Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 114/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3519

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 114/07 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 2. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 2. April 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem [X.] darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter [X.] Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erach-tet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine [X.] Begründung beigefügt. 1 Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem [X.] - 3 - fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei-ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörs-rüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/00 - [X.], Entscheidung vom 30.05.2007 - 19 U 199/02 -

Meta

IX ZR 114/07

14.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 114/07 (REWIS RS 2009, 3519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3519

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