Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2011, Az. IX ZR 185/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4528

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Gegenstand

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gegründeten Kapitalgesellschaft: Anwendbarkeit der Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen


Leitsatz

Die Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen nach § 32a GmbHG in der Fassung vom 19. Dezember 1998, § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der Fassung vom 13. April 2007 finden auf Kapitalgesellschaften, über deren Vermögen in Deutschland das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch dann Anwendung, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden sind .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]     (im Folgenden: Schuldnerin) die Feststellung der von ihr zur Insolvenztabelle angemeldeten Darlehens- und daraus abgeleiteten Zinsforderungen in Höhe von insgesamt 81.449.048,97 €.

2

Der Beklagte ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 25. Januar 2008 am 3. März 2008 vom [X.] eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er bestritt sämtliche Darlehens- und Zinsforderungen der Klägerin, weil er sie als nachrangige Forderungen auf Rückgewähr eigenkapitalersetzender Darlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.F. ansieht.

3

Die Klägerin ist Gründungsgesellschafterin der Schuldnerin, einer im Jahre 2005 in der Rechtsform der société anonyme mit satzungsmäßigem Sitz in [X.] gegründeten Holdinggesellschaft. Seit dem 21. Juli 2007 hält die Klägerin mit 63,7 v.H. die Mehrheit der Geschäftsanteile der Schuldnerin, deren Gesellschaftskapital 28.657.082,50 € beträgt.

4

Die Schuldnerin ist an einer Vielzahl von Gesellschaften in [X.] beteiligt, die Post- und Logistikdienstleistungen erbringen. Im November 2007 beschloss die Bundesregierung, im Briefzustellbereich einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen. Ein von der Schuldnerin daraufhin Anfang Dezember 2007 bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine erfolgversprechende Fortführung des Unternehmens weitere Investitionen von 320 Mio. € erfordere. Die Klägerin war nicht bereit, diese Mittel aufzubringen, was den damaligen delegierten Verwaltungsrat der Schuldnerin zum Rücktritt veranlasste. Die Gesellschafter der Schuldnerin bestellten daraufhin zwei neue delegierte Verwaltungsräte und übertrugen diesen die Geschäftsführung, welche sodann von [X.] aus ausgeübt wurde.

5

Die Klägerin gewährte der Schuldnerin zwischen März 2007 und Dezember 2007 Darlehen in Höhe von insgesamt 79.020.000 €. Das erste Darlehen über 15 Mio. € war unbefristet, alle weiteren Darlehen waren bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Am 28. Dezember 2007/9. Januar 2008 vereinbarten die Klägerin und die Schuldnerin die Stundung der Rückzahlung bis zum 15. Januar 2008 mit der Abrede, dass die Stundung ende, falls die Schuldnerin vor dem 15. Januar 2008 Insolvenzantrag stelle. Mit Vereinbarung vom 15. Januar 2008 wurde die Stundung mit einem entsprechenden Vorbehalt bis zum 31. Januar 2008 verlängert.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre [X.] nicht nachrangig seien, weil auf die Schuldnerin als Gesellschaft luxemburgischen Rechts die [X.] Regelungen über das Kapitalersatzrecht keine Anwendung fänden. Die Darlehen hätten auch keinen eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt, weil die Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt [X.] gewesen sei.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den von ihr geltend gemachten [X.] in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Vordergerichte haben richtig entschieden.

I.

9

Das [X.]erufungsgericht ([X.], 2016) meint, die Klage sei unbegründet, weil die [X.] der Schuldnerin nachrangig seien. Die Nachrangigkeit ergebe sich aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.F., § 32a GmbHG a.F.

Das für die Schuldnerin maßgebliche [X.] sei gemäß Art. 4 EuInsVO das [X.] Recht, weil über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren vor einem [X.]n Gericht eröffnet worden sei. Die Novellenregelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender [X.]erdarlehen nach §§ 32a, 32b GmbHG seien schon vor Inkrafttreten des hier noch nicht anwendbaren Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur [X.]ekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 ([X.]; fortan [X.]) dem Insolvenzrecht zuzurechnen gewesen. Diese Regelungen seien rechtsformunabhängig anwendbar und verstießen nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV).

Die der Schuldnerin von der Klägerin zur Verfügung gestellten Darlehen erfüllten jedenfalls ab 1. Januar 2008 die Voraussetzungen der § 32a GmbHG a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.F. Zu diesem [X.]punkt seien alle Darlehen fällig gewesen oder hätten durch Kündigung fällig gestellt werden können. Die Schuldnerin sei zu diesem [X.]punkt nicht mehr in der Lage gewesen, die Darlehen zurückzuführen. Über eigenes liquides Vermögen dieser Größenordnung habe sie nicht mehr verfügt. Es könne als ausgeschlossen angesehen werden, dass die Schuldnerin in der Lage gewesen sei, sich das zur Rückzahlung der Darlehen erforderliche [X.]ital zu marktüblichen Konditionen auf dem [X.]italmarkt zu beschaffen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die [X.] deshalb keine Anwendung fänden, weil es sich bei dem Stehenlassen der Darlehen Anfang 2008 lediglich um eine kurzfristige Überbrückungsfinanzierung gehandelt habe. Eine derartige Zurverfügungstellung des [X.]itals für nicht länger als drei Wochen, bei der objektiv mit einer Rückzahlung gerechnet werden könne, habe nicht vorgelegen.

II.

Die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung stand. Die von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Darlehens- und die daraus abgeleiteten Zinsforderungen sind nachrangige Insolvenzforderungen, die nicht gemäß § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1 [X.] zur Tabelle festgestellt werden können, weil eine gesonderte Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Insolvenzforderungen nach § 174 Abs. 3 [X.] nicht ergangen ist.

1. Auf die von der Klägerin angemeldeten Forderungen ist gemäß Art. 4 EuInsVO das [X.] Insolvenzrecht anwendbar, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin in [X.] eröffnet worden ist.

a) Das Hauptinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist vom [X.] am 3. März 2008 eröffnet worden. Auf die von der Revision im Einzelnen erörterte Frage, an welchem Ort die Schuldnerin zur [X.] der Verfahrenseröffnung gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO den Mittelpunkt ihres hauptsächlichen Interesses hatte und ob die Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung in [X.] vorlagen, kommt es nicht mehr an. Nach der Eröffnung ist gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des [X.] maßgeblich.

b) Die Frage, welche Regelungen des nationalen Rechts des [X.] als anwendbares Insolvenzrecht zu qualifizieren sind, richtet sich in erster Linie nach dem autonom auszulegenden Gemeinschaftsrecht. Wegen der unmittelbaren Geltung der EuInsVO (Art. 288 Abs. 2 AEUV; zuvor Art. 249 Abs. 2 EGV) und des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts sind Regelungen, die von Art. 4 EuInsVO als anwendbares Insolvenzrecht qualifiziert werden, nicht deshalb unanwendbar, weil sie nach nationalem Recht einem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen sind ([X.], [X.] 2006, 95, 98; [X.], [X.] 2010, 230, 231; [X.] in [X.] zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. [X.]. 47 Rn. 87; [X.]. [X.], 1004; [X.], NJW 2004, 1201, 1207; [X.]/[X.], EWiR 2011, 19, 20). Insoweit liegt allenfalls eine Konkurrenz zwischen nationalem internationalem Privatrecht und Europarecht vor, innerhalb derer das Europarecht Vorrang hat (vgl. [X.]/[X.], GmbHR 2008, 867, 869).

Nach dem Erwägungsgrund 23 zur EuInsVO sollten die Regelungen der Verordnung einheitliche Kollisionsnormen schaffen, welche die Vorschriften des internationalen Privatrechts der einzelnen [X.] ersetzen. Soweit nicht in der Verordnung selbst etwas anderes bestimmt ist, soll das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (lex concursus) Anwendung finden. Abweichende Regelungen finden sich etwa in Art. 5 bis 15, 39 bis 42 EuInsVO (vgl. dazu [X.] in [X.], aaO Rn. 72), nicht aber zum Rang von Insolvenzforderungen.

c) In welcher Weise der [X.]egriff des Insolvenzrechts in Art. 4 Abs. 1 EuInsVO europarechtlich auszulegen ist, wird in Art. 4 Abs. 2 EuInsVO für bestimmte [X.]ereiche näher konkretisiert. Danach sind jedenfalls die dort angeführten nationalen Regelungen des Eröffnungsstaats europarechtlich als anwendbares Insolvenzrecht qualifiziert, also insbesondere die [X.]estimmungen, die regeln, welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind ([X.]uchst. g) und welchen Rang diese Forderungen haben ([X.]uchst. i; vgl. [X.], [X.], 187 Rn. 25 - Probud). Davon abweichende europarechtliche Regelungen, die eine Qualifizierung der [X.] des [X.]n Rechts als [X.]srecht vornehmen, sind nicht vorhanden. Insbesondere bestehen keine Richtlinien, die derartige Regelungen europarechtlich verbindlich vorschreiben und dem [X.]srecht zuordnen.

Danach steht europarechtlich fest, dass die nationalen Regelungen des [X.]n Rechts, die den Rang der Forderungen im Insolvenzverfahren bestimmen, in einem in [X.] nach Art. 3 EuInsVO eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar sind. Die nach [X.]m internationalem Privatrecht vorzunehmende Einordnung ist demgegenüber unerheblich.

d) Der Rang der von der Klägerin angemeldeten Forderungen ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.F., § 32a GmbHG a.F. [X.]eide Vorschriften sind hier gemäß Art. 103d Satz 1 EG[X.] noch anzuwenden, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. November 2008, nämlich dem 3. März 2008 eröffnet worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 249 Rn. 15 ff).

2. § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] und § 32a GmbHG in der bis zum 31. Oktober 2008 geltenden Fassung sind überdies auch dann anwendbar, wenn man für die Einordnung dieser Vorschriften das [X.] internationale Privatrecht zugrunde legte.

a) Das [X.] der Schuldnerin richtet sich, wie das [X.]erufungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem [X.], also nach [X.]n Recht. Nach den Entscheidungen des [X.] in den Sachen [X.] ([X.] 1999, 438), Überseering ([X.], 2037) und [X.] ([X.] 2003, 1885) ist es allgemeine Auffassung geworden, dass sich das [X.] solcher [X.]en, die in einem Mitgliedstaat der [X.] gegründet worden sind, nicht nach dem Verwaltungssitz, sondern nach dem Gründungsort richten, weil nur so die europarechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit gewährt werden kann ([X.], Urteil vom 13. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 185, 188 ff; vom 14. März 2005 - [X.], [X.], 805 f; vom 19. September 2005 - [X.], [X.]Z 164, 148, 151; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG, 19. Aufl., Einleitung Rn. 60; [X.], GmbHG, 2. Aufl., Systematische Darstellung, Teil 2 Rn. 36 ff; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., [X.]. zu Art. 12 EG[X.] Rn. 6 ff). Das steht auch zwischen den Parteien nicht in Streit.

b) Die Frage, wie § 32a GmbHG, § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] in der bis 31. Oktober 2008 geltenden Fassung nach [X.]m internationalen Privatrecht zu qualifizieren sind, ist umstritten.

aa) Nach einer Auffassung, der sich die Revision anschließt, handele es sich beim [X.]italerhaltungsrecht insgesamt um [X.]srecht, weil Grundlage die sich aus der [X.]erstellung ergebene Finanzierungs(folgen)verantwortung sei. Eine Differenzierung zwischen den [X.] und dem Novellenrecht wird nicht vorgenommen (vgl. z.[X.]. [X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, Einleitung [X.] Rn. [X.] 86 f; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. Art. 4 EuInsVO Rn. 6; [X.]/[X.], GmbHG, 10. Aufl. §§ 32a, 32b Rn. 8; Nerlich in Nerlich/[X.], [X.], [X.]earb. März 2009, Art. 4 EuInsVO, Rn. 45; Haß/[X.] in Haß/[X.]/[X.]/[X.], EuInsVO, Art. 4 Rn. 41; FK-[X.]/[X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 21; [X.]/Gänßler, [X.] 2003, 409, 411 f; [X.], GmbHR 2004, 88, 92; [X.], [X.] 2005, 457, 468; [X.], D[X.] 2004, 636, 639;Paefgen, [X.], 2253, 2261; [X.], GmbHR 2004, 345, 349; [X.], [X.] 2010, 230, 231; [X.], [X.] 2003, 414, 417; [X.], NJW 2003, 3585, 3589).

bb) Nach anderer Auffassung wird eine Differenzierung ebenfalls abgelehnt, aber mit der Folge, dass das gesamte [X.], auch die [X.], als materielles Insolvenzrecht angesehen werden (vgl. z.[X.]. [X.], [X.], 457, 466).

cc) Nach einer dritten Auffassung muss zwischen den [X.] und den [X.] differenziert werden. [X.]ei den Regeln über die Nachrangigkeit kapitalersetzender [X.]erdarlehen in der Insolvenz handelt es sich danach um Insolvenzrecht, das auch auf Auslandsgesellschaften anwendbar ist, weil die [X.] erst und ausschließlich in der Insolvenz [X.]edeutung erlangen (Pannen/[X.], [X.], Art. 4 Rn. 91 ff, 93; [X.] in [X.], [X.] Auslandsgesellschaften in [X.], [X.], 140 ff; [X.], [X.], 1004; [X.]/[X.], [X.], 532; [X.], NJW 2004, 1201, 1207; [X.], [X.], 1477, 1480; [X.], [X.] 2004, 291, 299; Schilling, Insolvenz einer [X.] Limited mit Verwaltungssitz in [X.], 2006 S. 194 ff; wohl auch Röhricht, [X.], 505, 512).

dd) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.

(1) [X.]italersetzende [X.]erdarlehen unterstellte die Rechtsprechung seit dem Jahre 1960 den [X.]italschutzregeln der §§ 30, 31 [X.] Dadurch wurde das [X.]erdarlehen in der Krise der [X.] wie haftendes Eigenkapital und nicht als rückzahlbares Darlehen behandelt. Daraus folgte für die Dauer der [X.] das Verbot, die Darlehen an die [X.]er zurückzuzahlen (§ 30 GmbH a.F.). Gleichwohl erfolgte [X.] hatte der [X.]er zu erstatten (§ 31 GmbHG a.F.).

Im Jahre 1980 wurden mit den §§ 32a, 32b GmbHG, § 32a KO (der später weitgehend inhaltsgleich in § 135 [X.] übernommen wurde) die sogenannten [X.] eingeführt. Diese Regelungen waren ausschließlich auf den Fall des eröffneten Insolvenzverfahrens zugeschnitten. Sie sollten einen auch die [X.] umfassenden Gläubigerschutz entfalten, blieben aber hinter diesen zurück, weshalb der [X.]undesgerichtshof zur Vermeidung von Schutzlücken die [X.] für weiter anwendbar erklärte (zur Entstehungsgeschichte vgl. [X.], [X.][X.] 2011, 3 ff).

(2) Durch das [X.] wurden die §§ 32a, 32b GmbHG gestrichen und die vormaligen [X.] durch eine klarstellende Regelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG aufgehoben. Die Neuregelung erfolgte ausschließlich im Insolvenzrecht, nämlich in § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, 5, § 135 [X.]. Das bedeutet zum einen der Sache nach die Rückkehr zu den [X.] (vgl. die Gesetzesbegründung der [X.]undesregierung zum [X.], [X.]T-Drucks. 16/6140 S. 26, 42; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 135 Rn. 4; [X.], aaO S. 5). Zum anderen ist die Neuregelung ein Instrumentarium rein insolvenzrechtlicher Natur ([X.]/[X.], GmbHG, 2. Aufl., [X.]. II zu § 32a, 32b Rn. 9 f; [X.]/[X.], [X.], 532; [X.] in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, Ergänzungsband [X.], Einleitung [X.] Rn. 24 § 30 Rn. 29 ff; [X.], aaO S. 5, 7). Der Gesetzgeber hat die Aufhebung der §§ 32a, 32b GmbHG damit begründet, dass die Regelungen zu den [X.]erdarlehen in das Insolvenzrecht verlagert würden, wo sie systematisch hingehörten ([X.]T-Drucks. 16/6140 [X.] zu [X.]). Nach der amtlichen [X.]egründung des [X.] sind diese neuen Regelungen nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EuInsVO auch auf Auslandsgesellschaften anwendbar ([X.]T-Drucks. 16/6140 S. 57).

(3) Nichts anderes gilt für das entsprechende [X.] vor Inkrafttreten des [X.]. Der [X.]undesgerichtshof mag die [X.] dem [X.]srecht zugeordnet haben, wie die Revision annimmt ([X.], Urteil vom 25. Juni 2001 - [X.], [X.]Z 148, 167, 168). Das bedarf hier keiner näheren Untersuchung. Für die [X.] in §§ 32a, 32b [X.], § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.F. ergibt sich daraus jedenfalls nichts (vgl. [X.], [X.], 541, 546). Jedenfalls diese sind dem Insolvenzrecht zuzuordnen, weil sie nach ihrem materiellen Gehalt insolvenzrechtliche Regelungen darstellen.

Die [X.] sind zwar auf das [X.]srecht bezogen, weil durch sie eigenkapitalersatzrechtliche [X.]indungen von [X.]erdarlehen anerkannt werden. Die Rechtsfolgen sind jedoch insolvenzrechtlicher Natur. Der Anspruch auf Rückgewähr der Darlehen konnte im Konkursverfahren nicht (§ 32a GmbHG in der Fassung vom 4. Juli 1980) und kann im Insolvenzverfahren nur als nachrangige Insolvenzforderung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.F. geltend gemacht werden. Ein bereits zurückgezahltes [X.]erdarlehen war nach § 32a Satz 2 KO, § 135 Nr. 2 [X.] a.F. nach insolvenzrechtlichem Anfechtungsrecht zurückzugewähren. Die Regelung mag damit zwar in ihrem Ausgangspunkt gesellschaftsrechtlich anknüpfen, regelt Rechtsfolgen aber ausschließlich für das eröffnete Insolvenzverfahren. Deshalb war nach diesen Vorschriften auch die Rückgewähr eines [X.]erdarlehens trotz Eintritts der Insolvenzreife zulässig, solange noch kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet worden war ([X.]/[X.], GmbHG, 16. Aufl., §§ 32a, b Rn. 13; [X.], [X.], 1477, 1480; [X.], aaO S. 4).

Der Rangrücktritt nach § 32a GmbHG a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.F. blieb also außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne jede Auswirkung. Auch die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nach § 32a KO, § 135 [X.] a.F. bei bereits zurückbezahlten Darlehen zeigt den insolvenzrechtlichen Charakter der Regelung, weil eine solche Anfechtung nur im eröffneten Insolvenzverfahren möglich ist. [X.] gehen unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor und stehen mit diesem in unlösbarem Zusammenhang. Deshalb hat der [X.] Gerichtshof für derartige Klagen gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO die Zuständigkeit der Gerichte des [X.] auch gegen [X.] bejaht, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben ([X.], [X.], 427 Rn. 21, 28 - Deko Marty [X.]elgium).

Dass die Regelung in §§ 32a, 32b GmbHG in das Gesetz betreffend die [X.]en mit beschränkter Haftung eingestellt war, ist demgegenüber unbeachtlich; es zählt allein die materielle Zuordnung, nicht der zufällig gewählte Standort der [X.]estimmung. Das hat schon das [X.]erufungsgericht zutreffend dargelegt. Im Übrigen bestand der Schwerpunkt der Novellenregelung in der seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung geltenden Fassung ohnehin in den Vorschriften der § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 [X.] a.F., die auch ihrem formalen Standort nach Insolvenzrecht darstellten. §§ 32a, 32b GmbHG hatten lediglich noch ergänzenden Charakter (vgl. Schilling, aaO S. 193).

Die Novellenregelungen können schließlich nicht als mittelbare Folge der gesellschaftsrechtlichen Finanzierungsverantwortung der [X.]er verstanden werden. Solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, hindern sie eine Rückzahlung der Darlehen nicht und eröffnen auch nicht die Möglichkeit der insolvenzrechtlichen Rückforderung (vgl. aber § 3b [X.]). Sie sollen unabhängig von der Finanzierungsverantwortung der [X.]er und der Erhaltung des [X.] die Fortführung eines sanierungsreifen Unternehmens verhindern. Eine Nachschusspflicht wird durch sie nicht angeordnet. Die Rechtsfolgen treten unabhängig von dem zur Wiederherstellung der Stammkapitalziffer erforderlichen [X.]etrag ein und gehen über den zur Abdeckung der Unterbilanz und der Überschuldung erforderlichen [X.]etrag hinaus ([X.], [X.], 1004; Schilling, aaO S. 193 f; [X.], aaO S. 3 f).

Der "kapitalersetzende" Charakter eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 [X.] a.F. bezog sich also keineswegs auf das Stammkapital der GmbH, sondern bildete als Fremdkapital den Gegensatz zum Eigenkapital der [X.] ([X.] in [X.], aaO [X.], 176 f; Schilling, aaO S. 193 f; [X.], [X.], 1004). Die [X.] setzen bei der Diskrepanz zwischen [X.]italbedarf und der Möglichkeit der [X.]italbeschaffung auf dem [X.]italmarkt an, wie sich vor allem aus der Anknüpfung an den [X.]egriff der Krise ergibt, die eine Vorstufe zur späteren Insolvenz darstellt. Auch dies zeigt den insolvenzrechtlichen Charakter der Novellenregelung.

3. Die Anwendung des § 32a GmbHG a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV (zuvor: Art. 43, 48 EGV).

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz des Interesses der Gläubiger, unter bestimmten Umständen und unter [X.]eachtung bestimmter Voraussetzungen [X.]eschränkungen der Niederlassungsfreiheit durch das nationale Recht rechtfertigen können ([X.], [X.], 2037 Rn. 92 - Überseering; [X.] 2003, 1885 Rn. 132 f - [X.]). Dazu sind vier Voraussetzungen zu erfüllen: Die [X.]eschränkungen müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist ([X.], [X.] 2003, 1885 Rn. 133 - [X.]; [X.], Urteil vom 14. März 2005 - [X.], [X.], 805, 806).

b) Ob diese Voraussetzungen bei § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.], § 32a GmbHG a.F. vorliegen, kann dahinstehen. Die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften beruht auf ihrer Qualifizierung als Insolvenzrecht durch Art. 4 Abs. 2EuInsVO. Dass diese Vorschrift des sekundären Gemeinschaftsrechts, die [X.]esonderheiten des eröffneten Insolvenzverfahrens regelt, gegen das primäre Gemeinschaftsrecht in der Form der Niederlassungsfreiheit für [X.]italgesellschaften verstößt, ist nicht erkennbar und wird - soweit ersichtlich - nirgends vertreten (vgl. [X.], [X.] 2004, 291, 295 f; [X.]/[X.], GmbHR 2008, 867, 870). Auch von der Revision wird dies nicht geltend gemacht.

Im Übrigen läge es auch dann, wenn die Anwendbarkeit der [X.] nicht auf Europarecht, sondern auf [X.]m internationalem Privatrecht beruhte, fern, einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit anzunehmen (vgl. [X.] in [X.], aaO S. 186 ff). Das bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

c) Eine primärrechtskonforme Auslegung von Art. 4 Eu[X.] zwingt entgegen der Auffassung der Revisionsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dazu, die [X.] für nicht anwendbar anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]n Union legt Art. 4 Abs. 1 EuInsVO das anwendbare Recht sowohl für das Hauptinsolvenzverfahren wie für das Sekundärinsolvenzverfahren fest, nämlich jeweils das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Art. 4 Abs. 2 EuInsVO enthält dazu eine nicht erschöpfende Aufzählung der verschiedenen Punkte des Verfahrens, die nach dem Recht des [X.] geregelt werden ([X.], [X.], 187 Rn. 25 - Probud). Dazu gehört nach [X.]uchst. i der Rang der Forderungen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Verfahrensbegriff des Art. 4 EuInsVO nicht eng auszulegen. Wie die Aufzählung in Art. 4 Abs. 2 EuInsVO zeigt, haben die dort genannten Regelungen Auswirkungen auf das materielle Recht, etwa hinsichtlich der Frage, welche Vermögensgegenstände zur Masse gehören ([X.]uchst. b), welches die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Aufrechnung sind ([X.]uchst. d), wie die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge sind ([X.]uchst. e) und wie sich die Rechte der Gläubiger gestalten, die nach Eröffnung des Verfahrens aufgrund dinglichen Rechts oder infolge Aufrechnung teilweise befriedigt wurden ([X.]uchst. i).

[X.]uchst. i regelt in diesem verfahrensrechtlichen Sinne, dass sich der Rang einer Forderung nach dem Recht des [X.] richtet. Dies wird durch das jeweilige nationale Recht, das den Rang von Forderungen regelt, näher ausgefüllt. Zu den nationalen Rangregelungen, auch solchen mit gesellschaftsrechtlichem [X.]ezug, macht Art. 4 Abs. 2 EuInsVO dagegen keine inhaltlichen Vorgaben. Dass die Anwendung des nationalen Insolvenzrechts, hier der [X.], auf [X.] [X.]en europarechtlich bedenklich sei, wird nicht geltend gemacht. Die Anwendung auch auf [X.]en aus anderen Mitgliedsstaaten, über deren Vermögen in [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ordnet Art. 4 EuInsVO aus insolvenzrechtlichen Gründen an.

Die Niederlassungsfreiheit der [X.]en wird durch die insolvenzspezifische, europarechtliche Anordnung des Art. 4 EuInsVO nicht tangiert. Hier werden lediglich [X.]esonderheiten des Insolvenzverfahrens geregelt. Die Vorschrift zieht lediglich insolvenzrechtlich die Konsequenz daraus, dass das Insolvenzverfahren über die [X.] gemäß Art. 3 EuInsVO in einem Mitgliedsstaat eröffnet worden ist, in den die [X.] den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen verlagert und sich damit mittelbar im Umfang des Art. 4 EuInsVO dem dortigen Insolvenzrecht unterstellt hat.

d) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.]n Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, weil sich im Streitfall keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen des Unionsrechts stellen, die eine Vorlage erfordern. Hinsichtlich der Auslegung des insolvenzrechtlichen [X.]egriffs des Rangs in Art. 4 Abs. 2 [X.]uchst. i EuInsVO bestehen keine vernünftigen Zweifel (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 Rn. 16 - [X.]; vom 15. September 2005C - 495/03, [X.]. 2005 I 8151 Rn. 33 - Intermodal Transports).

4. Der Klägerin bleibt unbenommen, die von ihr geltend gemachten Ansprüche in dem in [X.] eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren gemäß Art. 32 Abs. 1 EuInsVO in vollem Umfang in dem dort gemäß Art. 28 EuInsVO nach [X.]n Recht vorgesehenen Rang anzumelden.

5. Die Vorschriften der § 32a GmbHG a.F., § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] sind auf die Schuldnerin anzuwenden, obwohl diese keine [X.] mit beschränkter Haftung [X.]n Rechts, sondern eine société anonyme [X.]n Rechts ist. Die [X.] gelten, soweit [X.]s Recht anwendbar ist, rechtsformunabhängig.

a) Die Neuregelung nach dem [X.] gilt rechtsformunabhängig, was sich dort unmittelbar aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 39 Abs. 4 [X.] ergibt (vgl. dazu auch die [X.]egründung der [X.]undesregierung zum Entwurf des [X.], [X.]T-Drucks. 16/6140 [X.] zu Nr. 5 [X.]uchst. b - Anfügung von § 39 Abs. 4 [X.]). Für das hier anzuwendende frühere Recht gilt nichts anderes. Auch § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.F. stellte nicht auf eine bestimmte [X.]sform ab. Die Regelungen in §§ 32a, 32b [X.] waren gemäß den mit der Novellenregelung eingeführten § 129a HG[X.] a.F. und § 172a HG[X.] a.F. auch auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften entsprechend anzuwenden, bei denen kein [X.]er eine natürliche Person oder eine OHG oder KG war, bei der ein persönlich haftender [X.]er eine natürliche Person war.

Der [X.]undesgerichtshof hat diese Regeln auch auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs erstreckt, wenn dieser mehr als 25 v.H. der Aktien der [X.] hält oder - bei geringerer, aber nicht unbeträchtlicher [X.]eteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten in der [X.] verfügt ([X.], Urteil vom 26. März 1984 - [X.], [X.]Z 90, 381, 387 ff; vom 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1316, 1317; [X.]eschluss vom 26. April 2010 - [X.], [X.], 1443 Rn. 5 ff). Sie gelten außerdem für die [X.] (v. [X.] in v. [X.]/[X.], Handbuch des [X.]italersatzrechts, 2. Aufl. Rn. 10.8; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2. Aufl. § 39 Rn. 42; [X.] in [X.], aaO S. 173 ff, 178).

b) Anwendbar ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.F. deshalb jedenfalls auf [X.]italgesellschaften und solche Personengesellschaften, die keine natürliche Person als persönlich haftenden [X.]er haben ([X.], Urteil vom 26. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 279 Rn. 8 ff). Hierunter fällt die Schuldnerin. Dass § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] Auslandsgesellschaften nicht beson[X.] erwähnt, hat vor allem historische Gründe, weil nach dem damaligen Stand des [X.]n internationalen [X.]srechts nicht in nennenswertem Umfang mit [X.] von Auslandsgesellschaften zu rechnen war (vgl. [X.] in [X.], aaO S. 178 f).

6. Die Voraussetzungen des Rangrücktritts nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.F. sind vom [X.]erufungsgericht mit Recht bejaht worden.

a) Die Klägerin war seit 21. Juli 2007 mit 63,7 v.H. der Geschäftsanteile an der Schuldnerin beteiligt; sie verfügte damit über gesellschaftsrechtlich fundierte Einflussmöglichkeiten bei der Schuldnerin, wie sie der [X.]undesgerichtshof für die Anwendbarkeit des [X.]s bei Aktiengesellschaften voraussetzt ([X.], Urteil vom 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1316; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 26. April 2010, aaO Rn. 5 ff).

b) Das [X.]erufungsgericht konnte dahingestellt sein lassen, ob die Darlehen der Schuldnerin bereits in einer Krisensituation zur Verfügung gestellt worden sind. Die Darlehen waren zum Ende des Jahres 2007 fällig geworden oder hätten durch Kündigung fällig gestellt werden können. Das Stehenlassen von früher gewährten [X.]erdarlehen nach Eintritt der [X.] ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs ausreichend, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung für die Umqualifizierung bedarf, weil auch solche Mittel das erforderliche Eigenkapital ersetzen, wenn durch sie die sonst gebotene Liquidation der [X.] vermieden wird ([X.], Urteil vom 19. September 1988 - [X.], [X.]Z 105, 168, 185 f; vom 28. November 1994 - [X.], [X.] 1995, 23; [X.] in [X.], GmbHG, 10. Aufl., § 32a, § 32b Rn. 47 mwN).

c) Kredite, die stehengelassen werden, sind kapitalersetzend, wenn die [X.] zu diesem [X.]punkt kreditunwürdig ist. Kredite, die nach Eintritt der materiellen Insolvenz (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) stehengelassen werden, sind in jedem Fall eigenkapitalersetzend ([X.], aaO Rn. 39 mwN). [X.] sind sie aber auch, wenn sie der [X.] im Zustand der Kreditunwürdigkeit gegeben oder belassen werden, also zu einem [X.]punkt, in dem die [X.] von dritter Seite keinen Kredit zu marktüblichen [X.]edingungen mehr hätte erhalten können und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder von [X.]erdarlehen hätte liquidiert werden müssen ([X.] in [X.], aaO §§ 32a, 32b Rn. 38, 41 mwN).

Die Kreditunwürdigkeit ist nach objektiven Maßstäben festzustellen ([X.], Urteil vom 2. Dezember 1996 - [X.], NJW-RR 1997, 606 mwN). Sie liegt vor, wenn kein vernünftig handelnder Dritter den Kredit ohne Inanspruchnahme einer [X.]ssicherheit gewähren würde (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 1997 - [X.], [X.] 1997, 1648, 1650 mwN; [X.] in [X.], aaO Rn. 41). [X.]ei der Prüfung der Insolvenzreife der [X.] hat die bilanzielle Überschuldung nur eine indizielle [X.]edeutung und ist lediglich Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung der wahren Werte des [X.]svermögens, weil durch stille Reserven die Überschuldung neutralisiert werden kann ([X.], Urteil vom 2. April 2001 - [X.], [X.] 2001, 839 mwN).

d) Das [X.]erufungsgericht hat die Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin zum 1. Januar 2008 mit der Überschuldung der [X.] und damit begründet, dass diese nicht mehr in der Lage gewesen sei, das zur Rückzahlung der Darlehen erforderliche [X.]ital zu marktüblichen Konditionen auf dem [X.]italmarkt zu beschaffen. Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch.

aa) Das [X.]erufungsgericht hat aus dem [X.]ericht des Insolvenzverwalters für die Gläubigerversammlung vom 23. Mai 2008 (Anlage [X.]) zum Stichtag 3. März 2008 einen Fortführungswert des Unternehmens in Höhe von 81 Mio. € bei Verbindlichkeiten gegen Dritte in Höhe von 84 Mio. € und gegenüber den [X.]ern in Höhe von über 113 Mio. € entnommen und keinen [X.]altspunkt dafür gesehen, dass die wirtschaftliche Situation etwa drei Monate vorher wesentlich an[X.] gewesen wäre. Es hat Überschuldung angenommen. Der Einwand der Revision, die Feststellung der Überschuldung sei nicht stichtagsbezogen zum 1. Januar 2008 erfolgt, ist unzutreffend. Das [X.]erufungsgericht hat auf das Ende des Jahres 2007 abgestellt und den [X.]ericht als ausreichende zeitnahe Grundlage gewertet. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Klägerin dargelegt hätte, zum 1. Januar 2008, also gut zwei Monate vor dem Stichtag, wäre die Situation wesentlich an[X.] gewesen. Die Würdigung des [X.]erufungsgerichts hält sich im Rahmen einer zulässigen [X.]eweiswürdigung.

Für die Frage der Überschuldung kommt es im Rahmen des anwendbaren [X.]n [X.]s auf die Auslegung dieses [X.]egriffs im [X.]n Recht an, also entgegen der Auffassung der Revision nicht auf das [X.] Recht. Dass die Klägerin vorgetragen hätte, der Insolvenzverwalter habe in seinem [X.]ericht Unternehmenswerte, etwa stille Reserven, zu Unrecht außer [X.] gelassen, zeigt die Revision nicht auf. Der [X.]ericht des Insolvenzverwalters legt nicht die handelsrechtlichen [X.]uchwerte, sondern gutachterliche Wertfeststellungen zugrunde.

bb) Jedenfalls war die Schuldnerin am 1. Januar 2008 kreditunwürdig. Die diesbezüglichen Feststellungen entbehren nicht der erforderlichen tatsächlichen Grundlage; sie lassen auch nicht das Vorbringen der Klägerin außer [X.]. Die Revision wendet sich vor allem in unzulässiger Weise gegen die [X.]eweiswürdigung.

(1) Es bedurfte keines Sachverständigengutachtens um festzustellen, dass die Schuldnerin erheblichen [X.]italbedarf hatte, der auf dem [X.]italmarkt allenfalls gegen - bei der Schuldnerin nicht vorhandene - Sicherheiten zu beschaffen gewesen wäre. Das Unternehmen der Schuldnerin befand sich noch im Aufbau, der durch die von der [X.]undesregierung beschlossene Einführung der Mindestlöhne im [X.]riefzustellbereich erheblichen weiteren Risiken ausgesetzt wurde. Die von der Schuldnerin aus Anlass der Festsetzung der Mindestlöhne beauftragte [X.] kam im Dezember 2007 zu dem Ergebnis, dass eine erfolgversprechende Fortführung des Unternehmens weitere Investitionen von etwa 320 Mio. Euro erforderte. Unter Einbeziehung der streitgegenständlichen Darlehen bestand damit ein Kreditbedarf von rund 400 Mio. Euro, für den die Schuldnerin nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts keine Sicherheit leisten konnte. Die Klägerin war nicht bereit, diesen [X.]italbedarf zu decken. Die Schuldnerin hatte bislang nur hohe Verluste erwirtschaftet. [X.]ei dieser Sachlage konnte das [X.]erufungsgericht davon ausgehen, dass die Schuldnerin im dargelegten Sinne kreditunwürdig war.

(2) Der Umstand, dass die der Schuldnerin gewährten [X.]ankdarlehen ungekündigt geblieben waren, ist für die [X.]eurteilung der Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin letztlich ohne entscheidende [X.]edeutung. Das [X.]erufungsgericht hat maßgeblich auf die Finanzierung des zusätzlichen [X.] abgestellt. Zu einer weiteren Finanzierung waren die [X.]anken nach dem Sachvortrag, auf den sich die Revision beruft, allenfalls bei einer Mitfinanzierung durch die [X.]er bereit, die dies jedoch ablehnten. Das [X.]erufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die [X.] eine Finanzierung des erforderlichen weiteren [X.]itals von 320 Mio. Euro nur durch Darlehen der Klägerin erwogen hat. Gegenteiligen einer [X.]eweisaufnahme zugänglichen Vortrag zeigt die Revision nicht auf.

(3) Das [X.]erufungsgericht durfte schließlich den Austausch der Geschäftsführung im Dezember 2007 und die Einsetzung von ausgewiesenen Sanierungs- und Insolvenzrechtsexperten in die neue Geschäftsführung als Indiz berücksichtigen; die Wertung dieser Vorgänge als krisenhafte Zuspitzung der Situation ist unter [X.]erücksichtigung aller Umstände im Rahmen der vorgenommenen [X.]eweiswürdigung nicht zu beanstanden. Das gilt zumal auch deshalb, weil die Klägerin und die Schuldnerin von der Möglichkeit ausgingen, dass kurzfristig Insolvenzantrag für die Schuldnerin gestellt werden musste, was aus den Stundungsvereinbarungen hervor geht, die im Januar 2008 geschlossen wurden. Zudem waren schon in den Sitzungen des Verwaltungsrats der Schuldnerin am 6. und 10. Dezember 2007 das Insolvenzrisiko von verlustbringenden Tochtergesellschaften, die daraus folgenden Konsequenzen für die Schuldnerin und die bestehenden Liquidationsprobleme erörtert worden.

Aus den festgestellten Indizien konnte das [X.]erufungsgericht rechtsfehlerfrei den Schluss auf die Kreditunwürdigkeit der Schuldnerin ab Jahresbeginn 2008 ziehen. Entgegen der Ansicht der Revision hat es keine [X.]eweislastentscheidung getroffen.

e) Die im Falle des Stehenlassens erforderliche Kenntnis des [X.]ers von der Krisensituation oder zumindest die Möglichkeit, diese zu erkennen, die vermutet wird, (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1994 - II ZR 270/93, [X.]Z 127, 336, 346 f) ist hier angesichts der festgestellten Umstände ohne weiteres anzunehmen.

f) Schließlich ist die Annahme des [X.]erufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass es sich beim Stehenlassen des Darlehens Anfang 2008 um keine kurzfristige Überbrückungsfinanzierung handelte.

Von einer den Eigenkapitalersatzeinwand ausschließenden kurzfristigen Finanzierungshilfe kann nur ausgegangen werden, wenn im [X.]punkt der Einräumung des Kredits aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens objektiv damit gerechnet werden kann, dass die [X.] den Kredit in dem vorgesehenen kurzen [X.]raum werde ablösen können ([X.], Urteil vom 2. Juni 1997 - [X.], NJW 1997, 3171, 3172 mwN). Dies scheidet hier aus. Derartige kurzfristige Finanzierungshilfen sind nur in beson[X.] gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen, in denen die [X.] zwar für kurze [X.] dringend auf die Zufuhr von Geldmitteln angewiesen ist, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber mit der fristgerechten Rückzahlung objektiv gerechnet werden kann. Die zeitliche Grenze wird durch die in § 15a [X.] enthaltene Frist gesetzt und beträgt längstens drei Wochen ([X.], [X.]eschluss vom 26. April 2010 - [X.], [X.], 1443 Rn. 17 mwN).

Schon die zeitliche Grenze wurde nicht eingehalten, weil die Stundung drei Wochen überschritt. Zudem konnte zu keinem [X.]punkt von einer fristgerechten Rückzahlung ausgegangen werden.

Mit der [X.]ehauptung, eine Kündigung der Darlehen hätte erstmals am 2. Januar 2008 mit Wirkung vom 16. Januar 2008 ausgesprochen werden können, setzt sich die Revision in Wi[X.]pruch zu ihrem eigenen Sachvortrag, wonach die Darlehen zum 31. Dezember 2007 kündbar waren. Nach dem vom [X.]erufungsgericht festgestellten unstreitigen Sachverhalt waren mit Ausnahme des ersten Darlehens über 15 Mio. Euro ohnehin alle weiteren Darlehen bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Das erste Darlehen über 15 Mio. Euro hätte nach § 5 des Darlehensvertrages (Anlage [X.]) jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen und damit zum Jahresende 2007 gekündigt werden können.

[X.]                                  Lohmann

                   Fischer                                 [X.]

Meta

IX ZR 185/10

21.07.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 28. September 2010, Az: 18 U 3/10, Urteil

Art 3 EGV 1346/2000, Art 4 EGV 1346/2000, § 39 Abs 1 Nr 5 InsO vom 13.04.2007, § 135 InsO vom 05.10.1994, § 32a GmbHG vom 19.12.1998

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2011, Az. IX ZR 185/10 (REWIS RS 2011, 4528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4528

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