Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. XI ZR 309/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5906

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. Juni 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]. [X.], Urteil vom 15. Juni 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 4.772,06 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das [X.], Grund- und Teilurteil des [X.], Zivilkammer 13, vom 28. Juni 2007 zurückgewiesen. Die [X.] der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilse-nats des [X.] vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Bereicherungs- und Feststellungsansprüche aus der Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts ge-währten Darlehens, hilfsweise um Ansprüche auf Neuberechnung des Zinssat-zes und um die Anrechnung überzahlter Zinsen auf die Hauptforderung. 1 - 3 - Mit Vertrag vom 23. August/15. September 1998 gewährte die Rechts-vorgängerin der [X.] (nachfolgend: Beklagte) den Klägern ein Darlehen zur Finanzierung ihres Beitritts zu einem Immobilienfonds in Höhe eines Netto-kreditbetrages von 84.000 DM unter Berücksichtigung eines [X.] von 10% des Nennbetrages des Kredits. Der bis zum 30. August 2003 festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,5% p.a., die Anfangstilgung 2% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von 1.750 DM. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zins-bindungsfrist sowie die dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. August 2018 zu [X.] angegeben. Als Sicherheiten traten die Kläger der [X.] ihre Ansprüche aus einer Lebensversicherung ab und verpfändeten ihr den Fondsanteil. Ebenfalls am 23. August 1998 unterzeichne-ten die Kläger ein mit "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines [X.] A.

GbR" überschrie-benes Formular (nachfolgend: [X.]), in dem sie die C.

Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die nicht über eine Erlaubnis nach dem [X.] verfügte, bevollmächtigten, für sie den wirtschaftlichen Beitritt zu dem Fonds mit einer [X.] von 80.000 [X.] 5% [X.] zu bewirken. Zugleich verpflichteten sich die Kläger, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf ein Konto der Treuhänderin bei der [X.] zu überweisen. Die Beklagte belastete am 28. September 1998 das Darlehenskonto der Kläger mit der [X.] [X.] [X.], schrieb den Ge-samtbetrag dem im [X.] genannten Konto der Treuhänderin gut und zog in der Folge die vereinbarten Zins- und Tilgungsbeträge von einem Konto der Kläger ein. 2 Am 27. August/1. Oktober 2003 vereinbarten die Parteien einen neuen Nominalzins in Höhe von 7,6% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. August 2013, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. sowie jeweils zum 3 - 4 - 30. eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 397,41 •. Erneut wurden der Gesamtbetrag der Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung und die dann noch bestehende Restschuld angegeben. 4 Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger unter Berufung auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe in erster Linie namentlich die Rückzahlung ihrer auf das Darlehen erbrachten Leis-tungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung des [X.]. Mit verschiedenen Hilfsanträgen haben sie unter anderem die Erstattung des [X.] in Höhe von 4.772,06 • nebst Zinsen und die Verrechnung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. seit dem 30. September 1998 überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung begehrt. Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage gemäß weiteren Hilfsanträgen der Kläger, die die Beklagte anerkannt hat, zur Neuberechnung der von den Klägern geleisteten Zahlungen unter Berück-sichtigung eines Zinssatzes von 4% p.a. verurteilt und festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich eine Verzinsung in Höhe von 4% p.a. schulden; weiter hat es die [X.] hinsichtlich der nach dem 1. Januar 2002 erfolgten Überzahlungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Erstattung des [X.] von 4.772,06 • nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen [X.] sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Mit ihrer [X.] verfolgen die Kläger ihre bislang erfolglosen Haupt- und Hilfsanträge weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] 6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 Ein Bereicherungsanspruch der Kläger im Umfang ihrer [X.] bestehe nicht, denn die Beklagte habe eine weisungsgemäße Valutierung des Darlehens zu Händen der Treuhänderin jedenfalls durch den Buchungsbeleg vom 28. September 1998, der letzte Zweifel ausräume, nachgewiesen. Die Aus-zahlung an einen Treuhänder sei im Darlehensvertrag vereinbart gewesen, weshalb die Beklagte zu einer entsprechenden Valutierung berechtigt gewesen sei. Die im Treuhandvertrag genannte Nettokreditsumme sei ausweislich des Buchungsbeleges dem Darlehenskonto der Kläger belastet und dem im [X.] vermerkten Konto der Treuhänderin [X.] worden. Hinsicht-lich des [X.] sei der Bereicherungsanspruch der Kläger nicht verjährt. Die dafür geltende dreijährige Verjährungsfrist sei ab dem 1. Januar 2002 zu [X.]. Die Beklagte habe jedoch die subjektiven Voraussetzungen eines [X.]s zu diesem Zeitpunkt nicht dargelegt. Zwar komme es grund-sätzlich nicht auf die Kenntnis der Kläger von der Rechtslage an. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn der für das Bestehen des streitigen Anspruchs ent-scheidende Umstand für einen juristischen Laien nicht erkennbar und nur bei exakter rechtlicher Prüfung feststellbar sei. Dies sei hinsichtlich des Fehlens der Pflichtangaben im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG im Darlehensvertrag der Fall gewesen. Dass die Kläger die entsprechende Kennt-nis etwa durch anwaltliche Beratung mehr als drei Jahre vor Einreichung der Klageschrift im Dezember 2006 bereits gehabt hätten, habe die Beklagte nicht darlegt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die sich aus der Anwendung von § 6 - 6 - Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ergebende Überzahlung auf die Hauptforderung anzu-rechnen. Umstände, die geeignet seien, eine Abweichung von der diesbezügli-chen Rechtsprechung des [X.] durch eine ergänzende Ver-tragsauslegung zu rechtfertigen, seien nicht ersichtlich. I[X.] 1. Die Revision der [X.] 8 Die Revision der [X.] hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, soweit die Beklagte darin zur Rückzahlung des [X.] von 4.772,06 • nebst Zinsen an die Kläger verurteilt worden ist. 9 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verjährung des von den [X.] unter Hinweis auf die fehlende Gesamtbetragsangabe im [X.] vom 23. August/15. September 1998 (vgl. dazu nachstehend unter 2 a) geltend gemachten [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] verneint. Für einen solchen Anspruch galt - wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht - bis zum 31. Dezember 2001 die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren ge-mäß § 195 [X.] aF ([X.], Urteil vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2308). Ab dem 1. Januar 2002 beträgt die Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 [X.][X.] i.V.m. § 195 [X.] drei Jahre. Diese Frist war, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei Einreichung der Klage am 29. [X.] bereits abgelaufen. 10 a) Die Regelverjährung des § 195 [X.] beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne 11 - 7 - grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 [X.]), wobei auch in Über-leitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.][X.] für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegen müssen ([X.], [X.] 171, 1, [X.]. 23 ff.; 179, 260, [X.]. 46 m.w.[X.]). 12 Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Um-ständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des [X.] ergibt ([X.], [X.] 175, 161, [X.]. 26). Der [X.] setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begrün-denden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der [X.] aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den [X.] hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechts-lage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschät-zen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ([X.], [X.] 179, 260, [X.]. 47 m.w.[X.]). Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränk-ten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfas-send, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässig-keit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentli-che Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Be-ginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht aus-schließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des 13 - 8 - Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt ([X.], Urteile vom 23. September 2008 - [X.] ZR 262/07, [X.], 2155, [X.]. 17 und [X.] ZR 263/07, juris, [X.]. 16). 14 b) Nach diesen Grundsätzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern - was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht rügt - auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 erfüllt. [X.]) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des [X.] im Zeitpunkt der Kreditauszahlung, hier am 28. September 1998 (vgl. dazu nach-stehend unter 2 b [X.]), sofort fällig und sogleich im [X.] erfüllt wird (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2000 - [X.] ZR 200/99, [X.], 1243, 1244 m.w.[X.]), ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden (vgl. [X.], Urteil vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2308). 15 [X.]) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hatten die Kläger bereits im Zeitpunkt der Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsan-spruchs hinsichtlich des [X.] Kenntnis aller anspruchsbegründenden [X.], nämlich vom konkreten Inhalt des von ihnen abgeschlossenen [X.] und insbesondere von dem Umstand, dass dort nicht sämtliche Teilleistungen, die sie während der gesamten Vertragslaufzeit würden erbringen müssen, ausgewiesen waren. 16 Bei seiner gegenteiligen Ansicht, dass der für die [X.] entscheidende Umstand für einen juristischen Laien schlichtweg unerkennbar und nur bei exakter rechtlicher Prüfung feststellbar gewesen sei, hat das [X.] nicht berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag keineswegs eine Lücke enthält, die die Kläger nicht hätten erkennen können, weil sie keine [X.] - 9 - stellung von den erforderlichen Angaben gehabt hätten. Der Vertrag weist viel-mehr deutlich den Gesamtbetrag aller Zahlungen nur "bis zum Ende der Zins-bindung" aus. Eine entsprechende Betragsangabe bis zum Ende der gesamten Vertragslaufzeit enthält er hingegen nicht. Dies war auch den Klägern als juristi-schen Laien ohne weiteres erkennbar. Für die Frage der Zumutbarkeit der [X.] kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Kläger aus dieser Fest-stellung die zutreffenden juristischen Schlüsse ziehen konnten. Maßgeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein dessen Verjäh-rung in Rede steht. Dass hinsichtlich des [X.] ein Rückforderungsanspruch besteht, wird - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Auf eine Kenntnis der Rechtslage seitens der Kläger kam es demgegenüber nicht an, so dass Verjährung am 31. Dezember 2004 und damit vor Klageerhe-bung am 29. Dezember 2006 eintrat (vgl. [X.] 179, 260, [X.]. 49). 2. Die [X.] der Kläger 18 Die [X.] der Kläger hat dagegen keinen Erfolg. Die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Empfang der Darlehensvaluta durch die Kläger bejaht und eine Verrechnung ihrer den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Raten enthaltenen Zinszahlungen auf die Hauptforderung verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung stand. 19 a) Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Darlehensvertrag die ge-mäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) erforderliche [X.] des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erken-nenden [X.]s ist auch in Fällen, in denen - wie hier - eine unechte [X.] - 10 - finanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der bei Abschluss des [X.] anzugeben ([X.], [X.] 159, 270, 274 ff.; 167, 252, [X.]. 25 und 179, 260, [X.]. 10). Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da dort nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch be-stehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. [X.], [X.] 167, 252, [X.]. 29; 179, 260, [X.]. 10). b) Entgegen der Ansicht der [X.] haben die Kläger jedoch nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Be-rufungsgerichts die Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 23. August/ 15. September 1998 empfangen mit der Folge, dass der Vertrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam geworden ist, wobei die Kläger allerdings der [X.] nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten [X.] lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schulden. 21 [X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] hat ein Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne von § 607 [X.] aF empfan-gen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird. Wird die Valuta auf Weisung des [X.] an einen [X.] ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer sie regel-mäßig empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat ([X.], [X.] 152, 331, 336 f.; Ur-teil vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, [X.]. 14 m.w.[X.]). Ob im Einzelfall eine wirksame Weisung des Darlehensnehmers zur Auszahlung der 22 - 11 - Valuta an den [X.] vorliegt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar ist. 23 [X.]) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Würdigung des Berufungs-gerichts, die Beklagte habe jedenfalls durch die Vorlage des [X.] vom 28. September 1998 die Valutierung des Darlehens an die Treuhänderin entsprechend einer von den Klägern konkludent erteilten Zahlungsanweisung nachgewiesen, nicht zu beanstanden. (1) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht dabei nicht die Beweiskraft dieses [X.] überschätzt. Es hat vielmehr unter Be-zugnahme auf die - [X.] - Feststellungen des [X.]s dessen Auslegung des Darlehensvertrages sowie dessen Würdigung der Umstände der Vertragsabwicklung gebilligt und den Buchungsbeleg als zusätzlich bestätigen-den Umstand für eine konkludente Weisung der Kläger zur Auszahlung der [X.] an die Treuhänderin gewertet. 24 (2) Entsprechend der [X.] Gesamtwürdigung durch das Be-rufungsgericht ergibt sich die wirksame Anweisung der Kläger daraus, dass lt. Kreditvertrag die Valuta an einen Treuhänder auszuzahlen ist, dass die Kläger am selben Tage, an dem sie den Kreditvertrag unterzeichneten, der [X.] einen Auftrag zur Bewirkung ihres wirtschaftlichen Beitritts zum Fonds erteilt und sich zugleich verpflichtet haben, die [X.] [X.] [X.] binnen 14 Tagen auf das Konto der Treuhänderin bei der [X.] zur Kontonummer – zu überweisen. Gemäß dem Buchungsbeleg wurde der [X.] am 28. September 1998 dem Darlehenskonto der Kläger belastet und der Treuhänderin unter der o.g. Kontonummer gutgeschrieben. Weiter stellt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] zutreffend darauf ab, dass die Kläger mit ihrer im Hauptantrag geltend gemachten Zug-um-Zug-25 - 12 - Verurteilung selbst davon ausgehen, den Fondsanteil erworben, also die [X.] erbracht und dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass die Kläger auch in ihrer Verpfändungserklärung vom 23. August 1998 die Beklagte ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt haben, die [X.] "der Treuhänderin der Fondsgesellschaft" anzuzei-gen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten in Ansehung die-ser Umstände der [X.] konkludent eine Auszahlungsanweisung zuguns-ten der Treuhänderin erteilt, ist deshalb rechtlich möglich und aus [X.] nicht zu beanstanden. (3) Der Annahme einer konkludenten Zahlungsanweisung zu Gunsten der Treuhänderin steht, anders als die [X.] meint, auch die Un-wirksamkeit eines von den Klägern mit der Treuhänderin geschlossenen [X.] sowie der nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 [X.] i.V.m. § 134 [X.] davon erfassten, der Treuhänderin in einem solchen Vertrag erteilten umfassenden Vollmacht nicht entgegen, von der mangels entspre-chender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszuge-hen ist. Dasselbe gilt für die Unwirksamkeit der im [X.] enthalte-nen Einzelvollmacht sowie die dort enthaltene Verpflichtung der Kläger zur Überweisung der [X.] [X.] [X.] binnen 14 Tagen, denn das [X.] hat eine wirksame Weisung der Kläger zur Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin nicht auf die im [X.] enthaltenen Erklärun-gen gestützt. Es hat vielmehr rechtfehlerfrei angenommen, dass sich aus dem Inhalt des wirksamen Darlehensvertrages und den Umständen seiner [X.] eine konkludente Zahlungsanweisung ergibt. 26 c) Entgegen der Rechtsansicht der [X.] hat das [X.] in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s auch rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger auf Verrechnung der 27 - 13 - von ihnen über den gesetzlichen Zinssatz hinaus erbrachten Zinszahlungen auf die Hauptforderung der [X.] aus dem Darlehensvertrag verneint. 28 [X.]) Wie der [X.] mehrfach entschieden und eingehend begründet hat, hat die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag in Fällen, in denen - wie hier - die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF zur Folge, dass der Darlehensnehmer der Bank statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz schul-det. Der Darlehensnehmer kann in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG aF unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberech-nung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen ([X.], [X.] 149, 80, 89; 149, 302, 310; 179, 260, [X.]. 11). Jedoch kann er von der Bank nicht wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen Zinssatz übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des [X.] zu verrechnen, wenn im Darlehensvertrag eine abweichende Tilgung vereinbart wurde ([X.] 179, 260, [X.]. 12 f. m.w.[X.]). [X.]) So liegt der Fall auch hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der [X.] mit dem Anspruch auf Zahlung von Zinsen und dem auf Tilgung des Darlehens zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, für die die Parteien die für ein Annuitätendarlehen typische Anrechnungsvereinbarung getroffen haben. Danach ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung ([X.], [X.] 112, 352, 355; 179, 260, [X.]. 14). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in dem während der Zins-festschreibungsperiode festen Zinssatz von 5,5% p.a. und dem festen (anfäng-lichen) Tilgungssatz von 2% p.a., aus denen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der [X.] - 14 - chen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist, denn die inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschulde-ten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung unberührt. In [X.] der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich geschuldeten ge-setzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat ([X.], [X.] 179, 260, [X.]. 14). [X.]) Auch für die Prolongationsvereinbarung vom 27. August/1. Oktober 2003 gilt - entgegen der Rechtsansicht der [X.] - nichts anderes. 30 (1) Zwar ergibt sich im Hinblick auf das am 1. Januar 2002 in [X.] getre-tene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138 ff.) die Verpflichtung der [X.] zur Angabe des [X.] aller von den Klägern zu erbringenden Leistungen nunmehr aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 [X.], während die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung in § 494 [X.] geregelt sind. Beide Regelungen entsprechen [X.] - bis auf redaktionelle Anpassungen an die jetzige Diktion des Darlehens-rechts und die Anpassung der Verweisungen - inhaltlich den Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und § 6 Abs. 2 VerbrKrG aF (BT-Drucksache 14/6040, 255; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., Vorb. v. §§ 491 - 498 Rn. 1). Zweck der Integration der Vorschriften des [X.] in das Bürgerliche Gesetzbuch war ausweislich der Gesetzge-bungsbegründung allein die weitere Vereinheitlichung des durch die Umsetzung von [X.] in schuldrechtlichen Sondergesetzen entwickelten Verbrau-cherschutzrechts und des allgemeinen Privatrechts (BT-Drucksache 14/6040, 91 f.), nicht jedoch eine inhaltliche Modifikation der Regelungen zur Ausgestal-tung von [X.]. 31 - 15 - (2) Anders als die [X.] meint, ergibt sich eine Verpflichtung der [X.] zur Verrechnung der überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung der [X.] aus dem Darlehensvertrag auch nicht aus den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 und 2 [X.]). Zwar trifft es zu, dass die Parteien beim Abschluss der Prolongationsvereinbarung von ei-nem rechnerisch unzutreffenden Darlehensstand per 30. August 2003 [X.] sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Irrtum über die [X.]. Diese bestand - ebenso wie beim Darle-hensvertrag - nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts darin, dass der [X.] zwei verschiedene Zahlungsansprüche, nämlich der auf Zahlung von Zinsen und der auf Tilgung des Darlehens zustehen und die Zahlungen der Kläger in der für ein Annuitätendarlehen typischen Art und [X.] auf diese Ansprüche verrechnet werden sollten. Auch weiterhin sollte von der in ihrer Gesamthöhe zwar modifizierten, während der verlängerten Laufzeit jedoch gleich bleibenden Jahresleistung der Kläger stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen verrechnet werden, während der jeweilige Rest der Kapitaltilgung dienen sollte. Dies ergibt sich aus dem der Prolongation zugrunde liegenden festen Zinssatz von nunmehr 7,6% p.a. und dem festen (anfänglichen) Tilgungssatz von nunmehr 3,5% p.a., aus denen sich die neue Annuitätenrate errechnet. Das bedeutet indessen nach Maßgabe des [X.] in [X.] 179, 260, [X.]. 12 f. nicht, dass sich der Tilgungsanteil entsprechend der Verringerung des [X.] erhöht. Vielmehr entsteht in [X.] der überzahlten Zinsen ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch. Auch für die Prolongationsvereinbarung gilt deshalb, dass die aufgrund der ge-setzlichen Anordnung des § 494 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorzunehmende Abminde-rung des Zinssatzes auf 4% p.a. als inhaltliche Modifikation des tatsächlich Ge-schuldeten die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung und damit die Geschäftsgrundlage unberührt lässt. 32 - 16 - (3) Soweit die Revision darüber hinaus eine Verrechnung der [X.] auf die Hauptforderung aus Art. 8 der Richtlinie 87/102/[X.] des [X.] zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsst[X.]ten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 ([X.]. [X.] 1987, [X.] vom 12. Februar 1987) in der [X.] 90/88/[X.] vom 22. Februar 1990 ([X.]. [X.] 1990, [X.]/14 vom 10. März 1990) herzuleiten versucht, hat der [X.] bereits mehr-fach entschieden, dass das durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie an die Mitglieds-st[X.]ten gerichtete Gebot, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt worden ist ([X.], [X.] 165, 213, 222; 167, 252, [X.]. 35; 179, 260, [X.]. 36). Hieran ist auch für die inhaltlich identische Rechtsfolgenregelung in § 494 Abs. 2 [X.] festzuhalten. 33 II[X.] Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagte zur Rückzahlung des [X.] nebst Zinsen verurteilt worden ist. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und der [X.] deswegen 34 - 17 - selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist auch insoweit die Berufung der Kläger gegen das die Klage in diesem Punkt abweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]: [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 313 O 431/06 - [X.], Entscheidung vom 16.09.2009 - 13 U 33/07 -

Meta

XI ZR 309/09

15.06.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. XI ZR 309/09 (REWIS RS 2010, 5906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5906

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