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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VO[X.]ES URTEIL 3 [X.]/08 vom 19. Juni 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja ___________________________________ StGB §§ 78 a, 332, 334 Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der [X.] zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung. [X.], [X.]. vom 19. Juni 2008 - 3 [X.]/08 - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: Bestechlichkeit zu 2. und 3.: Bestechung
zu 4.: Beihilfe zur Bestechlichkeit - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 12. Juni 2008 in der Sitzung am 19. Juni 2008, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], Dr. [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwalt in der Verhandlung, [X.] beim [X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt [X.]und Prof. Dr. - in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 - als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwältin - in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 - als Verteidigerin des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt Dr. - in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 - als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte in der Verhandlung vom 12. Juni 2008, [X.]bei der Verkündung am 19. Juni 2008 als [X.] der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.]eil des [X.] vom 20. August 2007 mit den [X.] aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat das gegen den Angeklagten [X.]wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit, gegen die Angeklagten [X.]und [X.]wegen des Vorwurfs der Bestechung sowie gegen den Angeklagten [X.]wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Bestechlichkeit geführte Strafverfahren hinsicht-lich aller Angeklagter eingestellt (§ 260 Abs. 3 [X.]), weil der Verfolgung der angeklagten Delikte das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstehe. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom [X.] vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Nach der Anklageschrift soll der Angeklagte [X.]als für das [X.] und Bauordnungsamt zuständiger Beigeordneter der [X.]aufgrund einer entsprechenden Absprache mit den Angeklagten [X.]und [X.]2 - 5 - im Zeitraum von 1992 bis 1999 im Zusammenhang mit drei Bauprojekten pflichtwidrige Diensthandlungen im Interesse der Angeklagten [X.] und [X.]
vorgenommen haben, deren Unternehmen an diesen Projekten beteiligt waren. Im Gegenzug habe der Angeklagte [X.]vereinbarungsgemäß zwei größere Geldzahlungen erhalten. Diese Zahlungen seien von den Angeklagten [X.] und [X.]zur Verschleierung auf Scheinrechnungen an die [X.] geleistet worden, deren Geschäftsführer der Ange-klagte Dr. M. war. Das [X.] hat lediglich festgestellt, dass 149.500 DM am 4. November 1994 und 100.050 DM am 23. Mai 1995 von den Angeklagten [X.] und [X.] an die [X.] flossen und als letz-te eventuell pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten [X.]zugunsten der Angeklagten [X.]und [X.]ein Bescheid vom 4. Mai 1999 in Betracht kommt, durch den der [X.] GmbH & Co. KG im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB der Bau von drei Doppelhäusern anstelle der im Bebau-ungsplan vorgesehenen zwei Gruppen zu je drei Häusern genehmigt wurde. Von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das [X.] abgese-hen, weil bei dieser Sachlage nach seiner Auffassung Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Sowohl die mögliche Bestechlichkeit als auch die mögliche Be-stechung seien mit dem letzten Zufluss eines Vorteils an den Angeklagten [X.]
über die Dr. Ing. M.
& Partner GmbH am 23. Mai 1995 beendet [X.]; dagegen sei es unerheblich, dass der Angeklagte [X.]danach mit [X.] vom 4. Mai 1999 noch eine möglicherweise pflichtwidrige Diensthand-lung vorgenommen habe, die auf die getroffene [X.] zurück-ging. Seit dem 23. Mai 1995 sei aber mehr als das Doppelte der fünf Jahre betragenden Verjährungsfrist verstrichen (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78 a StGB). 3 II. - 6 - Das [X.]eil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da das [X.] abweichende Feststellungen nicht getroffen hat, ist für diese [X.] davon auszugehen, dass die Anklagevorwürfe zutreffen, mithin auch der Bescheid vom 4. Mai 1999 pflichtwidrig und durch die [X.] zwischen den Angeklagten [X.], [X.] und [X.]sowie die bereits geleis-teten Zahlungen motiviert war. Auf dieser Grundlage sind die den Angeklagten angelasteten Straftaten der Bestechlichkeit, der Bestechung sowie der Beihilfe zur Bestechlichkeit entgegen der Ansicht des [X.]s nicht verjährt. 4 1. Das [X.] hat für die dem Angeklagten [X.]vorgeworfene Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die den Angeklagten [X.] und [X.]angelastete Bestechung (§ 334 Abs. 1 Satz 1 StGB) einen unzutreffen-den Verjährungsbeginn angenommen. Der jeweilige Lauf der Verjährungsfrist wurde nicht schon mit dem Zufluss des letzten Vorteils am 23. Mai 1995, [X.] erst mit der Vornahme der letzten Diensthandlung am 4. Mai 1999 in Gang gesetzt. 5 a) Gemäß § 78 a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat be-endet ist. Nach dem vom [X.] in ständiger Rechtsprechung [X.] materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der [X.] [X.] insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (s. etwa [X.]St 43, 1, 7; [X.] NStZ 2004, 41; NJW 2006, 925, 927 [insoweit in [X.]St 50, 299 nicht abgedruckt]). Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere [X.] tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollen-dung anknüpft (so aber die Vertreter der tatbestandlichen Beendigungslehre; vgl. etwa [X.] in [X.] für [X.], 673 ff.; [X.], Unrecht und Zeit S. 213 ff.; [X.] in [X.] § 78 a Rdn. 5; [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 2 m. w. N.); vielmehr zählen zur [X.] auch solche [X.] - 7 - stände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeit-punkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschrei-bung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensi-vieren (vgl. [X.] in [X.] für [X.], [X.], 685 ff.; [X.] in [X.] vor § 22 Rdn. 30; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. vor § 22 Rdn. 4, 8; [X.], [X.] und ihre rechtliche Wirkungen, 1974, S. 31 f.). Von die-sen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlass. b) Für den Straftatbestand der Bestechlichkeit bedeutet dies: Sind sich der Amtsträger und der Bestechende über die pflichtwidrige Diensthandlung sowie die hierfür zu erbringende Gegenleistung einig und wird die Unrechtsver-einbarung auch tatsächlich vollständig umgesetzt, so kommt es für die Tatbe-endigung auf die jeweils letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinba-rung an. Wird die pflichtwidrige Diensthandlung erst nach der Zuwendung des Vorteils vorgenommen, so führt somit erst dies zur Beendigung der Tat ([X.] in [X.] 11. Aufl. § 78 a Rdn. 3, 5; ebenso [X.] in [X.] 12. Aufl. § 78 a Rdn. 3, 5; [X.], StGB 55. Aufl. § 331 Rdn. 30; [X.]/[X.] aaO § 78 a Rdn. 4; s. die - allerdings nicht tragende - Formulierung in [X.]St 11, 345, 347; vgl. [X.] in [X.] 11. Aufl. § 299 Rdn. 60 für Bestechlichkeit und [X.] im geschäftlichen Verkehr; Senat, [X.]. vom 10. Januar 2008 - 3 [X.]. 22 - juris - für die Abgeordnetenbestechung, § 108 e StGB; offen gelassen bei [X.] in [X.] § 331 Rdn. 32; aA [X.] in [X.] für [X.], [X.], 720, 722; [X.] in [X.] § 331 Rdn. 192; [X.] in [X.] StGB § 78 a Rdn. 4; [X.] in [X.] § 331 Rdn. 128; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 78 a Rdn. 2). Zwar ist die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung nicht objektives tatbestandliches Element des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB; die Bestechlichkeit ist vielmehr bereits dann vollendet, wenn der Amtsträger für eine ausgeübte oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung ei-7 - 8 - nen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die pflichtwidrige Diensthandlung ist aber dennoch zentraler Bezugspunkt all dieser [X.]. Sie umschreibt den materiellen Unrechtskern, der den Tatbestand der Bestechlichkeit von dem der Vorteilsannahme abhebt und die erhöhte Strafandrohung im Vergleich zu § 331 Abs. 1 StGB rechtfertigt; dies gilt selbst im Falle einer für sich fehlerfreien Ermessensentscheidung, deren Pflichtwidrig-keit allein dadurch begründet wird, dass der Amtsträger sich bei der Entschei-dung durch den Vorteil beeinflussen lässt oder sich wenigstens beeinflussbar zeigt (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB; [X.] 332 Rdn. 6 m. w. N.). Wird die pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen, so findet der Angriff auf das Schutzgut des § 331 StGB erst darin seinen Abschluss; denn die Lauterkeit der Amtsausübung ([X.]St 10, 237, 241 f.; 14, 123, 131; 15, 88, 96) sowie das öf-fentliche Vertrauen in diese ([X.]St 15, 88, 96; 30, 46, 48; [X.] NJW 1984, 2654) werden am nachhaltigsten dadurch beeinträchtigt, dass der durch die Bestechung befangene Amtsträger den "[X.]" tatsächlich verfälscht, indem er die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung ausübt (vgl. [X.]. 7/550 S. 269). c) Nichts anderes gilt für die Bestechung. Für dieses der Bestechlichkeit spiegelbildlich gegenüberstehende Vergehen wird allgemein von einem identi-schen Beendigungszeitpunkt ausgegangen (vgl. [X.] NJW 1998, 2373; 2006, 925, 927; [X.] aaO § 333 Rdn. 17, § 334 Rdn. 12; [X.] aaO § 333 Rdn. 46; [X.] aaO § 78 a Rdn. 4; [X.] 78 a Rdn. 8; [X.] aaO § 78 a Rdn. 5; [X.] aaO § 78 a Rdn. 5; [X.]/[X.] aaO § 78 a Rdn. 4). Dem ist [X.] für den Fall zu folgen, dass Amtsträger und Bestechender die getroffene [X.] beidseitig erfüllen; hier gilt auch für die Bestechung, dass die Tat erst mit der letzten Handlung zur Erfüllung der [X.] beendet wird, unabhängig davon, ob diese in der Zuwendung des Vorteils oder der pflichtwidrigen Diensthandlung liegt. Auch bei der Bestechung tritt mit der pflichtwidrigen Diensthandlung eine Vertiefung des materiellen Unrechts durch 8 - 9 - Intensivierung der Rechtsgutsverletzung ein, da der Bestechende damit die Früchte seiner unlauteren Zuwendung erhält und damit das Endziel seines strafbaren Verhaltens erreicht. Erst hierdurch finden auch aus seiner Sicht das unlautere Zusammenwirken mit dem Amtsträger und [X.] ihren Abschluss. Nur nachfolgende Handlungen des [X.], die die pflichtwidrige Diensthandlung ausnutzen, sind für die Beendigung der [X.] ohne Belang; denn sie liegen außerhalb der Erfüllung der Unrechtsver-einbarung (vgl. [X.] NJW 1998, 2373; [X.]/[X.] aaO § 78 a Rdn. 4). Dies ähnelt der Rechtslage beim Betrug, wo erst mit dem Eintritt des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils die Tat beendet ist. d) Gegen dieses Ergebnis kann nicht eingewendet werden, dass danach in den Fällen, in denen es - etwa weil sich die Tat in dem Fordern oder Anbieten eines Vorteils erschöpft - nicht zu einer [X.] kommt oder in denen der Amtsträger die [X.] nicht erfüllt, die Tat nie been-det werde und damit auch die Verjährungsfrist nie zu laufen beginne; denn die-ser Einwand trifft schon in seiner Voraussetzung nicht zu. Lehnt etwa der [X.] den ihm angebotenen Vorteil und die ihm angesonnenen pflichtwidrige Diensthandlung ab, so ist die Bestechung in der Tatvariante des [X.] schon hiermit nicht nur voll-, sondern auch beendet; gleiches gilt spiegelbildlich für die Bestechlichkeit, wenn der Amtsträger vergeblich einen Vorteil für eine pflichtwidrige Diensthandlung fordert. Kommt es dagegen in der Form des [X.] und [X.] eines Vorteils oder in sonstiger [X.] zu einer [X.], deren Erfüllung ausbleibt, so ist die [X.] wie die Bestechlichkeit jedenfalls in dem Zeitpunkt beendet, in dem sich die Vereinbarung endgültig als "fehlgeschlagen" erweist (so [X.] NStZ 2004, 41, 42). Es könnte demgegenüber aber auch erwogen werden, die jeweilige Tat in einer Betrachtung ex post dann als mit der [X.] beendet anzusehen, wenn innerhalb des der gesetzlichen Verjährungsfrist [X.] - 10 - den Zeitraums von fünf Jahren keine Bemühungen zu deren Erfüllung mehr entfaltet werden. Auch aus §§ 331, 333 StGB nF lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Zwar muss bei der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung der Vorteil nicht mehr auf eine konkretisierte Diensthandlung bezogen sein; vielmehr ge-nügt es, wenn er allgemein für die Dienstausübung gedacht ist. Dies bedeutet indessen nur, dass in den Fällen der §§ 331, 333 StGB, in denen sich die [X.] nicht auf eine konkrete Diensthandlung, sondern nur [X.] auf die Dienstausübung des Amtsträgers bezieht, die [X.] ge-gebenenfalls nach anderen rechtlichen Kriterien zu bestimmen ist. Weiterge-hende Folgerungen, insbesondere zu §§ 332, 334 StGB ergeben sich hieraus nicht. 10 e) Rechtsprechung des [X.] steht vorliegender Entschei-dung nicht entgegen. Soweit für die Beendigung der Bestechlichkeit verschie-dentlich ausschließlich auf den Zufluss des Vorteils abgestellt wurde, ohne den Zeitpunkt der Diensthandlung zu erwähnen ([X.]St 10, 237, 243 f.; [X.] NJW 2006, 925, 927; NStZ-RR 2008, 42), lag dies allein daran, dass es in diesen Fällen auf die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung nicht ankam. In der Entscheidung NJW 1998, 2373 hat der [X.], nachdem die pflichtwidrige Diensthandlung in jedenfalls [X.] vorgenommen worden und die versprochene Zahlung unterblieben war, auf den Zeitpunkt der [X.] abgestellt und es ausdrücklich offen gelassen, ob die Diensthandlung für den Verjährungsbeginn relevant sein könne. 11 - 11 - 2. Auch die dem Angeklagten [X.] vorgeworfene Beihilfe zur [X.] ist nach derzeitigem Sachstand nicht verjährt. Die Verjährung der Teilnahmehandlung beginnt grundsätzlich mit Beendigung der [X.]pttat ([X.]St 20, 227, 228; [X.] NJW 1951, 727; wistra 1990, 146, 148; [X.] aaO § 78 a Rdn. 15; [X.] aaO § 78 a Rdn. 18; [X.]/[X.] aaO § 78 a Rdn. 8). Dies folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät. Den Feststellungen des [X.]s lässt sich nicht entnehmen, dass von diesem Grundsatz hier eine Ausnahme zu machen wäre, etwa weil sich die Beihilfehandlung des [X.] [X.]nur auf abgrenzbare Teile der [X.]pttat (vgl. [X.]St 20, 227, 228/229) oder einen begrenzten Zeitraum (vgl. [X.] wistra 1990, 149, 150) beschränkte. Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass die [X.] für die Beihilfetat des Angeklagten Dr. M. erst zu laufen begann, als die [X.]pttat am 4. Mai 1999 insgesamt beendet wurde. 12 3. Danach kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben. Nach dem [X.] ist es möglich, dass die Diensthandlung vom 4. Mai 1999 auf dieselbe [X.] wie die anderen inkriminierten Diensthand-lungen des Angeklagten [X.] zurückgeht und mit diesen eine tatbestandliche Handlungseinheit bildet (vgl. [X.] NStZ 1995, 92). [X.] damit [X.] erst mit dem 4. Mai 1999 vor, so wäre für die Taten der Angeklagten Verfol-gungsverjährung nicht eingetreten. Die fünfjährige Verjährungsfrist wurde [X.] durch die staatsanwaltschaftliche Beauftragung eines Sachverständigen am 23. August 2001 (§ 78 c Nr. 3 StGB) und sodann durch die Erhebung der öffentlichen Klage am 24. Juni 2005 (§ 78 c Nr. 6 StGB) unterbrochen. Das an-gefochtene [X.]eil ist vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist ergangen; seither ruht die Verjährung (§ 78 b Abs. 3 StGB). 13 - 12 - III. Mit der Aufhebung des [X.]eils werden die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagen- sowie die Entschädi-gungsentscheidung gegenstandslos. 14 Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. [X.] Gebrauch gemacht. 15 [X.] Miebach [X.] Ri[X.] [X.] und Ri[X.] Dr. [X.]
befinden sich im Urlaub und sind daher
gehindert zu unterschreiben.
[X.]
Meta
19.06.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2008, Az. 3 StR 90/08 (REWIS RS 2008, 3297)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3297
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