Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2020, Az. XIII ZB 20/19

13. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1283

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Gegenstand

Prüfungsumfang der Ausweisungsverfügung durch das Haftgericht


Leitsatz

Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht auf einer Ausweisungsverfügung, haben die Haftgerichte nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung zu prüfen, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit. Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie nur den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt; dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (Einschränkung von BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 9).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 6. Zivilkammer - vom 16. Januar 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2016 nach [X.] ein und stellte am 21. April 2016 bei dem [X.] (fortan: [X.]) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 6. März 2017 lehnte das [X.] den Antrag ab und forderte den Betroffenen auf, [X.] innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, unter Androhung der Abschiebung für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist und unter Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die in dem hier relevanten Teil wie folgt lautet:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem

Verwaltungsgericht Augsburg …

erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs bei dem Verwaltungsgericht maßgebend.

Die Klage muss den Kläger, die Beklagte, den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in [X.] abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik [X.] vertreten durch ... zu richten. …"

2

Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 bat die beteiligte Behörde den Betroffenen zur Vorsprache und forderte ihn zugleich auf, bis zum 30. Mai 2017 bei dem afghanischen Generalkonsulat in [X.] vorzusprechen und einen Passantrag zu stellen. Das Schreiben konnte dem Betroffenen nicht zugestellt werden. Dieser erschien zu dem Termin nicht. Am 15. September 2017 wurde er von [X.], wohin er sich zwischenzeitlich abgesetzt hatte, nach [X.] überstellt. Bei seiner Vorsprache am 9. Oktober 2017 belehrte ihn die beteiligte Behörde erneut über seine Passpflicht und seine Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung und Vorlage von Identitätspapieren. Sie forderte ihn auf, bis zum 30. November 2017 bei dem afghanischen Generalkonsulat vorzusprechen und einen Passantrag zu stellen. Der Betroffene erklärte dabei, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Da sich der Betroffene seit dem 24. Oktober 2017 nicht mehr in seiner Unterkunft aufhielt, wurde er erneut zur [X.] ausgeschrieben. Er war wieder in [X.] untergetaucht und wurde am 4. Dezember 2017 erneut von dort nach [X.] überstellt. Bei dem Generalkonsulat hatte er nicht vorgesprochen. Bei seiner Überstellung nach [X.] wurde der Betroffene aufgrund einer zuvor erlassenen einstweiligen Anordnung festgenommen.

3

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 4. Dezember 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach [X.] bis zum 31. Januar 2018 angeordnet. Am 27. Dezember 2017 hat der Betroffene bei dem Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid des [X.]s erhoben und sie u.a. darauf gestützt, die Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft, weil es dort heiße, die Klage müsse in [X.] "abgefasst" sein. Damit werde der falsche Eindruck vermittelt, die Klage müsse schriftlich abgefasst sein und dürfe nicht mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des [X.] erhoben werden. Deshalb sei die Klage nicht verfristet; sie entfalte aufschiebende Wirkung. Das [X.] hat die hierauf gestützte Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Der Betroffene ist dennoch nicht nach [X.] abgeschoben worden, weil er gegen die Verweigerung des Eilrechtsschutzes Verfassungsbeschwerde bei dem [X.] eingelegt und dieses mit einer einstweiligen Anordnung vom 22. Januar 2018 (2 BvR 80/18, juris) die Abschiebung des Betroffenen untersagt hat. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen, dass der Vollzug der durch das Amtsgericht angeordneten Haft ihn in seinen Rechten verletzt hat.

4

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung des Amtsgerichts für rechtmäßig. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig, weil seine Klage zum Verwaltungsgericht verfristet sei und deshalb keine aufschiebende Wirkung habe. Es folge insoweit der Ansicht des [X.], nach dessen Auffassung die Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid des [X.]es nicht zu beanstanden sei. Mit dem Zusatz, die Klage müsse in [X.] abgefasst sein, solle der regelmäßig fremdsprachige Asylbewerber lediglich darauf hingewiesen werden, dass die [X.] sei. Eine darüber hinausgehende, unzutreffende Einschränkung, dass die Klage nur schriftlich erhoben werden könne, sei darin nicht zu sehen. Die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der Haftanordnung hätten vorgelegen.

6

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung in seinen Rechten nicht verletzt worden. Weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht waren verpflichtet, die angeordnete Haft nach Eingang der Mitteilung aufzuheben, der Betroffene habe am 27. Dezember 2017 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.

7

a) Die Annahme des [X.], der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig gewesen, ist nicht zu beanstanden.

8

aa) Die Haftgerichte haben allerdings zu prüfen, ob der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Beruht die vollziehbare Ausreisepflicht - wie hier - auf einer Ausweisungsverfügung, umfasst diese Prüfung auch die Feststellung, ob die Ausweisungsverfügung erlassen und vollziehbar ist ([X.], Beschlüsse vom 21. August 2019 - [X.], [X.] 2020, 28 Rn. 10 und vom 21. August 2019 - [X.]/17, juris Rn. 8). Diese Feststellung wiederum umfasst nicht nur den Erlass und die Bekanntmachung der Verfügung, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Vollziehbarkeit ([X.], Beschluss vom 21. August 2019 - [X.], [X.] 2019, 453 Rn. 8). Dabei haben die Haftgerichte in erster Linie den erforderlichen äußeren Tatbestand festzustellen. Im vorliegenden Fall gehören dazu die Prüfung, ob die von dem Betroffenen erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat und, weil der Eintritt der aufschiebenden Wirkung seinerseits von der Wahrung der Klagefrist abhängt, auch die Feststellung, wann der Bescheid zugestellt und ob er mit der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist. Dagegen haben sie, von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen, nicht zu prüfen, ob der festgestellte äußere Tatbestand einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung den verwaltungsrechtlichen Anforderungen genügt. Dies ist allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte (vgl. [X.], Beschluss vom 7. April 2020 - [X.] 53/19, juris Rn. 12 zur Frage der Rücknahmepflicht von [X.] bei der Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung). Die Haftgerichte haben vielmehr den Rechtsstandpunkt der beteiligten Behörde zu Grunde zu legen. Soweit dem Beschluss des [X.] vom 21. August 2019 ([X.], [X.] 2019, 453 Rn. 9) insoweit die Pflicht der Haftgerichte zu einer weitergehenden Prüfung entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

9

bb) Danach ist die Annahme des [X.], der Betroffene sei aufgrund des ablehnenden Bescheids des [X.]s vom 6. März 2017 vollziehbar ausreisepflichtig, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung der beteiligten Behörde, die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung genüge den rechtlichen Anforderungen, war dieser Bescheid vollziehbar. Denn danach hatte der Betroffene die Klagefrist versäumt. Ob diese Auffassung, wie das Beschwerdegericht im [X.] an die Auffassung des zuständigen [X.] in einem neben dem Klageverfahren eingeleiteten Verfahren des einstweiligen Verwaltungsrechtschutzes angenommen hat, zutrifft, ist nicht im [X.]verfahren, sondern in dem maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen. Die Haftgerichte haben hierzu keine Stellung zu beziehen, sondern bei der Prognose zu prüfen, wann und wie die Verwaltungsgerichte entscheiden und ob sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für ein Scheitern der vorgesehenen Abschiebung ergeben (dazu näher unten Rn. 12 f.).

b) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Betroffenen auch, dass die gegen ihn angeordnete [X.] weder im Abhilfeverfahren vor dem Amtsgericht noch im weiteren Verfahren vor dem Beschwerdegericht deshalb aufgehoben worden ist, weil er am 29. Dezember 2017 die bei dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 erhobene Klage gegen den Bescheid des [X.]s vorgelegt hatte.

aa) Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist allerdings der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Eine Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht aufrechterhalten werden, wenn sich ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann. Ein die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss ist deshalb in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob der Grund für die Freiheitsentziehung entfallen ist. Ergeben sich nach Anordnung der Haft für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat es deshalb gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären. Das gilt auch für das Amtsgericht, das zu prüfen hat, ob es einer Beschwerde des Betroffenen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG abhilft (zum Ganzen: [X.], Beschluss vom 15. September 2016 - [X.], NVwZ 2016, 1824 Rn. 4 f.) und das Beschwerdegericht, das im weiteren Verfahren über die Fortdauer der Haft zu entscheiden hat ([X.], Beschlüsse vom 10. April 2014 - [X.]/13, juris Rn. 7, vom 20. Oktober 2016 - [X.] 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13 und vom 20. September 2018 - [X.] 102/16, NJW-RR 2019, 391 [Ls.] = juris Rn. 30).

bb) Daraus folgt aber nicht, dass die Haftgerichte eine gegen den Betroffenen angeordnete [X.] aufheben müssten, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht von der Rechtzeitigkeit der von dem Betroffenen gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage abhängt und die Rechtslage umstritten ist. Im Rahmen der nach § 62 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 4 AufenthG anzustellenden Prognose haben die Haftgerichte nämlich nicht zu prüfen, ob die beteiligte Behörde die Abschiebung des Betroffenen in einen anderen Staat zu Recht betreibt, ob die von dem Betroffenen erhobene Klage gegen die Ausweisungsverfügung bei umstrittener Rechtslage aufschiebende Wirkung hat und ob sie gegebenenfalls in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hergestellt werden muss. Das widerspräche der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen den Verwaltungs- und den [X.]. Die Haftgerichte haben nur zu prüfen, ob der Betroffene - wie hier - ein verwaltungsgerichtliches Überprüfungsverfahren eingeleitet hat und ob sich aus dem Fort- bzw. Ausgang dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt, dass die vorgesehene Abschiebung voraussichtlich nicht wird durchgeführt werden können.

Ein solche negative Prognose kann in Ausnahmefällen schon allein aufgrund der Einleitung des Verfahrens gerechtfertigt sein, nämlich dann, wenn regelmäßig damit zu rechnen ist, dass die Anträge auch Erfolg haben. Dies ist bei [X.] an die Verwaltungsgerichte gegen die Abschiebung in bestimmte Länder angenommen worden (bejaht etwa für [X.]: [X.], Beschlüsse vom 25. Februar 2010 - [X.] 172/09, [X.] 2010, 150 Rn. 25-27, vom 15. Juli 2010 - [X.] 10/10, NVwZ 2011, 127 Rn. 13, vom 21. Oktober 2010 - [X.] 96/10, juris Rn. 16 und vom 3. Februar 2011 - [X.] 12/10, juris Rn. 9 f.; verneint dagegen etwa für die [X.]: [X.], Beschluss vom 12. Mai 2011 - [X.] 309/10, juris Rn. 20). Von diesen Sonderfällen abgesehen, haben die Haftgerichte abzuwarten, wie die Verwaltungsgerichte entscheiden ([X.], Beschluss vom 20. September 2017 - [X.] 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18 mwN).

cc) Daran haben sich die Haftgerichte hier gehalten. Eine gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen, in denen der Bescheid des [X.]es mit der hier verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, gab es bis zur Entscheidung des [X.]s über den Eilantrag des Betroffenen im Verfassungsbeschwerdeverfahren vom 22. Januar 2018 (2 BvR 80/18, juris) nicht. Die Haftgerichte durften nach dem Ergebnis eines vorausgegangenen Verfahrens vor dem von dem Betroffenen auch jetzt angerufenen Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass dieses die von dem [X.] verwendete Rechtsbehelfsbelehrung als rechtmäßig ansehen würde. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Betroffenen - wie allerdings nach dem Beschluss des [X.]s vom 22. Januar 2018 objektiv geboten - deshalb stattgeben würde, weil die Frage zwischen den Verwaltungsgerichten umstritten ist, hatten die Haftgerichte nicht. Angesichts der dienenden Funktion der [X.], die die Durchsetzung der Ausreisepflicht durch die beteiligte Behörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen absichern, aber nicht die Vorwegprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung ermöglichen soll, mussten sie die [X.] gegen den Betroffenen auch nicht im Vorgriff auf eine - tatsächlich auch nicht getroffene - Aussetzung der Vollziehung des Bescheids des [X.]s aufheben. Daran ändert es nichts, dass das [X.] in dem von dem Betroffenen gegen die Verweigerung des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung erlassen und angeordnet hat, die Abschiebung einstweilen auszusetzen. Diese Entscheidung sowie die abschließende Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen hat das [X.] nämlich damit begründet, dass die für die Gewährung des Eilrechtsschutzes zuständigen Verwaltungsgerichte richtigerweise Eilrechtsschutz hätten gewähren müssen, weil die Rechtsfrage in der [X.]barkeit umstritten war und dem Betroffenen durch die Abschiebung erhebliche Nachteile drohten (Beschlüsse vom 22. Januar 2018 - 2 BvR 80/18, juris Rn. 5 f. und vom 20. November 2018 - 2 BvR 80/18, juris Rn. 8, 10).

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Kirchhoff

      

Picker     

      

Rombach     

      

Meta

XIII ZB 20/19

24.06.2020

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Landshut, 16. Januar 2018, Az: 63 T 49/18

§ 62 Abs 3 S 3 FamFG, § 62 Abs 3 S 4 FamFG, § 62 Abs 4 FamFG, § 426 Abs 1 S 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2020, Az. XIII ZB 20/19 (REWIS RS 2020, 1283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1283

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