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Bestimmung eines Musterbeklagten zum Musterrechtsbeschwerdegegner
Die [X.] zu 1, die [X.], wird zur [X.] bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 24. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2018 (24 [X.]) ist beim [X.] ([X.].: [X.]) durch den [X.] und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
I.
Das [X.] hat am 18. Januar 2018 den verfahrensgegenständlichen [X.] erlassen. Der [X.] ist am 23. Januar 2018 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den [X.] haben der [X.] und acht Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die [X.] sind am 16. Februar 2018 eingegangen.
II.
Nach Anhörung des [X.]s, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der [X.] wird die [X.] zu 1, die [X.], nach billigem Ermessen zur [X.] bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen [X.] sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie - wie die [X.] zu 3 - innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der [X.] beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den [X.] Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des [X.]s als auch hinsichtlich der [X.] der Beigeladenen vor.
Die Mitteilung über den Eingang der [X.] ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen [X.]s (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
[X.] |
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Joeres |
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Matthias |
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Menges |
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Dauber |
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Meta
29.05.2018
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Köln, 18. Januar 2018, Az: 24 Kap 1/17
§ 9 Abs 1 KapMuG, § 20 Abs 1 S 4 KapMuG, § 20 Abs 2 S 1 KapMuG, § 20 Abs 3 S 1 KapMuG, § 21 Abs 1 S 2 KapMuG, § 20 Abs 3 S 2 KapMuG, § 575 Abs 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.05.2018, Az. XI ZB 3/18 (REWIS RS 2018, 8565)
Papierfundstellen: MDR 2021, 1008 WM2021,1221 REWIS RS 2018, 8565
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZB 2/21 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 24/23 (Bundesgerichtshof)
XI ZB 13/14 (Bundesgerichtshof)
Kapitalanlegermusterverfahren: Mitteilungspflicht des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid
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XI ZB 12/22 (Bundesgerichtshof)