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PDF anzeigen[X.]/02Verkündet am:31. März 2003F r e i t a g,[X.] der [X.]in dem Verfahrenwegen Bestellung zum [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 6b- 2 -a) Solange der [X.] nicht durch Gesetz oder durch die Vorstellung von demdurch die Verfassung Gebotenen von der Berührung mit dem öffentlichen [X.] ist, ist ein Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle durch die [X.] grundsätzlich unzulässig.b) Eine dem gleich zu stellende Entwicklung läge vor, wenn die [X.] "Privatisierung" des Notariats vorwegnähme, sich bei der Schaffung [X.] vom öffentlichen Interesse löste und auf Gruppenin-teressen abstellte.[X.], [X.]. v. 31. März 2003 - [X.] 24/02 - KG in [X.] 3 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 31. März 2003 durch [X.] [X.], [X.] Tropf und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]ußdes [X.]s für Notarsachen des [X.]s in [X.] vom11. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 t-gesetzt.Gründe:[X.]Antragsteller wurde am 1994 [X.] und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht [X.], am 2000 zugleich beim [X.] in [X.], zugelassen. Mit [X.] vom 13. Juni 2001 bewarb er sich um die Bestellung zum Notar, erklärte,ihm sei bekannt, daß im Bewerbungsjahr eine Stellenausschreibung nicht er-folgt sei, er bitte gleichwohl um Bescheid. Die Präsidentin des [X.]s- 4 -bestätigte am 10. August 2001 den Eingang der Bewerbung und fügte bei,weiteres könne von ihr nicht veranlaßt werden, da mangels [X.] ein Bewerbungsverfahren nicht eröffnet sei. Der Antragsteller hat gegendie "[X.] des Landes [X.], vertreten durch die Präsi-dentin des [X.]s" Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. [X.] beantragt, der Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom10. August 2001 aufzugeben, ihn zum Notar zu bestellen und diese zu [X.], "unverzüglich in einer öffentlichen Ausschreibung diejenigen zu Be-werbungen für das [X.] aufzufordern, die bis zum [X.] wenigstens nachhaltig mit der Ausbildung zum Notar begonnen [X.] zwar unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen vor dem [X.] 2002, insbesondere der [X.] 1996 ([X.]) und einer Bedürf-nisprüfung anhand der Urkundsgeschäfte für die Jahre 1999 und 2000". Das[X.] hat die Anträge als unzulässig verworfen, hiergegen richtet sichdie sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller an ihnen festhält.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.] in der Sache aber nicht durch.1. Gegen die Zulässigkeit des [X.] auf Bestellung [X.] zum Notar (§ 111 Abs. 4 [X.], § 41 Abs. 3 [X.]; [X.]Z [X.], 227) bestehen, entgegen der Auffassung des [X.]s, keine Be-denken. Wäre die "[X.]", wie das [X.] meint,nicht die richtige Antragsgegnerin, bliebe davon die Zulässigkeit des Antrags- 5 -auf gerichtliche Entscheidung unberührt. Die Antragsgegnerin selbst träfe [X.] nicht die Verpflichtung, deren Ausspruch der Antragsteller begehrt.[X.] ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 4[X.], 39 [X.] gegen die Landesjustizverwaltung zu richten, die der [X.] als "[X.]sverwaltung" bezeichnet. Sie wird nach Abschnitt [X.]. 41 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare ([X.])vom 22. April 1996 (Amtsbl. [X.]) durch diejenige Behörde vertreten, derenVerwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens ist, hier mithin die Präsidentin des[X.]s.Der [X.] hat indessen in der Sache keinen Erfolg, dennVoraussetzung für die Bestellung zum Notar ist die Ermittlung der [X.] Ausschreibung der zu besetzenden Stelle nach § 6b [X.] ([X.]. vom 9. Dezember 1991, [X.] 19/90; vom 18. März 2002, [X.] 32/01,NJ 2002, 335). Ohne Ausschreibung ist die Besetzung einer Stelle unstatthaft.2. Den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Ausschrei-bung durchzuführen, bezeichnet der Antragsteller zwar als weiteren Hauptan-trag, der Sache nach aber ist er für den Fall bestimmt, daß die begehrte Be-stellung zum Notar scheitert. Dieser Fall ist eingetreten. Das [X.]hat den Antrag jedoch zu Recht als unzulässig abgewiesen. Da die [X.] keinen Verwaltungsakt darstellt ([X.]. vom18. September 1995, [X.] 46/94, NJW 1996, 123; die dagegen [X.] ist vom [X.] mit [X.]uß vom15. Juli 1996 - 1 BvR 2268/95 - nicht zur Entscheidung angenommen [X.] eine gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt des § 111 [X.] nicht [X.]. Der [X.] kann es, wie schon in seiner bisherigen Rechtsprechung,- 6 -offenlassen, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch eine Amtshand-lung zum Gegenstand haben kann, die keinen Verwaltungsakt darstellt. [X.] den [X.] nach § 111 [X.] hinausgehende [X.] würde jedenfalls voraussetzen, daß der Antragsteller geltendmacht, durch die Ablehnung oder das Unterlassen der Amtshandlung in seinenRechten verletzt zu sein; die behaupteten Tatsachen müßten eine [X.] Rechte des Antragstellers als möglich erscheinen lassen ([X.]. vom 18. September 1995, [X.] 46/94 [X.]O; vom 24. November 1997,[X.] 10/97, [X.]R [X.] § 111 Abs. 1, Leistungsantrag 3). Hieran fehlt es.a) Die Ausschreibung von [X.] richtet sich gemäß § 4 [X.] anden Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das [X.] einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellenLeistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.]szu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s stehtder Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen feh-lerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eineNotarstelle gegenüber. Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht da-zu, die Berufsaussichten der Interessenten am [X.] rechtlich abzusichern;sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren dervorsorgenden Rechtspflege ([X.]. vom 18. September 1995,[X.] 46/94 [X.]O; vom 24. November 1997, [X.] 10/97 [X.]O; vom 18. [X.], [X.] 32/01, [X.]O). Bei der Feststellung der Zahl der zu besetzenden[X.] (§ 4 [X.]) und der anschließenden Ermittlung der [X.] Ausschreibung (§ 6b [X.]) handelt die Verwaltung in Ausübung ihrerOrganisationsgewalt. In die Freiheit der Berufswahl wird (Art. 12 Abs. 1 GG)dadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der vom- 7 -St[X.]t zur Verfügung gestellten Ämter ([X.] 73, 280, 292; vgl. auch [X.], 257/263). Eine Leistungsklage auf Stellenausschreibung kommt danachgrundsätzlich nicht in [X.]) Fallgruppen zu bestimmen, in denen es erforderlich wäre, von diesemGrundsatz abzuweichen, bietet der Vortrag des Antragstellers keinen hinrei-chenden Anlaß. Sie hätten jedenfalls zur gemeinsamen Voraussetzung, daßder [X.] durch Gesetz oder durch das Verständnis von dem durch [X.] Gebotenen seine Berührung mit dem öffentlichen Dienst (st[X.]tlichgebundener Beruf, vgl. zuletzt [X.]sentscheidung vom 8. Juli 2002,[X.] 9/02, [X.] 2002, 404, für [X.]Z 151, 252 bestimmt) verlöre, die [X.] vom [X.] (§ 1 [X.]) zurückträte und dieser der [X.] in den freien Berufen aufginge. Dann entfiele die Überlagerung [X.] auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des allgemeinenGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der den subjektiven Anspruch auf fehler-freie Ermessensausübung (mit)begründet, durch das Verfassungsrecht desöffentlichen Dienstes (Art. 33 GG), darunter den auf Zugang zu den [X.] Ämtern beschränkten, besonderen Gleichheitssatz des Art. 33 Abs. 2 GG.Eine solche Entwicklung (zur Rechtsprechung vgl. zuletzt [X.], [X.]. vom23. September 2002, 1 BvR 1717 und 1747/00; [X.]. vom 8. April 1998,[X.] 98, 49) ist indes bislang nicht eingetreten. Für eine dem gleich zu be-handelnde tatsächliche Lage bietet der Vortrag des Antragstellers [X.]. Er wirft der Antragsgegnerin nicht vor, daß sie in ihrem Bereich eine"Privatisierung" des Notariats vorwegnehme, sich bei der Schaffung von Notar-stellen vom öffentlichen Interesse löse und auf die [X.] oder der Inhaber der bestehenden [X.] abstelle. Ermes-sensfehler, die unterhalb dieser Schwelle bleiben, machen die Entscheidung- 8 -der Landesjustizverwaltung, Stellen auszuschreiben oder dies zu unterlassen,ebenso die Bestimmung der Gesichtspunkte, unter denen [X.] zuschaffen oder einzuziehen sind, für Interessenten nicht anfechtbar. Ob diesauch im Falle der Willkür gilt, kann hier offen bleiben.Wegen der Angriffe des Antragstellers auf die [X.] [X.] im einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe des Kammer-gerichts, auch soweit sie sich (hilfsweise) mit der Begründetheit des Antragsbefassen, Bezug genommen. Insgesamt gilt folgendes:[X.]) Zum Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers war die Bedürfnis-zahl für die Bestellung von Notaren auf 325 Notariatsgeschäfte (Jahresdurch-schnitt der Urkundsgeschäfte der Notare im Bezirk des [X.]s unterBerücksichtigung der zu errichtenden [X.], bezogen auf die [X.]) festgesetzt ([X.] i.d.[X.] vom 13. Oktober 2000, Amtsbl.[X.]). Dies hatte dazu geführt, daß bei der Bewerbung eine [X.]icht ausgeschrieben war. Der Antragsteller meint, durch die [X.] i.d.[X.] vom22. April 1996, die eine [X.] von 250 festgelegt hatte, sei die An-tragsgegnerin eine Selbstbindung eingegangen, welche sie daran hindere, [X.] zum Nachteil potentieller Bewerber zu ändern. Dies wäre, selbstbei einer [X.], die von einer Selbstbindung der Verwaltung [X.] auszugehen hätte, verfehlt. Die mit dem Erlaß einer Richtli-nie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingegangene Selbst-bindung der Verwaltung hindert diese nicht, die Verwaltungsvorschrift [X.] zu ändern, die maßgeblichen [X.] neu festzusetzen oder auch diebisherige Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere auszutauschen,sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht ([X.]. vom 12. November- 9 -1984, [X.] 6/84, D[X.] 1985, 507; vom 13. Juli 1992, [X.] 16/91, [X.]R[X.] § 4 n.[X.] Übergangsregelung 1). Dies war der Fall. Grund für die Ände-rung der [X.] waren ein allgemeines Absinken [X.] (1998: 386.059; 1999: 357.787; 2000: 338.492) und [X.], daß die Mehrzahl der Notare das durchschnittliche Urkundsaufkom-men von 250 Geschäften (einschließlich einfacher Zeugnisse, wie der Beglau-bigung von Unterschriften ohne Übernahme der Verantwortung für den dazu-gehörigen Text, §§ 39, 40 BeurkG, 8 [X.]) nicht erreichten; ein Drittel [X.] war unter 150 [X.] verblieben. Nach den Feststellungender Notaraufsichtsbehörde hatte der hohe Bestand von Zwergnotariaten einenungünstigen Einfluß auf die Urkundsqualität ausgeübt.bb) Für die (zeitweilige) Beseitigung einer besonderen Regelung [X.] einer geordneten Altersstruktur durch die [X.] i.d.[X.] vom13. Oktober 2000 gilt nichts anderes. Die Antragsgegnerin hatte sich von [X.] leiten lassen, daß mit der Erhöhung der [X.] der [X.] entfallen sei. Dies war möglich. Die [X.] der [X.]i.d.[X.] vom 22. April 1996 hatte nicht in der Schaffung zusätzlicher Stellen, son-dern darin bestanden, den ermittelten Bedarf nicht in einem Zuge, sondernüber mehrere Jahre verteilt zu decken. Bei einer Verminderung des [X.] die Prognose möglich, daß dessen sofortige Deckung, auch bei Berück-sichtigung jüngerer Bewerber, nicht zu einer zeitweisen [X.] führenwürde.cc) Die Zulässigkeit des Antrags begründet auch nicht die Meinung [X.], die Antragsgegnerin habe die Änderung der [X.] mit einer Übergangsregelung versehen müssen (vgl. die in der [X.] -fassung wiedergegebene Vorstellung des Antragstellers vom Inhalt einer Über-gangsregelung). Als Ausgangspunkt ist festzustellen, daß die [X.], im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers, keine Ausbildung [X.] vorsieht; ein Vorbereitungsdienst ist nur für die hauptamtlicheAmtsausübung eingeführt (§ 7 [X.]). Der Antragsteller hat, indem er, wohl [X.] auf notarspezifischen Rechtsgebieten (Abschnitt [X.]. 2 Buchst. c [X.] i.d.[X.] v. 22. April 1996), einen erheblichen Betrag aufgewendet hat, nicht eine Ausbildung zum Notar begonnen,die durch die Änderung der Richtlinie abgebrochen worden wäre. Seine [X.] für das [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]) steht außer Zweifel. Die [X.] dienten dazu, ihm bei der Auswahl unter den Geeigneten nach§ 6 Abs. 3 [X.] eine verbesserte Position zu verschaffen. Aber auch die [X.] der Konkurrenzsituation, die sich der Antragsteller mit der [X.] kostenerheblicher Lehrgänge verschafft hat, wird ihm durch die [X.] nicht entzogen. Das Punktsystem zur Bemessungdes Grades der Eignung im Vergleich zu Mitbewerbern besteht fort. Die erwor-benen Eignungspunkte kommen dem Antragsteller bei künftigen Bewerbungenzugute.Abgesehen davon ist eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes [X.] das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffungvon [X.] einzuschränken, nicht anerkannt ([X.]. vom 13. [X.], [X.] 16/91, [X.]O). Die Aufwendungen des Antragstellers erfolgten voreinem ungesicherten Hintergrund. Die Antragsgegnerin ermittelt aufgrund [X.] die Zahl der [X.] Stellen jährlich neu. Dies konnteder Antragsteller Abschn. I Nr. 1 Abs. 4 i.V.m. Abschn. XIV Nr. 36 Abs. 1 Satz 3[X.] i.d.[X.] vom 22. April 1996 unmittelbar entnehmen; die [X.] 11 -hat, wie sie mitgeteilt hat, Anfragen nach dem Weiterbestand der bestehendenBedarfszahl und der [X.] stets mit dem Hinweis auf die [X.] beantwortet. Auch ein langjähriges Festhalten an Daten (die[X.] war bereits durch die [X.] i.d.[X.] vom 8. Dezember 1994,Amtsbl. S. 4133, eingeführt worden) schuf für den Interessenten keine Sicher-heit. Die Bedarfszahl hängt von den aktuellen Verhältnissen, nicht von den [X.] ab, die in der Vergangenheit, wenn auch über erhebliche Zeitspannen,bestanden hatten. Abgesehen davon konnte ein Interessent auch nicht davonausgehen, daß die Grundsätze der Bedarfsermittlung als solche verfestigt [X.], es der Antragsgegnerin mithin versagt gewesen wäre, aus sachlichenGründen neue Maßstäbe zu setzen.dd) Die Höhe der [X.] als solche ist nicht geeignet, ihr objektivden Zweck zu entnehmen, Inhaber von Amtsstellen sollten vor Konkurrenz ge-schützt oder der [X.] gesteuert ([X.], [X.]. v. 18. Dezember2002, 1 BvR 2251/02) werden. Auf ein Organisationsermessen, das ihnen [X.] an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet, hatten die [X.] Notare demgegenüber einen Anspruch ([X.]. v. 16. [X.], [X.] 7/01, [X.] 2001, 440 m.Nachw. zur std. Rspr. des [X.]s).[X.]Tropf [X.]DoyéEbner
Meta
31.03.2003
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 24/02 (REWIS RS 2003, 3626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3626
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