Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2013, Az. 2 StR 2/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 571

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Fälschung von Visa- und Mastercards ohne Garantiefunktion bei der konkreten Transaktion


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2012 aufgehoben.

Die Feststellungen zu den äußeren [X.] bleiben aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 68 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, zur Gesamtstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs.

2

1. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte - im Auftrag Dritter - in 68 Fällen internationale Flüge der [X.] buchte und hierbei regelmäßig die Gelegenheit nutzte, Einkäufe aus dem an Bord mitgeführten Warensortiment - Spirituosen, Kosmetika, Schmuck, Uhren - zu tätigen. Hierzu setzte er vier verschiedene Kreditkarten ("Visa- und Mastercard") ein, die er nach den Geschäftsbedingungen der [X.] jeweils mit 750,-- € belasten konnte.

3

Bei den Kreditkarten handelte es sich um von [X.] Banken ausgestellte, auf den Namen des Angeklagten lautende und mit seiner Unterschrift versehene Karten, auf deren Magnetstreifen falsche Daten gespeichert waren. Dies waren nicht echte, im Wege des "Scimming" gewonnene Bank- und Kontodaten tatsächlich existierender Personen, sondern nach Plausibilitätsgesichtspunkten ausgewählte Daten, die weder auf einen bestimmten Garantiegeber noch auf ein real existierendes Konto, also einen Zahlungspflichtigen verwiesen.

4

Bei dem Einsatz der Karten nutzte der Angeklagte den Umstand aus, dass eine Online-Verbindung zu den Servern des Kreditkarten-Systems aus einem in der Luft befindlichen Flugzeug nicht besteht. Die Daten werden vielmehr während des Flugs nur eingelesen und erst nach der Landung an einem Datenterminal ausgegeben und weiter verarbeitet.

5

Auf diese Weise erlangte der Angeklagte Waren im Wert von insgesamt 143.654,-- €. In allen Fällen erfolgte beim Auslesen der Daten nach der Landung eine kurzfristige Gutschrift, dann jedoch eine sofortige automatische Rückbuchung ("[X.]"), da ein Kreditkartenkonto nicht existierte.

6

2. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152 b Abs. 1 und 2 StGB) begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Anders als die Revision meint, wurde das Vorhandensein einer Zahlungskarte (mit Garantiefunktion) bei der vom Angeklagten vorgenommenen Einsatzart nicht nur vorgetäuscht. Die Karten wurden nach den Feststellungen des [X.]s jeweils in ein Handgerät eingelesen, der von diesem Gerät ausgegebene Beleg wurde vom Angeklagten - mit seinem richtigen Namen, auf welchen auch die Karten ausgegeben waren - unterschrieben. Nach der Landung wurden die Daten des Handgeräts an einem [X.] übertragen. Das Verfahren entsprach also weitgehend dem üblichen Lastschrift-Verfahren. Auf die konkrete Einsatzart der Karte kommt es jedoch nicht an (vgl. [X.] in [X.]/[X.] StGB § 152b Rn. 6; [X.] in [X.] 2. Aufl. § 152b Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 152a a.F. kommt es darauf, ob die vom Täter nachgemachte oder verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion tatsächlich ermöglicht oder diese Möglichkeit nur vortäuscht, nicht an (BGHSt 46, 146, 148). Trotz der in der Literatur hiergegen erhobenen Kritik ([X.] aaO § 152b Rn. 9; vgl. [X.] 61. Aufl. § 152b Rn. 5) hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest, weil § 152b den Zahlungsverkehr schon gegen den Anschein schützen will, der von [X.] garantieauslösender Karten ausgeht.

7

Auch der Schuldspruch wegen jeweils [X.] gewerbsmäßigem Betrug begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Schuldspruch war gleichwohl insgesamt aufzuheben, weil das [X.] der Frage der Konkurrenz nicht hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat. Nach den - [X.] - Feststellungen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mehrere Karten gleichzeitig einsetzte, so dass die Taten unter Umständen in mehreren jeweils zur Tateinheit verbundenen Gruppen abzuurteilen wären. Ergänzende Feststellungen hierzu sind möglich, denn es liegen sämtliche Einzelabrechnungen der [X.] vor. Das Revisionsgericht kann die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen.

8

3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs entfällt auch der Rechtsfolgenausspruch. Die Feststellungen zu den äußeren [X.] sind fehlerfrei und können daher aufrechterhalten werden.

Fischer                     Appl                          Schmitt

                 [X.]

Meta

2 StR 2/13

04.12.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 14. September 2012, Az: 5/29 KLs - 3470 Js 205620/12 (13/12)

§ 152b Abs 1 StGB, § 152b Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.12.2013, Az. 2 StR 2/13 (REWIS RS 2013, 571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 571

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 2/13 (Bundesgerichtshof)


5 StR 383/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 239/11 (Bundesgerichtshof)

Geld- und Wertzeichenfälschung: Maestro-Karten als Zahlungskarten mit Garantiefunktion


5 StR 383/10 (Bundesgerichtshof)

Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Konkurrenzverhältnis bei Beschaffung und Verwendung mehrerer Kreditkarten mit gefälschten …


2 StR 117/12 (Bundesgerichtshof)

Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Konkurrenzverhältnis bei Beschaffung und Gebrauch mehrerer gefälschter Kreditkartenrohlinge und bei …


Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 153/18

2 StR 2/13

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.