Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2001, Az. VI ZB 32/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1134

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 32/01vom2. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2001 durch [X.] Richterin Dr. [X.] und [X.], [X.], dieRichterin [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des14. Zivilsenats des [X.] vom 20. [X.] wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 44.000 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Kläger hat gegen das ihn beschwerende Urteil des [X.] K.vom 7. März 2001, das seinem erstinstanzlichen ProzeßbevollmächtigtenDr. M. ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12. März 2001 zugestelltworden ist, am 17. April 2001 Berufung eingelegt. Am 31. Mai 2001 hat [X.] durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungs-frist beantragt. Hierzu hat er [X.] -In der Kanzlei seines erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten seiensowohl das Datum der Urteilszustellung am 12. Mrz 2001 als auch der hierausresultierende Ablauf der Berufungsfrist am 12. April 2001 sowie gehörige Vor-fristen ordnungsgemû notiert worden. Mit Schreiben vom 9. April 2001 [X.] Rechtsanwalt Dr. M. die zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtig-ten des [X.] mit der Prfung der [X.] beauftragt. In diesemAuftragsschreiben sei jedoch - ebenso wie auf der beigeften [X.] -als [X.] flschlicherweise der 14. Mrz 2001 angegeben gewesen.In der Kanzlei der zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten sei daraufhinFristablauf fr die Einlegung der Berufung auf den 17. April 2001 ([X.]) notiert worden, worauf an diesem Tag das Rechtsmittel eingelegtworden sei. Anhand der zwischenzeitlich zugeleiteten Gerichtsakte habe dannder zweitinstanzliche Anwalt am 23. Mai 2001 die Fristversmung festgestelltund Wiedereinsetzung beantragt. Diese sei deshalb gerechtfertigt, weilRechtsanwalt Dr. M. bereits am 11. April 2001, nachdem ihm die [X.] durch die zweitinstanzlichen [X.] nicht vorgelegen habe, seine Angestellte D. angewiesen habe, telefo-nisch nachzufragen und auf den Fristablauf am 12. April 2001 hinzuweisen.Dementsprechend habe Frau D. auch mit einer ihr namentlich nicht in Erinne-rung gebliebenen Kanzleikraft der zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigtengesprochen und von dort erfahren, das Mandat sei rnommen worden; [X.] werde noch im Verlauf des 11. April 2001 an das [X.] geleitet. Warum letzteres unterblieben sei, lasse sich nicht mehr klren.Das Berufungsgericht hat mit an den [X.] am 25. Juli 2001 zugestell-tem [X.] die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufungdes [X.] als unzulssig verworfen. Hiergegen richtet sich die am 8. [X.] eingegangene sofortige Beschwerde.- 4 -- 5 -II.Die zulssige sofortige Beschwerde des [X.] ist in der Sache nichtbegrt. Die Versmung der Berufungseinlegungsfrist beruht auf [X.] dem [X.] gemû § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden - schuldhaften Pflicht-verletzung seines Prozeûbevollmchtigten I. Instanz, Rechtsanwalt Dr. M..1. Zu Recht geht das [X.] davon aus, [X.] es Rechtsan-walt Dr. M. als Verstoû gegen seine anwaltlichen Pflichten anzulasten ist, [X.] in dem von ihm an die zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten [X.] ein fehlerhaftes Datum der Urteilszustellung (14. [X.] statt 12. Mrz 2001) mitgeteilt hat. Nach [X.] Rechtsprechung trifftden erstinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten bei Erteilung eines schriftlichenRechtsmittelauftrags die Pflicht zur eigenverantwortlichen Überprfung [X.] des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidend [X.] ist,[X.] sich der Rechtsmittelanwalt hinsichtlich des Ablaufs der Rechtsmittelfristauf die Angaben verlassen [X.], weil ihm - solange keine Handakten vorlie-gen - die notwendige anwaltliche Überprfung der Frist nicht möglich ist (vgl.z.B. [X.] vom 16. April 1996 - [X.] 362/95 - NJW 1996, 1968,1969 m.w.[X.]). Rechtsanwalt Dr. M. tte sich bei Unterzeichnung seinesSchreibens vom 9. April 2001 anhand der in der Kanzlei vorhandenen Unterla-gen davrzeugen mssen, [X.] das mitgeteilte Zustellungsdatum zutref-fend ist; im vorliegenden Fall tte er, da die Urteilszustellung bereits [X.] erfolgt war, was er nicht nur im [X.], sondern was auch in seiner Kanzlei ordnungsgemû so notiert [X.], den im Auftragsschreiben enthaltenen [X.] korrigieren mssen(vgl. hierzu [X.] vom 13. Februar 2001 - [X.]/00 - NJW 2001,- 6 -1579, 1580). [X.] er dies nicht tat, ist ihm als schuldhafter [X.].Entgegen der Auffassung des Beschwerdefrers war diese [X.] auch urschlich fr die Fristversmung. Denn im Hinblick auf das imAuftragsschreiben falsch mitgeteilte Zustellungsdatum war in der Kanzlei deszweitinstanzlichen Anwalts die Rechtsmittelfrist fehlerhaft auf den 17. [X.] notiert worden, was sodann zu der Verstung [X.]e.2. Der in der Mitteilung eines fehlerhaften [X.] liegendeVerstoû gegen die eigenen Sorgfaltspflichten des erstinstanzlichen Prozeûbe-vollmchtigten wurde auch nicht - wie mit der Beschwerdebegrltendgemacht wird - dadurch "geheilt", [X.] die [X.] auf [X.] Rechtsanwalts Dr. M. am 11. April 2001 ein [X.] mit dem [X.] haben soll, wie es seitens des [X.] vorgetragen wird. Es magdahinstehen, ob das Vorbringen zu diesem [X.] als hinreichendglaubhaft gemacht angesehen werden kann, obwohl die eidesstattliche Versi-cherung der Frau D. in den entsprechenden Versicherungen der in der Kanzleider zweitinstanzlichen Prozeûbevollmchtigten ttigen Angestellten [X.] eine Besttigung findet. Denn selbst wenn man insoweit in vollem Um-fang vom Vortrag des [X.] ausgeht, [X.] dies nicht dazu, [X.] die Fristver-smung Rechtsanwalt Dr. M. - und damit dem [X.] - nicht mehr zurechen-bar wre. Die telefonische Nachfrage, ob der zweitinstanzliche Anwalt [X.] rnimmt und demgemû Berufung einlegt, war zwar erforderlich (vgl.z.B. Senatsbeschlsse vom 13. Oktober 1992 - [X.] - [X.], 770und vom 19. Juni 2001 - [X.]/01 - zur Veröffentlichung vorgesehenm.w.[X.]). Diese zustzliche Sicherheitsmaûnahme war aber nicht geeignet, dieeindeutige anwaltliche Mitteilung des zutreffenden [X.] zu erset-- 7 -zen und konnte erst recht nicht zu einer klaren Korrektur des [X.] schrift-lich fehlerhaft mitgeteilten [X.] fren (vgl. zu einem teilweiselich gelagerten Sachverhalt [X.] vom 4. April 2000 - [X.]/00 - NJW 2000, 3071, 3072). Der [X.] weist selbst darauf hin, [X.] Rechts-anwalt Dr. M., als er das [X.] vom 11. April 2001 veranlaûte, garnicht wuûte, [X.] dem zweitinstanzlichen Anwalt ein falsches Zustellungsdatummitgeteilt worden war und es nun galt, mit ûersten Maûnahmen zu [X.], [X.] dieser Fehler zu einer Fristversmung [X.].3. Da die Fristversmung auf einer Pflichtwidrigkeit des erstinstanzli-chen Prozeûbevollmchtigten des [X.] beruht, hat das Berufungsgericht dienachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es kann daher offenblei-ben, ob auch dem zweitinstanzlichen Anwalt ein Verstoû gegen seine Sorg-faltspflichten anzulasten ist, wie das [X.] annimmt.Dr. Mller [X.] Dr.Greiner [X.] Pauge

Meta

VI ZB 32/01

02.10.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2001, Az. VI ZB 32/01 (REWIS RS 2001, 1134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1134

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.