Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 29/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 3619

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[X.] 29/02Verkündet am:31. März 2003F r e i t a g ,[X.] [X.]in dem Verfahrenwegen Bestellung zur [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 31. März 2003 durch [X.] [X.], [X.] Tropf und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den [X.] in [X.] vom11. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 t-gesetzt.Gründe:[X.] 1966 geborene Antragstellerin wurde am 2. Oktober 1995 [X.] und als Rechtsanwältin bei dem Landgericht [X.] und am5. Januar 2001 zugleich beim [X.] in [X.] zugelassen. Mit [X.] vom 26. Juni 2001 bewarb sie sich um die Bestellung zur Notarin, erklärte,ihr sei bekannt, daß derzeit eine Stellenausschreibung nicht erfolgt sei und siebitte gleichwohl um Bescheid. Die Präsidentin des [X.]s bestätigte- 3 -am 10. August 2001 den Eingang der Bewerbung und fügte bei, weiteres könnevon ihr nicht veranlaßt werden, da mangels Stellenausschreibung ein Bewer-bungsverfahren nicht eröffnet sei. Die Antragstellerin hat Antrag auf gerichtli-che Entscheidung gestellt. Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin zu [X.], "unverzüglich in einer öffentlichen Ausschreibung diejenigen zu Be-werbungen für das [X.] aufzufordern, die bis zum [X.] wenigstens nachhaltig mit der Ausbildung zum Notar begonnen [X.] zwar unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen vor dem3. November 2002, insbesondere der [X.] 1996 ([X.]) und [X.] anhand der Urkundsgeschäfte für die [X.] [X.]". Das [X.] hat den Antrag als unzulässig verworfen, hiergegenrichtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin an ihm fest-hält.[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4BRAO).2. In der Sache dringt es nicht durch.Das [X.] hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgewie-sen. Da die begehrte Ausschreibung keinen Verwaltungsakt darstellt ([X.]. vom 18. September 1995, [X.] 46/94, NJW 1996, 123; die dagegeneingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom [X.] mit[X.]uß vom 15. Juli 1996 - 1 BvR 2268/95 - nicht zur Entscheidung ange-- 4 -nommen worden), kommt eine gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt des§ 111 [X.] nicht in Frage. Der [X.] kann es, wie schon in seiner bisherigenRechtsprechung, offenlassen, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidungauch eine Amtshandlung zum Gegenstand haben kann, die keinen Verwal-tungsakt darstellt. Eine über den [X.] nach § 111 [X.] hi-nausgehende allgemeine Leistungsklage würde jedenfalls voraussetzen, daßdie Antragstellerin geltend macht, durch die Ablehnung oder das Unterlassender Amtshandlung in ihren Rechten verletzt zu sein; die behaupteten [X.] müßten eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin als mög-lich erscheinen lassen ([X.]sbeschl. vom 18. September 1995, [X.] 46/94[X.]O; vom 24. November 1997, [X.] 10/97, BGHR [X.] § 111 Abs. 1, [X.] 3). Hieran fehlt es.a) Die Ausschreibung von [X.] richtet sich gemäß § 4 [X.] anden Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das [X.] einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellenLeistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.] berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s stehtder Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen feh-lerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eineNotarstelle gegenüber. Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht da-zu, die Berufsaussichten der Interessenten am [X.] rechtlich abzusichern;sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren dervorsorgenden Rechtspflege ([X.]sbeschl. vom 18. September 1995,[X.] 46/94 [X.]O; vom 24. November 1997, [X.] 10/97 [X.]O; vom 18. [X.], [X.] 32/01, [X.]O). Bei der Feststellung der Zahl der zu besetzenden[X.] (§ 4 [X.]) und der anschließenden Ermittlung der Bewerber- 5 -durch Ausschreibung (§ 6b [X.]) handelt die Verwaltung in Ausübung ihrerOrganisationsgewalt. In die Freiheit der Berufswahl wird (Art. 12 Abs. 1 GG)dadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der [X.] zur Verfügung gestellten Ämter ([X.] 73, 280, 292; vgl. auch [X.], 257/263). Eine Leistungsklage auf Stellenausschreibung kommt danachgrundsätzlich nicht in [X.]) Fallgruppen zu bestimmen, in denen es erforderlich wäre, von diesemGrundsatz abzuweichen, bietet der Vortrag der Antragstellerin keinen hinrei-chenden Anlaß. Sie hätten jedenfalls zur gemeinsamen Voraussetzung, daßder Notarberuf durch Gesetz oder durch das Verständnis von dem durch [X.] Gebotenen seine Berührung mit dem öffentlichen Dienst (st[X.]tlichgebundener Beruf, vgl. zuletzt [X.]sentscheidung vom 8. Juli 2002,[X.] 9/02, [X.] 2002, 404, für [X.], 252 bestimmt) verlöre, die [X.] vom [X.] (§ 1 [X.]) zurückträte und dieser der [X.] in den freien Berufen aufginge. Dann entfiele die Überlagerung [X.] auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des allgemeinenGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der den subjektiven Anspruch auf fehler-freie Ermessensausübung (mit)begründet, durch das Verfassungsrecht desöffentlichen Dienstes (Art. 33 GG), darunter den auf Zugang zu den [X.] Ämtern beschränkten, besonderen Gleichheitssatz des Art. 33 Abs. 2 GG.Eine solche Entwicklung (zur Rechtsprechung vgl. zuletzt [X.], [X.]. vom23. September 2002, 1 BvR 1717 und 1747/00; [X.]. vom 8. April 1998,[X.] 98, 49) ist indes bislang nicht eingetreten. Für eine dem gleich zu be-handelnde tatsächliche Lage bietet der Vortrag der Antragstellerin [X.]. Sie wirft der Antragsgegnerin nicht vor, daß sie in ihrem Bereich eine"Privatisierung" des Notariats vorwegnehme, sich bei der Schaffung von [X.] 6 -stellen vom öffentlichen Interesse löse und auf die [X.] oder der Inhaber der bestehenden [X.] abstelle. Ermes-sensfehler, die unterhalb dieser Schwelle bleiben, machen die [X.], Stellen auszuschreiben oder dies zu unterlassen,ebenso die Bestimmung der Gesichtspunkte, unter denen [X.] zuschaffen oder einzuziehen sind, für Interessenten nicht anfechtbar. Ob diesauch im Falle der Willkür gilt, kann hier offenbleiben.Wegen der Angriffe der Antragstellerin auf die [X.] [X.] im einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe des Kammer-gerichts, auch soweit sie sich (hilfsweise) mit der Begründetheit des Antragsbefassen, Bezug genommen. Insgesamt gilt folgendes:[X.]) Zum Zeitpunkt der Bewerbung der Antragstellerin war die Bedürfnis-zahl für die Bestellung von Notaren auf 325 Notariatsgeschäfte (Jahresdurch-schnitt der Urkundsgeschäfte der Notare im Bezirk des [X.]s unterBerücksichtigung der zu errichtenden [X.], bezogen auf die [X.]) festgesetzt ([X.] i.d.[X.] vom 13. Oktober 2000, Amtsbl.[X.]). Dies hatte dazu geführt, daß bei der Bewerbung eine [X.]icht ausgeschrieben war. Die Antragstellerin meint, durch die [X.] i.d.[X.]vom 22. April 1996, die eine [X.] von 250 festgelegt hatte, sei [X.] eine Selbstbindung eingegangen, welche sie daran hindere,die Vorschriften zum Nachteil potentieller Bewerber zu ändern. Dies wäre,selbst bei einer Ermessenskontrolle, die von einer Selbstbindung der Verwal-tung im Bewerberinteresse auszugehen hätte, verfehlt. Die mit dem Erlaß einerRichtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an [X.] eingegangeneSelbstbindung der Verwaltung hindert diese nicht, die [X.] -allgemein zu ändern, die maßgeblichen [X.] neu festzusetzen oderauch die bisherige Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere auszu-tauschen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht ([X.]sbeschl. vom12. November 1984, [X.] 6/84, D[X.] 1985, 507; vom 13. Juli 1992,[X.] 16/91, BGHR [X.] § 4 n.[X.] Übergangsregelung 1). Dies war der Fall.Grund für die Änderung der [X.] waren ein allgemei-nes Absinken des [X.] (1998: 386.059; 1999: 357.787; 2000:338.492) und der Umstand, daß die Mehrzahl der Notare das durchschnittlicheUrkundsaufkommen von 250 Geschäften (einschließlich einfacher Zeugnisse,wie der Beglaubigung von Unterschriften ohne Übernahme der Verantwortungfür den dazugehörigen Text, §§ 39, 40 BeurkG, 8 [X.]) nicht erreichten; [X.] der Notare war unter 150 [X.] verblieben. Nach [X.] der Notaraufsichtsbehörde hatte der hohe Bestand von [X.] einen ungünstigen Einfluß auf die Urkundsqualität ausgeübt.bb) Für die (zeitweilige) Beseitigung einer besonderen Regelung [X.] einer geordneten Altersstruktur durch die [X.] i.d.[X.] vom13. Oktober 2000 gilt nichts anderes. Die Antragsgegnerin hatte sich von [X.] leiten lassen, daß mit der Erhöhung der [X.] der [X.] entfallen sei. Dies war möglich. Die [X.] der [X.]i.d.[X.] vom 22. April 1996 hatte nicht in der Schaffung zusätzlicher Stellen, son-dern darin bestanden, den ermittelten Bedarf nicht in einem Zuge, sondernüber mehrere Jahre verteilt zu decken. Bei einer Verminderung des [X.] die Prognose möglich, daß dessen sofortige Deckung, auch bei Berück-sichtigung jüngerer Bewerber, nicht zu einer zeitweisen [X.] -cc) Die Zulässigkeit des Antrags begründet auch nicht die Meinung derAntragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Änderung der [X.] mit einer Übergangsregelung versehen müssen (vgl. die in der [X.] wiedergegebene Vorstellung der Antragstellerin vom Inhalt einer Ü-bergangsregelung). Als Ausgangspunkt ist festzustellen, daß die Bundesnotar-ordnung, im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin, keine Ausbildungzum Anwaltsnotar vorsieht; ein Vorbereitungsdienst ist nur für die hauptamtli-che Amtsausübung eingeführt (§ 7 [X.]). Die Antragstellerin hat nicht eineAusbildung zur Notarin begonnen, die durch die Änderung der Richtlinie ab-gebrochen worden wäre. Ihre Eignung für das [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.])steht außer Zweifel. Aufwendungen für Vorbereitungskurse dienten dazu, ihrbei der Auswahl unter den Geeigneten nach § 6 Abs. 3 [X.] eine verbes-serte Position zu verschaffen. Aber auch die Verbesserung der Konkurrenzsi-tuation, die sich die Antragstellerin mit der Absolvierung [X.] verschafft hat, wird ihr durch die Änderung der [X.] nicht entzogen. Das Punktsystem zur Bemessung des Grades der [X.] im Vergleich zu Mitbewerbern besteht fort. Die erworbenen [X.] kommen der Antragstellerin bei künftigen Bewerbungen zugute.Abgesehen davon ist eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes [X.] das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffungvon [X.] einzuschränken, nicht anerkannt ([X.]sbeschl. vom 13. [X.], [X.] 16/91, [X.]O). Die Aufwendungen der Antragstellerin erfolgten voreinem ungesicherten Hintergrund. Die Antragsgegnerin ermittelt aufgrund [X.] die Zahl der [X.] Stellen jährlich neu. Dies konntedie Antragstellerin Abschn. I Nr. 1 Abs. 4 i.V.m. Abschn. XIV Nr. 36 Abs. 1Satz 3 [X.] i.d.[X.] vom 22. April 1996 unmittelbar entnehmen; die [X.] -gegnerin hat, wie sie mitgeteilt hat, Anfragen nach dem Weiterbestand der be-stehenden [X.] und der [X.] stets mit dem Hinweisauf die Verwaltungsvorschrift beantwortet. Auch ein langjähriges Festhalten anDaten (die [X.] war bereits durch die [X.] i.d.[X.] vom8. Dezember 1994, Amtsbl. [X.], eingeführt worden) schuf für den [X.] keine Sicherheit. Die [X.] hängt von den aktuellen Verhältnis-sen, nicht von den Zuständen ab, die in der Vergangenheit, wenn auch übererhebliche Zeitspannen, bestanden hatten. Abgesehen davon konnte ein Inte-ressent auch nicht davon ausgehen, daß die Grundsätze der [X.] solche verfestigt waren, es der Antragsgegnerin mithin versagt gewesenwäre, aus sachlichen Gründen neue Maßstäbe zu setzen.dd) Die Höhe der [X.] als solche ist nicht geeignet, ihr objektivden Zweck zu entnehmen, Inhaber von Amtsstellen sollten vor Konkurrenz ge-schützt oder der [X.] gesteuert ([X.], [X.]. v. 18. Dezember2002, 1 BvR 2251/02) werden. Auf ein Organisationsermessen, das ihnen [X.] an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet, hatten die [X.] Notare demgegenüber einen Anspruch ([X.]sbeschl. v. 16. [X.], [X.] 7/01, [X.] 2001, 440 m.Nachw. zur std. Rspr. des [X.]s).[X.] Tropf [X.]

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NotZ 29/02

31.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 29/02 (REWIS RS 2003, 3619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3619

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