Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 24/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 3626

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02Verkündet am:31. März 2003F r e i t a g,[X.] der [X.]in dem Verfahrenwegen Bestellung zum [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 6b- 2 -a) Solange der [X.] nicht durch Gesetz oder durch die Vorstellung von demdurch die Verfassung Gebotenen von der Berührung mit dem öffentlichen [X.] ist, ist ein Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle durch die [X.] grundsätzlich unzulässig.b) Eine dem gleich zu stellende Entwicklung läge vor, wenn die [X.] "Privatisierung" des Notariats vorwegnähme, sich bei der Schaffung [X.] vom öffentlichen Interesse löste und auf Gruppenin-teressen abstellte.[X.], [X.]. v. 31. März 2003 - [X.] 24/02 - KG in [X.] 3 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 31. März 2003 durch [X.] [X.], [X.] Tropf und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]ußdes [X.]s für Notarsachen des [X.]s in [X.] vom11. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 t-gesetzt.Gründe:[X.]Antragsteller wurde am 1994 [X.] und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht [X.], am 2000 zugleich beim [X.] in [X.], zugelassen. Mit [X.] vom 13. Juni 2001 bewarb er sich um die Bestellung zum Notar, erklärte,ihm sei bekannt, daß im Bewerbungsjahr eine Stellenausschreibung nicht er-folgt sei, er bitte gleichwohl um Bescheid. Die Präsidentin des [X.]s- 4 -bestätigte am 10. August 2001 den Eingang der Bewerbung und fügte bei,weiteres könne von ihr nicht veranlaßt werden, da mangels [X.] ein Bewerbungsverfahren nicht eröffnet sei. Der Antragsteller hat gegendie "[X.] des Landes [X.], vertreten durch die Präsi-dentin des [X.]s" Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. [X.] beantragt, der Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom10. August 2001 aufzugeben, ihn zum Notar zu bestellen und diese zu [X.], "unverzüglich in einer öffentlichen Ausschreibung diejenigen zu Be-werbungen für das [X.] aufzufordern, die bis zum [X.] wenigstens nachhaltig mit der Ausbildung zum Notar begonnen [X.] zwar unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen vor dem [X.] 2002, insbesondere der [X.] 1996 ([X.]) und einer Bedürf-nisprüfung anhand der Urkundsgeschäfte für die Jahre 1999 und 2000". Das[X.] hat die Anträge als unzulässig verworfen, hiergegen richtet sichdie sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller an ihnen festhält.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.] in der Sache aber nicht durch.1. Gegen die Zulässigkeit des [X.] auf Bestellung [X.] zum Notar (§ 111 Abs. 4 [X.], § 41 Abs. 3 [X.]; [X.]Z [X.], 227) bestehen, entgegen der Auffassung des [X.]s, keine Be-denken. Wäre die "[X.]", wie das [X.] meint,nicht die richtige Antragsgegnerin, bliebe davon die Zulässigkeit des Antrags- 5 -auf gerichtliche Entscheidung unberührt. Die Antragsgegnerin selbst träfe [X.] nicht die Verpflichtung, deren Ausspruch der Antragsteller begehrt.[X.] ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 4[X.], 39 [X.] gegen die Landesjustizverwaltung zu richten, die der [X.] als "[X.]sverwaltung" bezeichnet. Sie wird nach Abschnitt [X.]. 41 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare ([X.])vom 22. April 1996 (Amtsbl. [X.]) durch diejenige Behörde vertreten, derenVerwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens ist, hier mithin die Präsidentin des[X.]s.Der [X.] hat indessen in der Sache keinen Erfolg, dennVoraussetzung für die Bestellung zum Notar ist die Ermittlung der [X.] Ausschreibung der zu besetzenden Stelle nach § 6b [X.] ([X.]. vom 9. Dezember 1991, [X.] 19/90; vom 18. März 2002, [X.] 32/01,NJ 2002, 335). Ohne Ausschreibung ist die Besetzung einer Stelle unstatthaft.2. Den Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Ausschrei-bung durchzuführen, bezeichnet der Antragsteller zwar als weiteren Hauptan-trag, der Sache nach aber ist er für den Fall bestimmt, daß die begehrte Be-stellung zum Notar scheitert. Dieser Fall ist eingetreten. Das [X.]hat den Antrag jedoch zu Recht als unzulässig abgewiesen. Da die [X.] keinen Verwaltungsakt darstellt ([X.]. vom18. September 1995, [X.] 46/94, NJW 1996, 123; die dagegen [X.] ist vom [X.] mit [X.]uß vom15. Juli 1996 - 1 BvR 2268/95 - nicht zur Entscheidung angenommen [X.] eine gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt des § 111 [X.] nicht [X.]. Der [X.] kann es, wie schon in seiner bisherigen Rechtsprechung,- 6 -offenlassen, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch eine Amtshand-lung zum Gegenstand haben kann, die keinen Verwaltungsakt darstellt. [X.] den [X.] nach § 111 [X.] hinausgehende [X.] würde jedenfalls voraussetzen, daß der Antragsteller geltendmacht, durch die Ablehnung oder das Unterlassen der Amtshandlung in seinenRechten verletzt zu sein; die behaupteten Tatsachen müßten eine [X.] Rechte des Antragstellers als möglich erscheinen lassen ([X.]. vom 18. September 1995, [X.] 46/94 [X.]O; vom 24. November 1997,[X.] 10/97, [X.]R [X.] § 111 Abs. 1, Leistungsantrag 3). Hieran fehlt es.a) Die Ausschreibung von [X.] richtet sich gemäß § 4 [X.] anden Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das [X.] einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellenLeistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.]szu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s stehtder Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen feh-lerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eineNotarstelle gegenüber. Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht da-zu, die Berufsaussichten der Interessenten am [X.] rechtlich abzusichern;sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren dervorsorgenden Rechtspflege ([X.]. vom 18. September 1995,[X.] 46/94 [X.]O; vom 24. November 1997, [X.] 10/97 [X.]O; vom 18. [X.], [X.] 32/01, [X.]O). Bei der Feststellung der Zahl der zu besetzenden[X.] (§ 4 [X.]) und der anschließenden Ermittlung der [X.] Ausschreibung (§ 6b [X.]) handelt die Verwaltung in Ausübung ihrerOrganisationsgewalt. In die Freiheit der Berufswahl wird (Art. 12 Abs. 1 GG)dadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der vom- 7 -St[X.]t zur Verfügung gestellten Ämter ([X.] 73, 280, 292; vgl. auch [X.], 257/263). Eine Leistungsklage auf Stellenausschreibung kommt danachgrundsätzlich nicht in [X.]) Fallgruppen zu bestimmen, in denen es erforderlich wäre, von diesemGrundsatz abzuweichen, bietet der Vortrag des Antragstellers keinen hinrei-chenden Anlaß. Sie hätten jedenfalls zur gemeinsamen Voraussetzung, daßder [X.] durch Gesetz oder durch das Verständnis von dem durch [X.] Gebotenen seine Berührung mit dem öffentlichen Dienst (st[X.]tlichgebundener Beruf, vgl. zuletzt [X.]sentscheidung vom 8. Juli 2002,[X.] 9/02, [X.] 2002, 404, für [X.]Z 151, 252 bestimmt) verlöre, die [X.] vom [X.] (§ 1 [X.]) zurückträte und dieser der [X.] in den freien Berufen aufginge. Dann entfiele die Überlagerung [X.] auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des allgemeinenGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der den subjektiven Anspruch auf fehler-freie Ermessensausübung (mit)begründet, durch das Verfassungsrecht desöffentlichen Dienstes (Art. 33 GG), darunter den auf Zugang zu den [X.] Ämtern beschränkten, besonderen Gleichheitssatz des Art. 33 Abs. 2 GG.Eine solche Entwicklung (zur Rechtsprechung vgl. zuletzt [X.], [X.]. vom23. September 2002, 1 BvR 1717 und 1747/00; [X.]. vom 8. April 1998,[X.] 98, 49) ist indes bislang nicht eingetreten. Für eine dem gleich zu be-handelnde tatsächliche Lage bietet der Vortrag des Antragstellers [X.]. Er wirft der Antragsgegnerin nicht vor, daß sie in ihrem Bereich eine"Privatisierung" des Notariats vorwegnehme, sich bei der Schaffung von Notar-stellen vom öffentlichen Interesse löse und auf die [X.] oder der Inhaber der bestehenden [X.] abstelle. Ermes-sensfehler, die unterhalb dieser Schwelle bleiben, machen die Entscheidung- 8 -der Landesjustizverwaltung, Stellen auszuschreiben oder dies zu unterlassen,ebenso die Bestimmung der Gesichtspunkte, unter denen [X.] zuschaffen oder einzuziehen sind, für Interessenten nicht anfechtbar. Ob diesauch im Falle der Willkür gilt, kann hier offen bleiben.Wegen der Angriffe des Antragstellers auf die [X.] [X.] im einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe des Kammer-gerichts, auch soweit sie sich (hilfsweise) mit der Begründetheit des Antragsbefassen, Bezug genommen. Insgesamt gilt folgendes:[X.]) Zum Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers war die Bedürfnis-zahl für die Bestellung von Notaren auf 325 Notariatsgeschäfte (Jahresdurch-schnitt der Urkundsgeschäfte der Notare im Bezirk des [X.]s unterBerücksichtigung der zu errichtenden [X.], bezogen auf die [X.]) festgesetzt ([X.] i.d.[X.] vom 13. Oktober 2000, Amtsbl.[X.]). Dies hatte dazu geführt, daß bei der Bewerbung eine [X.]icht ausgeschrieben war. Der Antragsteller meint, durch die [X.] i.d.[X.] vom22. April 1996, die eine [X.] von 250 festgelegt hatte, sei die An-tragsgegnerin eine Selbstbindung eingegangen, welche sie daran hindere, [X.] zum Nachteil potentieller Bewerber zu ändern. Dies wäre, selbstbei einer [X.], die von einer Selbstbindung der Verwaltung [X.] auszugehen hätte, verfehlt. Die mit dem Erlaß einer Richtli-nie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingegangene Selbst-bindung der Verwaltung hindert diese nicht, die Verwaltungsvorschrift [X.] zu ändern, die maßgeblichen [X.] neu festzusetzen oder auch diebisherige Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere auszutauschen,sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht ([X.]. vom 12. November- 9 -1984, [X.] 6/84, D[X.] 1985, 507; vom 13. Juli 1992, [X.] 16/91, [X.]R[X.] § 4 n.[X.] Übergangsregelung 1). Dies war der Fall. Grund für die Ände-rung der [X.] waren ein allgemeines Absinken [X.] (1998: 386.059; 1999: 357.787; 2000: 338.492) und [X.], daß die Mehrzahl der Notare das durchschnittliche Urkundsaufkom-men von 250 Geschäften (einschließlich einfacher Zeugnisse, wie der Beglau-bigung von Unterschriften ohne Übernahme der Verantwortung für den dazu-gehörigen Text, §§ 39, 40 BeurkG, 8 [X.]) nicht erreichten; ein Drittel [X.] war unter 150 [X.] verblieben. Nach den Feststellungender Notaraufsichtsbehörde hatte der hohe Bestand von Zwergnotariaten einenungünstigen Einfluß auf die Urkundsqualität ausgeübt.bb) Für die (zeitweilige) Beseitigung einer besonderen Regelung [X.] einer geordneten Altersstruktur durch die [X.] i.d.[X.] vom13. Oktober 2000 gilt nichts anderes. Die Antragsgegnerin hatte sich von [X.] leiten lassen, daß mit der Erhöhung der [X.] der [X.] entfallen sei. Dies war möglich. Die [X.] der [X.]i.d.[X.] vom 22. April 1996 hatte nicht in der Schaffung zusätzlicher Stellen, son-dern darin bestanden, den ermittelten Bedarf nicht in einem Zuge, sondernüber mehrere Jahre verteilt zu decken. Bei einer Verminderung des [X.] die Prognose möglich, daß dessen sofortige Deckung, auch bei Berück-sichtigung jüngerer Bewerber, nicht zu einer zeitweisen [X.] führenwürde.cc) Die Zulässigkeit des Antrags begründet auch nicht die Meinung [X.], die Antragsgegnerin habe die Änderung der [X.] mit einer Übergangsregelung versehen müssen (vgl. die in der [X.] -fassung wiedergegebene Vorstellung des Antragstellers vom Inhalt einer Über-gangsregelung). Als Ausgangspunkt ist festzustellen, daß die [X.], im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers, keine Ausbildung [X.] vorsieht; ein Vorbereitungsdienst ist nur für die hauptamtlicheAmtsausübung eingeführt (§ 7 [X.]). Der Antragsteller hat, indem er, wohl [X.] auf notarspezifischen Rechtsgebieten (Abschnitt [X.]. 2 Buchst. c [X.] i.d.[X.] v. 22. April 1996), einen erheblichen Betrag aufgewendet hat, nicht eine Ausbildung zum Notar begonnen,die durch die Änderung der Richtlinie abgebrochen worden wäre. Seine [X.] für das [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]) steht außer Zweifel. Die [X.] dienten dazu, ihm bei der Auswahl unter den Geeigneten nach§ 6 Abs. 3 [X.] eine verbesserte Position zu verschaffen. Aber auch die [X.] der Konkurrenzsituation, die sich der Antragsteller mit der [X.] kostenerheblicher Lehrgänge verschafft hat, wird ihm durch die [X.] nicht entzogen. Das Punktsystem zur Bemessungdes Grades der Eignung im Vergleich zu Mitbewerbern besteht fort. Die erwor-benen Eignungspunkte kommen dem Antragsteller bei künftigen Bewerbungenzugute.Abgesehen davon ist eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes [X.] das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffungvon [X.] einzuschränken, nicht anerkannt ([X.]. vom 13. [X.], [X.] 16/91, [X.]O). Die Aufwendungen des Antragstellers erfolgten voreinem ungesicherten Hintergrund. Die Antragsgegnerin ermittelt aufgrund [X.] die Zahl der [X.] Stellen jährlich neu. Dies konnteder Antragsteller Abschn. I Nr. 1 Abs. 4 i.V.m. Abschn. XIV Nr. 36 Abs. 1 Satz 3[X.] i.d.[X.] vom 22. April 1996 unmittelbar entnehmen; die [X.] 11 -hat, wie sie mitgeteilt hat, Anfragen nach dem Weiterbestand der bestehendenBedarfszahl und der [X.] stets mit dem Hinweis auf die [X.] beantwortet. Auch ein langjähriges Festhalten an Daten (die[X.] war bereits durch die [X.] i.d.[X.] vom 8. Dezember 1994,Amtsbl. S. 4133, eingeführt worden) schuf für den Interessenten keine Sicher-heit. Die Bedarfszahl hängt von den aktuellen Verhältnissen, nicht von den [X.] ab, die in der Vergangenheit, wenn auch über erhebliche Zeitspannen,bestanden hatten. Abgesehen davon konnte ein Interessent auch nicht davonausgehen, daß die Grundsätze der Bedarfsermittlung als solche verfestigt [X.], es der Antragsgegnerin mithin versagt gewesen wäre, aus sachlichenGründen neue Maßstäbe zu setzen.dd) Die Höhe der [X.] als solche ist nicht geeignet, ihr objektivden Zweck zu entnehmen, Inhaber von Amtsstellen sollten vor Konkurrenz ge-schützt oder der [X.] gesteuert ([X.], [X.]. v. 18. Dezember2002, 1 BvR 2251/02) werden. Auf ein Organisationsermessen, das ihnen [X.] an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet, hatten die [X.] Notare demgegenüber einen Anspruch ([X.]. v. 16. [X.], [X.] 7/01, [X.] 2001, 440 m.Nachw. zur std. Rspr. des [X.]s).[X.]Tropf [X.]DoyéEbner

Meta

NotZ 24/02

31.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 24/02 (REWIS RS 2003, 3626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3626

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.