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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 437/12
vom
26. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
26.
Mai 2015
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die Entschädigung gemäß
§
8 StrEG an das [X.] zurückgegeben.
Gründe:
Der Senat hat den Antragsteller mit Urteil vom 4.
September 2014 vom Vorwurf des unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln freigesprochen und seine weitergehende Revision -
soweit er wegen Besitzes von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge verurteilt worden war -
ver-worfen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2015 hat der Antragsteller beim [X.] eine Entscheidung über die Verpflichtung beantragt, ihn für erlit-tene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Das [X.] hält sich für unzuständig und hat die Sache dem [X.], der für die Grundentscheidung nach § 2 StrEG zuständig sei, zur Entscheidung vorgelegt.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der [X.] ist für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Entschädigung gemäß §
8 StrEG vorliegend nicht zuständig.
Zwar besteht eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung gemäß §
8 StrEG, wenn er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat ([X.], Beschluss vom 1
2
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3
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11.
März 2008 -
3 [X.], juris). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn -
wie im vorliegenden Fall -
für die Beurteilung des Vorliegens einer Entschädigungspflicht noch eine Prüfung von weiteren Umständen durch das Tatgericht erforderlich ist ([X.], Urteil vom 16.
Januar 1991 -
2 StR 527/90, juris; [X.],
Beschluss vom 9.
Januar 1990 -
5 StR 601/89, juris; [X.], Beschluss vom 08.
Dezember 1983
-
1 StR 274/83, 1 [X.], juris). So muss sich die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat ([X.], Urteil vom 22.
Januar 1988 -
2 StR 133/87, juris m.w.[X.]). Vorliegend muss diese Prüfung daher zum einen diejenigen angeklagten Tatvorwürfe berücksichtigen, die infolge der vom [X.] in seinem Beschluss vom 26.
Juni 2012 ausgesprochenen Strafver-folgungsbeschränkung gemäß §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt worden sind (Blatt 21 Band [X.]). Zum anderen sind auch die weiteren gegen den Verurteilten geführten Strafverfahren 6101 Js 27927/11, 6101 [X.] und 6101 [X.] in diese Prüfung einzubeziehen. Die vorgenannten Verfahren haben möglicherweise Auswirkungen auf das Vorliegen einer Etnschädigungspflicht, weil sie als Folge der im
revisionsgegenständlichen Verfahren vollstreckten Strafverfolgungs-maßnahmen gegen den Verurteilten eingeleitet wurden (vgl. Blatt 154 f. Band [X.]I). Auch bezüglich des Steuerstrafverfahrens, auf das der Verurteilte ausdrücklich Bezug
nimmt (Blatt 149 Band
[X.]I), ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Relevanz für die Feststellung des Bestehens einer Entschädigungspflicht gegeben ist (Blatt
154 Band [X.]I). Die Beurteilung dieser Fragen obliegt dem Tatgericht, weil die zugrundeliegenden Verfahren und Tatvorwürfe
nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung geworden sind (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 1988 -
2 StR 133/87, juris m.w.[X.])."
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4
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Dem schließt sich der Senat an.
Schäfer [X.]
Hubert
Gericke Spaniol
3
Meta
26.05.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2015, Az. 3 StR 437/12 (REWIS RS 2015, 10607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10607
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