Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2023, Az. 6 StR 39/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3292

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Tenor

<[X.]iv class="st-wrapper">

1. Auf [X.]ie Revisionen [X.]er Angeklagten wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es [X.] vom 15. Juli 2022 [X.]ahin geän[X.]ert, [X.]ass

a) in [X.]en Fällen [X.] un[X.] [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e verurteilt sin[X.]

aa) [X.]er Angeklagte S.        wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr un[X.] vier Monaten,

bb) [X.]er Angeklagte [X.]     wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr un[X.]

cc) [X.]er Angeklagte [X.]wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr un[X.] vier Monaten,

b) gegen [X.]en Angeklagten [X.]     in Höhe von 53.004,05 Euro [X.]ie Einziehung [X.]es Wertes von Taterträgen angeor[X.]net ist.

2. Die weitergehen[X.]en Revisionen wer[X.]en verworfen.

3. Je[X.]er Beschwer[X.]eführer hat [X.]ie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das [X.] hat [X.]en Angeklagten S.      wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]rei Jahren un[X.] neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechung im geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen un[X.] wegen vorsätzlichen Besitzes eines verbotenen Gegenstan[X.]s (Schießkugelschreiber) in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren un[X.] neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.]rei Jahren un[X.] sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es [X.] getroffen. Die Revisionen erzielen [X.]en aus [X.]er [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sin[X.] sie unbegrün[X.]et im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Die von [X.]em Angeklagten [X.] erhobene Verfahrensrüge versagt aus [X.]en Grün[X.]en [X.]er Antragsschrift [X.]es [X.]. Hingegen hat [X.]ie auf [X.]ie Sachrügen gebotene umfassen[X.]e Überprüfung [X.]es Urteils in [X.]en Fällen [X.] un[X.] [X.] [X.]er Urteilsgrün[X.]e in Bezug auf [X.]ie Bewertung [X.]er Konkurrenzen einen Rechtsfehler zum Nachteil [X.]er Angeklagten ergeben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Nach [X.]en hierzu getroffenen Feststellungen übermittelte [X.]er Angeklagte S.        am 26. September 2016 [X.]em Angeklagten [X.][X.]rei Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen. [X.]kennzeichnete [X.]ie Rechnungen am 4. Oktober 2016 wi[X.]er besseres Wissen als sachlich un[X.] rechnerisch richtig un[X.] legte sie im Buchhaltungssystem zur anschließen[X.]en Freigabe [X.]er Zahlungen [X.]urch [X.]en geson[X.]ert verfolgten Geschäftsführer [X.]er geschä[X.]igten GmbH ab. In [X.]essen Vertretung gab eine Mitarbeiterin im Vertrauen auf [X.]ie vermeintliche Prüfung [X.]urch [X.]en Angeklagten [X.]zwei Rechnungen über jeweils 92.106 Euro zur Überweisung an [X.]en Angeklagten S.        frei, [X.]ie am 5. Oktober 2016 ausgeführt wur[X.]e ([X.]). Wegen [X.]es hohen Rechnungsbetrags von 368.424 Euro sah [X.]ie Mitarbeiterin von [X.]er Freigabe [X.]er [X.]ritten Rechnung ab. Der Geschäftsführer wusste, [X.]ass es sich um Scheinrechnungen han[X.]elte, verhin[X.]erte [X.]ie Freigabe [X.]urch seine gutgläubige Vertreterin gleichwohl nicht un[X.] gab zu[X.]em am 11. Oktober 2016 [X.]ie [X.]ritte Rechnung zur Überweisung frei (Fall [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) Diese Feststellungen tragen nicht [X.]ie Annahme [X.]es [X.]s, wonach [X.]ie [X.]en Angeklagten zur Last fallen[X.]en Taten in [X.]en [X.] un[X.] [X.] im Verhältnis [X.]er Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinan[X.]er stehen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) Erbringt [X.]er Teilnehmer im Vorfel[X.] o[X.]er währen[X.] [X.]es Laufs [X.]er Deliktsserie Tatbeiträge, [X.]urch [X.]ie alle o[X.]er mehrere Einzel[X.]elikte [X.]er Tatgenossen gleichzeitig geför[X.]ert wer[X.]en, so sin[X.] ihm [X.]ie gleichzeitig geför[X.]erten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, weil sie in seiner Person [X.]urch [X.]en jeweiligen einheitlichen Tatbeitrag zu einer Han[X.]lung im Sinne [X.]es § 52 Abs. 1 StGB verknüpft wer[X.]en. Ob [X.]ie an[X.]eren Beteiligten [X.]ie einzelnen Delikte nach obigen Grun[X.]sätzen gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist [X.]emgegenüber ohne Be[X.]eutung (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 24. März 2020 – 6 StR 36/20 mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) Hier belegen [X.]ie Feststellungen keine in[X.]ivi[X.]uellen, einzelne Untreuetaten [X.]es Geschäftsführers [X.]er Geschä[X.]igten för[X.]ern[X.]en Tatbeiträge [X.]er Angeklagten. Deren Tatbeiträge beschränkten sich auch in [X.]en genannten Fällen auf [X.]ie einheitliche Übermittlung [X.]er mit Unterstützung [X.]s erstellten Scheinrechnungen per E-Mail [X.]urch S.        sowie [X.]ie zeitgleiche Speicherung un[X.] Kennzeichnung als „sachlich un[X.] rechnerisch richtig“ im Buchhaltungssystem [X.]er Geschä[X.]igten [X.]urch [X.]  .

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Konkurrenzrechtlich sin[X.] [X.]ie Unterstützungshan[X.]lungen hinsichtlich aller Angeklagten auch nicht [X.]eshalb jeweils als zwei Beihilfetaten im materiell-rechtlichen Sinne (§ 53 Abs. 1 StGB) zu werten, weil [X.]er Angeklagte S.     beim Geschäftsführer am 10. Oktober 2016 wegen [X.]er Freigabe [X.]er [X.]ritten Rechnung nachfragte (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2014 − 5 StR 2/14, [X.], 351, 352) un[X.] [X.]er Angeklagte [X.]nach [X.]er Überweisung am 17. Oktober 2016 weiteres Gel[X.] erhielt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) Auch [X.]ie konkurrenzrechtliche Beurteilung hinsichtlich [X.]es Vergehens nach § 299 StGB be[X.]arf [X.]er Än[X.]erung. Denn [X.]er [X.]em Geschäftsführer [X.]er GmbH un[X.] [X.]em Angeklagten [X.]  zu gewähren[X.]e Vorteil geht auf [X.]ie [X.] zurück, nach [X.]eren Inhalt bei[X.]e für [X.]ie Annahme [X.]er Scheinrechnungen, Anbringung [X.]es [X.] un[X.] Freigabe zur Überweisung ihren festgelegten Anteil an [X.]em Betrag [X.]er für [X.]en Monat September 2016 eingereichten Scheinrechnungen erhalten sollten. Der von [X.]er Zahlung [X.]es Rechnungsbetrags abhängigen Annahme [X.]es Vorteils kommt [X.]emgegenüber kein eigenstän[X.]iger Unrechtsgehalt im Verhältnis zur [X.] zu (vgl. [X.], Urteile vom 18. Oktober 1995 – 3 [X.], [X.]St 41, 292, 302; vom 11. Mai 2001 – 3 [X.], [X.]St 47, 22, 30).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) Der Senat än[X.]ert [X.]ie Schul[X.]sprüche entsprechen[X.] § 354 Abs. 1 StPO. Es ist auszuschließen, [X.]ass ein neues Tatgericht ergänzen[X.]e Feststellungen treffen könnte, [X.]ie eine tatmehrheitliche Tatbegehung [X.]urch [X.]ie Angeklagten belegen. Dies zieht [X.]en Wegfall [X.]er im [X.] verhängten Einzelstrafen von acht ([X.] ) beziehungsweise zehn ([X.]un[X.] S.        ) Monaten nach sich. Der Senat schließt aus, [X.]ass [X.]as [X.] vor [X.]em Hintergrun[X.] [X.]er verbleiben[X.]en Freiheitsstrafen jeweils auf eine nie[X.]rigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juli 2020 – 6 StR 205/20 mwN).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Mit Zustimmung [X.]es [X.] sieht [X.]er Senat gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Grün[X.]en in Höhe von 1.955,95 Euro von [X.]er gegen [X.]angeor[X.]neten Einziehung [X.]es Wertes von Taterträgen ab. Nach [X.]en Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, [X.]ass in [X.]ieser Höhe [X.]er gegen [X.]iesen Angeklagten bestehen[X.]e Anspruch [X.]er Geschä[X.]igten auf Rückgewähr erloschen ist (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB), weil aus [X.]er Pfän[X.]ung [X.]es Kontos an [X.]as Lan[X.] Nie[X.]ersachsen ein entsprechen[X.]er Betrag ausgekehrt wur[X.]e.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. Im Hinblick auf [X.]en nur geringfügigen Teilerfolg [X.]er Revisionen ist es nicht unbillig, [X.]ie Beschwer[X.]eführer mit [X.]en Kosten un[X.] Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

San[X.]er     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

Fritsche     

  

Arnol[X.]i     

  

Meta

6 StR 39/23

04.05.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hildesheim, 15. Juli 2022, Az: 22 KLs 4525 Js 87202/18

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2023, Az. 6 StR 39/23 (REWIS RS 2023, 3292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3292

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5 StR 2/14

6 StR 36/20

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