Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 114/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4156

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 114/07 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.278.229,70 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und Verfahrens-rechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. [X.] reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist [X.] - 3 - mehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein ([X.] 89, 1, 14; NJW 2001, 1125 f). Ein [X.] ist nicht ersichtlich. Die fehlende Zustellungsabsicht hat das Berufungsgericht aus einer Reihe von Umständen, teilweise im [X.] an [X.], 268, 270, im Rahmen tatrichterlicher Würdigung abgeleitet. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht die Annahme des [X.], es fehle eine Zustellungsabsicht, auch nicht auf einer Gehörsver-letzung. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, die von einer [X.] vertretene Würdigung des [X.] zu übernehmen oder der vor-getragenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33; NJW 2005, 3345, 3346, [X.], [X.]. v. 16. September 2008 - [X.], [X.], 90, 91 Rn. 10). 3 3. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit seiner Annahme, das damalige Mitglied des [X.] Dr. J. und der Ministerialrat [X.]hätten aufgrund der Befassung mit einer von der Klägerin erhobenen Eingabe nicht als deren Bevollmächtigte in Betracht kommen können, weder Prozessvortrag noch Beweisantritt übergangen. Art. 103 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts au-ßer Betracht zu lassen ([X.] 70, 288, 294; NJW 2003, 125, 127). 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Gehrlein [X.]

Fischer Grupp
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2007 - 19 U 199/02 -

Meta

IX ZR 114/07

02.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 114/07 (REWIS RS 2009, 4156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4156

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