Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. 5 StR 467/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8475

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 467/12

vom
22. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen versuchten gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges u.a.

hier:
Revision der [X.]n P.

GmbH, vertreten durch den

Geschäftsführer

[X.]

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2014
beschlos-sen:

Auf die Revision der [X.]n P.

GmbH wird das Ur-teil des [X.] vom 13.
Dezember 2011, soweit es sie betrifft, nach §
349 Abs.
4 [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen

Gründe:

Das [X.] hat gegen die Angeklagten [X.]

und Ö.

jeweils [X.] versuchten gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges

zur Bewährung aus-gesetzte

Freiheitsstrafen verhängt sowie Verfallsentscheidungen getroffen. Gegen die [X.] P.

GmbH und gegen die weitere Verfallsbeteilig-te [X.]

Service GmbH ([X.]

) hat das [X.] festgestellt, dass An-sprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls

einschließlich des Verfalls von Wertersatz und erweiterten Verfalls

entgegenstehen; insoweit hat es den Wert gegen den früheren Mitangeklagten [X.]

, der Geschäftsführer der Verfallsbe-teiligten P.

GmbH war, hat die Wirtschaftsstrafkammer abgetrennt. Gegen die Angeklagten und die [X.]

ist das Urteil rechtskräftig.

1
-
3
-

Die Revision der [X.]n P.

GmbH hat mit der Sachrüge [X.]. Das [X.] hat

wie der [X.] zutreffend ausführt keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine Entscheidung nach §
111i Abs. 2 [X.] getroffen.

Für die Anordnung einer Feststellungsentscheidung nach § 111i Abs. 2 [X.] ist vorliegend erforderlich, dass gegen die Beschwerdeführerin als Dritt-beteiligte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB der Verfall oder der Verfall von [X.] nach §§ 73, 73a StGB angeordnet werden könnte, wenn nicht Ansprü-che von Verletzten entgegenstünden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hierzu hätte das [X.] jedoch Feststellungen treffen müssen, dass der frühere [X.] [X.]

als Geschäftsführer (§ 14 Abs. 1 StGB) der [X.]n, die als Finanzdienstleisterin für die Angeklagten [X.]

, Ö.

und weitere [X.] im Wege des Lastschriftverfahrens Geldbeträge von über ihre vertragliche Beteiligung an Gewinnspielen getäuschten Geschädigten eingezogen hat (vgl. hierzu Urteil des Senats vom heutigen Tag

5 StR 468/12), sich als Täter oder Teilnehmer an deren betrügerischen Handlungen strafrechtlich relevant beteiligt hat. Solche Feststellungen fehlen.

Das neue Tatgericht wird

nach Verbindung mit dem Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten [X.]

im Falle einer erneuten Entscheidung nach § 111i Abs. 2 [X.] im Einzelnen darzulegen haben, inwieweit die Be-schwerdeführerin als Finanzdienstleisterin durch die Einziehung der Lastschrif-ten (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 22. Januar 2013

1 [X.], [X.]St 58, 119) etwas aus der Tat erlangt hat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 5. September 2013

1 [X.], zur Veröffentli-chung bestimmt). Hierzu müssten nähere Feststellungen zur Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen der [X.]n und der von den Angeklag-2
3
4
-
4
-

ten [X.]

, Ö.

und deren Mittätern beherrschten [X.], insbesondere zu den Verfügungsbefugnissen der [X.]n gegenüber den von ihr für die [X.]

geführten Konten getroffen werden.

Des Weiteren müsste die Höhe des [X.] (§ 111i Abs. 2 Satz 2 [X.]) nachvollziehbar dargestellt werden, was bislang nicht der Fall ist. Die [X.] erbrachte ihre Finanzdienstleistungen für die [X.]

erst seit dem 19. Februar 2011, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ihres [X.] lag womöglich erst zu einem späteren Zeitpunkt vor. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum gegen die Beschwerdeführerin der gleiche Betrag wie bei der [X.]

ihre betrügerischen Handlungen bereits im
Dezember 2009 unter Einschaltung eines anderen Finanzdienstleisters begonnen hatten. Schließlich wird das neue Tatgericht bei einer etwaigen Entscheidung nach §
111i Abs. 2 [X.] die Vo-raussetzungen des § 73c StGB sowie eine etwaige Gesamtschuld mit der wei-teren [X.]n in den Blick zu nehmen haben (vgl. nur [X.], [X.], 56. Aufl., § 111i Rn. 9a mwN).

Basdorf [X.]Schneider

Dölp

Bellay

5

Meta

5 StR 467/12

22.01.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. 5 StR 467/12 (REWIS RS 2014, 8475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8475

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 468/12

1 StR 416/12

1 StR 162/13

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