Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2015, Az. 3 StR 437/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10594

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Gegenstand

Strafverfolgungsentschädigung: Zuständigkeit nach Freispruch in der Revisionsinstanz und Erforderlichkeit weiterer Tatsachenfeststellungen


Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über die Entschädigung gemäß § 8 StrEG an das [X.] zurückgegeben.

Gründe

1

Der Senat hat den Antragsteller mit Urteil vom 4. September 2014 vom Vorwurf des unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln freigesprochen und seine weitergehende Revision - soweit er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden war - verworfen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim [X.] eine Entscheidung über die Verpflichtung beantragt, ihn für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Das [X.] hält sich für unzuständig und hat die Sache dem [X.], der für die Grundentscheidung nach § 2 StrEG zuständig sei, zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der [X.] ist für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Entschädigung gemäß § 8 StrEG vorliegend nicht zuständig.

Zwar besteht eine Zuständigkeit des [X.]s für die Entscheidung gemäß § 8 StrEG, wenn er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat ([X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 3 [X.], juris). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung des Vorliegens einer Entschädigungspflicht noch eine Prüfung von weiteren Umständen durch das Tatgericht erforderlich ist ([X.], Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, juris; [X.], Beschluss vom 9. Januar 1990 - 5 [X.], juris; [X.], Beschluss vom 08. Dezember 1983 - 1 StR 274/83, 1 [X.], juris). So muss sich die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat ([X.], Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 [X.], juris m.w.[X.]). Vorliegend muss diese Prüfung daher zum einen diejenigen angeklagten Tatvorwürfe berücksichtigen, die infolge der vom [X.] in seinem Beschluss vom 26. Juni 2012 ausgesprochenen Strafverfolgungsbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind (Blatt 21 Band [X.]). Zum anderen sind auch die weiteren gegen den Verurteilten geführten Strafverfahren 6101 Js 27927/11, 6101 [X.] und 6101 [X.] in diese Prüfung einzubeziehen. Die vorgenannten Verfahren haben möglicherweise Auswirkungen auf das Vorliegen einer Entschädigungspflicht, weil sie als Folge der im revisionsgegenständlichen Verfahren vollstreckten Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Verurteilten eingeleitet wurden (vgl. Blatt 154 f. Band [X.]I). Auch bezüglich des Steuerstrafverfahrens, auf das der Verurteilte ausdrücklich Bezug nimmt (Blatt 149 Band [X.]I), ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Relevanz für die Feststellung des Bestehens einer Entschädigungspflicht gegeben ist (Blatt 154 Band [X.]I). Die Beurteilung dieser Fragen obliegt dem Tatgericht, weil die zugrundeliegenden Verfahren und Tatvorwürfe nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung geworden sind (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 [X.], juris m.w.[X.]).”

3

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer                       Pfister                        Huber

                Gericke                      Spaniol

Meta

3 StR 437/12

26.05.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 4. September 2014, Az: 3 StR 437/12, Urteil

§ 2 StrEG, § 8 StrEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.05.2015, Az. 3 StR 437/12 (REWIS RS 2015, 10594)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10594


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 StR 437/12

Bundesgerichtshof, 3 StR 437/12, 26.05.2015.

Bundesgerichtshof, 3 StR 437/12, 04.09.2014.

Bundesgerichtshof, 3 StR 437/12, 28.05.2013.


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