.] in [X.] wird unter der von der [X.] angegebenen Internetadresse [X.] aktuell nur „[X.]“ angeboten, das Produkt „Obatzda“ ist nicht verzeichnet; dennoch ausgehend von einer Verwendung wie in [X.]age [X.] dargestellt, ist zwar eine Bezugnahme auf [X.] nicht erkennbar; indessen ist hier zum Umfang der Produktion, des Absatzes und des [X.] nichts vorgetragen oder bekannt.

[X.]ie von der [X.] angeführten Verwendungen sowie die einzelne Verwendung in einem anderen [X.]itgliedsstaat reichen auch in ihrer Gesamtheit nicht aus, um den strengen Anforderungen für die Feststellung eines Gattungsbegriffs gerecht zu werden. [X.]ies gilt auch unter Berücksichtigung des von der [X.] angeführten bundesweiten Vertriebs von [X.]m durch die Firma [X.] aus [X.], was im Übrigen bei Herstellung in [X.] kein Nachweis für eine Herstellung außerhalb des bezeichneten Gebiets ist. Auch der pauschale Hinweis, dass es deutlich mehr außer[X.] Hersteller geben dürfte, ist hierfür nicht ausreichend. Eine Produktion größeren Umfangs außerhalb [X.] oder etwa [X.]eckung des inländischen Bedarfs durch Importe, was letztendlich noch nicht einmal im Fall „Feta“ zur Feststellung eines Gattungsbegriffs führte, ist damit schon im Ansatz nicht belegbar. Es mag sein, dass die angeführten Verwendungen des Namens „[X.]“ für Produkte, die nicht aus der maßgeblichen Region stammen, Anzeichen dafür sind, dass die beanspruchten Namen sich bei anhaltender Verwendung zur Gattungsbezeichnung entwickeln könnten; dem kann und soll aber mit dem vorliegenden Antrag gerade entgegengewirkt werden.

[X.]amit ist die [X.]arkenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass die zu schützenden Namen keine Gattungsbezeichnungen sind.

4. [X.]er Antrag erfüllt weitestgehend die Voraussetzungen von Art.2 [X.]), Abs.2 [X.]. [X.] Abs.2[X.]. [X.]ie maßgebliche Fassung der Produktspezifikation enthält die erforderlichen Angaben.

[X.] [X.], [X.], [X.] [X.] und [X.] sind geografische Angaben, die nach den Vorschriften der [X.] geschützt werden können.

Nach Art.2[X.] der [X.] bedeutet „geografische Angabe“ -unter Anderem- den Namen einer Gegend, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus dem geografischen Ursprung ergeben und das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

[X.] [X.], [X.], [X.] [X.] und [X.] sind Namen einer Gegend, welche zur Bezeichnung eines Lebensmittels –Käse entsprechend der Spezifikation– dienen; sie werden im Handel und im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses tatsächlich verwendet (vgl. Art.3Abs.1Unter Abs1 [X.]urchführungs[X.] ([X.]) [X.]/2006).

[X.] [X.] bzw. [X.] [X.] wird gemäß der [X.] diese Gegend bezeichnet; [X.] bzw. [X.] sind Wörter der [X.] [X.]undart für eine [X.] Käsespezialität, wobei sich eine einheitliche Schreibung nicht durchgesetzt hat (vgl. [X.], Bairisches [X.]eutsch, 2005, S.255; [X.], [X.]’ [X.]s Wörterbuch S.202). Nach Art.2Abs.2 der [X.] gelten darüber hinaus als geografische Angaben auch traditionelle geographische oder nichtgeographische Namen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel bezeichnen, das die Anforderungen nach Art.2 Abs.1 der [X.] erfüllt. [X.]as ist hier der Fall, wie nachfolgend ausgeführt.

[X.]er nach der Vorgabe in Art.2[X.]) der [X.] erforderliche Zusammenhang zwischen der geographischen Herkunft des Erzeugnisses und seinen Eigenschaften ist nachgewiesen.

[X.]ass Zutaten aus dem Gebiet [X.] eine bestimmte Qualität des Produkts bewirken, ist mit dem jetzt noch maßgeblichen Antrag auf Eintragung als geografische Angabe und der hierauf bezogenen Spezifikation nicht mehr beansprucht. Geltend gemacht ist allein ein sich aus dem geografischen Ursprung ergebendes Ansehen, was nach Art.2[X.]) der [X.] für den erforderlichen Zusammenhang ausreicht. [X.]em Sinn und Zweck der Verordnung, nämlich die Förderung von Erzeugnissen mit besonderen [X.]erkmalen (2. und 3. Erwägungsgrund der [X.]), ist insoweit bei traditionellen Herstellungsverfahren oder der Bekanntheit der Gegend für das Produkt genüge getan.

[X.]azu hat der Antragsteller in der Spezifikation ausgeführt, dass [X.] von der [X.] Gastronomie erfunden wurde, in [X.] über eine lange Herstellungstradition und eine über 150-jährige Geschichte verfügt, vom Verbraucher als eine typisch [X.] Spezialität angesehen wird, und Ansehen insbesondere durch eine in Jahrzehnten gewachsene, hohe Kompetenz auf Seiten des [X.] Lebensmittelhandwerks bzw. der Lebensmittelindustrie entstanden ist. [X.]ass es sich bei [X.]m um ein traditionelles [X.]s Produkt handelt, wird durch die zu dieser Frage vom [X.] und [X.]arkenamt eingeholten Stellungnahmen durchweg bestätigt. [X.]er Bundesverband [X.]olkereiproduktee.[X.] hat in seiner Stellungnahme vom 5.Oktober2005 angegeben, dass es sich bei dem Produkt „[X.] [X.]“ um ein typisch [X.]s Erzeugnis handelt. [X.]as [X.] hat mit Antwortschreiben vom 19.Oktober2005 mitgeteilt, dass „[X.] [X.]“ ein traditionelles regionales Erzeugnis ist. Entsprechend lauten die Stellungnahmen vom Verband der [X.]eutschen [X.]ilchwirtschafte.[X.] vom 20.Oktober2005, vom [X.] vom 20.Oktober.2005, vom [X.] vom 21.Oktober2005, vom [X.] Staatministerium für Umwelt, Gesundheit uns Verbraucherschutz vom 28.Oktober2005 und vom [X.] Industrie- und Handelskammertag vom 19.Januar2006.

[X.] [X.] bzw. [X.] [X.] oder [X.] bzw. [X.] ein Lebensmittel ist, bei dem sich das Ansehen aus dem geografischen Ursprung ergibt und das in dem abgegrenzten geografischen Gebiet hergestellt wird.

[X.]ies gilt nunmehr auch für die in der Spezifikation festgelegte Beschreibung des Erzeugnisses (vgl.[X.]Abs.2 Buchstb) der [X.]); geäußerten Einwänden zur Zusammensetzung von [X.]m ist der Antragsteller durch dem Rechnung tragende Änderungen der Beschreibung im Verfahren vor dem Patentamt und im Beschwerdeverfahren nachgekommen, zuletzt durch die Freigabe der Beigabe von Kümmel und Zwiebel.

5. [X.]arüber hinaus ist indessen zu gewährleisten, dass die Spezifikation keine ungerechtfertigten Beschränkungen enthält (vgl.[X.]/[X.], a.a.[X.], §130 [X.] unter Hinweis auf Art.16 Abs.4e) der [X.]urchführungs[X.] [X.]/2006). [X.]er gemeinschaftsrechtliche Schutz geographischer Bezeichnungen ist nach [X.] der [X.] sehr stark ausgestaltet und wird wesentlich durch die Spezifikation bestimmt. Insoweit bedarf es -nicht anders als bei einem gewerblichen Schutzrecht wie der [X.]arke oder dem Patent- eines staatlichen Korrektivs. Im öffentlichen Interesse ist dafür Sorge zu tragen, dass die Spezifikation nur sachlich berechtigte Benutzungsbedingungen enthält (vgl. [X.]/[X.], a.a.[X.] §130 Rdn.52 m.w.N.).

In der erforderlichen Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses (vgl. [X.]Abs.2e) [X.]. der [X.]) ist festgelegt, dass [X.] zur Haltbarmachung thermisiert werden kann, Konservierungsstoffe aber nicht verwendet werden dürfen (vgl.Buchstaben b) und e) der Spezifikation).

Zwar ist bei der traditionellen handwerklichen Herstellung -die nach der Spezifikation auch weiterhin möglich ist- eine Haltbarmachung nicht erfolgt; indessen kann dies im Hinblick auf den technischen Fortschritt und die heute übliche industrielle Herstellung, die eine Haltbarmachung verlangt, nicht generell ausgeschlossen werden. Insoweit spricht grundsätzlich nichts gegen Haltbarmachung als solche. Allerdings begegnet es durchgreifenden Bedenken, die Haltbarmachung auf die Thermisierung zu beschränken. Weder den vom Patentamt eingeholten Stellungnahmen noch den Ausführungen des Antragstellers ist zu entnehmen, dass eine derartige Beschränkung sachlich geboten ist. Zusatzstoffe, die den Verderb von Lebensmitteln verhindern sollen, spielen eine wichtige Rolle in der [X.]; es gibt dazu eine umfangreiche EU-Gesetzgebung sowie eine Liste der in der [X.] zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe/Konservierungsstoffe. Hinzu kommt, dass die Thermisierung von [X.]m auch mit Nachteilen verbunden ist. Insbesondere verliert der [X.] durch die Wärmebehandlung seine typisch brockige Konsistenz. Unter diesen Umständen stellt die Festlegung zur Haltbarmachung auf Thermisierung unter Ausschluss der Verwendung von Konservierungsstoffen eine ungerechtfertigte Beschränkung dar, weil Hersteller, die so nicht konservieren können oder wollen, von der Herstellung ausgeschlossen werden.

Insoweit wird vom Patentamt zu prüfen sein, in welcher Weise die Spezifikation zu ändern ist, um ungerechtfertigte Beschränkungen auszuschließen. [X.]ies könnte gegebenenfalls durch Streichung jeglicher Vorgaben zur Haltbarmachung erfolgen, oder beispielsweise auch durch Zulassung von Konservierungsstoffen neben der bisher ausschließlich zulässigen Thermisierung.

6. In diesem Zusammenhang -insbesondere aber auch für die Frage der [X.] kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass nach dem bisherigen Verfahrensstand nur ein einziger Erzeuger im geografischen Gebiet [X.] zur Haltbarmachung thermisiert (die in der Spezifikation genannte [X.]K…-Werk GmbH&Co.[X.]), ein über den Verband der [X.]Privaten [X.]ilchwirtschaft als [X.]itglied des Antragstellers vermitteltes [X.]itglied (vgl. zur mittelbaren [X.]itgliedschaft im Rahmen der Klagebefugnis nach UWG [X.], 778, 779 Nr.17 -SammelmitgliedschaftIV; [X.], 454, 455 -SammelmitgliedschaftI).

und das abgegrenzte geographische Gebiet Eigenschaften besitzt, die sich deutlich von denen der benachbarten Gebiete unterscheiden, oder wenn sich die Eigenschaften des Erzeugnisses von denen der Erzeugnisse aus benachbarten Gebieten unterscheiden ([X.] der [X.] [X.]. Art.2 der [X.]urchführungs[X.] [X.]/2006). [X.]azu ist bisher nichts vorgetragen. So könnte es mit dem vorliegenden Antrag unter Umgehung der Voraussetzungen von [X.] der [X.] [X.]. Art.2 der [X.]urchführungs[X.] [X.]/2006 zum Schutz für einen einzigen Erzeuger kommen.

Allerdings hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Schutzantrags am 29.[X.]ärz2005 außer der Firma [X.] noch weitere drei Produzenten von [X.]m mittelbare [X.]itglieder der [X.] waren und auch derzeit noch neben der genannten Firma [X.] die [X.]…in O… [X.] in [X.] produzieren und ihrerseits mittelbares [X.]itglied der [X.] sind. [X.]ies hat die Einsprechende mit Nichtwissen bestritten.

[X.]ies wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein. [X.]azu könnte der Antragsteller gegebenenfalls erwägen, eine Schutzgemeinschaft der von ihm genannten oder auch weiterer Erzeuger von [X.]m ins Leben zu rufen, die in dieses Verfahren eintreten könnte.

7. Weiter wird vom Patentamt zu prüfen sein, ob im Hinblick auf die in der Stellungnahme des [X.] Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 28.Oktober2005 genannten Gesichtspunkte die Spezifikation in der Produktbeschreibung zu konkretisieren ist. [X.]amit gewährleistet ist, dass das Erzeugnis in den Geltungsbereich des [X.] der [X.] fällt, müssen die Voraussetzungen der Käseverordnung erfüllt sein. [X.]azu hat das [X.] darauf hingewiesen, dass [X.] eine Käsezubereitung im Sinn von §1Abs.4Nr.2 der [X.] sei, die hinsichtlich der dafür zu stellenden Anforderungen der Käseverordnung unterliege. [X.]iese dürfe nach §4Abs.4 (richtig: [X.]) [X.] nicht mehr als 15% beigegebene Lebensmittel enthalten (hier Zwiebeln); ferner könne nicht toleriert werden, dass der Anteil von [X.] bzw. [X.] unter 50% sinke, weil dann keine Käsezubereitung (§4Abs.2 [X.]) vorläge. Zu prüfen ist deshalb, ob die in der [X.] genannten Gewichtsanteile in die Spezifikation aufgenommen werden müssen.

8. Im Weiteren wird der Antragsteller Ausführungen in der Spezifikation überarbeiten müssen. Regeln für notwendige Angaben enthält [X.]Abs.2 der [X.]; dazu gehört nicht die besondere Hervorhebung nur eines (mittelbaren) Verbandsmitglieds, so dass sich beispielweise diesbezügliche Ausführungen unter f) (1) der Spezifikation erübrigen, ebenso der Hinweis auf besondere Gegebenheiten der Brauwirtschaft. Auch sollte geprüft werden, inwieweit sich etwa Hinweise auf [X.] Produkte erübrigen, nachdem der zunächst gestellte Antrag auf Schutz als Ursprungsbezeichnung fallen gelassen worden ist und noch etwa hieran anknüpfende Angaben in die Produktspezifikation für den jetzt maßgeblichen Antrag eingeflossen sein könnten.

9. Zu einer Auferlegung von Kosten besteht keine Veranlassung (§133 [X.] [X.]. §71 Abs.1 [X.]arkenG).

Meta

30 W (pat) 9/10

22.09.2011

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 30 W (pat) 9/10 (REWIS RS 2011, 3059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3059

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