Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. PatAnwZ 1/10

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2011, 397

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
Pat[X.] 1/10

vom

14.
Dezember
2011

in dem Verfahren

wegen
Feststellung des [X.] von [X.] gegen die Zulassung zur Patentanwaltschaft gemäß §
16 Abs.
2 i.V.m. §
52g Abs.
2
und 5 [X.] a.F.

-
2
-
Der [X.], Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr.
Kessal-Wulf, [X.] und Dr.
Grabinski sowie
die Patentanwälte Dr.
Weller
und Dipl.-Ing.
Dr.
Becker
am 14.
Dezember
2011
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des Senats für Patentanwaltssachen bei dem [X.] vom 22.
Februar 2010 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der von dem Vorstand der [X.] im Gutachten vom
20.
Juli 2009 ([X.].: [X.]

) in Ziffer
[X.] 2 angeführte Grund für eine Versagung der Zulassung der Antrag-stellerin als [X.] nicht vorliegt. Die in dem Gutachten unter Ziffer
[X.] 3 bis 5 angeführten Versagungsgründe liegen vor.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu-rückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Senats für Patentanwaltssachen bei dem [X.] vom 22.
Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Von den
Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000

-
3
-
Gründe:
I.
1. Die Antragstellerin wurde am 8.
Januar 2009 von den Patentanwälten Dr.

M.

und Dipl.-Ing.

K.

sowie dem Rechtsanwalt

S.

gegründet und zur Eintragung in das Handelsregister ange-meldet. Jeder der drei Gesellschafter übernahm einen Geschäftsanteil mit ei-nem Nennbetrag von 8.500

Dr.

M.

,

K.

und

S.

zu einzelvertre-tungsberechtigten Geschäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit.
Die Satzung der Antragstellerin enthält unter anderem
folgende Bestim-mungen:
"§ 2
Zweck der Gesellschaft
und Gegenstand des Unternehmens
(1)
Zweck der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche Berufsaus-übung als Patent-
und Rechtsanwälte.
(2)
Gegenstand des Unternehmens ist
a)
die Übernahme und Ausführung von Aufträgen, die
zur
[X.] von Patentanwälten gehören,
sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten;
b)
die Übernahme und Ausführung von Aufträgen, die zur [X.] von Rechtsanwälten gehören, insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten;
1
2

-
4
-
§ 3
Gesellschafter
(1)
Gesellschafter der M.

S.

Patentanwalts-
und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können nur Mitglieder der Pa-tentanwaltskammer oder der Rechtsanwaltskammer sowie die übrigen in §
52e
Abs.
1 Satz
1 PatAnwO
genannten Personen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an der M.

S.

[X.] mbH ist.
(2)

(3)
Die Beteiligung an einer anderen [X.] bedarf der Zustimmung der [X.].
Die Beteiligung an der M.

Patentanwaltsgesell-schaft mbH, der M.

Patentanwälte Rechtsanwälte Part-nerschaftsgesellschaft und der M.

Holding Gesellschaft bürgerlichen Rechts, jeweils mit Sitz in [X.].

, bedarf [X.] Genehmigung.

§
4
Stammkapital
(1)
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR
25.500,00
(in Worten: Euro fünfundzwangigtausendfünfhundert).
-
5
-
(2)
Hierauf übernehmen die Gründungsgesellschafter
Geschäfts-anteile wie folgt:
a)
Herr Dr.

M.

, Patentanwalt, einen Geschäftsan-teil mit einem Nennbetrag von 8.500,00
EUR

b)
Herr

K.

, Patentanwalt, einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500,00
EUR

c)
Herr

S.

, Rechtsanwalt, einen Geschäftsan-teil mit
einem Nennbetrag von 8.500,00
EUR

§
8
Geschäftsführung und Vertretung
(1)
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die [X.]. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird
die [X.] durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertre-ten. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, [X.] zu erteilen. Sie kann von den Beschränkungen des §
181 BGB befreien.
(2)
Zu Geschäftsführern
können nur Patentanwälte oder Rechts-anwälte bestellt werden.

-
6
-
§
10
Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen
(1)
Jede Veräußerung eines Geschäftsanteils oder des Teils ei-nes Geschäftsanteils bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschaft und aller Gesellschafter. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Erwerber zu den in §
3 Abs.
1 dieses Vertrages bezeichneten Personen gehört."

2. Die Antragstellerin hat mit [X.] vom 19.
Februar
2009 bei der Präsidentin des Deutschen Patent-
und Markenamtes unter Vorlage ihrer Grün-dungsurkunde die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Patentanwaltsgesell-schaft beantragt. Unter dem 20.
Juli
2009 hat der Vorstand der Antragsgegnerin ein Gutachten dahin erstattet, dass die Zulassungsvoraussetzungen des §
52d Nr.
1 [X.] nicht erfüllt seien. Das hat er unter [X.] 2 bis 5 seines Gutachtens wie folgt begründet:
2.
Der Zweck der Gesellschaft, die gemeinschaftliche Berufsaus-übung als Patent-
und Rechtsanwälte, und der dies verdeutli-chende Gegenstand des Unternehmens seien mit §
52c Abs.
1 [X.] nicht vereinbar.
3.
§
3 Abs.
3 der Satzung gehe unter Verstoß gegen §
52c Abs.
2 [X.] von der Zulässigkeit der Beteiligung an einer anderen Be-rufsausübungsgesellschaft aus.
4.
Die Regelung der Geschäftsführung und
Vertretung in §
8 der Satzung sei nicht konform mit §
52f Abs.
1 [X.].
3
-
7
-
5.
In §
10 Abs.
1 der Satzung sei im Widerspruch zu §
52e Abs.
3 [X.] nicht berücksichtigt, dass bei der Veräußerung eines [X.] oder eines Teils davon die Mehrheit der [X.] und der Stimmrechte bei den Patentanwälten verbleiben müsse.
3. Dem hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung, der am 31.
August
2009 eingegangen ist, hat das Oberlandesge-richt zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten angeführten Gründe für die Versagung der Zulassung mit Ausnahme des [X.] gemäß §
52f Abs.
1 [X.] (oben 4.) nicht vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Maßstab für die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit der Antragstellerin sei nicht nur die Satzung, auf deren Prüfung sich die Antragsgegnerin [X.] habe, sondern seien auch die im Gesellschaftsvertrag verbindlich ge-troffenen Regelungen. Auf dieser Grundlage könne die Zulassung nicht gleich-sam im Wege einer "Gefahrenabwehr" von vorneherein mit der Begründung versagt werden, die Satzung der Antragstellerin sichere nicht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und/oder erfülle die Möglichkeit, diese zu umge-hen.
Ein Verstoß gegen §
52c Abs.
1 [X.] liege nicht vor. Diese Bestimmung stelle keine abschließende Regelung hinsichtlich des [X.] dar. Sie habe vielmehr die Bedeutung, dass jedenfalls diejenigen [X.]en, deren
Unternehmensgegenstand unter anderem
die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne von §
3 Abs.
2 und 3 [X.] sei, als [X.]en zugelassen werden könnten.
4
5
6
-
8
-
§
52c Abs.
2 [X.] sei ebenfalls nicht tangiert. Ausweislich des [X.] und aufgrund fehlender sonstiger Anhaltspunkte stehe eine Beteiligung der Antragstellerin an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung gegenwärtig nicht im Raum.
Dieselbe Überlegung gelte hinsichtlich des von der Antragsgegnerin an-genommenen Widerspruchs von §
10 Abs.
1 der Satzung zu §
52e Abs.
3 [X.]. Nach gegenwärtigem Stand stünden zwei der drei Geschäftsanteile Patentan-wälten zu.
Unbegründet sei der Antrag allerdings, soweit die Antragsgegnerin die Zulassungsfähigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf §
8 der Satzung verneint habe. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei der zum Geschäftsführer bestellte Rechtsanwalt S.

einzelvertretungsberechtigt und könne daher ohne Zu-stimmungsvorbehalt der beiden Patentanwälte die Gesellschaft allein verant-wortlich führen. Das widerspreche §
52f
Abs.
1 Satz
1 [X.]. Diese Bestimmung verstoße entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder gegen Art.
3 GG noch gegen Art.
12 GG.
4. Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin erstrebt die vollständige Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Die Antragstellerin meint, dass auch der vom [X.] bestätigte Versagungsgrund nicht vorliege.
Der Senat
konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die [X.] hierauf verzichtet haben, §
161 Abs.
3, §
38 Abs.
6 Satz
1, §
36 Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F.

7
8
9
10
11
-
9
-
[X.]
1. Beide Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, §
161 Abs.
3, §
38 Abs.
1, 3
und
4 [X.] a.F.
2. [X.] ist teilweise begründet. Auch die von ihrem Vorstand in seinem Gutachten unter Ziffer
[X.] 3 und 5 angeführten Gründe für die Versagung der Zulassung liegen vor.
a) Unbegründet ist die Beschwerde allerdings hinsichtlich des Versa-gungsgrundes [X.]
2. Der Zweck der Antragstellerin und ihr [X.] stehen in Einklang mit §
52c Abs.
1 [X.].
[X.]) Nach dieser Vorschrift können Gesellschaften mit beschränkter Haf-tung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in [X.] im Sinne von §
3 Abs.
2 und 3 [X.] ist, als [X.] zugelassen werden. In §
3 Abs.
2 und 3 [X.] wird der berufliche Wirkungskreis näher umschrieben, in dem ein Patentanwalt tätig werden darf. §
52c Abs.
1 [X.]
entspricht §
59c Abs.
1 [X.], wonach Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Ver-tretung in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften [X.] werden können.
[X.]) Ob diese Umschreibung des [X.] einen über den Gesetzestext hinausgehenden Unternehmensgegenstand verbietet, ist in der Literatur umstritten. Nach [X.], [X.], §
59c [X.] Rn.
25, [X.]/[X.], BRAK-Mitt.
1998 S.
254 und wohl auch [X.]/Weyland,
[X.], 7.
Aufl., §
52c [X.] Rn.
1 und 2 sowie §
59c [X.] Rn.
2 und 3 handelt es sich bei §
52c
Abs. 1 [X.] bzw. bei § 59c Abs. 1 [X.] um abschließende Regelungen. Die herrschende Meinung steht dagegen auf dem Standpunkt, 12
13
14
15
16
-
10
-
dass jedenfalls
im Rahmen der nach §
52a
[X.] bzw. §
59a [X.] zulässigen interprofessionellen Zusammenarbeit der Unternehmensgegenstand auf das Tätigkeitsfeld der dort genannten sozietätsfähigen Berufe erstreckt werden kann ([X.]/Wolf/Göcken/[X.], [X.], §
59c [X.] Rn.
27; [X.]/[X.], Berufs-
und Fachanwaltsordnung, 4.
Aufl., §
59c [X.] Rn.
3; [X.]/Prütting-[X.], [X.], 3.
Aufl., §
59c Rn.
7;
[X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
59c Rn.
2; Kleine-Cosack, [X.], 6.
Aufl., §
59c Rn.
3; [X.]/[X.] in [X.], [X.] u.a., Sozietätsrecht, 2.
Aufl., §
15 Rn.
61; [X.], DStR
2004, 58, 62).
cc) Die herrschende Meinung trifft zu.
(1) Für sie spricht zunächst der systematische Zusammenhang mit §
52e Abs.
1 [X.] bzw. §
59e Abs.
1 [X.]. Danach dürfen Gesellschafter einer Pa-tentanwalts-
bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft auch Angehörige der dort im [X.] aufgeführten anderen Berufe sein. Sie
müssen in der Patentanwalts-
bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft sogar beruflich tätig sein, §
52e Abs.
1 Satz
2 [X.], §
59e
Abs.
1 Satz
2 [X.]. Den Unternehmensgegenstand allein am [X.] auszurichten, würde zu einem Wertungswiderspruch zu diesen [X.] führen. Dieser kann nur durch eine weite Auslegung von §
52c Abs.
1 [X.] bzw. §
59c Abs.
1 [X.] vermieden werden.
Des Weiteren
sind
§
52c
Abs.
1 [X.] bzw. §
59c Abs.
1 [X.] im Lichte der durch Art.
12 Abs.
1 GG garantierten Berufsfreiheit
auszulegen. Dieses Grundrecht darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden.
Die Bestimmung des [X.] gehört zur Berufsausübung einer Patentanwalts-
bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft.
Diese beiden Gesichtspunkte lassen
es nicht zu, §
52c Abs.
1 [X.] bzw. §
59c Abs.
1 [X.] einengend so zu verstehen, dass Patentanwalts-
bzw. 17
18
19
20
-
11
-
Rechtsanwaltsgesellschaften nur die dort genannten [X.] haben dürfen. Es steht einer
Zulassung nicht entgegen, wenn sich der [X.] daneben auch auf die als sozietätsfähig anerkannten Berufe erstreckt.
Wegen des in der Satzung der Antragstellerin festgelegten [X.] kann dieser die Zulassung als [X.] daher nicht versagt werden. Der Gesellschafter S.

darf als Rechtsanwalt gemäß §
52e Abs.
1 [X.] Gesellschafter der Antragstellerin sein.
Das erlaubt die entsprechende Ausdehnung des [X.].
(2) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die Zulassung der Antragstellerin mit dem von ihr gewählten Unternehmensgegenstand als Pa-tentanwaltsgesellschaft nicht zu einer Kompetenzüberschreitung bei der An-tragsgegnerin. Es geht im vorliegenden Verfahren nur um die Zulassung als [X.]. Unabhängig von der Regelung des [X.] in der Satzung darf sie im Falle der Zulassung nicht über den Tätigkeitsbereich eines
Patentanwalts hinaus rechtsbesorgend tätig werden. Ob der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin deshalb gegen den [X.] (vgl. dazu [X.]nchKommGmbHG-J.
Mayer, §
3 Rn.
13) verstößt, ist vom Registergericht und nicht von der Antragsgegnerin zu prüfen (vgl. [X.]nchKommGmbHG-Wicke, §
9c Rn.
7).
Fehl geht auch die Ansicht der Antragsgegnerin, jedenfalls §
52c Abs.
1 [X.] sei, auch wenn man der herrschenden Ansicht zu §
59c Abs.
1 [X.] fol-gen wolle, enger auszulegen. Der Gesetzgeber
hat sich bei den Vorschriften zur [X.] weitestgehend und nahezu wortgleich an denen zur Rechtsanwaltsgesellschaft orientiert (vgl. BT-Drucks.
13/9820 S.
20). Zwar ist in §
52e Abs.
1 Satz
1 [X.] der Kreis der möglichen Gesellschafter gegen-21
22
23
-
12
-
über §
59e Abs.
1 Satz
1 [X.] eingeschränkt. Das bedeutet aber nicht, dass für die Auslegung von §
52c Abs.
1 [X.] andere Grundsätze zu gelten hätten als für die von §
59c Abs.
1 [X.].
b) Begründet ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hinsicht-lich des [X.] [X.] 3. §
3 Abs.
3 Satz
1 der Satzung ist nicht ver-einbar mit §
52c Abs.
2 [X.] und steht daher einer Zulassung der Antragstelle-rin entgegen.
[X.]) Die genannte Satzungsbestimmung stellt es der Antragstellerin frei, vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung sich an jeder beliebigen [X.] zu beteiligen. Nach §
52c Abs.
2 [X.] ist die Beteiligung von [X.]en an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung unzulässig. Dieses Verbot dient dazu, mehrstöckige Gesellschaften und die damit verbundene Gefahr von [X.] und Einflussnahmen zu vermeiden (BT-Drucks.
13/9820 S.
20, 13).
[X.]) Weder die Antragstellerin noch das [X.] stellen in [X.], dass §
3 Abs.
3 Satz
1 der Satzung im Widerspruch zu §
52c Abs.
2 [X.] steht. Der Ansicht des [X.]s, gleichwohl sei die Zulassung zu er-teilen, kann nicht gefolgt werden.
[X.] ist anhand der ein-schlägigen Bestimmungen der Satzung zu prüfen. Ob eine unzulässige Beteili-gung der Antragstellerin derzeit im Raum steht, spielt dabei keine Rolle.
Nach §
52d Nr.
1 [X.] ist die Zulassung als [X.] unter anderem
zu erteilen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Antragstel-lung den Erfordernissen des §
52c Abs.
2 [X.] entspricht. Diese
Prüfung erfolgt somit zu einem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft noch nicht zugelassen und
regelmäßig
auch noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Es besteht nur eine Vorgesellschaft, die als [X.] noch nicht am Rechts-24
25
26
27
-
13
-
verkehr teilnimmt (vgl. [X.], [X.], §
59d [X.] Rn.
5; [X.]/
Prütting-[X.], [X.], 3.
Aufl., §
59d Rn.
3). Gesicherte Grundlage für die Prüfung kann in diesem Stadium daher nur der
Gesellschaftsvertrag
sein, der dementsprechend dem Zulassungsantrag beizufügen ist, §
52g Abs.
1 Satz
2 [X.]. Die Satzung, die die dauernde Grundordnung der Gesellschaft darstellt, ist Teil des Gesellschaftsvertrages ([X.]nchKommGmbHG-J.
Mayer, §
2 Rn.
4). Eine Satzungsbestimmung, die einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ermöglicht, kann nicht mit dem Argument außer Betracht gelassen werden, ein solcher Verstoß sei derzeit nicht beabsichtigt.
Im Übrigen legt die Antragstelle-rin auch nicht dar, warum sie
an einer derartigen Regelung festhalten will.
c) Aus denselben Überlegungen ist die sofortige Beschwerde auch hin-sichtlich des [X.] [X.]
5 begründet.
[X.])
§
10 Abs.
1 der Satzung ermöglicht es den Gesellschaftern, durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen hiervon an Personen, die keine Patentanwälte sind, andere als
die
in §
52e Abs.
3 Satz
1 [X.] vorgese-henen
Mehrheitsverhältnisse herzustellen. Dieser durch die Satzung [X.] kann bei der Prüfung der Zulassung nicht außer Betracht bleiben. Dass derzeit die Voraussetzungen des §
52e Abs.
3 Satz
1 [X.] vor-liegen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Antragstellerin muss die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung, son-dern auch in Zukunft erfüllen.
[X.]) Im Verfahren vor dem [X.] hat die Antragstellerin die Ansicht vertreten, §
52e [X.] sei wegen mehrfacher Verstöße gegen das Grundgesetz verfassungswidrig und nichtig. Dem folgt der Senat nicht und sieht deshalb von einer Vorlage an das [X.] ab, Art.
100 Abs.
1 Satz
1 GG. Im Verfahren der von der Antragstellerin auch betriebenen 28
29
30
-
14
-
Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft hat der Senat für Anwaltssachen des [X.] im Urteil vom 10.
Oktober 2011 ([X.]
([X.]) 1/10, zur [X.] bestimmt) im Einzelnen dargelegt, dass die §
52e [X.] entspre-chende Bestimmung des §
59e [X.] nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dem schließt sich der Senat an und nimmt auf die dortigen Ausführungen [X.]. Für §
52e [X.] kann nichts anderes gelten.
3. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Oberlan-desgericht hat zu Recht angenommen, dass §
8 der Satzung gegen §
52f [X.] verstößt.
a) Gemäß §
52f Abs.
2, §
52e Abs.
1 Satz
1 [X.] können Rechtsanwälte Geschäftsführer einer [X.] sein. Die Patentanwaltsgesell-schaft muss jedoch von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die [X.] müssen mehrheitlich Patentanwälte sein, §
52f Abs.
1 [X.].
Von den drei Geschäftsführern der Antragstellerin sind zwar zwei Pa-tentanwälte; nur einer ist Rechtsanwalt. Auch dieser ist aber -
wie auch die bei-den anderen
-
einzelvertretungsberechtigt. Damit ist nicht sichergestellt, dass die Antragstellerin von Patentanwälten verantwortlich geführt wird.
Eine [X.] wird dann von Patentanwälten verant-wortlich geführt, wenn sichergestellt ist, dass die maßgeblichen Geschäftsfüh-rungsentscheidungen von Patentanwälten verantwortet werden. Das
ist etwa dann der Fall, wenn alle geschäftsführenden Patentanwälte zur Einzelvertre-tung befugt sind und die Geschäftsführer, die nicht Patentanwälte sind, die [X.] nur gemeinsam mit Patentanwälten vertreten können (BT-Drucks.
13/9820, S.
20, 15). Geschäftsführern, die
nicht Patentanwälte sind, kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit patent-anwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die ein alleiniges Handeln 31
32
33
34
-
15
-
des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können,
nicht jedoch Einzel-vertretungsmacht (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober
2011, [X.]O; [X.]/Wolf/
Göcken/[X.], [X.], §
59f [X.] Rn.
6, 7). Diese Vo-raussetzungen liegen hier nicht vor.
b) Die Antragstellerin meint, §
59f Abs.
1 Satz
1 [X.] regele nur die Ge-schäftsführung im Innenverhältnis, nicht aber die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Diese werde allenfalls insoweit betroffen, als sichergestellt sein müsse, dass die Gesellschaft auch ohne Mitwirkung sonstiger Berufe vertreten werden könne.
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach §
35 Abs.
1 Satz
1 GmbHG wird die Gesellschaft von den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich ver-treten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass §
52f Abs.
1 Satz
1 [X.] diesen Grundsatz in dem von der Antragstellerin gewünschten Sinne einschränken wollte. Die Gesetzesmaterialien belegen, dass nach dem Willen des [X.] den Patentanwälten auch im Außenverhältnis die ausschlaggebende Ent-scheidungsgewalt zustehen soll, dass auch im Außenverhältnis die Patentan-waltsgesellschaft verantwortlich durch Patentanwälte geführt werden soll
(BT-Drucks.
13/9820 S.
20, 15). Das wird auch in der Literatur einhellig so ge-sehen ([X.]/Weyland, [X.], 7.
Aufl., §
59f
[X.] Rn.
6; Kleine-Cosack, [X.], 6.
Aufl., §
59f Rn.
5, 6; [X.]/Prütting-[X.], [X.], 3.
Aufl., §
59f Rn.
6
ff.; [X.], [X.], §
59f [X.] Rn.
15).
c) Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, §
52f Abs.
1 Satz
1 [X.] sei erweiternd dahin auszulegen, dass die [X.] sowohl von Patentanwälten als auch von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden dürfe. Der Gesetzgeber habe bei der Transformation des §
59f Abs.
1 Satz
1 [X.] in den §
52f Abs.
1 Satz
1 [X.] übersehen, dass die dem Rechtsanwalt 35
36
37
-
16
-
nach §
3 [X.] zugesprochene Kompetenz zur Beratung und
Vertretung in [X.] Rechtsangelegenheiten die Tätigkeit eines Patentanwalts umfasse und dar-über hinausgehe.
Auch das geht fehl. Voraussetzungen für die Zulassung als Patentanwalt sind ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium (§
6 Abs.
1 Satz
1 [X.]), ein Jahr praktische technische Tätigkeit (§
6 Abs.
1 Satz
2 [X.]) sowie eine mindestens 34
Monate dauernde Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§
7 [X.]) mit Absolvierung einer [X.] juristischen Prüfung (§
8
[X.]). Der Patentanwalt übt somit einen Be-ruf eigener Art aus. Kennzeichnend für ihn ist die Verbindung von technischen oder naturwissenschaftlichen Kenntnissen, die er durch das Studium erworben hat, mit juristischen Kenntnissen, die er durch die Ausbildung in
der
Praxis [X.] hat ([X.]/Weyland, [X.]O, §
1 [X.] Rn.
2). Dieses spezifische Berufs-bild des Patentanwalts rechtfertigt es, den Patentanwälten in einer Patentan-waltsgesellschaft den entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesell-schaft zukommen zu lassen und steht der von der Antragstellerin befürworteten erweiternden Auslegung von §
52f Abs.
1 Satz
1 [X.] entgegen.
d) Schließlich macht die Antragstellerin noch geltend, wenn man ihrer Auslegung von
§
52f Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht folge, sei die Norm wegen mehre-rer [X.] nichtig. Das ist nicht der Fall. Auch insoweit nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Senats für Anwaltssachen beim [X.] in dem genannten Urteil vom 10.
Oktober
2011
zu §
59f Abs.
1 Satz
1 [X.] Bezug. Sie
gelten
in gleicher Weise für §
52f Abs.
1 Satz
1 [X.].
38
39
-
17
-
I[X.]
Die Kostenentscheidung beruht auf §
161 Abs.
3, §
153 Abs.
1 [X.] a.F., die Festsetzung des [X.] auf §
161 Abs.
3, §
154 Abs.
2 [X.]
a.[X.]. §
30 Abs.
2 Kostenordnung.

Kessel-Wulf
[X.]
Grabinski

Weller

Becker

Vorinstanzen:
OLG [X.]nchen, Entscheidung vom 22.02.2010 -
PatA-Z 2/09 -

40

Meta

PatAnwZ 1/10

14.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2011, Az. PatAnwZ 1/10 (REWIS RS 2011, 397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 397

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

PatAnwZ 1/10 (Bundesgerichtshof)

Berufsrecht der Patentanwälte: Zulassung einer Patentanwaltsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt als Gesellschafter; Befugnis zur Beteiligung an …


1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 (Bundesverfassungsgericht)

Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung (§ 59e …


AnwZ (Brfg) 1/10 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgesellschaft: Zulassungsfähigkeit einer aus Patentanwälten bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung


AnwZ (BrfG) 1/10 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 33/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.