Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 27/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 3617

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[X.] 27/02Verkündet am:31. März 2003F r e i t a g ,[X.] [X.]in dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche [X.] vom 31. März 2003 durch [X.] [X.], [X.] Tropf und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] in [X.] vom11. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 t-gesetzt.Gründe:[X.] 1961 geborene Antragsteller wurde am 5. September 1991 [X.] und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht [X.] und [X.] November 1996 zugleich beim [X.] in [X.] zugelassen. [X.] vom 28. Juni 2001 bewarb er sich um die Bestellung zum Notar, er-klärte, ihm sei bekannt, daß derzeit eine Stellenausschreibung nicht erfolgt [X.] er bitte gleichwohl um Bescheid. Die Präsidentin des [X.]s- 3 -bestätigte am 10. August 2001 den Eingang der Bewerbung und fügte bei,weiteres könne von ihr nicht veranlaßt werden, da mangels [X.] ein Bewerbungsverfahren nicht eröffnet sei. Der Antragsteller hat [X.] gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zuverpflichten, "unverzüglich in einer öffentlichen Ausschreibung diejenigen zuBewerbungen für das [X.] aufzufordern, die bis zum [X.] wenigstens nachhaltig mit der Ausbildung zum Notar begonnen [X.] zwar unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen vor dem [X.] 2002, insbesondere der [X.] 1996 ([X.]) und einer Bedürf-nisprüfung anhand der Urkundsgeschäfte für die Jahre 1999 und 2000". Das[X.] hat den Antrag als unzulässig verworfen, hiergegen richtet sichdie sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller an ihm festhält.[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4BRAO).2. In der Sache dringt es nicht durch.Das [X.] hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgewie-sen. Da die begehrte Ausschreibung keinen Verwaltungsakt darstellt ([X.]. vom 18. September 1995, [X.] 46/94, NJW 1996, 123; die dagegeneingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom [X.] mit[X.]uß vom 15. Juli 1996 - 1 BvR 2268/95 - nicht zur Entscheidung ange-nommen worden), kommt eine gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt des- 4 -§ 111 [X.] nicht in Frage. Der [X.] kann es, wie schon in seiner bisherigenRechtsprechung, offenlassen, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidungauch eine Amtshandlung zum Gegenstand haben kann, die keinen Verwal-tungsakt darstellt. Eine über den [X.] nach § 111 [X.] hi-nausgehende allgemeine Leistungsklage würde jedenfalls voraussetzen, daßder Antragsteller geltend macht, durch die Ablehnung oder das Unterlassen [X.] in seinen Rechten verletzt zu sein; die behaupteten Tatsachenmüßten eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers als möglich er-scheinen lassen ([X.]sbeschl. vom 18. September 1995, [X.] 46/94 [X.]O;vom 24. November 1997, [X.] 10/97, BGHR [X.] § 111 Abs. 1, Leistungs-antrag 3). Hieran fehlt es.a) Die Ausschreibung von [X.] richtet sich gemäß § 4 [X.] anden Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das [X.] einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellenLeistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des [X.] berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s stehtder Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen feh-lerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eineNotarstelle gegenüber. Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht da-zu, die Berufsaussichten der Interessenten am [X.] rechtlich abzusichern;sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren dervorsorgenden Rechtspflege ([X.]sbeschl. vom 18. September 1995,[X.] 46/94 [X.]O; vom 24. November 1997, [X.] 10/97 [X.]O; vom 18. [X.], [X.] 32/01, [X.]O). Bei der Feststellung der Zahl der zu besetzenden[X.] (§ 4 [X.]) und der anschließenden Ermittlung der [X.] Ausschreibung (§ 6b [X.]) handelt die Verwaltung in Ausübung ihrer- 5 -Organisationsgewalt. In die Freiheit der Berufswahl wird (Art. 12 Abs. 1 GG)dadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der [X.] zur Verfügung gestellten Ämter ([X.] 73, 280, 292; vgl. auch [X.], 257/263). Eine Leistungsklage auf Stellenausschreibung kommt danachgrundsätzlich nicht in [X.]) Fallgruppen zu bestimmen, in denen es erforderlich wäre, von diesemGrundsatz abzuweichen, bietet der Vortrag des Antragstellers keinen hinrei-chenden Anlaß. Sie hätten jedenfalls zur gemeinsamen Voraussetzung, daßder Notarberuf durch Gesetz oder durch das Verständnis von dem durch [X.] Gebotenen seine Berührung mit dem öffentlichen Dienst (st[X.]tlichgebundener Beruf, vgl. zuletzt [X.]sentscheidung vom 8. Juli 2002,[X.] 9/02, [X.] 2002, 404, für [X.], 252 bestimmt) verlöre, die [X.] vom [X.] (§ 1 [X.]) zurückträte und dieser der [X.] in den freien Berufen aufginge. Dann entfiele die Überlagerung [X.] auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des allgemeinenGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der den subjektiven Anspruch auf fehler-freie Ermessensausübung (mit)begründet, durch das Verfassungsrecht desöffentlichen Dienstes (Art. 33 GG), darunter den auf Zugang zu den [X.] Ämtern beschränkten, besonderen Gleichheitssatz des Art. 33 Abs. 2 GG.Eine solche Entwicklung (zur Rechtsprechung vgl. zuletzt [X.], [X.]. vom23. September 2002, 1 BvR 1717 und 1747/00; [X.]. vom 8. April 1998,[X.] 98, 49) ist indes bislang nicht eingetreten. Für eine dem gleich zu be-handelnde tatsächliche Lage bietet der Vortrag des Antragstellers [X.]. Er wirft der Antragsgegnerin nicht vor, daß sie in ihrem Bereich eine"Privatisierung" des Notariats vorwegnehme, sich bei der Schaffung von Notar-stellen vom öffentlichen Interesse löse und auf die [X.] von [X.] 6 -werbergruppen oder der Inhaber der bestehenden [X.] abstelle. Ermes-sensfehler, die unterhalb dieser Schwelle bleiben, machen die [X.], Stellen auszuschreiben oder dies zu unterlassen,ebenso die Bestimmung der Gesichtspunkte, unter denen [X.] zuschaffen oder einzuziehen sind, für Interessenten nicht anfechtbar. Ob diesauch im Falle der Willkür gilt, kann hier offenbleiben.Wegen der Angriffe des Antragstellers auf die [X.] [X.] im einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe des Kammer-gerichts, auch soweit sie sich (hilfsweise) mit der Begründetheit des Antragsbefassen, Bezug genommen. Insgesamt gilt folgendes:[X.]) Zum Zeitpunkt der Bewerbung des Antragstellers war die Bedürfnis-zahl für die Bestellung von Notaren auf 325 Notariatsgeschäfte (Jahresdurch-schnitt der Urkundsgeschäfte der Notare im Bezirk des [X.]s unterBerücksichtigung der zu errichtenden [X.], bezogen auf die [X.]) festgesetzt ([X.] i.d.[X.] vom 13. Oktober 2000, Amtsbl.[X.]). Dies hatte dazu geführt, daß bei der Bewerbung eine [X.]icht ausgeschrieben war. Der Antragsteller meint, durch die [X.] i.d.[X.] vom22. April 1996, die eine [X.] von 250 festgelegt hatte, sei die An-tragsgegnerin eine Selbstbindung eingegangen, welche sie daran hindere, [X.] zum Nachteil potentieller Bewerber zu ändern. Dies wäre, selbstbei einer [X.], die von einer Selbstbindung der Verwaltung [X.] auszugehen hätte, verfehlt. Die mit dem Erlaß einer Richtli-nie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingegangene Selbst-bindung der Verwaltung hindert diese nicht, die Verwaltungsvorschrift [X.] zu ändern, die maßgeblichen [X.] neu festzusetzen oder auch die- 7 -bisherige Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere auszutauschen,sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht ([X.]sbeschl. vom 12. [X.], [X.] 6/84, D[X.] 1985, 507; vom 13. Juli 1992, [X.] 16/91, BGHR[X.] § 4 n.[X.] Übergangsregelung 1). Dies war der Fall. Grund für die Ände-rung der [X.] waren ein allgemeines Absinken [X.] (1998: 386.059; 1999: 357.787; 2000: 338.492) und [X.], daß die Mehrzahl der Notare das durchschnittliche Urkundsaufkom-men von 250 Geschäften (einschließlich einfacher Zeugnisse, wie der Beglau-bigung von Unterschriften ohne Übernahme der Verantwortung für den dazu-gehörigen Text, §§ 39, 40 BeurkG, 8 [X.]) nicht erreichten; ein Drittel [X.] war unter 150 [X.] verblieben. Nach den Feststellungender Notaraufsichtsbehörde hatte der hohe Bestand von Zwergnotariaten einenungünstigen Einfluß auf die Urkundsqualität ausgeübt.bb) Für die (zeitweilige) Beseitigung einer besonderen Regelung [X.] einer geordneten Altersstruktur durch die [X.] i.d.[X.] vom13. Oktober 2000 gilt nichts anderes. Die Antragsgegnerin hatte sich von [X.] leiten lassen, daß mit der Erhöhung der [X.] der [X.] entfallen sei. Dies war möglich. Die [X.] der [X.]i.d.[X.] vom 22. April 1996 hatte nicht in der Schaffung zusätzlicher Stellen, son-dern darin bestanden, den ermittelten Bedarf nicht in einem Zuge, sondernüber mehrere Jahre verteilt zu decken. Bei einer Verminderung des [X.] die Prognose möglich, daß dessen sofortige Deckung, auch bei Berück-sichtigung jüngerer Bewerber, nicht zu einer zeitweisen [X.] -cc) Die Zulässigkeit des Antrags begründet auch nicht die Meinung [X.], die Antragsgegnerin habe die Änderung der [X.] mit einer Übergangsregelung versehen müssen (vgl. die in der [X.] wiedergegebene Vorstellung des Antragstellers vom Inhalt einer Über-gangsregelung). Als Ausgangspunkt ist festzustellen, daß die [X.], im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers, keine Ausbildung [X.] vorsieht; ein Vorbereitungsdienst ist nur für die hauptamtlicheAmtsausübung eingeführt (§ 7 [X.]). Der Antragsteller hat nicht eine Ausbil-dung zum Notar begonnen, die durch die Änderung der Richtlinie abgebrochenworden wäre. Seine Eignung für das [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]) steht außerZweifel. Aufwendungen für Vorbereitungskurse dienten dazu, ihm bei der Aus-wahl unter den Geeigneten nach § 6 Abs. 3 [X.] eine verbesserte [X.] verschaffen. Aber auch die Verbesserung der Konkurrenzsituation, die sichder Antragsteller mit der Absolvierung kostenerheblicher Lehrgänge verschaffthat, wird ihm durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift nicht entzogen.Das Punktsystem zur Bemessung des Grades der Eignung im Vergleich [X.] besteht fort. Die erworbenen Eignungspunkte kommen dem [X.] bei künftigen Bewerbungen zugute.Abgesehen davon ist eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes [X.] das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffungvon [X.] einzuschränken, nicht anerkannt ([X.]sbeschl. vom 13. [X.], [X.] 16/91, [X.]O). Die Aufwendungen des Antragstellers erfolgten voreinem ungesicherten Hintergrund. Die Antragsgegnerin ermittelt aufgrund [X.] die Zahl der [X.] Stellen jährlich neu. Dies konnteder Antragsteller Abschn. I Nr. 1 Abs. 4 i.V.m. Abschn. XIV Nr. 36 Abs. 1 Satz 3[X.] i.d.[X.] vom 22. April 1996 unmittelbar entnehmen; die [X.] 9 -hat, wie sie mitgeteilt hat, Anfragen nach dem Weiterbestand der bestehendenBedarfszahl und der [X.] stets mit dem Hinweis auf die [X.] beantwortet. Auch ein langjähriges Festhalten an Daten (die[X.] war bereits durch die [X.] i.d.[X.] vom 8. Dezember 1994,Amtsbl. S. 4133, eingeführt worden) schuf für den Interessenten keine Sicher-heit. Die Bedarfszahl hängt von den aktuellen Verhältnissen, nicht von den [X.] ab, die in der Vergangenheit, wenn auch über erhebliche Zeitspannen,bestanden hatten. Abgesehen davon konnte ein Interessent auch nicht davonausgehen, daß die Grundsätze der Bedarfsermittlung als solche verfestigt [X.], es der Antragsgegnerin mithin versagt gewesen wäre, aus sachlichenGründen neue Maßstäbe zu setzen.dd) Die Höhe der [X.] als solche ist nicht geeignet, ihr objektivden Zweck zu entnehmen, Inhaber von Amtsstellen sollten vor Konkurrenz ge-schützt oder der [X.] gesteuert ([X.], [X.]. v. 18. Dezember2002, 1 BvR 2251/02) werden. Auf ein Organisationsermessen, das ihnen [X.] an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet, hatten die [X.] Notare demgegenüber einen Anspruch ([X.]sbeschl. v. 16. [X.], [X.] 7/01, [X.] 2001, 440 m.Nachw. zur std. Rspr. des [X.]s).[X.] Tropf [X.]

Meta

NotZ 27/02

31.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 27/02 (REWIS RS 2003, 3617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3617

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