Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2014, Az. 5 StR 467/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8472

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Gegenstand

Verfallsanordnung: Voraussetzungen des Wertersatzverfalls gegen einen drittbeteiligten Finanzdienstleister in einem Betrugsverfahren


Tenor

Auf die Revision der Verfallsbeteiligten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2011, soweit es sie betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen

Gründe

1

Das [X.] hat gegen die Angeklagten [X.]und Ö.    jeweils wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges - zur Bewährung ausgesetzte - Freiheitsstrafen verhängt sowie Verfallsentscheidungen getroffen. Gegen die [X.] [X.] und gegen die weitere [X.] [X.]     Service GmbH ([X.]  ) hat das [X.] festgestellt, dass Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls - einschließlich des Verfalls von Wertersatz und erweiterten Verfalls - entgegenstehen; insoweit hat es den Wert des [X.] mit 7.400.000 € beziffert (§ 111i Abs. 2 [X.]). Das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten [X.], der Geschäftsführer der [X.]n [X.] war, hat die Wirtschaftsstrafkammer abgetrennt. Gegen die Angeklagten und die [X.]   ist das Urteil rechtskräftig.

2

Die Revision der [X.]n [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg. Das [X.] hat - wie der [X.] zutreffend ausführt -keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine Entscheidung nach § 111 i Abs. 2 [X.] getroffen.

3

Für die Anordnung einer Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 [X.] ist vorliegend erforderlich, dass gegen die Beschwerdeführerin als Drittbeteiligte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB der Verfall oder der Verfall von Wertersatz nach §§ 73, 73a StGB angeordnet werden könnte, wenn nicht Ansprüche von Verletzten entgegenstünden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hierzu hätte das [X.] jedoch Feststellungen treffen müssen, dass der frühere Mitangeklagte [X.] als Geschäftsführer (§ 14 Abs. 1 StGB) der [X.]n, die als Finanzdienstleisterin für die Angeklagten [X.], Ö.    und weitere Mittäter im Wege des Lastschriftverfahrens Geldbeträge von über ihre vertragliche Beteiligung an Gewinnspielen getäuschten Geschädigten eingezogen hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom heutigen Tag - 5 StR 468/12), sich als Täter oder Teilnehmer an deren betrügerischen Handlungen strafrechtlich relevant beteiligt hat. Solche Feststellungen fehlen.

4

Das neue Tatgericht wird - nach Verbindung mit dem Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten [X.]- im Falle einer erneuten Entscheidung nach § 111i Abs. 2 [X.] im Einzelnen darzulegen haben, inwieweit die Beschwerdeführerin als Finanzdienstleisterin durch die Einziehung der Lastschriften (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, [X.]St 58, 119) etwas aus der Tat erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 5. September 2013 - 1 [X.], zur [X.] bestimmt). Hierzu müssten nähere Feststellungen zur Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen der [X.]n und der von den Angeklagten [X.], Ö.    und deren Mittätern beherrschten [X.], insbesondere zu den Verfügungsbefugnissen der [X.]n gegenüber den von ihr für die [X.]   geführten Konten getroffen werden.

5

Des Weiteren müsste die Höhe des [X.] (§ 111i Abs. 2 Satz 2 [X.]) nachvollziehbar dargestellt werden, was bislang nicht der Fall ist. Die [X.] erbrachte ihre Finanzdienstleistungen für die [X.]   erst seit dem 19. Februar 2011, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ihres Geschäftsführers lag womöglich erst zu einem späteren Zeitpunkt vor. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum gegen die Beschwerdeführerin der gleiche Betrag wie bei der [X.]   in Höhe von 7.400.000 € beziffert wurde, deren Verantwortliche ihre betrügerischen Handlungen bereits im Dezember 2009 unter Einschaltung eines anderen Finanzdienstleisters begonnen hatten. Schließlich wird das neue Tatgericht bei einer etwaigen Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StP0 die Voraussetzungen des § 73c StGB sowie eine etwaige Gesamtschuld mit der weiteren [X.]n in den Blick zu nehmen haben (vgl. nur [X.], [X.], 56. Aufl., § Rn. 9a mwN).

Basdorf                     Sander                       [X.]

                  Dölp                      [X.]

Meta

5 StR 467/12

22.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 13. Dezember 2011, Az: (519) 251 Js 3803/11 KLs (9/11)

§ 111i Abs 2 StPO, § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 73 Abs 3 StGB, § 73a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2014, Az. 5 StR 467/12 (REWIS RS 2014, 8472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8472

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