Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2021, Az. XI ZB 2/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6774

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Tenor

Die [X.] zu 2, die [X.], wird auf Seiten der [X.]n zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. Dezember 2020 (13 Kap 18/19) ist beim [X.] ([X.] 2/21) durch die [X.]n, den [X.] und fünf Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat am 23. Dezember 2020 den verfahrensgegenständlichen [X.] erlassen. Der [X.] ist am 30. Dezember 2020 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den [X.] haben die [X.], der [X.] und fünf Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden der [X.] sind am 8. Januar 2021, die Rechtsbeschwerden des [X.]s und der fünf Beigeladenen sind am 25. Januar 2021 eingegangen.

II.

2

Der [X.] ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] und gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] Musterrechtsbeschwerdegegner. Die Beigeladenen zu 1 bis 5 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 39 und 54, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 25 und 41 sowie vom 1. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 1).

3

Da die [X.] zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der [X.]in auf Seiten der [X.] nach dem [X.] des § 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht möglich. Nach Anhörung des [X.]s, der [X.] und der Beigeladenen zu 1 bis 5 wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 [X.] nach billigem Ermessen die [X.] zu 2, die [X.], zur [X.]in auf Seiten der [X.] bestimmt. Die [X.] zu 1 und 3 bleiben als Rechtsbeschwerdeführerinnen am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt.

4

Nach Anhörung des [X.]s, der [X.] und der Beigeladenen zu 1 bis 5 wird die [X.] zu 2, die [X.], nach billigem Ermessen auch zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf Seiten der [X.] bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

III.

5

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den [X.] Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 [X.]) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

6

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des [X.]s (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Menges

        

Derstadt      

        

Ettl      

        

Meta

XI ZB 2/21

20.04.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Dezember 2020, Az: 13 Kap 18/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2021, Az. XI ZB 2/21 (REWIS RS 2021, 6774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6774

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