Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. XI ZR 504/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5586

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 504/07 Verkündet am: 20. Januar 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ [X.] § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b, § 6 Abs. 2 Satz 4 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)
a) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b [X.] feh-lende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die [X.] unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann. b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zins-satz übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des [X.] zu verrechnen, besteht nicht (Abgrenzung zu [X.], 352). [X.], Urteil vom 20. Januar 2009 - [X.] [X.]

LG Stuttgart - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilanerkenntnis- und [X.] des 6. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten des [X.] zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und die beklagte Bank streiten über die Rechtsfolgen der fehlenden Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherkreditvertrag. 1 Der Kläger nahm mit Vertrag vom 1./17. Juni 1996 bei der [X.] ein Annuitätendarlehen in Höhe von 105.000 DM zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung auf. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Mai 2001 festgeschriebene Nominalzinssatz 6,15% p.a. und die Anfangs-tilgung 2% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von 2.139,37 DM. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die 2 - 3 - dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. Mai 2016 zu tilgen-den Darlehens angegeben. Die Darlehensvaluta wurde von der [X.] vertragsgemäß ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ver-einbarten die Parteien am 20. Juni/12. September 2001 einen neuen Nominalzinssatz in Höhe von 7,71% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. Mai 2006, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. und jeweils zum 30. eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 882,77 DM (= 451,35 •), die der Kläger bis heute leistet. Der Gesamtbetrag der [X.] und die dann bestehende Restschuld waren wiederum bis zum Ende der Zinsbindung angegeben. Nach Ablauf dieser Zinsbindungsfrist wurde keine erneute Vereinbarung getroffen. Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, festzustellen, dass der den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigende Teil der seit dem 30. Juni 1996 geleisteten und künftig noch zu leistenden Ratenzahlungen auf die Darlehensforderung zu verrechnen ist, hilfsweise die Beklagte zur Neuberechnung der von ihm seit dem 30. Juni 1996 zu zahlenden Teil-leistungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel gezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde. 3 Das [X.] hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. [X.] hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger - neben der weiterhin begehrten Tilgungsverrechnung - die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus in der [X.] vom 30. Juni 1996 bis 30. August 2007 überzahlten Zinsen gegenüber dem [X.] erklärt. Das Berufungsgericht hat unter [X.] die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag 4 - 4 - durch Teilurteil zur Neuberechnung der zu zahlenden Raten verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, wobei das Urteil hinsicht-lich der bereits geleisteten Raten und der Feststellung auf dem Aner-kenntnis der [X.] beruht. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-nen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils, soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 2281 [X.] ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen [X.]: 6 Dem Kläger stehe kein Recht zur Tilgungsverrechnung zu. Er kön-ne weder verlangen, dass die in der Vergangenheit über den lediglich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen zur Tilgung der Hauptforderung verrechnet werden, noch stehe ihm das Recht zu, zur schnelleren Tilgung des Darlehens die Raten in vereinbar-ter Höhe weiter zu zahlen. Ein solches Recht ergebe sich nicht aus dem Vertrag, da die Vereinbarung eines Annuitätendarlehens in der Regel nicht den Schluss zulasse, dass die vereinbarte Ratenhöhe unabhängig 7 - 5 - von den Zins- und Tilgungssätzen Geltung haben solle. Eine Sondertil-gungsmöglichkeit hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch aus dem [X.] folge kein Wahlrecht des [X.] zur Tilgungs-verrechnung. Soweit ein solches Wahlrecht bei der außer [X.] getrete-nen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 [X.] anerkannt gewesen sei, [X.] sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 [X.] noch aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des [X.] entnehmen, dass dieses Wahlrecht habe weiter gelten sollen. Die begehrte Tilgungsverrechnung laufe dem erklärten Zweck des § 6 [X.] zuwider, einen Kompromiss zwischen den Interessen von Kreditgeber und Kreditnehmer zu erzielen, da der Kläger mit einer [X.]sverrechnung in die Rechtsstellung der [X.] eingreife. Diese verlöre durch die erstrebte Verrechnung auf die Hauptforderung das Recht, sich gegenüber den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf Erstattung der überzahlten Zinsen auf Verjährung zu berufen. Eine [X.] Auslegung des [X.]es werde auch nicht durch Gemeinschaftsrecht gefordert. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz erstmals erklärte Aufrech-nung mit den aus den überzahlten Zinsen herrührenden [X.] gegenüber der Darlehensschuld führe ebenfalls nicht zum Erfolg des [X.]. Es fehle an einer Aufrechnungslage, da die Hauptforderung über den bereits auf die Tilgung verrechneten Teil hin-aus noch nicht erfüllbar gewesen sei. Hinsichtlich aller bis zum 31. Dezember 2002 geleisteten Überzahlungen sei eine Aufrechnung auch wegen Verjährung ausgeschlossen. 8 - 6 - I[X.] 9 Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die den gesetzlichen Zinssatz übersteigen-den, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen auf die Hauptforderung verrechnet werden. 1. Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Kreditvertrag die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 [X.] in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erforderli-che Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtspre-chung des erkennenden Senats ist auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der [X.] aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 [X.] a.F. auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben ([X.]Z 159, 270, 274 ff.; [X.]Z 167, 252, 262, [X.]. 25; Senatsurteile vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 337/03, [X.], 2436, 2437 und vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1245 f., [X.]. 26). Diesen [X.] wird der zwischen den Parteien geschlossene [X.] nicht gerecht, da jeweils nur die für die [X.] der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden [X.] ausgewiesen werden (vgl. Senatsurteile [X.]Z 167, 252, 263, [X.]. 29 und vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1246, [X.]. 28). 10 - 7 - 11 Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] zur Folge, dass der Kläger der [X.] statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzli-chen Zinssatz von 4% p.a. schuldet. Wie der Senat bereits mehrfach ent-schieden hat, kann der Darlehensnehmer in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, [X.]Z 149, 80, 89; 149, 302, 310; Urteil vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1246, [X.]. 32). Dies ziehen die Parteien zu Recht nicht in Zweifel. 2. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, er könne von der [X.] wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den ge-setzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des [X.] zu verrechnen. Ein solches [X.] hat das Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung der Revi-sion zu Recht abgelehnt. 12 a) Dem vom Kläger beanspruchten Wahlrecht steht bereits entge-gen, dass die Parteien hier eine abweichende Tilgung vereinbart haben. Das Recht zu bestimmen, welche von mehreren Forderungen getilgt werden soll, steht zwar grundsätzlich dem Schuldner zu (§ 366 Abs. 1 [X.]). Haben Gläubiger und Schuldner jedoch bereits vor Bewirkung der Leistungen eine Vereinbarung über die Anrechnung künftiger Zahlungen auf bestimmte Verbindlichkeiten getroffen, so schließt dies ein einseiti-13 - 8 - ges Bestimmungsrecht des Schuldners aus ([X.]Z 91, 375, 379 f.; [X.], Urteil vom 27. Juni 1995 - [X.] ZR 213/94, [X.], 1663 f.). 14 [X.]) So ist es hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der [X.] zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, der Anspruch auf Zahlung von Zinsen und der Anspruch auf Tilgung des Darlehens. Die Parteien haben im Darlehensvertrag vom 1./17. Juni 1996 und in der [X.] vom 20. Juni/12. September 2001 eine Vereinbarung zur [X.] der Zahlungen auf die beiden verschiedenen Ansprüche getrof-fen. Beim Annuitätendarlehen, wie es die Parteien vereinbart haben, ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung vereinba-rungsgemäß stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat [X.], 352, 355). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in einem festen Zinssatz und einem festen (anfänglichen) Tilgungssatz, aus denen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. [X.] wurden hier in der ersten Zinsfestschreibungsperiode 6,15% p.a. und in der zweiten 7,71% p.a. der vereinbarten Darlehensraten zur [X.] der Zinsforderung gezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass [X.] der gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist. Die inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungs-vereinbarung unberührt (für die einseitige Leistungszweckbestimmung des Zahlenden bei Unwirksamkeit des Vertrages [X.]Z 98, 174, 181; [X.], Urteil vom 6. November 1986 - [X.], [X.], 101). In Höhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich ge-schuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der - 9 - Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat. 15 [X.]) Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Weiterzahlung der vereinbarten Raten trotz Kenntnis des geminderten Zinssatzes der Wille des [X.] zum Ausdruck kommt, von der ursprünglichen [X.]svereinbarung abzuweichen, so führt dies nicht zu einer Umwid-mung der Zahlungen. Eine abredewidrige Bestimmung des Schuldners ist nur wirksam, wenn durch ausdrückliche oder stillschweigende Zu-stimmung des Gläubigers eine Änderungsvereinbarung zustande kommt (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 366 Rdn. 7; [X.]/Olzen, [X.], [X.]. 2006, § 366 Rdn. 49). An einer solchen Zustimmung der [X.] fehlt es hier. b) Zu Recht entnimmt das Berufungsgericht den vertraglichen Ver-einbarungen der Parteien auch nicht, dass die vereinbarte Rate in der Höhe, die den Zinsanteil übersteigt, immer - d.h. unabhängig vom ge-schuldeten Zinssatz - zur Tilgung der Hauptforderung zu verwenden ist. 16 [X.]) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts sind im Darlehensvertrag nicht etwa feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe fest-gelegt worden. Aus dem Umstand, dass sich die gleich bleibende Zah-lungsrate aus der Anfangstilgung (2% bzw. 3,5% p.a.) und dem Nominal-zins (6,15% bzw. 7,71% p.a.) bezogen auf den [X.] (105.000 DM) errechnet, ergibt sich vielmehr, dass beide Parameter nach dem Willen der Parteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein [X.] (Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 17 - 10 - 1246, [X.]. 30 und [X.] ZR 114/05, [X.], 405, 408, [X.]. 30). Auch wenn der Tilgungssatz jeder Rate in der Höhe vom Zinsanteil abhängt und ständig zunimmt, so liegen die jeweiligen Verhältnisse von Zins- und [X.] dennoch für jeden Zahlungstermin bereits bei Abschluss des [X.] genau fest und sind als solche auch Grundlage der Parteivereinbarung ([X.], NJW 1987, 609, 616). Nach der Vorstellung der Parteien ist der Tilgungssatz also bei jeder Rate zwar unterschiedlich hoch, jedoch nicht beliebig. [X.]) Dieser Beurteilung steht auch das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 ([X.], 352) nicht entgegen. [X.] wird an einer daraus etwa zu entnehmenden abweichenden [X.] nicht festgehalten. An[X.] als im Streitfall geht es dort um die Korrektur einer falschen Verrechnung der Darlehensgeberin. Dort konn-ten die Ratenzahlungen des Darlehensnehmers - an[X.] als hier - nicht zur Leistung der (nicht geschuldeten) [X.] bestimmt sein, da die Darlehensgeberin erst im Nachhinein von ihrem vermeintlichen Zins-erhöhungsrecht Gebrauch gemacht und rückwirkend die vom [X.] zur Tilgung der Hauptforderung gezahlten Beträge fälschlicher-weise auf die tatsächlich nicht geschuldeten Zinsen verrechnet hat ([X.], 352, 355 f., vgl. hinsichtlich des dort nicht abgedruckten Teils [X.], 1989, 1990). Wie der Senat dort ausgeführt hat, entsteht in einem solchen Fall, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen [X.] zuviel Zinsen berechnet hat, in Höhe der Differenz nicht bei jeder Leistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung ([X.] [X.]O S. 355). Dies ist im Streitfall an[X.]. Die Zahlungen des [X.] wurden nicht fälschlicherweise, sondern verein-barungsgemäß auf die Zinsen verrechnet. [X.] aber - wie hier - mit 18 - 11 - jeder Rate anteilig [X.] Zinsen gezahlt, so entsteht auch bei einem Annuitätendarlehen im [X.]punkt jeder Überzahlung ein [X.] [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] und zwar - an[X.] als die Revision meint - auch in den Fällen, in denen nicht der gesamte Darlehensvertrag, sondern nur Zinszahlungen rückabzuwickeln sind (Senatsurteile [X.]Z 149, 302, 310 und vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1246, [X.]. 32 sowie [X.] ZR 114/05, [X.], 405, 409, [X.]. 32). [X.]) Ob - wie das Berufungsgericht meint - etwas anderes gilt, wenn bei einem Annuitätendarlehen ausnahmsweise feste Mindest- oder Wunschraten vereinbart wurden, die unabhängig vom Zinssatz Geltung haben sollen, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Der Umstand, dass mit Anhebung des Zinssatzes durch die [X.] auch die Ratenhöhe angehoben wur-de, spricht vielmehr dafür, dass die Parteien die Ratenhöhe gerade nicht unabhängig vom konkreten Zinssatz festgelegt haben. 19 c) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass sich aus dem [X.] und den Nachfolgevorschriften des [X.] kein Recht des Darlehensnehmers zur nachträglichen und künftigen Tilgungsverrechnung ergibt. Ob ein entsprechendes Wahlrecht des [X.] zur Tilgungsverrechnung besteht, ist in der Literatur und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings umstritten. 20 [X.]) Die überwiegende Ansicht nimmt an, dass dem [X.] bei fehlender Gesamtbetragsangabe ein Wahlrecht zusteht, 21 - 12 - entweder die Neuberechnung der Raten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 [X.]) zu verlangen oder zur schnel-leren Rückführung des Darlehens die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen, wobei der den gesetzlichen Zinssatz über-steigende Teil zur Tilgung der Hauptforderung zu verrechnen ist ([X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 494 Rdn. 62; [X.]/ [X.], [X.], 1[X.]., § 494 Rdn. 15; [X.] in: [X.], [X.], [X.]. 2004, § 494 Rdn. 31; dies. in: [X.], [X.], 3. Aufl. § 494 Rdn. 8; [X.], [X.], § 6 Rdn. 9; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.]., § 494 Rdn. 12; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 494 Rdn. 32; v. [X.], in: [X.] v. Westphalen/[X.]/ v. [X.], [X.], [X.]., § 6 Rdn. 32; [X.] in: [X.]/ [X.], [X.], [X.]., § 6 Rdn. 26; [X.], [X.], § 6 Rdn. 20; [X.] NJW 2007, 332, 334; ebenso [X.]/06 S. 5 f.). [X.]) Nach Ansicht einer Mindermeinung kann der Darlehensnehmer demgegenüber entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 [X.]) nicht einseitig verlangen, dass die ursprünglich vereinbarten Raten weitergeführt werden, um eine kürzere Laufzeit zu erreichen ([X.], [X.] und [X.], Rdn. 160; [X.]/[X.], [X.], § 6 Rdn. 304; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]., § 6, [X.] f.; [X.]. in: [X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 81 Rdn. 101; [X.], in: jurisPK-[X.], 4. Aufl., § 494 Rdn. 6; [X.], in: Bruchner/[X.]/[X.], [X.], [X.]., § 6 Rdn. 15; [X.] EWiR 2007, 761, 762; [X.]/[X.] 22 - 13 - [X.], 1, 9; ebenso [X.]/05 [X.], [X.] 313 O 431/06 [X.] f. und [X.] B O 6618/06 S. 3 ff.). 23 [X.]) Ebenso wie das Berufungsgericht vermag der erkennende [X.] der überwiegenden Ansicht, die eine überzeugende Begründung für ein Wahlrecht des Verbrauchers vermissen lässt, nicht zu folgen. Der Darlehensnehmer kann aus § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 [X.]) vielmehr nur die Neuberechnung der Leistungsraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (vgl. bereits Senat, [X.]Z 149, 80, 89; 149, 302, 310 sowie Urteil vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1246, [X.]. 32). (1) Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 [X.]) lässt sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - nichts dafür ableiten, dass der Darlehensnehmer berechtigt ist, die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen. Die dort normierte Pflicht des Darlehensgebers, vereinbarte Teilzahlungen neu zu berechnen, spricht vielmehr eher gegen ein Wahlrecht des [X.]s. 24 (2) An[X.] als ein Teil der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht meint ([X.]/[X.] [X.]O § 502 Rdn. 51; [X.], in: [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 12; MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O Rdn. 32), kann dem [X.] ein weitergehender Inhalt auch nicht durch Ausle-gung im Lichte der außer [X.] getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 [X.] beigemessen werden mit der Begründung, der Gesetzgeber habe die Rechtslage im Vergleich zur Vorgängervorschrift nicht zu 25 - 14 - Lasten des Verbrauchers ändern wollen. Ob diese Auslegung noch mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] zu vereinbaren wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend [X.], [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]. in: [X.]/Bunte/ [X.], [X.], jeweils [X.]O). Ihr ist nämlich weder un-ter Berücksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers noch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes zuzustimmen. Richtig ist allerdings, dass es zu § 1a Abs. 3 Satz 2 [X.] allge-meine Ansicht war, der Abzahlungskäufer müsse von der Anpassung der Raten an den niedrigeren Barzahlungspreis keinen Gebrauch machen, sondern dürfe zur zeitlichen Verkürzung der Zahlungsbelastung die [X.] in der dem Teilzahlungspreis zu Grunde liegenden Höhe weiter zah-len ([X.], Verbraucherkreditgeschäfte, [X.]., Rdn. 280; MünchKomm[X.]/[X.], [X.]., § 1a [X.] Rdn. 32; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 1a [X.]. 19). Dies lässt sich auf die in § 6 [X.] enthaltene Regelung jedoch nicht übertragen. 26 Die zu § 1a Abs. 3 Satz 2 [X.] entwickelte Ansicht konnte sich auf den Wortlaut der Vorschrift stützen, nach dem der Abzahlungskäufer "berechtigt" war, den Unterschied zwischen dem Barzahlungspreis und einer vom ihm geleisteten Anzahlung in Teilbeträgen nach dem [X.] und in den Fälligkeitszeitpunkten der vereinbarten Raten zu entrich-ten. Hingegen spricht § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] davon, dass die [X.] unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes "neu zu berechnen sind". 27 - 15 - Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus den Ge-setzesmaterialien zur Entstehung des § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] nichts, was für die Fortgeltung des zu § 1a Abs. 3 Satz 2 [X.] anerkannten Wahlrechts zur Tilgungsverrechnung spricht. Die Gesetzesbegründung schweigt zu dieser Frage. Entgegen an[X.] lautenden Stimmen in der Literatur ([X.]/[X.] [X.]O § 502 Rdn. 51; [X.], in: [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 12; MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O Rdn. 32), kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, das Wahlrecht müsse auch im Rah-men des § 6 [X.] fortgelten, weil der Gesetzgeber die Situation des Verbrauchers gegenüber den früheren Regelungen des [X.] generell nicht habe verschlechtern wollen. 28 Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht diese [X.] schon deshalb fehl, weil das Abzahlungsgesetz nur für den Kauf beweglicher Sachen mit Teilzahlungsabrede (§ 1 Abs. 1 [X.]) und für Rechtsgeschäfte galt, die diesen Zweck auf anderem Weg erreichen sollten (§ 6 [X.]). Für den Darlehensnehmer, der das Darlehen - wie hier - ohne Bezug zu einem Kauf beweglicher Sachen aufgenommen hat, bestand das Wahlrecht des § 1a Abs. 3 Satz 2 [X.] also ohnedies nie. 29 Darüber hinaus war es auch nicht Ziel der Neuregelungen des [X.]es, die Rechtsstellung des Verbrauchers im Vergleich zum Abzahlungsgesetz in keinem Fall zu verschlechtern. Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 [X.] vielmehr einen angemessenen Kompromiss zwi-schen den Interessen des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, und den Interessen des Kreditgebers am Erhalt der Zinsen und sonstigen Kreditkosten schaffen wollen (BT-Drucks. 30 - 16 - 11/5462, S. 21; vgl. auch Senat, [X.]Z 149, 80, 88 f. m.w.Nachw. und [X.]Z 162, 20, 29). Der Gesetzgeber hat bewusst das "in sich unüber-sichtlich gewordene" Abzahlungsgesetz insgesamt aufgehoben und den Bereich der Gelddarlehen einer neuen, einheitlichen Neuregelung [X.], wobei die bisher in § 1a [X.] enthaltene Regelung zwar durchaus Vorbildcharakter haben, im Einzelnen aber den Besonderheiten reiner Gelddarlehen Rechnung getragen werden sollte (BT-Drucks. 11/5462, [X.] und [X.]). Bei einer solchen umfassenden Neuregelung bestand aus der Sicht des Gesetzgebers, an[X.] als die Revision meint, kein An-lass, ein Abweichen vom Abzahlungsgesetz ausdrücklich zu formulieren. Die Übertragung des nach dem Abzahlungsgesetz anerkannten Wahlrechts des Darlehensnehmers, die überzahlten Zinsen nach berei-cherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern oder sie auf die [X.] verrechnen zu lassen, auf die Regelungen des [X.] begegnet überdies durchgreifenden dogmatischen Bedenken. Entweder erfolgt die Zahlung auf die Zinsen und damit (teilweise) rechts-grundlos oder sie erfolgt mit Rechtsgrund auf die Hauptforderung. Dies muss aber grundsätzlich bei der Leistung feststehen (Senat, [X.]Z 140, 391, 394) und kann nicht nachträglich in das Belieben des Schuldners gestellt werden, zumal die Ausübung des Wahlrechts keine zeitliche Be-grenzung hätte. Dieses Problem bestand unter Geltung des [X.] nicht. Zur damaligen Rechtslage war es allgemeine Meinung, dass die bereits erbrachten überhöhten Teilzahlungen in voller Höhe zwar vor Fälligkeit, doch mit Rechtsgrund geleistet wurden und daher wegen § 813 Abs. 2 [X.] nicht zurückgefordert werden konnten, solange der Gesamtbetrag nicht den Barzahlungspreis überstieg ([X.]/[X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl., § 1a [X.] Rdn. 18; 31 - 17 - [X.] [X.]O Rdn. 282; MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 1a [X.] Rdn. 32; Soergel/[X.], [X.], 1[X.]., § 1a [X.] Rdn. 23). An[X.] als es nun bei Anwendung des [X.]es der Fall wäre, hatte der Schuldner im Geltungsbereich des [X.] also nicht die Möglichkeit, nachträglich zu wählen, ob er "mit" oder "ohne" Rechtsgrund gezahlt hat. Schon aus diesem Grund bleibt die Revision auch ohne Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht eine analoge Anwen-dung des § 1a Abs. 3 Satz 2 [X.] auf den Streitfall abgelehnt hat. 32 (3) An[X.] als die Revision und ein Teil des Schrifttums ([X.]/[X.] [X.]O Rdn. 15; v. [X.], in: [X.] v. Westphalen/[X.]/v. [X.] [X.]O Rdn. 32; [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 31; in diesem Sinne auch [X.] [X.]O Rdn. 9) meinen, lässt sich die Verrechnung auf die Tilgung des [X.] auch nicht damit begründen, § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] sei sei-nem Schutzzweck nach allein darauf ausgerichtet, die Interessen des Darlehensnehmers zu wahren und begründe daher für diesen nur Rech-te, von denen er keinen Gebrauch machen müsse. 33 Diese Auffassung übersieht, dass die begehrte Verrechnung der überschüssigen Zinsen auf den [X.] kein bloßer Verzicht des [X.] auf sein Recht zur Neuberechnung der Ratenhöhe ist, sondern vielmehr in die Rechte des Darlehensgebers eingreifen würde und dessen Interesse, Zinsen für die vereinbarte Kredit-laufzeit zu erhalten, von § 6 Abs. 2 [X.] im Rahmen des dort gefun-denen Kompromisses geschützt werden soll (Senat, [X.]Z 149, 80, 88 34 - 18 - m.w.Nachw.). Eine nachträgliche abweichende Tilgungsverrechnung auf die Darlehensschuld hätte zur Folge, dass diese insoweit zeitlich vor der vertraglich vereinbarten Erfüllbarkeit (vgl. § 271 Abs. 2 [X.], § 609 Abs. 3 [X.] a.F., jetzt: § 488 Abs. 3 Satz 3 [X.]) zurückgeführt würde, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen wäre. Durch eine solche Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] würde der Darlehens-geber also über den in der Norm vorgesehenen verminderten Zinssatz hinaus zusätzlich dadurch belastet, dass sich der [X.]raum, in dem die Kapitalnutzungsmöglichkeit vergütet wird, verkürzt und sich damit der Gesamtbetrag der Zinszahlung weiter vermindert. Auch würde - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - dem Darlehensgeber das Recht genommen, die Rückzahlung [X.] gezahlter Zinsen zu verweigern, soweit Verjährung eingetreten ist. Diese zusätzlichen Eingrif-fe in die Rechte des Darlehensgebers sind mit dem erklärten Ziel der Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 [X.], durch Reduzierung des Zinssatzes einen angemessenen Interessenausgleich im Sinne eines Kompromisses zu schaffen, nicht zu vereinbaren. Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, es entspreche regel-mäßig auch dem Interesse des Darlehensgebers, wenn das nur mit 4% p.a. verzinsliche Darlehen schneller zurückgeführt wird. Diese [X.] übersieht, dass ein solches Interesse des Kreditgebers nicht zwangsläufig besteht und dass die Parteien im Streitfall nach den rechts-fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die [X.] nichts Erhebliches vorbringt, auch kein vom gesetzlichen Leitbild [X.] jederzeitiges Sondertilgungsrecht vereinbart haben. Damit stellt sich entgegen der Auffassung der Revision die Weigerung der Bank, die Fortzahlung der ursprünglichen Raten zu akzeptieren, auch 35 - 19 - nicht etwa als treuwidrig dar (a.A. [X.] NJW 2007, 332, 334). [X.] ist, dass sich - wie bereits dargelegt - nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts der Rückzahlungsbetrag aus dem Anfangstilgungssatz und dem Nominalzinssatz bezogen auf den [X.] errechnet. Sollten damit aber beide Parameter für die Höhe der Rate maßgeblich sein (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1246, [X.]. 30 und [X.] ZR 114/05, [X.], 405, 408, [X.]. 30), stellt es keinen Treuepflichtverstoß der [X.] dar, sich darauf zu berufen. (4) Entgegen der Auffassung der Revision wird eine andere Ausle-gung des § 6 Abs. 2 [X.] auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht gefordert. Die Richtlinie 87/102/[X.] des Rates der Europäischen Ge-meinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsst[X.]ten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 ([X.]. [X.] 1987, [X.] vom 12. Februar 1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/[X.] vom 22. Februar 1990 ([X.]. [X.] 1990, [X.]/14 vom 10. März 1990) enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei [X.]. Das an die Mitgliedsst[X.]ten gerichtete Gebot des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, die Einhaltung der [X.], wird durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 [X.] angemessen umgesetzt (Senatsurteile [X.]Z 167, 252, 266, [X.]. 35 und vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1245, [X.]. 21 m.w.Nachw.). Der Einwand der Revision, Art. 8 der Richtlinie, nach dem der Verbraucher berechtigt ist, seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen, gebiete eine Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] im Sinne des Rechts zur Tilgungsverrechnung, [X.] hier schon deshalb keine andere Beurteilung, weil dem bereits durch 36 - 20 - die Möglichkeit des [X.], das Darlehen zu kündigen (§§ 609, 609 a [X.] a.F., jetzt: § 489 [X.]) und dadurch die vorzeitige Rückzahlbarkeit zu erreichen, Rechnung getragen wird. 37 d) Ein Wahlrecht des [X.] ergibt sich auch nicht aus einer er-gänzenden Auslegung des geschlossenen Darlehensvertrages. Es fehlt insoweit bereits an einer durch Auslegung zu schließenden Lücke im Vertrag. Zwar ist die getroffene Zinsvereinbarung (teilweise) nichtig. Eine entstandene Lücke wird aber durch § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.]. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Tilgungsregelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie bei [X.] des Vertrages die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gekannt hätten. 3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seinen aus überzahlten Zinsen her-rührenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen dem Hauptantrag nicht zum Erfolg verhilft. 38 a) Die in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung ist ins Leere gegangen, weil zu diesem [X.]punkt keine Aufrechnungslage bestand. Der Kläger konnte eine weitergehende Leistung im Sinne des § 387 [X.] nicht bewirken, da die Darlehensschuld über den bereits mit jeder Rate auf die Tilgung verrechneten Betrag hinaus nicht erfüllbar war. Wie [X.], war nach den [X.] Feststellungen des Berufungsge-richts weder ein Sondertilgungsrecht vereinbart, noch ergibt sich die Er-füllbarkeit aus der Vereinbarung der ursprünglichen Ratenhöhe. Selbst wenn man in der [X.] zugleich eine Teilkündigung des 39 - 21 - Darlehens in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sähe, ginge diese ins Leere, da - worauf das Berufungsgericht zu Recht hin-weist - die Erfüllbarkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintreten würde. Die [X.] ist jedoch unwirksam, wenn wie hier nicht bereits zum [X.]punkt ihrer Abgabe alle Voraussetzungen der [X.] gegeben sind ([X.], Urteil vom 12. Oktober 1983 - [X.], [X.], 1359; [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 388 Rdn. 1; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2006, § 388 Rdn. 9). b) Weitere [X.]en des [X.] hat das [X.] nicht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler [X.] wären. 40 [X.]) Soweit es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis ge-langt ist, in der bereits vorprozessual erfolgten Geltendmachung des vermeintlichen Rechts zur Tilgungsverrechnung liege nicht zugleich eine konkludente Teilkündigung des Darlehens und Aufrechnung mit [X.], ist dies aus [X.] nicht zu beanstanden. Aus der maßgeblichen Sicht der [X.] (§§ 133, 157 [X.]) bestand vom Rechtsstandpunkt des [X.] aus kein Anlass, das Darlehen anteilig zu kündigen oder mit [X.] aufzurechnen. Ein entsprechender Wille ist im Begehren der [X.]sverrechnung nach den [X.] Feststellungen des [X.]s nicht zum Ausdruck gekommen. 41 [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision war das Verhalten des [X.], mit dem er sich auf ein Wahlrecht zur Tilgungsverrechnung berief, auch nicht in eine mit einer Teilkündigung verbundene [X.] - 22 - klärung umzudeuten für den Fall, dass seine in erster Linie vertretene Rechtsansicht nicht zum Erfolg führt. Abgesehen davon, dass die Revi-sion sich hiermit nur in unbehelflicher Weise gegen die Auslegung durch das Berufungsgericht wendet, scheidet eine Umdeutung auch aus meh-reren Rechtsgründen aus. Der Kläger nimmt mit der begehrten Tilgungs-verrechnung zum einen kein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 140 [X.] vor, sondern setzt sich in Wi[X.]pruch zu einer zuvor [X.] abweichenden Anrechnungsvereinbarung. Zum anderen scheidet eine Umdeutung aus, wenn das Ersatzgeschäft in seinen rechtlichen Wirkungen weiter reicht als das unwirksame Geschäft ([X.]/[X.], [X.], [X.]. 2003, § 140 Rdn. 22). Dies wäre hier der Fall. Während die Tilgungsverrechnung im [X.] die Hauptforderung zum Erlö-schen brächte, hätte die mit der [X.] verbundene Teilkündigung des Darlehens weiter gehende, rechtsgestaltende Wirkun-gen. c) Soweit dem zur Aufrechnung gestellten bereicherungsrechtli-chen Rückforderungsanspruch Zinszahlungen zu Grunde liegen, die im [X.]raum bis 31. Dezember 2002 erbracht wurden, ist die Aufrechnung nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zudem gemäß § 390 [X.] ausgeschlossen, da insoweit Verjährung eingetreten ist. 43 [X.]) Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche des [X.], die auf Zinsüberzahlungen bis Ende 1999 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 bereits verjährt, da sie im [X.]-punkt jeder [X.]en Zinszahlung periodisch fällig geworden [X.] und damit nach der Rechtsprechung des [X.] der kenntnisunabhängigen vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 [X.] a.F. 44 - 23 - unterlagen (Senatsurteile vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2308, vom 27. Februar 2007 - [X.] ZR 56/06, [X.], 731, 732, [X.]. 20 und vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 409/06, [X.], 1258, 1259, [X.]. 12). Hinsichtlich der Zinsüberzahlungen bis zum Jahr 1997 [X.] § 197 [X.] a.F. noch Anwendung, weil insoweit die Verjährung be-reits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]), hinsichtlich der Überzahlungen bis Ende 1999 folgt dies [X.], dass die alte vierjährige Frist früher ablief als die neue dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 [X.], die frühestens ab dem 1. Januar 2002 zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 [X.][X.]). [X.]) Die Rückzahlungsansprüche, die auf Zinsüberzahlungen in den Jahren 2000 bis 2002 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im [X.] ebenfalls bereits verjährt, da sie der dreijährigen Regelver-jährung des § 195 [X.] unterfallen und diese Verjährungsfrist bei [X.] bereits abgelaufen war. 45 (1) Die Regelverjährung des § 195 [X.] beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 [X.]), wobei auch in [X.] nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.][X.] für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraus-setzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - vorliegen müssen (Senat, [X.]Z 171, 8 ff., [X.]. 23 ff., Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346, 1348 f., [X.]. 23 m.w.Nachw.). 46 - 24 - Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründen-den Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus de-nen sich das Fehlen des [X.] ergibt, weiß (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - [X.] ZR 160/07, [X.], 729, 732, [X.]. 26, für [X.]Z 175, 161 ff. vorgesehen, vom 23. September 2008 - [X.] ZR 262/07, [X.], 2155, 2156, [X.]. 14 und [X.] ZR 263/07, Umdruck S. 8, [X.]. 13). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den [X.] begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erfor-derlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die [X.] rechtlichen Schlüsse zieht (Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346, 1349, [X.]. 27 und vom 23. September 2008 - [X.] ZR 262/07 [X.]O, [X.]. 15 sowie [X.] ZR 263/07, Umdruck S. 9, [X.]. 14). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den [X.] hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuver-lässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den [X.] (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - [X.] ZR 262/07 [X.]O, [X.]. 15 und [X.] ZR 263/07, Umdruck S. 9, [X.]. 14, jeweils m.w.Nachw.). 47 (2) Nach diesen Grundsätzen waren hier die subjektiven [X.] gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu den maßgeblichen [X.]punkten am 1. Januar 2002 ([X.] und 2001) bzw. mit Ablauf des Jahres 2002 ([X.]) erfüllt. 48 - 25 - Nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger jeweils be-reits im [X.]punkt der Entstehung der bereicherungsrechtlichen [X.] Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Ent-gegen der Ansicht der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungs-gerichts, in diesem [X.]raum habe auch keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung den Verjährungsbeginn hätte herauszögern können, nichts zu erinnern. Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung, die der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. September 2008 - [X.] ZR 262/07 [X.]O, [X.]. 17 und [X.] ZR 263/07, Umdruck S. 10, [X.]. 16, jeweils m.w.Nachw.), kommt es entgegen der Ansicht der Revi-sion nicht auf das in der Literatur umstrittene Recht zur Tilgungsverrech-nung an, das der Kläger in erster Linie für sich in Anspruch nimmt. [X.] ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich der Zinsüberzahlun-gen ein Rückforderungsanspruch besteht, wird aber - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Wenn der Kläger diesen we-gen vermeintlich anderer Rechte nicht geltend macht, so hindert dies den Verjährungsbeginn nicht. 49 [X.]) Die Aufrechnung mit diesen verjährten [X.] ist an[X.] als die Revision meint auch nicht gemäß § 215 [X.] zu-lässig. Wie bereits dargelegt, bestand mangels Erfüllbarkeit des Darle-hensrückzahlungsanspruchs in unverjährter [X.] keine Aufrechnungsla-ge. 50 - 26 - 4. Nach alledem kann der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 [X.], wie auch vom Berufungsgericht zugesprochen, rückwirkend ([X.]Z 149, 80, 89) die Neuberechnung der Darlehensraten unter Be-rücksichtigung des verminderten Zinssatzes in Höhe von 4% p.a. verlan-gen. [X.] Zinsen kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] zurückfordern, soweit keine Verjährung eingetreten ist. Ihm steht jedoch weder das Recht zu, die bereits geleisteten Zinsüberzahlungen nachträg-lich auf den [X.] zu verrechnen, noch die Raten in der ursprünglich vereinbarten Höhe des Darlehens zur schnelle-ren Rückführung des Darlehens weiterhin zu zahlen. 51 - 27 - II[X.] 52 Die Revision war somit zurückzuweisen.

[X.] Joeres [X.] Ellenberger Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.04.2007 - 25 O 510/06 - [X.], Entscheidung vom 01.10.2007 - 6 U 132/07 -

Meta

XI ZR 504/07

20.01.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. XI ZR 504/07 (REWIS RS 2009, 5586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5586

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