Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 18/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7275

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Irreführende, standeswidrige Werbung bei Benennung des Unternehmensgegenstandes in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft - Treuhandgesellschaft


Leitsatz

Treuhandgesellschaft

1. Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch hervorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht genannt wird.

2. Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte gehört, kann eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch ohne ausdrückliche gesetzliche Gestattung Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] - 29. Zivilsenat - vom 14. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des [X.]. Die Beklagte zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter "[X.] mbH Rechtsanwaltsgesellschaft" firmiert. Der Beklagte zu 2 ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der [X.] zu 1.

2

Nachdem die Klägerin den [X.] zu 2 mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 darauf hingewiesen hatte, dass eine Zulassung der [X.] zu 1 als Rechtsanwaltsgesellschaft wegen der in deren Satzung als Unternehmenszweck genannten Treuhandtätigkeiten nicht in Aussicht gestellt werden könne, ließ der Beklagte zu 2 die entsprechende Passage aus der Satzung der [X.] zu 1 entfernen. Am 14. Dezember 2010 ließ die Klägerin die Beklagte zu 1 trotz bereits geäußerter Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Firma als Rechtsanwaltsgesellschaft zu.

3

Die Beklagte zu 1 verwaltet treuhänderisch ungefähr 17.000 Fondsbeteiligungen für elf Publikums-Kommanditgesellschaften.

4

Die Klägerin hält die von der [X.] zu 1 verwendete Firma für irreführend und unzulässig, weil eine Treuhandtätigkeit nicht Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfe.

5

Die Klägerin hat beantragt, die [X.] unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Firma [X.] mbH Rechtsanwaltsgesellschaft zu führen.

6

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das [X.]erufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil der Verkehr durch die beanstandete Firmierung nicht irregeführt werde und diese nicht gegen berufsrechtliche [X.]estimmungen verstoße. Dazu hat es ausgeführt:

9

Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs über den tatsächlichen Unternehmensgegenstand der [X.] zu 1 durch Verwendung des [X.] "Treuhandgesellschaft" bestehe nicht. Dieser Firmenbestandteil sei objektiv zutreffend. Die angegriffene Firmierung rufe beim Verkehr auch nicht die Vorstellung hervor, die Treuhandtätigkeit sei der eigentliche Gegenstand der Tätigkeit der [X.] zu 1. Ein Verbot komme nicht deshalb in [X.]etracht, weil der [X.] zu 1 als Rechtsanwaltsgesellschaft eine schwerpunktmäßige Treuhändertätigkeit nach § [X.] Abs. 1 [X.] nicht gestattet sei. Die Treuhändertätigkeit zähle typischerweise zum [X.]erufsbild der Rechtsanwälte.

II. Das gegen diese [X.]eurteilung gerichtete Rechtsmittel der Klägerin ist nicht begründet. Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sowie nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen eines Verstoßes gegen §§ 43b, [X.] Abs. 1, § 59k Abs. 1 [X.], § 6 Abs. 1 [X.] sei nicht gegeben, hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

1. Das [X.]erufungsgericht hat die Unterlassungsklage, die die Klägerin auf mehrere rechtliche Aspekte gestützt hat, zu Recht als zulässig angesehen, ohne dass die Klägerin eine Prüfungsreihenfolge vorgegeben hat. Es liegt nur ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) vor. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur [X.], Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, [X.]Z 194, 314 Rn. 18 - [X.]). Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage für die [X.]estimmung des Streitgegenstands bildet, rechnen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen [X.]etrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des [X.] zur Entscheidung gestellten [X.] gehören ([X.]Z 194, 314 Rn. 19 - [X.]). Ob der vorgetragene Lebenssachverhalt die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob mehrere Streitgegenstände vorliegen, ohne [X.]edeutung. Die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung ist allein Sache des Gerichts (vgl. nur [X.], Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, [X.], 184 Rn. 15 = [X.], 194 - [X.]; Urteil vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 91 Rn. 15 = [X.], 61 - Treuepunkte-Aktion).

2. Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht einen auf Unterlassung der von der [X.] zu 1 verwendeten Firmierung gerichteten Anspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG verneint.

a) Der Klägerin steht ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung des Verkehrs über den tatsächlichen Unternehmensgegenstand der [X.] zu 1 durch Verwendung des [X.] "Treuhandgesellschaft" nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG nicht zu.

aa) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, der von der [X.] zu 1 verwendete Firmenbestandteil "Treuhandgesellschaft" sei mit [X.]lick auf die tatsächliche Tätigkeit der [X.] zu 1 objektiv zutreffend. Der [X.]egriff "Treuhandgesellschaft" weise auf eine [X.]esorgung fremder Vermögensangelegenheiten im eigenen Namen hin. Die [X.]eklagte zu 1 verwalte rund 17.000 Fondsbeteiligungen für elf [X.]. Sie betätige sich deshalb in nennenswertem Umfang als Treuhänderin. Gegen diese [X.]eurteilung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt, wendet sich die Revision nicht.

bb) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, der [X.]egriff "Treuhandgesellschaft" erzeuge beim Verkehr nicht die unrichtige Vorstellung, die Treuhandtätigkeit sei der Schwerpunkt der Tätigkeit der [X.] zu 1 oder ihre einzige Tätigkeit. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, gegen eine solche Verkehrsauffassung spreche, dass die Firma der [X.] zu 1 auch die [X.]ezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalte. Ihrer prominenten Platzierung am Ende der Firmierung entnehme der Verkehr den Hinweis, dass es sich nicht um eine reine Treuhandgesellschaft, sondern auch um eine Rechtsanwaltsgesellschaft handele. Der Verkehr messe der [X.]ezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" nicht deshalb eine geringere [X.]edeutung für die [X.]ezeichnung des [X.] bei, weil diese Angabe nach § 59k [X.] gesetzlich geboten sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr diese Regelung kenne. Daran ändere auch die [X.]ezeichnung "[X.]" nichts. Möglicherweise habe das [X.] Wort "[X.]" (in [X.] Übersetzung: Treuhandkonto, Treuhandvertrag) die Firmenwahl beeinflusst und den [X.]estandteil "Treuhandgesellschaft" verstärken sollen. Der angesprochene Verkehr werde die [X.]ezeichnung "[X.]" dennoch als Phantasiewort einordnen, weil das [X.] Wort "[X.]" auch mit der [X.]n Sprache gut vertrauten Mitgliedern des angesprochenen Verkehrs kaum geläufig sei.

(2) Diese vom [X.]erufungsgericht zur Verkehrsauffassung und zum Fehlen einer Irreführung getroffenen Feststellungen liegen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie können im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das [X.]erufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 1254 Rn. 16 = [X.], 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 6. November 2013 - [X.], [X.], 88 Rn. 31 = [X.], 57 - Vermittlung von [X.], jeweils mwN; Urteil vom 12. Februar 2015 - [X.], [X.], 403 Rn. 21 = [X.], 444 - Monsterbacke II). Ein solcher Rechtsfehler ist nicht erkennbar und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.

cc) Die Firmenbezeichnung der [X.] zu 1 kann nicht deshalb als irreführend angesehen werden, weil die Treuhandtätigkeit als Unternehmenszweck aus der Satzung der [X.] zu 1 entfernt worden ist.

(1) Allerdings trifft die Rüge der Revision zu, dass die Klägerin die Firma der [X.] zu 1 mit dieser [X.]egründung als irreführend beanstandet hat und dass das [X.]erufungsurteil hierzu keine Ausführungen enthält.

(2) Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Aus den vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Umfang der von der [X.] zu 1 tatsächlich entfalteten Treuhandtätigkeit ergibt sich ohne weiteres, dass auch insoweit keine Irreführung des angesprochenen Verkehrs vorliegt. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision nicht dargelegt, dass ein die Unternehmenstätigkeit beschreibender [X.]estandteil der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei den beteiligten Verkehrskreisen eine Vorstellung über den Inhalt der gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Gesellschaft hervorruft. Macht sich der angesprochene Verkehr über die Regelungen des Gesellschaftsvertrags keine Gedanken, kann er in diesem Punkt keiner Fehlvorstellung erliegen.

(3) Soweit die Revision geltend macht, die [X.]eklagte zu 1 hebe im [X.]riefkopf der von ihr verwandten Schreiben den Firmenbestandteil "[X.] Treuhandgesellschaft" hervor, ist dies für den Streitfall nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand ist nicht die Verwendung des [X.] der [X.] zu 1 in einer bestimmten Ausgestaltung, sondern das Führen der Firma "[X.] Treuhandgesellschaft mbH Rechtsanwaltsgesellschaft". Auf den Vortrag der [X.], die [X.]eklagte zu 1 verwende den von der Klägerin beanstandeten [X.]riefkopf nicht im geschäftlichen Verkehr, kommt es deshalb nicht an.

b) Der von der Klägerin gegen die [X.] geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Angabe eines berufsrechtlich unzulässigen Unternehmensgegenstands in der Firmierung der [X.] zu 1 begründet. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG noch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 43b, [X.] Abs. 1, § 59k Abs. 1 [X.], § 6 Abs. 1 [X.]. Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft als Treuhänderin sei nicht nach § [X.] [X.] unzulässig. Deshalb dürfe die [X.]ezeichnung "Treuhandgesellschaft" in deren Unternehmensbezeichnung genannt werden.

aa) Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, eine gesetzliche Regelung, nach der Rechtsanwälten oder [X.] Treuhandtätigkeiten verboten seien, bestehe nicht. Die Treuhandtätigkeit zähle typischerweise zum [X.]erufsbild des Rechtsanwalts. [X.]ei der Abwicklung von Kapitalanlageverträgen würden Rechtsanwälte häufig als Treuhänder eingeschaltet. Nach § 80 Abs. 3 des am 22. Juli 2013 in [X.] getretenen Kapitalanlagegesetzbuches seien Rechtsanwälte für die von der [X.] zu 1 betriebene Tätigkeit als Verwahrstelle für geschlossene alternative Investmentfonds als Treuhänder vorgesehen. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Treuhänder könne eine [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten darstellen. Selbst wenn das zulässige Tätigkeitsfeld von [X.] auf die [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten beschränkt sei, könne die Tätigkeit von [X.] als Treuhänder deshalb nicht als unzulässig bewertet werden. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass die [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bei der Treuhandtätigkeit der [X.] zu 1 keine Rolle spielten und ausschließlich auf die Wahrnehmung wirtschaftlicher [X.]elange beschränkt seien.

bb) Diese [X.]eurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das [X.]erufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die von der [X.] zu 1 ausgeübte Treuhandtätigkeit könne gemäß § [X.] Abs. 1 [X.] Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein im Rahmen eines Kapitalanlagemodells geschlossener Treuhandvertrag vom [X.] (nunmehr: Rechtsdienstleistungsgesetz) erfasst werden, wenn der Treuhänder nach dem Vertrag nicht nur die wirtschaftlichen [X.]elange des Anlegers wahrzunehmen, sondern dessen Rechte zu verwirklichen oder dessen Rechtsverhältnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die erforderlichen Verträge abzuschließen hat (vgl. [X.], Urteil vom 28. September 2000 - [X.], [X.]Z 145, 265, 269 ff.; Urteil vom 18. September 2001 - [X.], NJW 2001, 3774, 3775; Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], NJW 2004, 2736, 2737; Urteil vom 8. Mai 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1182 Rn. 9). Nicht jeder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells geschlossene Treuhandvertrag hat jedoch rechtsberatende Tätigkeiten zum Gegenstand. Vielmehr ist es möglich, dass der Treuhänder keine Verträge abzuschließen hat und auch das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung nur unter engen Voraussetzungen ausüben darf. In einem solchen Fall ist die vom Treuhänder geschuldete Tätigkeit keine Rechtsbesorgung ([X.], NJW-RR 2006, 1182 Rn. 9).

(2) Das [X.]erufungsgericht hat die Treuhandtätigkeit der [X.] zu 1 als Tätigkeit im Rahmen der [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bewertet und deshalb einen Verstoß gegen § [X.] Abs. 1 [X.] verneint. Damit hat es den Vortrag der Klägerin zwar nicht ausgeschöpft. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren vorrangig damit begründet, dass eine im Rahmen von [X.] erbrachte Treuhandtätigkeit gerade nicht als [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten angesehen werden kann. Es gab für das [X.]erufungsgericht angesichts der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommenen differenzierten [X.]etrachtung der Treuhänderstellung in [X.] auch Anhaltspunkte dafür, dass diese Sichtweise der Klägerin im Einzelfall zutreffen kann. Die Auffassung des [X.]erufungsgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig.

(3) Sollte die [X.]eklagte zu 1 im Rahmen ihrer Treuhandtätigkeit die Rechte der Treugeber ausüben oder deren Rechtsverhältnisse gestalten, wäre diese Tätigkeit als [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und damit nach § [X.] Abs. 1 [X.] als zulässig anzusehen. Hiervon ist das [X.]erufungsgericht ausgegangen, ohne dass die Revision dagegen [X.] erhoben hat.

(4) Auch wenn die [X.]eklagte zu 1 nur die wirtschaftlichen [X.]elange ihrer Treugeber wahrnehmen und in dieser Weise nicht rechtsberatend, sondern gewerblich tätig werden würde, wäre ihr diese Tätigkeit nach § [X.] Abs. 1 [X.] nicht verboten.

Die gesetzliche Regelung sieht als Unternehmensgegenstand von [X.] die [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten vor. Eine Treuhandtätigkeit wird als möglicher Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht erwähnt (zur Frage, ob der in § [X.] Abs. 1 [X.] vorgegebene Unternehmensgegenstand von [X.] über die Rechtsberatung hinaus erweitert werden kann, vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/Wolf/Göcken/[X.], [X.], § [X.] [X.] Rn. 27; [X.], [X.], 4. Aufl., § [X.] Rn. 7; [X.], [X.], 5. Aufl., § [X.] Rn. 4; Zuck, [X.] 1998, 1317, 1318; [X.], GmbHR 1999, 1175, 1177). Dennoch kann eine Treuhandtätigkeit Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die [X.]undesrechtsanwaltsordnung enthält - anders als das Gesetz über eine [X.]erufsordnung der Wirtschaftsprüfer (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 27 Abs. 2 WPO) und das Steuerberatungsgesetz (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 72 St[X.]erG) - keine besondere gesetzliche Regelung, die Rechtsanwälten eine Treuhandtätigkeit gestattet. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Die Treuhandtätigkeit gehört seit jeher zum [X.]erufsbild der Rechtsanwälte ([X.], [X.]eschluss vom 4. März 1985 - [X.] ([X.]) 43/84, [X.]Z 94, 65, 70; Urteil vom 9. November 1992 - [X.], [X.]Z 120, 157, 159; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2011 - [X.] ([X.]rfG) 18/10, NJW 2011, 3036 Rn. 8 bis 10; [X.]eschluss vom 15. Juli 2014 - II Z[X.] 2/13, [X.]Z 202, 92 Rn. 21). Sie kann daher von Rechtsanwälten auch ohne eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Gestattung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden. Das [X.]erufsbild eines Rechtsanwalts, der Treuhandtätigkeiten ausführt, liegt im Übrigen dem Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2011/61/[X.] über die Verwalter alternativer Investmentfonds zugrunde, die der [X.] Gesetzgeber mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (dort § 80 Abs. 3) umgesetzt hat. Da den Rechtsanwälten eine freiberufliche oder gewerbliche Treuhandtätigkeit gestattet ist, kann jedenfalls eine untergeordnete Treuhandtätigkeit auch Unternehmensgegenstand einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.

(5) Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine Treuhandtätigkeit ohne jegliche Einschränkung, das heißt auch eine solche Treuhandtätigkeit, die gegenüber der [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Vordergrund steht, mit [X.]lick auf die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft zulässig wäre, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden (vgl. hierzu [X.], NJW 2011, 3036 Rn. 22). Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin spielt die Treuhandtätigkeit bei der [X.] zu 1 nur eine untergeordnete Rolle. Nichts Gegenteiliges ergibt sich daraus, dass die [X.]eklagte zu 1 eine Vielzahl von Fondsbeteiligungen verwaltet. Aus der Anzahl der verwalteten [X.]eteiligungen kann weder auf den Umfang der hierfür erforderlichen Tätigkeit der [X.] zu 1 noch darauf geschlossen werden, dass die rechtsberatende Tätigkeit gegenüber der Treuhandtätigkeit nur eine untergeordnete [X.]edeutung haben kann.

III. Die Revision der Klägerin ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]üscher                        [X.]

                Schwonke                       [X.]

Meta

I ZR 18/14

30.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 14. November 2013, Az: 29 U 1315/13

§ 4 Nr 11 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG, § 59c BRAO, § 59k BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 18/14 (REWIS RS 2015, 7275)

Papier­fundstellen: WM 2016, 400 REWIS RS 2015, 7275

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