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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:011215B[X.]13.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 13/14
vom
1. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 1.
Dezember 2015 durch [X.]
Ellenberger, [X.], Dr.
Matthias und die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der [X.] wird die Musterbeklagte zu
1) zur [X.] be-stimmt.
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des [X.]s wird die Musterbeklagte zu
1) zur
Musterrechtsbeschwerdegegnerin be-stimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den [X.] des [X.] des [X.] vom 15. [X.] 2014 ([X.]), berichtigt durch die Beschlüsse vom 9.
Juni 2015 und vom 17.
Juli 2015, ist beim [X.] (Az. XI
ZB 13/14) durch die Musterbeklagte zu
1), durch die Mus-terbeklagten zu
2) und
3), durch den [X.] und durch ei-nen Beigeladenen auf Seiten des [X.]s Rechtsbeschwer-de eingelegt worden.
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3
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Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 15.
Dezember 2014 den verfahrensge-genständlichen [X.] erlassen. Der [X.] ist am 23. [X.] 2014 im [X.] veröffentlicht worden.
Gegen den [X.] haben der [X.], die Musterbeklagte zu
1), die [X.] zu
2) und 3) und ein Beigeladener auf Seiten des [X.]s Rechtsbe-schwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des [X.]s ist am 19. Ja-nuar 2015, die Rechtsbeschwerde der [X.] zu
1) am 30.
Dezember 2014, die Rechtsbeschwerde der [X.] zu
2) und 3) am 22.
Januar 2015 und die Rechtsbeschwerde des Beigeladenen am 16.
Januar 2015 [X.].
II.
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der
[X.] wird die Mus-terbeklagte zu
1) zur [X.] bestimmt, weil sie das Rechtsmittel als erste eingelegt hat (§
21 Abs.
3 Satz
1 [X.]). Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des [X.]s wird nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu
1) zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§
21 Abs.
1 Satz
2 [X.]).
III.
Die nach §
20 Abs.
2 Satz
1 [X.] erforderliche Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Muster-1
2
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entscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§
20 Abs.
1 Satz
4, §
9 Abs.
1 [X.]) in der gesetzli-chen Form und Frist eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 ZPO) und der [X.] auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2.
Oktober 2012 -
XI
ZB 12/12, [X.], 2092 Rn.
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f.). Diese Voraussetzungen liegen hier
vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie hat durch öffentliche Be-kanntmachung im Klageregister des elektronischen [X.]s zu erfol-gen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte und die Anmelder auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§
20 Abs.
2 Satz
3 Halbsatz
2, §
11 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Ellenberger
[X.]
Matthias
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2010 -
22 OH 17735/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 15.12.2014 -
KAP 3/10 -
4
Meta
01.12.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2015, Az. XI ZB 13/14 (REWIS RS 2015, 1500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1500
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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