Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 225/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1674

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 225/07 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. [X.] und [X.] am 17. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2007 wird auf Kosten der [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.195,92 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-schwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte auf den [X.] Ablauf der Verjährungsfrist die Klägerin hinweisen müssen, ist [X.] willkürlich, steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] - 3 - gerichtshofs. Danach hat der Anwalt den Mandanten insbesondere vor der Ge-fahr zu warnen, dass Ansprüche gegen Dritte zu verjähren drohen ([X.], Urt. v. 29. April 1993 - [X.] ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - [X.] ZR 324/97, [X.], 2246, 2247; v. 29. November 2001 - [X.] ZR 278/00, [X.], 505, 506; v. 13. März 2008 - [X.] ZR 136/07, [X.], 1560, 1562 Rn. 16). [X.] für die Beklagte dafür, dass sich die Klägerin des drohenden Ablaufs der Verjährungsfrist bewusst war, sind nicht ersichtlich und zeigt auch die Be-schwerde nicht auf. Selbst wenn die rechtliche Prüfung durch die Beklagte und die daraus abgeleitete Empfehlung, keine Klage gegen die Bank zu erheben, zutreffend gewesen wären, hätte die Beklagte nicht auf den ergänzenden [X.] alsbald drohende Verjährung verzichten dürfen. Im Übrigen war - wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - der Rat unzutreffend. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde richtet sich die von ihr aufge-worfene Frage zur Kausalität der Pflichtwidrigkeit nicht nach der im Vorprozess erfolgten rechtlichen Beurteilung. Zu Recht hat das Berufungsgericht - auch dann, wenn feststeht, welchen Ausgang das frühere Verfahren genommen [X.] - die Sicht des Regressrichters für maßgeblich gehalten (vgl. [X.]Z 174, 205, 209 Rn. 9; [X.], [X.]. v. 3. Mai 2007 - [X.] ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367, 1368 Rn. 11; Urt. v. 13. März 2008 - [X.] ZR 136/07, aaO Rn. 23; [X.] in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312). 3 3. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung im Zusam-menhang mit der Beurteilung des Vorbringens der Beklagten zum Beratungs-verhalten der Klägerin liegt nicht vor. 4 - 4 - Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines [X.] im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen ([X.] 70, 288, 294; [X.] NJW 2003, 125, 127). Das Berufungsgericht konnte das [X.] der Beklagten als unsubstantiiert ansehen. Die Beschwerde weist kei-nen konkreten Vortrag nach, der eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen könnte. 5 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 19 O 102/06 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2007 - [X.]/06 -

Meta

IX ZR 225/07

17.09.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 225/07 (REWIS RS 2009, 1674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1674

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