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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die [X.] zu 1, die [X.], wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. Dezember 2020 ([X.].: 13 Kap 1/15) ist beim [X.] ([X.].: [X.]) durch die [X.]n Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
I.
Das [X.] hat am 23. Dezember 2020 den den [X.] am selben Tag zugestellten verfahrensgegenständlichen [X.] erlassen. Der [X.] ist am 30. Dezember 2020 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den [X.] haben sämtliche [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden sind am 29. Dezember 2020 und am 12. Januar 2021 eingegangen.
II.
Da fünf der sieben [X.] zeitgleich und vor den beiden weiteren [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin aus ihrem Kreis nach dem [X.] des § 21 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers, der [X.] und der Nebenintervenientin wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 [X.] nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die [X.], zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die weiteren [X.] bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2020 - [X.], juris Rn. 1, vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 39 und 54 sowie vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 25 und 41).
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den [X.] Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 [X.]) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des [X.]s (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.]).
Ellenberger |
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Matthias |
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Menges |
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Dauber |
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Ettl |
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Meta
17.03.2021
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. Dezember 2020, Az: 13 Kap 1/15
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.03.2021, Az. XI ZB 30/20 (REWIS RS 2021, 10583)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 10583
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