Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5739

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Januar 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ [X.] § 2 Abs. 1 Satz 2 a.F. Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufs-recht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten ha-ben", widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.
[X.] § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F. Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung verbunden, verstößt dies nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F.
[X.], Urteil vom 13. Januar 2009 - [X.] - [X.]

LG Essen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Januar 2009 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihnen die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an ei-nem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. 1 Die Kläger, ein damals 35 Jahre alter Servicetechniker und eine damals 33 Jahre alte Sachbearbeiterin, wurden im Januar 1998 in ihrer Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an 2 - 3 - dem geschlossenen Immobilienfonds "[X.]

fonds GbR" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des [X.]s schlossen sie mit der [X.] am 23. Januar 1998 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 35.000 DM. Das [X.] betrug 10%, der bis zum 30. Januar 2003 festgeschriebene [X.] 5,75% p.a., der anfängliche effektive [X.] 8,60%, die Anfangstilgung 2% p.a. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelas-tung wurden eine Vierteljahresrate über 678,13 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag und die dann noch bestehende Restschuld des spätestens am 30. Januar 2018 fälligen Darlehens ange-geben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer [X.] vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite [X.] war eine von den Klägern gesondert unterschriebene [X.] nach dem [X.], die unter anderem folgen-den Inhalt hat: "Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertra-ges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche – schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be-lehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, [X.] nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausferti-gung des Darlehensvertrages erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten [X.] Geschäfte nicht wirksam zustande. – - 4 - Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-nommen." 3 Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-tere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den Klägern unterschrieben wurde: "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Wider-rufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt."
Ferner unterzeichneten die Kläger eine dem Darlehensvertrag [X.]e "Besondere Erklärung", in der die Beklagte die Kläger über das sog. Aufspaltungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf [X.], dass sie den Kredit "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken" zurückzuzahlen hätten und sie - die Beklagte - sich weder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den Fondsinitiatoren gegenüber den Klägern aufgetreten sei. Ende Februar 1998 übersandte die Beklagte den Klägern eine Vertragsausfertigung. Anfang März 1998 valutierte sie das Darlehen. 4 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der [X.] aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Ihre Klage stützen sie jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des [X.] wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall schuldeten sie deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4%. 5 - 5 - Unter Berufung darauf nehmen sie die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.978,61 • und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der [X.] über 492,70 • jeweils nebst Zinsen in Anspruch. Außerdem begehren sie die Feststellung, dass der [X.] aus dem Darlehens-vertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangen sie die Rück-zahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der [X.] in Höhe von 8.797,71 • und Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der [X.] über 492,70 • jeweils nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung, des weiteren die Feststellung, dass der [X.] aus dem Darlehens-vertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme ihres Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Äußerst hilfsweise begehren sie wegen der fehlenden Gesamtbetragsan-gabe im Darlehensvertrag die Rückzahlung des [X.] in Höhe von 1.789,52 • nebst Zinsen und die Feststellung, dass ihre den gesetzlichen Zinssatz von 4% übersteigenden Zinszahlungen auf die Hauptforderung zu verrechnen seien. [X.] hilfsweise verlangen sie von der [X.] die Neuberechnung der von ihnen geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. und die Erstattung danach zuviel bezahlter Zinsen sowie die Feststellung, auch nach dem 30. Januar 2008 lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu schulden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet unter anderem ein, die Kläger müssten sich jedenfalls die ihnen zugeflossenen [X.] über 8.614,99 • anrechnen lassen. 6 - 6 - Das [X.] hat unter Klageabweisung im Übrigen die [X.] zur Zahlung von 4.954,42 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre-tung der Fondsbeteiligung verurteilt und die Feststellungen ausgespro-chen, dass der [X.] aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme des Angebots der Kläger zur Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat es dem [X.] in Höhe von 8.797,71 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre-tung der Fondsbeteiligung und der Rechte aus dem Treuhandvertrag stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 - 7 - Den Klägern stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. zu. Eine mögliche Nichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. geheilt worden, weil die Auszahlung der Darlehensvaluta auf Weisung der Kläger erfolgt sei. Die Kläger könnten ihr Begehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf ei-nen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil sie eine arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Grün-dungsgesellschafter nicht dargetan hätten. 10 Die Kläger hätten aber ihre Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1 [X.] (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Die Kläger hätten den Vertrag noch im Dezember 2005 widerrufen können, weil die [X.] sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im Falle eines Widerrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Diese genüge den Anforderungen aber deshalb nicht, weil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz "[X.]" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den [X.] ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies recht-lich unzutreffend. Aufgrund dessen könnten die Kläger von der [X.] die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil [X.] und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Die Kläger müssten sich auf ihren [X.] die erzielten [X.] nicht anrechnen lassen, weil es durch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages zu einem steuerlich relevanten [X.] - 8 - rückfluss komme. Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe nicht.
I[X.] Die Revision der [X.] hat Erfolg. Die Ausführungen des Be-rufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 12 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. 13 a) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-chers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträch-tigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärun-gen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Er-gänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirk-sam zustande kommt (Senat [X.]Z 172, 157, 162 ff. [X.]. 14 ff.; Urteil 14 - 9 - vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 828, 829 [X.]. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken ([X.], Urteile vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.], 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991) oder aber gemessen am [X.] einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der [X.] gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei [X.] zurückgezahlt werde (Senat [X.]Z 172, 157, 161 f. [X.]. 13 m.w.Nachw.).
b) Nach diesen Maßstäben ist die den Klägern erteilte [X.] über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. 15 aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge-druckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver-tragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 [X.] dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des übli-cherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beider-seitigen Interessen zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1982 - [X.], [X.], 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes-sierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der [X.] gegengezeichneten Darlehensvertragsur-kunde. 16 - 10 - [X.]) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist stimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F., nach dem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbe-lehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der Unterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich eine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten des Verbrauchers - zulässig ist (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. § 355 [X.]. 4; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 5 [X.] [X.]. 16; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 355 [X.]. 2, 11; [X.]/[X.], [X.]. § 1 [X.] [X.]. 2; [X.]/[X.], [X.] 2004 § 355 [X.]. 65; [X.]/[X.], [X.] 1998 § 5 [X.] [X.]. 38; [X.]/[X.], [X.]. § 5 [X.] [X.]. 6; [X.], [X.] Aufl. § 7 [X.]. 88). Das Hinausschie-ben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, weil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Be-lehrung nicht. 17 Für die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der [X.] spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem [X.] andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit einem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 1a Abs. 2 [X.] und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - der Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der [X.] geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der Widerrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der [X.] - 11 - kunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, wenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vor-liegt ([X.]/[X.], 3. Aufl. § 7 VerbrKrG [X.]. 24; [X.]/ [X.], [X.]. § 361a [X.]. 15; [X.]/[X.], [X.] 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG [X.]. 41; [X.], [X.] Aufl. § 7 [X.]. 108). Im Anwendungsbereich des [X.]es dagegen ist die Aushändigung der [X.] nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil ein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der Schriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen Verbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist ein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat [X.]Z 172, 157, 163 [X.]. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das [X.]). [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der Formulierungszusatz "frühestens" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, dass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich ist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späte-ren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Wider-rufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbrau-cher durch die Verwendung des Wortes "frühestens" auch nicht über die 19 - 12 - für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren gelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über die Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des [X.] gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Wo-che informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf deren Beginn.
[X.]) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch nicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung der Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Be-lehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In einem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht mehr an seinen [X.] gebunden, weil der Unternehmer den [X.] nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. [X.] wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufs-recht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die ursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und unwirksam wäre (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991 m.w.Nachw.). 20 2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von der [X.] übersandten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger am 21. Dezember 2005 bereits abgelaufen. 21 - 13 - II[X.] 22 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. 23 1. Entgegen der Revisionserwiderung ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von den Klägern zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die [X.] stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine ande-re Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F., sondern eine eigen-ständige Erklärung dar.
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. darf die Belehrung keine an-dere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbe-lehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt, wenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich abhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass die gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufs-recht bezieht (vgl. [X.]Z 126, 56, 60 f.; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 2 [X.] [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.] 1998 § 2 [X.] [X.]. 38; [X.]/[X.], [X.]. § 2 [X.] [X.]. 4). Schließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine Empfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnitt-lichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet ist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.], 1840, 1841). 24 - 14 - 25 b) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (un-zulässiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenstän-diger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden [X.] deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch [X.]Z 119, 283, 296 ff.; [X.], Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; [X.] WM 1991, 64, 66 und NJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestäti-gung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen seines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
2. Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der [X.] auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirk-sam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der [X.] und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat [X.]Z 172, 157, 161 ff. [X.]. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 828, 829 [X.]. 11 ff. und vom 11. November 2008 - [X.] ZR 269/06, [X.], 65, 66 [X.]. 11). Dass der mit dem Darlehens-vertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifi-kation und Bezeichnung des verbundenen [X.] kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, 26 - 15 - [X.]. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finan-zierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für die Kläger klar, dass mit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteili-gung gemeint sein konnte. 27 Anders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas [X.] auch nicht aus dem von den Klägern unterzeichneten [X.] "Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das sogenannte [X.], d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und [X.] hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars bei den Klägern Zweifel an ihren Rechten erweckt haben sollte, führt dies nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zu-treffende Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte ver-bundene Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, solche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbun-dene Geschäft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Wider-rufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts sogar eher geeignet gewesen, die Kläger von der Wahrnehmung des [X.]srechts abzuhalten (vgl. KG [X.], 401, 404). 3. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Rück-zahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen einer Gesamtbetragsangabe ergeben-den Formmangels (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F.) und einen Schadenser-satzanspruch aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der [X.] verneint hat, werden von den Klägern - etwa im Wege der [X.] - nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. 28 - 16 - [X.] Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird über die Hilfsanträge der Kläger auf Rückzahlung des [X.] und auf Neuberechnung der von ihnen auf den Darlehensvertrag geleisteten Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. zu befinden haben. Der formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teil-betrag aus. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegenden sogenannten unechten Abschnittsfinan-zierung an der erforderlichen Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (Senatsurteile [X.]Z 159, 270, 274 ff. und vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1246 m.w.Nachw.). Aufgrund dessen schulden die Kläger der [X.] statt des vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetzlichen [X.] von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2309). § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. gewährt ihnen ferner einen Anspruch auf Neuberechnung der Höhe der im Darle-hensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit dem gesetzlichen Zinssatz (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 aaO). Auf dieser Grundlage können sie - wie von ihnen im Wege der Stufenklage geltend gemacht - die Beklagte 30 - 17 - auf Rückzahlung überzahlter Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Anspruch nehmen (Senatsurteile [X.]Z 159, 270, 279 und vom 9. Mai 2006 aaO), soweit der Bereicherungsanspruch nicht etwa gemäß § 197 BGB a.F. verjährt ist. Auch soweit die Kläger mit ihrem vorrangig gestellten Hilfsantrag die Rückzahlung des [X.] beanspruchen (dazu Senatsurteile vom 4. April 2000 - [X.] ZR 200/99, [X.], 1243 ff. und vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2308), wird sich das Berufungsgericht mit der von der [X.] erhobenen Verjäh-rungseinrede befassen müssen. Auf den Rückzahlungsanspruch, der [X.] der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterlag (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 aaO), findet ab dem Stichtag des 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die [X.], kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 BGB Anwendung (Senat [X.]Z 171, 1, 6 ff. [X.]. 17 ff.). Zu den subjektiven Voraussetzun-gen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Vorliegen die Beklagte als - 18 - Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (Senat [X.]Z 171, 1, 10 f. [X.]. 32), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird es - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sach-vortrag gegeben hat - nachzuholen haben. [X.] Joeres [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 O 524/05 - [X.], Entscheidung vom 20.02.2008 - 31 U 51/07 -

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XI ZR 118/08

13.01.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08 (REWIS RS 2009, 5739)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5739

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