Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. 4 StR 284/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1105

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 284/00vom21. September 2000in der Strafsachegegenwegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.] am [X.]. [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],der Angeklagte [X.]in Person,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der [X.]eschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. April 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Von Rechts wegen[X.]ründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger Fäl-schung von Zahlungskarten in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemein-schaftlichem Betrug" zu einer [X.]esamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteiltund eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a St[X.]B angeordnet. Mit seiner Revisionrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. [X.] hat keinen Erfolg.1. Den auf Verstöße gegen § 267 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrü-gen, mit denen der Angeklagte die Strafzumessung des [X.]s bean-standet, kommt neben der erhobenen Sachrüge keine weiter gehende [X.] Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinendurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, um sich eine [X.] von erheblichem Umfang zu verschaffen, den Entschluß ge-- 4 -faßt, eine ec-Karte zu fälschen und sich mit dem Falsifikat eine Variante desbargeldlosen Zahlungsverkehrs zunutze zu machen, bei der der Karteninhaberohne Angabe der persönlichen [X.]eheimnummer (PIN) die ec-Karte vorlegt [X.] erteilt. Wird die Bankleitzahl auf der [X.], kann die Lastschrift nicht eingelöst und selbst bei [X.] nicht nachvollzogen werden, wem die Karte gehört. Um an [X.] zu kommen, plante der Angeklagte, mit Hilfe einer derart [X.] Waren zu kaufen und diese am folgenden Tag, bevor die [X.] Lastschrift bekannt sein konnte, zurückzugeben. Weil er beim Umtauschnicht auffallen wollte, schaltete er den früheren Mitangeklagten [X.]ein, mitdem er die Teilung der Beute - nach Abzug der Unkosten für seinen bei [X.] eingesetzten und in der Mehrzahl der Fälle von ihm gefahrenen Pkw -vereinbarte.Der Angeklagte verschaffte sich im Zusammenhang mit der [X.] neuen Kontos eine ec-Karte der [X.] H. auf den Namen "[X.]",indem er der Bank einen alten Personalausweis, bei dem das "[X.]" des Nach-namens nicht mehr lesbar war, vorlegte. Mit Hilfe eines Magnetkartenlesege-räts, eines Computers, des Programms "Win Data" und weiterer Hinweise ausdem [X.] konnte er sodann die in der zweiten und dritten Spur des Magnet-streifens auf der ec-Karte gespeicherte Bankleitzahl und die Kontonummerverändern; zu diesem Zweck hatte er sich Bankleitzahlen anderer Banken ausdem [X.] ausgedruckt. [X.]egenstand des angefochtenen Urteils sind zehnVeränderungen der Bankleitzahl und - in den meisten Fällen - der Kontonum-mer, die der Angeklagte in der [X.] von "kurz vor dem 23. Juli" 1999 bis AnfangSeptember 1999 vornahm. Nach jeder Fälschung benutzte er die Karte [X.], und zwar - abgesehen vom ersten Fall - stets in mehreren [X.] -lialen verschiedener Handelsunternehmen; das vom früheren Mitangeklagten[X.]beim Umtausch erlangte Bargeld teilten sie absprachegemäß unter sichauf.b) Das [X.] hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht gemäߧ 152 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 St[X.]B wegen (gewerbsmäßiger) Fälschung [X.] in zehn Fällen verurteilt; denn der Angeklagte hat eine inländi-sche Zahlungskarte jeweils gewerbsmäßig zur Täuschung im [X.] bzw. nachgemacht.aa) Die ec-Karte ist eine Zahlungskarte i.S.d. § 152 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m.Abs. 4 St[X.]B, weil sie es ermöglicht, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu [X.] garantierten Zahlung zu veranlassen (vgl. Begr. zum Entwurf eines Sech-sten [X.]esetzes zur Reform des Strafrechts [6. StrR[X.]] [X.]Drucks. 13/8587 S. 29,30; [X.]/[X.] St[X.]B 23. Aufl. § 152 a [X.]. 2 i.V.m. § 266 b [X.]. 3; s. auchZiff. I der Bedingungen für [X.], [X.]. in [X.], 2356). [X.] die generelle Art der Verwendung im Rechtsverkehr. Daher steht nicht ent-gegen, daß der Angeklagte die Karte hier ausschließlich im Rahmen elektroni-scher Lastschriftverfahren einsetzen wollte. Allerdings übernimmt die [X.] - anders als im herkömmlichen eurocheque-[X.]arantieverfahren (B[X.]HSt 24, 386) - hierbei keine [X.]arantie für die [X.] erstellt das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen an einer au-tomatisierten Kasse mittels der im Magnetstreifen der ec-Karte gespeichertenDaten eine Lastschrift, auf welcher der Karteninhaber durch seine [X.] Einzugsermächtigung erteilt (vgl. [X.] 1997, 752, 759 mit [X.] zu unterschiedlichen Ausgestaltungen des Verfahrens in [X.]. 86; [X.] [X.], 219, 223, 226; [X.]ößmann WM 1998, 1264, 1271; Sprau in [X.] B[X.]B- 6 [X.] Aufl. § 676 f [X.]. 23, 29 f.; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.],[X.] § 63 [X.]. 4 und die im Anhang 7 zu §§ 67, 68 ab-gedruckten Ziff. 1 und 5 der Bedingungen für die Teilnahme am POZ-System[Händlerbedingungen]). Zwar ist die [X.]arantiefunktion (zum Begriff vgl. B[X.]HSt38, 281, 283 f.), wie der an "sonstige Karten" angeschlossene Relativsatz in§ 152 a Abs. 4 Nr. 1 St[X.]B belegt, Merkmal aller Zahlungskarten (vgl. etwaKreß NJW 1998, 633, 641; [X.] [X.], 348, 349); an die [X.]arantiedes Kartenausstellers hat der [X.]esetzgeber des 6. StrR[X.] bewußt angeknüpft([X.]Drucks. aaO). Daraus folgt aber keine Einschränkung des Tatbestands;§ 152 a St[X.]B setzt nämlich nicht voraus, daß der Täter beabsichtigt, die [X.] Zahlungskarte gerade im Rahmen des (vorgeblichen) [X.]arantieverspre-chens der [X.] - etwa als Euroscheckkarte nebst Scheck -einzusetzen.Dies wird durch die Materialien zum 6. StrR[X.] bestätigt: Der [X.]esetzgeberwollte Zahlungskarten "allgemein" einbeziehen, weil er davon ausging, dieseKarten seien gerade wegen ihrer "universelle(n)" - das heißt also nicht [X.] einer [X.]arantiehaftung beschränkten - "Verwendbarkeit im Zah-lungsverkehr besonders schutzwürdig" ([X.]Drucks. aaO S. 29 f.). Hinzu kommt,daß die Ausweitung des Tatbestands gegenüber der ursprünglichen [X.] dem Hinweis auf das "[X.]" (POS-System; vgl. hierzu[X.]ößmann in Schimansky/Bunte/[X.], [X.] § 68 [X.]. 1 [X.] wurde, der [X.]esetzentwurf dabei jedoch die zivilrechtliche Konstruk-tion bewußt offen ließ ([X.]Drucks. aaO S. 29).Entscheidend ist schließlich, daß es zum wirksamen Schutz des Rechts-guts des § 152 a St[X.]B erforderlich ist, die Fälschung von Zahlungskarten un-- 7 -abhängig von den Vorstellungen des [X.] über die Art der von ihm zu [X.] (vorgeblichen) Funktion des Falsifikats nach § 152 a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]Bzu bestrafen; denn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosenZahlungsverkehrs ist auch im elektronischen Lastschriftverfahren berührt, weildieses Verfahren nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise eineForm der bargeldlosen Zahlung ist (vgl. Ziff. 1 des Anhangs zu den [X.] für [X.]: [X.] ohne Zahlungsgarantie an automati-sierten Kassen mittels Lastschrift [POZ-System], [X.]uckt in [X.],2358). Zudem bringt der Rechtsverkehr gerade der [X.] von der Art ihrer Nutzung generell besonderes Vertrauen entgegen, weil ihrauch eine [X.]arantiefunktion zukommen kann und sie von den Kreditinstitutennur nach entsprechender Bonitätsprüfung ausgehändigt wird. Auch ist der[X.]eldgläubiger (Händler) im [X.], weil er das Risiko der Nichteinlösung der Lastschrift trägt ([X.]öß-mann WM 1998, 1264, 1271; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Aufl. [X.]. [X.]) und ihm bei einer Vorgehensweise wie der des Ange-klagten eine etwa erklärte Einwilligung in die Bekanntgabe von Name und An-schrift des Kontoinhabers nichts nützt.bb) Einer Anwendung des - durch das 2. WiK[X.] eingefügten und durchdas 6. StrR[X.] neu gefaßten - § 152 a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B steht nicht entgegen,daß der Angeklagte nur eine ec-Karte manipuliert hat. Zwar verwendet der [X.] für das Tatobjekt den Plural. Entgegen einer in der Literatur vertrete-nen Auffassung ([X.] in [X.]. § 152 a [X.]. 4: "auf den ersten Blick ver-wunderlich"; [X.] in SK-St[X.]B § 152 a [X.]. 6; [X.] in [X.] § 152 a[X.]. 14 zur a.F.) ist der Tatbestand aber bereits dann erfüllt, wenn sich [X.] auf eine Zahlungskarte beziehen (so auch [X.]/[X.]- 8 -St[X.]B 49. Aufl. § 152 a [X.]. 4; [X.] in [X.]/[X.] St[X.]B 25. Aufl.§ 152 a [X.]. 5 zur a.F.). Der Wortlaut der Vorschrift gestattet eine [X.]: Hierfür spricht bereits, daß das [X.]esetz mit dem Plural "Zahlungs-karten" in Absatz 1 allein sprachlich an die Legaldefinition in Absatz 4 [X.], in der eine Mehrzahl von Karten als "Zahlungskarten im Sinne des [X.]" genannt wird. Darüber hinaus ist der Sprachgebrauch des [X.]esetzesim Blick auf die Bezeichnung von Personen, [X.], [X.] nicht in dem Sinne eindeutig, daß allein aus der Verwendungdes [X.] verbindlich gefolgert werden könnte, auch begrifflich sei aus-schließlich eine Mehrzahl gemeint. Das [X.]egenteil belegen z.B. §§ 174 ff. St[X.]B(sexuelle Handlungen), § 184 St[X.]B (pornographische Schriften), § 132 a St[X.]B(Amts- oder Dienstbezeichnungen usw.) sowie § 133 St[X.]B (Schriftstücke oderandere bewegliche Sachen); nichts anderes gilt für den Sprachgebrauch des 6.StrR[X.] etwa in § 168 Abs. 1 St[X.]B (Teile des Körpers), §§ 306, 306 f Abs. 1 und2 St[X.]B (Brandstiftungsobjekte, vgl. [X.]/[X.] 306 [X.]. 2) sowie§ 314 Abs. 1 St[X.]B (Quellen, Brunnen usw.). Lediglich vereinzelt ist der Pluralder alten Fassung durch den Singular ersetzt worden, ohne daß damit einesachliche Änderung beabsichtigt gewesen wäre (§ 225 Abs. 1 St[X.]B n.F.,§ 223 b Abs. 1 St[X.]B a.F.; s. Bericht des Rechtsausschusses des [X.],[X.]Drucks. 13/9064 S. 16). Die Rechtsprechung hat es daher wiederholt [X.], aus der Verwendung des [X.] begriffliche Folgerungen zu ziehen(R[X.]St 55, 101, 102 und B[X.]HSt 23, 46, 53 sowie OL[X.] Düsseldorf NJW 1993,869 zu § 125 Abs. 1 St[X.]B [Menschen, Sachen]; B[X.]H NJW 1995, 1686 zu§ 180 a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B [diese]).Dem wirksamen Schutz des Rechtsguts des § 152 a St[X.]B - die Sicher-heit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ([X.]Drucks.- 9 -13/8587 S. 29; B[X.]H, Beschluß vom 3. Mai 2000 - 2 StR 69/00, zum Abdruck inB[X.]HSt bestimmt = NJW 2000, 2597, 2598; [X.] aaO § 152 a [X.]. 2; [X.]/[X.]/[X.], Strafrecht [X.], [X.]. 2 § 67 [X.]. 47; [X.]/[X.], Strafrecht [X.] 1 23. Aufl. [X.]. 946; a.[X.] aaO § 152 a[X.]. 3 ff. zur a.F.) - trägt nur eine Auslegung Rechnung, die den [X.] auf die Fälschung lediglich einer Zahlungskarte anwendet; denn der bar-geldlose Zahlungsverkehr wird bereits durch die Fälschung einer Karte nach-haltig gefährdet. Den Materialien zum 2. WiK[X.] und 6. StrR[X.] kann ein Willedes [X.]esetzgebers zu einer Tatbestandseinschränkung dahin, mit § 152 a St[X.]Bsolle (nur) die serienweise Herstellung der Falsifikate und ihre massenhafteVerwendung bekämpft werden, nicht entnommen werden; allein das von [X.] abgelehnten Ansicht vertretene Erfordernis zweier gefälschter Zahlungs-karten würde diesem [X.]esichtspunkt ohnehin nicht besser Rechnung tragen(dies räumt auch [X.] aaO ein). Zudem hat sich der [X.]esetzgeber bei [X.] des § 152 a St[X.]B eng an § 146 St[X.]B, der ein [X.] schützt, angelehnt ([X.]Drucks. 13/8587 S. 30); auch dort genügt dieFälschung eines [X.]eldstücks oder -scheins (B[X.]H bei [X.] 1976, 15;R[X.]St 69, 3 f.; [X.] und [X.], jeweils aaO § 146 [X.]. 10; [X.] aaO § 146[X.]. 19).Die hohe Strafdrohung gebietet (entgegen [X.] aaO § 152 a [X.]. 4 und[X.] aaO § 152 a [X.]. 14) keine einschränkende Auslegung; der [X.]esetzge-ber hat nämlich diesen [X.]esichtspunkt bedacht, sich jedoch - ohne eine [X.] zu erwägen - wegen der [X.]efährlichkeit der Tathandlungen fürdas geschützte Rechtsgut und des Erfordernisses einer besonderen Sicherunggegen Nachahmung in § 152 a Abs. 4 Nr. 2 St[X.]B für einen [X.] entschieden ([X.]Drucks. aaO). Bei geringer Stückzahl ist ohnehin das- 10 -Vorliegen eines minder schweren Falles zu prüfen ([X.]/[X.] [X.] a [X.]. 8).cc) Allerdings ist die Annahme des [X.]s unzutreffend, der An-geklagte habe die ec-Karte in allen zehn Fällen verfälscht. Diese [X.] nämlich voraus, daß der Täter den Inhalt einer echten Karte verändert;das gilt auch für die in der Karte elektronisch gespeicherten Daten ([X.] aaO;[X.]/[X.] 152 a [X.]. 4; [X.]/[X.] aaO § 152 a [X.]. 5; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 67 [X.]. 50). So verhielt es sich indes nur [X.] II 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte "erstmals die Eintragungenauf der ec-Karte" ([X.] veränderte; das Ergebnis dieses Vorgangs war einefalsche, d.h. unechte Euroscheckkarte, weil ihr Inhalt nicht mehr vom berech-tigten, aus der Karte ersichtlichen Aussteller ([X.]) herrührte (vgl. [X.] aaO § 152 a [X.]. 4 a; [X.]/[X.] aaO § 152 a [X.]. 3). In den [X.] liegt daher kein Verfälschen vor. Der Rechtsfehler gefährdet jedoch [X.] des Schuldspruchs in diesen Fällen nicht, weil der Angeklagte hierjeweils eine Zahlungskarte nachgemacht hat. Zur Auslegung dieses Be-griffs kann auf § 146 St[X.]B zurückgegriffen werden, an dem sich, wie ausge-führt, das 6. StrR[X.] ausdrücklich orientiert hat: Nachmachen ist gleichbedeu-tend mit Herstellen einer falschen Zahlungskarte ([X.] aaO; [X.] [X.] a [X.]. 6; [X.]/[X.] 152 a [X.]. 4; vgl. auch B[X.]HSt 23, 229,232). Hierzu zählt auch die Manipulation an einem durch das (erstmalige) [X.] hergestellten Falsifikat ([X.] aaO § 146 [X.]. 6 a [i.V.m. § 152 a[X.]. 4]; [X.]/[X.] 146 [X.]. 3 [i.V.m. § 152 a [X.]. 4]; [X.] aaO§ 146 [X.]. 5). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das [X.] nichtgeprüft hat, ob er durch die Vorlage der falschen ec-Karte auch den Tatbe-stand des § 152 a Abs. 1 Nr. 2 St[X.]B durch [X.]ebrauchen erfüllt [X.] -dd) Der Angeklagte handelte vorsätzlich und zur Täuschung im Rechts-verkehr. Er beabsichtigte nämlich, im bargeldlosen Zahlungsverkehr über dieEchtheit der Karte und damit über seine Berechtigung zu täuschen, diese [X.] der in ihr angegebenen Bankverbindung als Zahlungsmittel zu ge-brauchen; soweit jeweils eine Datenverarbeitungsanlage fälschlich beeinflußtwerden sollte, folgt dies aus § 270 St[X.]B, der auch im Rahmen des § 152 aSt[X.]B Anwendung findet (vgl. [X.]Drucks. [X.]) Das [X.] hat zu Recht Tatmehrheit zwischen den zehn Fäl-len der Fälschung von Zahlungskarten angenommen. Die jeweiligen tatbe-standlichen, § 152 a St[X.]B verletzenden Ausführungshandlungen sind nämlichnicht in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teilzumindest teilweise identisch (vgl. B[X.]HSt 22, 206, 208; 27, 66, 67); dagegenvermögen der Umstand, daß der Angeklagte den Entschluß zur Begehungmehrerer Taten gleichzeitig gefaßt hat, ein einheitliches Ziel oder Motiv, eineTeilidentität von Vorbereitungshandlungen oder eine [X.]leichzeitigkeit von [X.]e-schehensabläufen Tateinheit nicht zu begründen (vgl. B[X.]HSt 33, 163, 165; 43,317, 319; [X.] in [X.]. § 52 [X.]. 18 ff.). Zwar kommt beimehreren Fälschungsvorgängen eine natürliche Handlungseinheit in Betracht(vgl. [X.] aaO § 146 [X.]. 18); deren Voraussetzungen liegen hier aber nichtvor, weil es an dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der ein-zelnen [X.] fehlt, den der Begriff der natürlichen Handlungseinheitvoraussetzt (vgl. B[X.]HSt 43, 312, 315; B[X.]H, Beschluß vom 11. Februar 2000- 3 StR 486/99, zum Abdruck in B[X.]HSt bestimmt = NJW 2000, 2118, 2119;B[X.]H NJW 1995, 1766; [X.]/[X.] aaO vor § 52 [X.]. 2, 2 a, 2 c). Die[X.]ewerbsmäßigkeit begründet keine (rechtliche) Handlungseinheit (B[X.]HSt 1,41; [X.] aaO vor §§ 52 ff. [X.]).- 12 -c) Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der in den zehn abge-urteilten Fällen geschädigten Unternehmen gemäß § 263 Abs. 1 St[X.]B weistebenfalls keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf; [X.] der Betrug jeweils bereits mit Aushändigung der Ware - und nicht erst [X.] beim Umtausch am nächsten Tag, worauf das [X.] offenbarabhebt - vollendet (vgl. auch B[X.]HSt 3, 69, 72). [X.] Ausführungen [X.] eines Irrtums des [X.], das unabhängig von der Benut-zung automatisierter Kassen selbst - vor Übergabe der Ware - über die Echt-heit der Karte getäuscht wurde (vgl. OL[X.] München JZ 1977, 408, 409 mit zust.[X.] [X.]; [X.] in [X.]/[X.] St[X.]B 25. Aufl. § 263 [X.]. 53;[X.]/[X.] aaO § 263 [X.]. 19; [X.]/[X.] 263 [X.]. 18 bm.w.[X.]), bedurfte es - anders als in der in [X.], 375 [X.]uckten [X.] - nicht. Im Blick auf das Risiko des Händlers im [X.] verhält es sich hier vielmehr ebenso wie bei [X.] eines ungedeckten Schecks ([X.] in [X.]-[X.]ugenberger/Bieneck,Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 49 [X.]. 64 und 9; [X.] 1997, 752, 759;[X.] [X.] 1997, 219, 223); daß der Schaden nicht beim getäuschten [X.], sondern beim Unternehmen eintrat, ist unerheblich (vgl. B[X.]HSt 24,386, 389). Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte habe durch denmehrfachen Einsatz der jeweiligen Fälschung der ec-Karte nur einen Betrug innatürlicher Handlungseinheit begangen, beschwert ihn nicht.d) § 152 a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B und § 263 St[X.]B stehen zueinander imVerhältnis der Tateinheit. Dies hat der [X.] zu § 152 a Abs. 1Nr. 1 St[X.]B a.F. bereits entschieden (B[X.]H NJW 2000, 2597, 2598 m.w.[X.]).Nichts anderes gilt für § 152 a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B n.F., da die Begründung, dieerforderliche Täuschungsabsicht verbinde die Fälschung von [X.] -mit ihrer Verwendung zu einer deliktischen Einheit, auch für die neue Fassungzutrifft (ebenso [X.]/[X.] 152 a [X.]. 10; s. auch [X.] aaO § 152 a[X.]. 10; a.A. [X.]/[X.] aaO § 152 a [X.]. 9).e) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch [X.]. Das [X.] hat bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb [X.] für minder schwere Fälle gemäß § 152 a Abs. 3 Halbs. 2 St[X.]Bkeineswegs nur zu [X.]unsten des Angeklagten sprechende Umstände [X.], sondern - neben seinen Vorstrafen - rechtsfehlerfrei den jeweils tatein-heitlich begangenen Betrug strafschärfend berücksichtigt (vgl. B[X.]H, [X.] 24. Juli 1990 - 5 [X.] und 28. April 1992 - 1 [X.]; [X.]/[X.] 46 [X.]. 22, 38 a). Auch die Bemessung der [X.]esamtfreiheits-strafe hält revisionsrechtlicher Überpüfung stand. Das [X.] hat sich er-sichtlich nicht an einer Addition der Einzelstrafen orientiert, sondern die [X.]e-samtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 St[X.]B durch Erhöhung der - allerdingsnicht sprachlich hervorgehobenen (vgl. [X.]/Meyer-[X.]oßner, Die Urteile [X.] 26. Aufl. [X.]) - Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] gebildet. Das sehr straffe Zusammenziehen der Einzelstrafen belegt zu-dem, daß das [X.] bei der zusammenfassenden Würdigung der Persondes Angeklagten und der einzelnen Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 St[X.]Bden engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Tatennicht übersehen hat (vgl. B[X.]H StV 1993, 302; 2000, 254; NJW 1995, 2234 [X.] 1996, 187). Bereits aus diesem [X.]runde vermag auch der Hinweis [X.] auf die Bemerkung des [X.]roßen Senats für Strafsachen, daß [X.] von der bisherigen Praxis weitgehender Annahme des Fortsetzungs-zusammenhangs zur Anwendung der §§ 53, 54 St[X.]B nicht zur Erhöhung des- 14 -allgemeinen Strafenniveaus zu führen brauche (B[X.]HSt 40, 138, 162), ihr nichtzum Erfolg zu verhelfen.Meyer-[X.]oßner [X.] [X.] + [X.]: jaB[X.]HSt: jaVeröffentlichung: ja______________________St[X.]B § 152 a Abs. 1 Nr. 1Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 St[X.]B.B[X.]H, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00 - L[X.] Detmold

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4 StR 284/00

21.09.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. 4 StR 284/00 (REWIS RS 2000, 1105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1105

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