Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. XI ZR 348/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 742

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 348/09 Verkündet am: 7. Dezem[X.] 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezem[X.] 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellen[X.]ger und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 22. Septem[X.] 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin ü[X.] die Verurteilung durch das [X.] hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt [X.] ist. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 37 des [X.]s Berlin in [X.] vom 27. März 2008 zurückgewiesen. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 22. Septem[X.] 2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie mit der Beklagten zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung geschlossen ha-ben, hilfsweise die Rückzahlung des [X.] und ü[X.]zahlter Zinsen. 1 - 3 - Die Kläger wurden im Dezem[X.] 1997 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis ohne Eigenkapital ü[X.] einen Treuhänder an dem ge-schlossenen Immobilienfonds "V.

GbR" (nach-folgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des [X.]s gewährte ihnen die Beklagte mit Vertrag vom 27./30. Dezem[X.] 1997 ein endfälliges [X.] in Höhe von 70.000 DM mit einem Disagio von 10% des Nennbetrages des Kredits. Der bis zum 30. Dezem[X.] 2002 festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,75% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden [X.] in Höhe von 1.006,25 DM. Als Gesamtbelastung der Kläger wurde der "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung" mit der dann noch bestehenden Restschuld des bis zum 30. Dezem[X.] 2017 durch die Auszahlung einer Le-bensversicherung zu [X.] (20.245 DM + 70.000 DM) angege-ben. Als Sicherheiten traten die Kläger der Beklagten ihre Ansprüche aus meh-reren Lebensversicherungen ab und verpfändeten ihr den Fondsanteil. [X.] mit dem Darlehensvertrag unterzeichneten die Kläger eine Widerrufsbeleh-rung, in der es heißt: 2 "Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages ge-richtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche – schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung ü[X.] Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht be-vor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des [X.] erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des [X.]. Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbunde-nen Geschäfte nicht wirksam zustande. – Die vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis genom-men." - 4 - Auf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der weitere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den Klägern unter-schrieben wurde: 3 "Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der [X.]. Der Empfang wird hiermit bestätigt." 4 Ferner unterzeichneten die Kläger eine dem Darlehensvertrag beigefügte "Besondere Erklärung", in der die Beklagte die Kläger ü[X.] das sog. Aufspal-tungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf hinwies, dass sie den [X.] "unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken" zurückzu-zahlen hätten. In der Folge wurde die Valuta zum Erwerb des [X.] ver-wendet. Am 25./27. Novem[X.] 2002 vereinbarten die Parteien eine Prolongation des Darlehensvertrages mit einem veränderten Nominalzinssatz von 7,8% p.a., einer Festschreibung bis zum 30. Dezem[X.] 2007 und jeweils zum 30. eines Monats fällig werdenden [X.] in Höhe von 232,64 •. Erneut wurde der "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung" mit der dann noch bestehenden Restschuld angegeben. 5 In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger zunächst die Nichtig-keit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 12. Okto[X.] 2007 haben sie ihre auf den [X.] des Darlehensvertrages gerichteten Willenerklärungen nach dem Haus-türwiderrufsgesetz widerrufen. In erster Linie haben die Kläger die Rückzahlung ihrer auf das Darlehen geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 15.760,56 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung des [X.], die Feststel-lung, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr hat, und die Rückü[X.]tragung der abgetretenen Lebensversicherungen verlangt. Mit verschiedenen Hilfsanträgen haben sie unter anderem die Erstattung des [X.] - 5 - gios in Höhe von 3.579,04 • nebst Zinsen sowie die Rückzahlung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. seit Januar 2002 ü[X.]zahlten Zinsen auf die Hauptforderung begehrt. 7 Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der [X.] wegen der von den Klägern ab Januar 2003 ü[X.] einen Zinssatz von 4% p.a. hinaus erbrachten Zinszahlungen zur Zahlung von 5.100,30 • nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich eine Verzinsung in Höhe von 4% p.a. schulden. Einen Rückforderungsanspruch der Kläger bezüglich der vor [X.] Zeitpunkt liegenden Zinszahlungen sowie des [X.] hat es als verjährt angesehen. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Einbeziehung der seit Januar 2002 ü[X.] einen Zinssatz von 4% p.a. hinausgehenden Zinszahlungen sowie des [X.] zur Zahlung von 9.305,70 • nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision ihre bis-lang erfolglosen [X.] weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat seine in [X.], 253 ff. veröffentlichte [X.] im Wesentlichen wie folgt begründet: 8 Ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach dem [X.] bestehe ungeachtet der Frage, ob ein Haus-türgeschäft vorgelegen habe, nicht, weil die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] - 6 - (in der Fassung vom 16. Januar 1986, im Folgenden: aF) verstrichen sei. Diese Frist sei mit der im Darlehensvertrag erteilten Widerrufsbelehrung wirksam in Lauf gesetzt worden, denn die Belehrung enthalte keinen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] unzulässigen Zusatz. Dies gelte auch für die von den Klägern unterzeichnete "Besondere Erklärung", denn diese sei sogar geeignet, möglicherweise verursachte Zweifel zu zerstreuen. Den Klägern stehe jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung im Jahre 2002 ü[X.]zahlter Zinsen sowie des bei Vertragsabschluss geleisteten [X.] zu, der nicht verjährt sei. Die hierfür seit dem 1. Januar 2002 geltende Regelverjäh-rungsfrist des § 195 BGB beginne erst zu laufen, wenn die subjektiven Voraus-setzungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlägen. Zwar komme es in-soweit für einen Bereicherungsanspruch nur darauf an, dass der Gläubiger dessen objektive Voraussetzungen kenne, während es unerheblich sei, ob er hieraus zutreffende rechtliche Schlussfolgerungen ziehe. Der [X.] sei hier jedoch ausnahmsweise hinausgeschoben, weil hinsichtlich der Fragen, welche Anforderungen an die Gesamtbetragsangabe in einem Ver-braucherdarlehensvertrag zu stellen seien und insbesondere welche Folgen eine zwar vorhandene, jedoch fehlerhafte Gesamtbetragsangabe nach sich zie-he, bis zum [X.] eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden habe. Erst durch die Entscheidungen des [X.] vom 25. April und vom 8. Mai 2006 ([X.] ZR 193/04 bzw. 119/05) seien diese Fragen geklärt und die verschiedenen Fallgruppen voneinander abgegrenzt worden. Den Klägern sei deshalb vorher eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen. 10 - 7 - I[X.] 11 A. Die Revision der Beklagten 12 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, soweit die Beklagte darin zur Rückzahlung des [X.] in Höhe von 3.579,04 • sowie der im Jahre 2002 ü[X.] den Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen in Höhe von 626,36 •, zusammen 4.205,40 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verjährung des von den [X.] unter Hinweis auf die fehlende Gesamtbetragsangabe im [X.] vom 27./30. Dezem[X.] 1997 geltend gemachten [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verneint. Für einen solchen Anspruch gilt ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren ([X.], Urteil vom 15. Juni 2010 - [X.] ZR 309/09, [X.], 1399 Rn. 10). Diese Frist war, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei Einreichung der Klage am 28. Dezem[X.] 2006 [X.]eits [X.]. 13 a) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder oh-ne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Ü[X.]leitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen ([X.], Urteil vom 15. Juni 2010 - [X.] ZR 309/09, [X.], 1399 Rn. 11 mwN). 14 - 8 - Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von diesen Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des [X.] ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der [X.], dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zu-verlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als ü[X.]greifender Voraussetzung für den [X.] (st. Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 20. Januar 2009 - [X.] ZR 504/07, [X.], 260 Rn. 47 und vom 15. Juni 2010 - [X.] ZR 309/09, [X.], 1399 Rn. 12, jeweils mwN). 15 b) Nach diesen Grundsätzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 erfüllt. 16 aa) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des [X.] im Zeitpunkt der Kreditauszahlung, hier im [X.], sofort fällig und sogleich im [X.] erfüllt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger insoweit zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2010 - [X.] ZR 309/09, [X.], 1399 Rn. 15 mwN). 17 Die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der Darlehenszinsen in Raten von 1.006,25 DM ist hingegen jeweils vierteljährlich zum 30. des letzten Quar-talsmonats fällig geworden. Die Kläger haben diese Verpflichtung im Jahre 2002 durch ihre Zinszahlungen vom 30. März, vom 30. Juni, vom 30. [X.] - 9 - [X.] und vom 30. Dezem[X.] 2002 erfüllt. Hinsichtlich ihrer im Jahr 2002 ü[X.] einen Zinssatz von 4% p.a. hinaus erbrachten Zinszahlungen ist ihr Bereiche-rungsanspruch deshalb jeweils zu diesen Zeitpunkten entstanden. 19 [X.]) Mithin hatten die Kläger [X.]eits im Zeitpunkt der Entstehung ihrer [X.] hinsichtlich des [X.] und der ü[X.]zahlten Zinsen Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. [X.] Kenntnis ergab sich ohne weiteres daraus, dass in dem Darlehensvertrag vom 27./30. Dezem[X.] 1997 nicht sämtliche Teilleistungen ausgewiesen waren, die die Kläger während der gesamten Vertragslaufzeit würden erbringen müs-sen, denn der Vertrag weist den Gesamtbetrag aller Zahlungen ausdrücklich nur "bis zum Ende der Zinsbindung" aus. Eine entsprechende Betragsangabe bis zum Ende der gesamten Vertragslaufzeit enthält er hingegen nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Septem[X.] 2009 - [X.] ZR 204/08, juris und Urteil vom 15. Juni 2010 - [X.] ZR 309/09, [X.], 1399 Rn. 16). [X.]) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts bestand bis zum [X.] auch keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich der hier in Rede stehenden Bereicherungsansprüche, so dass den Klägern die [X.] auch nur einer Feststellungsklage nicht zumutbar gewesen wäre. 20 Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vor-liegt. Vielmehr ist dafür ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich. Davon kann im vorliegenden Zusammenhang keine Re-de sein. Soweit ersichtlich hat es in Rechtsprechung und Schrifttum zu keinem Zeitpunkt ernsthafte Zweifel daran gegeben, dass auch bei einer so genannten unechten Abschnittsfinanzierung, wie sie hier vorliegt, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b) VerbrKrG (in der Fassung vom 27. April 1993, im Folgenden: 21 - 10 - aF) eine Pflicht zur Gesamtangabe aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen besteht und dass es nicht ausreicht, wenn die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Zahlungen und die bei Ablauf der Zins-bindung bestehende Restschuld aufgeführt werden (vgl. [X.], Urteile vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 150/03, [X.], 1542, 1544; vom 14. Septem[X.] 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2307; vom 19. Okto[X.] 2004 - [X.] ZR 337/03, [X.], 2436, 2437 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, [X.], 252 Rn. 25 ff., jeweils mwN). Deswegen hat der [X.] eine unsichere und zweifel-hafte Rechtslage insoweit in keinem Fall auch nur in Erwägung gezogen ([X.], Urteile vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350 Rn. 30; vom 20. Januar 2009 - [X.] ZR 504/07, [X.], 260 Rn. 45 ff.; Beschluss vom 29. Septem[X.] 2009 - [X.] ZR 204/08, juris und Urteil vom 15. Juni 2010 - [X.] ZR 309/09, [X.], 1399 Rn. 17). B. Die Revision der Kläger 22 1. Die Revision der Kläger ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Ein-schränkung zugelassen. Eine Einschränkung kann sich zwar auch aus den [X.]sgründen ergeben, sofern sie daraus mit hinreichender Klarheit her-vorgeht (vgl. [X.], Urteil vom 17. Novem[X.] 2009 - [X.] ZR 36/09, [X.], 169 Rn. 5 mwN). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen mit einer diver-gierenden o[X.]gerichtlichen Rechtsprechung zu der seiner Ansicht nach nicht eindeutig geklärten Frage begründet, wann ein Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe im Sinne von § 4 23 - 11 - Abs. 1 VerbrKrG aF verjährt. Darin liegt keine hinreichend klare Beschränkung der Zulassung. 24 2. Die Revision der Kläger hat jedoch keinen Erfolg. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine ordnungsgemäße Belehrung der Kläger nach den Vorschriften des [X.]es auch unter Berücksichti-gung der "Besonderen Erklärung" zum Darlehensvertrag der Parteien vom 27./30. Dezem[X.] 1998 bejaht und deshalb die Frist für einen den Klägern nach diesem Gesetz möglicherweise zustehenden Widerruf als abgelaufen angese-hen hat, halten rechtlicher Ü[X.]prüfung stand. Wie der erkennende [X.] nach dem Erlass des Berufungsurteils [X.]eits mit Urteil vom 13. Januar 2009 für eine gleichlautende Widerrufsbelehrung und eine gleichlautende "Besondere Erklärung" entschieden und näher begründet hat, entspricht die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] und ergibt sich auch aus der gleichzeitigen Verwendung des Zusatzformulars "Besondere Erklärung", in dem die Beklagte auf das Aufspaltungsrisiko, also auf ein möglicherweise unter-schiedliches Schicksal von Darlehensvertrag und [X.] hinweist, nichts anderes ([X.], Urteil vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350 Rn. 27). 25 Im Übrigen weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass sich die Widerrufsbelehrung einerseits und die "Besondere Erklärung" andererseits für den Kreditnehmer erkennbar auf völlig unterschiedliche Sachverhalte bezie-hen. Während die Widerrufsbelehrung den Kreditnehmer ü[X.] die Situation auf-klärt, die "im Falle des Widerrufs" besteht, gilt die "Besondere Erklärung" er-sichtlich für den Fall, dass der Kreditvertrag Bestand hat. 26 - 12 - II[X.] 27 Nach alledem ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Dagegen ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagte zur Rückzahlung des [X.] und der im Jahre 2002 von den Klägern ü[X.] den Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlter Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit ist die Berufung der Kläger gegen das erstinstanz-liche Urteil zurückzuweisen. Der [X.] kann das selbst entscheiden, da es [X.] weiteren Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen einer Verjäh-rung des Rückzahlungsanspruches der Kläger aus Bereicherung bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.] Joeres [X.] Ellen[X.]ger Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.03.2008 - 37 O 473/06 - [X.], Entscheidung vom 22.09.2009 - 13 U 17/08 -

Meta

XI ZR 348/09

07.12.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. XI ZR 348/09 (REWIS RS 2010, 742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 742

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