Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2020, Az. XIII ZB 21/20

13. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1318

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Gegenstand

Abschiebungshaftsache: Prüfung des Vorliegens eines Asylantrags durch das Haftgericht


Leitsatz

Die Haftgerichte haben - von Fällen offenkundiger Rechtsverletzung abgesehen - im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht zu prüfen, Angaben eines Betroffenen mangels Äußerung eines Schutzersuchens i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG nicht als Asylantrag zu behandeln. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, die Angaben eines Betroffenen nicht als Asylantrag zu behandeln, sind vom Haftrichter erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat, und sich daraus ein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 53/19, juris Rn. 14 und vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20/19, juris Rn. 8).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - vom 12. Februar 2020 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass [X.] nicht erhoben werden.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, stellte im Juli 2019 in [X.] einen Asylantrag, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Bei einem ersten Versuch, aus [X.] auszureisen, wurde er von [X.] Behörden zurückgewiesen. Am 17. Dezember 2019 gelang ihm über [X.] die Einreise in das [X.].

2

Zur Sicherung seiner Überstellung nach [X.] ordnete das [X.] auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 zunächst eine einstweilige Freiheitsentziehung bis zum 28. Januar 2020 an. Die im Rahmen der persönlichen Anhörung protokollierten Angaben des Betroffenen verstand die Haftrichterin als Äußerung eines Asylbegehrens und leitete diese an das [X.] (fortan: [X.]) weiter, wo sie aber mangels Äußerung eines Schutzersuchens i.S.d. § 13 Abs. 1 [X.] nicht als Asylantrag bearbeitet wurden. Nachdem die [X.] Behörden eine Übernahme des Betroffenen abgelehnt hatten, ordnete die beteiligte Behörde mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 9. Januar 2020 die Abschiebung des Betroffenen nach [X.] an.

3

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das inzwischen zuständige [X.] mit Beschluss vom 28. Januar 2020 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach [X.] bis zum 17. März 2020 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] - nach zwischenzeitlicher Identifizierung des Betroffenen als [X.] Staatsangehöriger und einer Flugbuchung für den 13. Februar 2020 - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft nur bis zum 19. Februar 2020 aufrecht zu erhalten sei. Nach Erledigung der Haftanordnung beantragt der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung, dass ihn die Beschlüsse des Amts- und [X.]s in seinen Rechten verletzt hätten.

4

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Mangels wirksamen Asylantrags sei ihm der Aufenthalt nicht nach § 55 Abs. 1 [X.] gestattet gewesen. Ein Asylverfahren sei nicht eingeleitet worden. Die Voraussetzungen des Haftgrundes des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] lägen vor, denn der Betroffene sei auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig. Das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt. Aus welchem Grund das [X.] letztlich gescheitert sei, spiele jedenfalls dann keine Rolle, wenn sich dadurch die Ausreise - wie im Fall des Betroffenen - nicht verzögert habe. Aus dem Eilverfahren vor dem [X.] ergebe sich kein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis. Allerdings sei die Haft - auch unter Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Puffers für unvorhergesehene Verzögerungen - nur bis zum 19. Februar 2020 aufrecht zu erhalten, nachdem mittlerweile ein Flug für den 13. Februar 2020 gebucht worden sei.

6

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

7

a) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Betroffene zum [X.]punkt der Haftanordnung und deren Aufrechterhaltung vollziehbar ausreisepflichtig war.

8

aa) Nach § 50 Abs. 1 [X.] ist ein Ausländer zur Ausreise ver-pflichtet, wenn er - wie der Betroffene - einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. [X.] ist die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.], wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist. Dies war hier der Fall, weil sich der Betroffene ohne Pass oder Passersatz und ohne Aufenthaltstitel in das [X.] begeben hat, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.].

9

bb) Dem Betroffenen stand entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch zu keinem [X.]punkt eine von den [X.] zu berücksichtigende Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 [X.] zu, welche die vollziehbare Ausreisepflicht aufgehoben und damit ein von Amts wegen zu beachtendes [X.] dargestellt hätte (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 20. Mai 2016 - [X.], NVwZ 2016, 1582 Rn. 16 mwN).

(1) Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im [X.] ab Ausstellung des [X.] gemäß § 63a Abs. 1 [X.] gestattet. Ein solcher Ankunftsnachweis wurde dem Betroffenen nicht ausgestellt.

(2) Dem Betroffenen war der Aufenthalt auch nicht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 [X.] gestattet. Er hat keinen von den [X.] zu berücksichtigenden Asylantrag gestellt, der nach dieser Vorschrift die Aufenthaltsgestattung entstehen lässt.

(a) Die Haftgerichte haben - von Fällen evidenter Rechtsverletzung abgesehen - im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 [X.] die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des [X.]s nicht zu prüfen, Angaben eines Betroffenen mangels Äußerung eines Schutzersuchens i.S.d. § 13 Abs. 1 [X.] nicht als Asylantrag zu behandeln. Eine solche Prüfung widerspräche der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen den Verwaltungs- und den [X.]. Denn die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden - hier des [X.]s - unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. April 2020 - [X.] 53/19, juris Rn. 12, und vom 24. Juni 2020 - [X.] 20/19, juris Rn. 8, jeweils mwN).

(b) Danach war der Haftrichter hier an die Beurteilung des [X.]s gebunden. Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 teilte das [X.] dem [X.] mit, dass es die vom Betroffenen bei der persönlichen Anhörung am 17. Dezember 2019 vor dem [X.] gemachten und an das [X.] weitergeleiteten Angaben nicht als Asylantrag ansehe. Der Betroffene habe dort nicht geltend gemacht, Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden i.S.d. § 13 Abs. 1 [X.] zu suchen, sondern nur den Wunsch geäußert, in [X.] zu leben und zu arbeiten. Dem entspreche seine Aussage gegenüber der [X.] vom selben Tag, mit der er ausdrücklich erklärt habe, in seiner Heimat nicht verfolgt zu werden. Nach erfolgter Identifizierung sei deshalb beabsichtigt, den Betroffenen in das ermittelte Herkunftsland abzuschieben.

(c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Sachaufklärung (vgl. § 26 FamFG) des Haftgerichts und des [X.] in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Das Protokoll des [X.] vom 17. Dezember 2019 musste von den [X.] nicht eingesehen werden. Denn - anders als die Rechtsbeschwerde meint - ist nicht maßgeblich, wie das Beschwerdegericht die Angaben des Betroffenen verstehen durfte, sondern wie das [X.] diese Angaben verstanden hat. Dies hat das [X.] mit Schreiben vom 30. Januar 2020 dem [X.] eindeutig mitgeteilt. Eine weitere Aufklärung war nicht veranlasst.

Auch die Gelingensprognose des [X.] (§ 62 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 4 [X.]) ist nicht zu beanstanden.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des [X.]s, die Angaben eines Betroffenen mangels Äußerung eines Schutzersuchens i.S.d. § 13 Abs. 1 [X.] nicht als Asylantrag zu behandeln, sind - von Fällen offenkundiger Rechtsverletzung abgesehen - vom Haftrichter erst dann zu berücksichtigen, wenn ihm bekannt wird, dass der Betroffene deswegen um Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nachgesucht hat, und sich daraus ein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis ergeben kann. In diesem Fall muss der Haftrichter den Stand und voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklären. Steht danach zu erwarten, dass das Verwaltungsgericht einem Eilantrag des Betroffenen stattgeben wird, so dass die vorgesehene Abschiebung voraussichtlich nicht durchgeführt werden kann, darf er die Haft nicht anordnen und muss eine bereits ergangene Haftanordnung aufheben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. April 2020 - [X.] 53/19, juris Rn. 14, und vom 24. Juni 2020 - [X.] 20/19, juris Rn. 12, jeweils mwN).

Die vom Beschwerdegericht getroffene Prognose, die Abschiebung werde am 13. Februar 2020 gelingen, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem beim [X.] mit Schreiben vom 11. Februar 2020 eingereichten Antrag des Betroffenen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergab sich kein der Abschiebung entgegenstehendes Hindernis. Die Nachfrage des [X.] beim Verwaltungsgericht zum Stand und voraussichtlichen Fortgang des Verfahrens hatte nicht ergeben, dass das Verwaltungsgericht voraussichtlich dem Eilantrag des Betroffenen statt-geben und dessen Abschiebung aussetzen würde.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

Die Rechtsbeschwerde nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, die Beachtung des Beschleunigungsgebots erfordere, dass die Gesuche um Auf- oder Wiederaufnahme eines Betroffenen nach Art. 21 f. oder Art. 23 ff. [X.] korrekt und unter Einhaltung der Vorschriften der Durchführungsverordnung der [X.] (= Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der [X.] vom 30. Januar 2014 [[X.] 1; im Folgenden: DurchführungsVO]) an den anderen Mitgliedstaat gestellt werden, und dass sich die beteiligte Behörde Fehler des hier für die Übermittlung eines [X.]s gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZVB zuständigen [X.]s zurechnen lassen muss (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. April 2011 - [X.], NVwZ 2011, 1214 Rn. 13 f., und vom 17. Oktober 2013 - [X.], [X.] 2014, 52 Rn. 15). Weiter trifft zu, dass das [X.] des [X.]s vom 19. Dezember 2019 entgegen Art. 2 Abs. 2 Buchst. b DurchführungsVO nicht das von der Eurodac-Zentraleinheit übermittelte positive Ergebnis des Vergleichs der Fingerabdrücke des Betroffenen mit früheren Abdrücken enthielt und entgegen Art. 24 Abs. 5 [X.] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und [X.] Nr. 11 DurchführungsVO das Datum der [X.] nicht benannte.

Dieser Fehler hat sich auf die Dauer der Haft aber nicht ausgewirkt.

Zwar sind hinsichtlich des Gebots, die Abschiebung des Betroffenen mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben, auch die vor der Haftanordnung liegenden [X.]en relevant (vgl. [X.], Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.] 2010, 97 Rn. 11, und vom 30. Oktober 2013 - [X.], juris Rn. 9), hier also auch der [X.]raum der auf Grund der einstweiligen Anordnung vom 17. Dezember 2019 vollzogenen Haft, während derer noch eine Überstellung nach [X.] geplant und [X.] um Übernahme des Betroffenen ersucht worden war.

Allerdings wurden die in dem Gesuch vom 19. Dezember 2019 fehlenden Informationen in der Antwort der [X.] Behörden vom 23. Dezember 2019 nicht verlangt. Mit diesem Schreiben wurde nämlich nur die Mitteilung darüber erbeten, wann der Betroffene in [X.] um Asyl nachgesucht habe und wann er festgenommen worden sei. Das von der Eurodac-Zentraleinheit übermittelte positive Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs und das Datum dieser Treffermeldung wurden ausdrücklich nicht erfragt. Das [X.] übermittelte den [X.] Behörden die erbetenen Informationen am 30. Dezember, also am [X.] nach Eingang der Nachfrage aus [X.] und damit innerhalb einer vertretbaren Bearbeitungszeit. Bis zum 30. Dezember 2019 wäre das Verfahren um das [X.] also auch ohne den Fehler des [X.]s nicht anders verlaufen. Für die [X.] ab dem 30. Dezember 2019 konnte der Fehler - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - keine Auswirkung auf die Dauer der Haft mehr haben, weil das [X.] an diesem Tag bereits die - von dem Haftrichter auf ihre Recht-mäßigkeit grundsätzlich und so auch hier nicht zu prüfende (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - [X.]/17, NVwZ-RR 2019, 662 Rn. 7, und vom 7. April 2020 - [X.] 53/19, juris Rn. 12 mwN) - Entscheidung getroffen hatte, das [X.] als beendet anzusehen. Die beteiligte Behörde betrieb daraufhin nicht mehr die Überstellung des Betroffenen nach [X.], sondern seine Abschiebung nach [X.]. Dies tat sie mit der größtmöglichen Beschleunigung, indem sie am 2. Januar 2020, also bereits am nächsten, auf den 30. Dezember 2019 folgenden [X.], das Verfahren zur Identifizierung des Betroffenen in [X.] einleitete.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] analog. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Kirchhoff

      

Picker     

      

Linder     

      

Meta

XIII ZB 21/20

06.10.2020

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Karlsruhe, 12. Februar 2020, Az: 11 T 46/20

§ 13 Abs 1 AsylVfG 1992, § 55 Abs 1 AsylVfG 1992, § 62 Abs 3 S 3 AufenthG, § 62 Abs 3 S 4 AufenthG, § 62 Abs 4 AufenthG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.10.2020, Az. XIII ZB 21/20 (REWIS RS 2020, 1318)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1318

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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