Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2002, Az. VI ZR 394/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4518

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[X.] DES VOLKESURTEILVI ZR 394/00Verkündet am:19. Februar 2002Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 518 Fassung: 3. Dezember 1976Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführersin der Berufungsschrift.[X.], Urteil vom 19. Februar 2002 [X.]/00 - [X.] Aurich- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 19. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] zu 2 wird das Urteil des9. Zivilsenats des [X.] vom17. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsdie Berufung der [X.] zu 2 gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 1999 als unzulssig verworfen [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klrin verlangt von den [X.] Ersatz aufgewendeter [X.] und Lagerungskosten fr Butter, die ihre Rechtsvorrin im Zeit-raum zwischen November 1978 und Mai 1979 von der [X.] zu 2 ange-kauft [X.] war seinerzeit verantwortlicher Betriebsleiter des [X.], das mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit [X.] zu 2 in Anspruch genommen wurde. Im Jahre 1991 wurden smtlicheGesellschaftsanteile der [X.] zu 2 auf die [X.]; die [X.] im Handelsregister gelöscht.Die Klrin ist staatliche Interventionsstelle fr Agrarprodukte im Rah-men der gemeinsamen Marktordnung der Eurischen Gemeinschaften. [X.] oblag im genannten Zeitraum der Ankauf solcher [X.], fr welche die Marktordnung eine staatliche Intervention zu [X.] vorsah. Gegenstand der Intervention war unter anderem frische unge-salzene Butter, die, um interventionsfig zu sein, vorgegebenen [X.] entsprechen mußte; insbesondere durfte sie nur einen Wasserge-halt von nicht mehr als 16 % aufweisen. In diesem Rahmen erwarb die Rechts-vorrin der Klrin zwischen November 1978 und Mai 1979 unter [X.] von der [X.] und lagerte sie ein. Nachdem sie die Butterwegen Manipulationsverdachts gegen den [X.] zu 1 hatte nachuntersu-chen lassen, verneinte sie deren Interventionsfigkeit mit der Begr,der Wassergehalt liege jenseits der 16 %-Marke, und gab die Butter zurck.Im Jahre 1981 wurde der Beklagte zu 1 wegen Betruges in Tateinheit mitUntreue im Zusammenhang mit der Herstellung sogenannter "Wasserbutter"rechtskrftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im vorliegenden Rechtsstreit hatdas [X.] den Schadensersatzanspruch der [X.] [X.] fr die [X.] durch rechts-krftiges Urteil vom 11. Mrz 1988 fr dem Grunde nach gerechtfertigt [X.].Im anschließenden Betragsverfahren hat das Landgericht mit Urteil vom22. Januar 1999 die [X.] zur Zahlung von 435.898,33 DM nebst Zinsen- 4 -verurteilt; in dieser Entscheidung ist die Beklagte zu 2 weiterhin als [X.] be-zeichnet. Die Berufung des [X.] zu 1 hatte insoweit teilweise Erfolg, alsdie Verurteilungssumme auf 418.962,91 DM ermûigt wurde.Auch namens der [X.] zu 2, die im [X.] immer noch als [X.] aufgefrt ist, wurde Berufung einge-legt; nach Erteilung eines richterlichen Hinweises hat die Beklagte zu 2 [X.] vom 4. Januar 2000 [X.], die Berufung sei von der [X.] [X.] worden. [X.] hat die Berufung der [X.] zu 2 alsunzulssig verworfen. Des weiteren hat es Wiederaufnahmeantrider[X.] gegen das Grundurteil vom 11. Mrz 1988, die es dem [X.] entnommen hat, ebenfalls als unzulssig verworfen.Mit ihren Revisionen verfolgen die [X.] ihr auf [X.] Begehren weiter. Der Senat hat die Revision des [X.] zu [X.] angenommen, desgleichen die Revision der [X.] zu 2, soweit siegegen die Verwerfung eines Wiederaufnahmeantrages gerichtet und dahernicht [X.] § 547 ZPO a. [X.] statthaft war.[X.]:[X.] Berufungsgericht frt zur [X.] der Beru-fung der [X.] zu 2 an, die mit Schriftsatz vom 26. Februar 1999 von der[X.] eingelegte Berufung sei unzulssig, da die [X.] seinerzeit bereits erlo-- 5 -schen gewesen sei und deshalb keine wirksamen Prozeûhandlungen mehrhabe vornehmen können. Die [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.], [X.] als Beklagte zu 2 und Berufungsfrerin bezeichnet worden sei,habe jedenfalls die Berufungsfrist versmt.Eine fristwahrende Berufung sei durch die [X.] nicht eingelegt [X.]. Der am 26. Februar 1999 eingegangene Schriftsatz könne nicht in eineBerufung der [X.] umgedeutet werden. Zwar seien bei der Einlegung [X.] Falschbezeichnungen unsclich, die [X.] und [X.] offensichtlich seien; erforderlich sei jedoch, [X.] der Inhalt der Rechts-mittelschrift eine Auslegung zulasse. Das sei hier nicht der Fall, da ausdrck-lich die [X.] als Berufungsklrin aufgefrt und von einer Rechtsnachfolgenichts erwt sei. Auch unter Bercksichtigung des Inhalts des [X.] könne in dem maûgeblichen Schriftsatz keine Berufung der [X.] ge-sehen werden.[X.] Überlegungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen [X.] der [X.] zu 2 nicht stand. Deren Berufung ist nicht wegen [X.] der Berufungsfrist unzulssig. Vielmehr [X.] der am [X.] (und damit rechtzeitig im Sinne des § 516 ZPO a. F.) beim Berufungsge-richt eingegangene Schriftsatz der [X.] zu 2 dahin verstanden werden,[X.] die [X.] als Rechtsnachfolgerin der [X.] Berufung eingelegt hat.[X.] in diesem Schriftsatz die [X.] und nicht die GmbH als Berufungsklrinbezeichnet worden ist, ist unsclich.- 6 -1. [X.] geht allerdings zutreffend davon aus, [X.] zumnotwendigen Inhalt der Berufungsschrift [X.] § 518 Abs. 2 ZPO a. F. auchdie Art, fr und gegen welche [X.] das Rechtsmittel eingelegtwird; aus der Berufungsschrift [X.] entweder fr sich allein oder mit Hilfe weite-rer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein,wer Berufungsklr und wer [X.] sein soll (vgl. [X.] vom 7. November 1995 - [X.] - [X.], 251 m.w.[X.]). [X.] vor allem an die eindeutige Bezeichnung des [X.] strengeAnforderungen zu stellen; bei verstiger Wrdigung des gesamten Vorgangsder Rechtsmitteleinlegung [X.] jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittel-klrs ausgeschlossen sein (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - VI [X.]/98 - [X.], 636, 637 m.w.[X.]). Dies bedeutet jedoch nicht, [X.] die [X.] Klarheit r die Person des Berufungsklrs ausschlieûlich durchdessen ausdrckliche Bezeichnung zu erzielen wre; sie kann auch im Wegeder Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterla-gen gewonnen werden (vgl. [X.] vom 7. November 1995- VI ZR 12/95 - aaO; [X.], [X.] vom 29. April 1982 - [X.] - VersR1982, 769, 770). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozeûer-klrungen, alle Umsts jeweiligen Einzelfalls zu bercksichtigen.2. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelpartei-tigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses [X.], also danach, [X.] im Falle einer Berufung, die einen neuen [X.] vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaûtenGericht erffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensab-laufs aus [X.] die [X.]en des [X.], insbesondere die Person des [X.], zweifelsfrei erkennbarsein mssen (vgl. [X.] vom 7. November 1995 - [X.] - aaO- 7 -m.w.[X.]). Schon im Hinblick darauf, [X.] die durch das Grundgesetz gewrlei-steten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfah-rensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgricht mehrzu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. [X.], NJW 1991, 3140m.w.[X.]), darf die Zulssigkeit einer Berufung nicht an unvollstigen oderfehlerhaften Bezeichnungen der [X.]en des Berufungsverfahrens scheitern,wenn diese Ml in Anbetracht der jeweiligen Umstletztlich keine ver-ftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. [X.] vom 7. November 1995 - [X.] - aaO, 252).3. Unter Bercksichtigung dieser Grundstze durfte das Berufungsge-richt die Zulssigkeit der Berufung der [X.] zu 2 nicht mit der [X.] verneinen, das Rechtsmittel sei durch den Schriftsatz vom [X.] nicht rechtswirksam eingelegt worden. Denn bei dem sachlich gebotenenVerstis dieser [X.] konnten hinsichtlich der rechtsmittelfh-renden [X.] keine verftigen Zweifel aufkommen.a) Aus dem genannten Schriftsatz ergab sich eindeutig, [X.] das erstin-stanzliche Urteil von seiten der [X.] zu 2 angegriffen werde. Aus [X.] konnte das Berufungsgericht der Klrin als Rechtsmittelgegnerin oh-ne weiteres die [X.] zustellen. Es bestand auch keine Ver-wechslungsgefahr. Zwar war in der Berufungsschrift die [X.] als Beklagtezu 2 und Berufungsklrin aufgefrt, wrend in Wirklichkeit bereits zu die-sem Zeitpunkt die [X.] diese [X.]rolle innehaben sollte. Dies beruhtejedoch nur darauf, [X.] die GmbH durch den Erwerb smtlicher Gescftsan-teile an der [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an deren Stelle [X.]. Die [X.] existierte nicht mehr; sie war mit der Abtretung der [X.] 8 -anteile ohne Liquidation erloschen (vgl. dazu [X.]Z 71, 296, 299 f.), so [X.]eine Verwechslung mit der GmbH nicht in Betracht kam.b) Weiter ist zu bedenken, [X.] trotz der zwischenzeitlich [X.] sowohl das Urteil des [X.] vom 22. [X.] als auch das des Berufungsgerichts vom 17. Oktober 2000 noch gegendie [X.] als Beklagte zu 2 ergingen und ergehen durften. Da die [X.] vor [X.] anwaltlich vertreten war, trat [X.] § 246 Abs. 1 ZPO trotz ihresErlschens keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 239 ZPO ein; vielmehrwurde der Prozeû unter der alten [X.]bezeichnung fortgefrt. Die im [X.] auf die Gesamtrechtsnachfolge unzutreffende Bezeichnung der [X.]zu 2 im Rubrum konnte (und kann weiterhin) jederzeit als offenbare [X.] [X.] § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 28. Juni1994 - [X.] - GRUR 1996, 865). Unter diesen Umstist es auchals unscliche Falschbezeichnung anzusehen, wenn eine wrend [X.] mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge untergegangene[X.] noch als Rechtsmittelklrin in einer [X.] aufgefrt wird;auch insoweit ist eine jederzeitige Berichtigung mlich (vgl. hierzu [X.], [X.] 5. Februar 1958 - [X.]/57 - [X.] ZPO § 325 Nr. 10; [X.], 99,101).4. Da die Überlegungen des Berufungsgerichts die Verwerfung der [X.] der [X.] zu 2 als unzulssig nicht zu tragen verm, ist das [X.]surteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurckzuver-weisen. Eine abschlieûende Entscheidung ist dem Senat weder zur Frage derZulssigkeit der Berufung noch - erst recht nicht - zu ihrer Begrtheit mg-lich. Ersterem steht entgegen, [X.] das Berufungsgericht bisher der von [X.] erhobenen Rr mangelnden ordnungs[X.]en Prozeûvollmacht- 9 -der im Namen der [X.] zu 2 handelnden [X.] nicht in der ge-botenen Weise nachgegangen ist. Soweit sich im Berufungsurteil Ausfrun-gen- 10 -zur sachlich-rechtlichen Beurteilung des Berufungsvorbringens der [X.]zu 2 finden, sind diese vom Senat nicht zu bercksichtigen (vgl. dazu [X.],Urteil vom 23. Oktober 1998 - [X.] 3/98 - NJW 1999, 794, 795).[X.]Dr. Dressler[X.][X.]Pauge

Meta

VI ZR 394/00

19.02.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2002, Az. VI ZR 394/00 (REWIS RS 2002, 4518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4518

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