Bundespatentgericht, Urteil vom 19.05.2022, Az. 2 Ni 73/20 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2022, 3502

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache - "Vorrichtung und Verfahren zur dreidimensionalen Rekonstruktion von Kopf und Körper" – Zur Frage der erfinderischen Tätigkeit – fehlende Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 3 156 843

([X.] 2016 002 406)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.]. Dr. rer. nat. [X.], Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, [X.] und [X.]. [X.] für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent EP 3 156 843 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten und am 11. Oktober 2016 in der [X.] angemeldeten [X.] Patents EP 3 156 843, das die Bezeichnung „[X.] ET PROCÉDÉ POUR RECONSTRUIRE EN TROIS DIMENSIONS LA TÊTE ET LE CORPS = Vorrichtung und Verfahren zur dreidimensionalen Rekonstruktion von Kopf und Körper“ trägt und die Priorität [X.] 1502170 vom 14. Oktober 2015 in Anspruch nimmt. Es wird vom [X.] unter der Nummer [X.] 2016 002 406.3 geführt. Der Veröffentlichungstag des mit der [X.] ([X.]) publizierten Patents ist der 18. April 2018.

2

[X.] umfasst 18 Patentansprüche, darunter den unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1, der eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereophotogrammetrie beansprucht, und einen unabhängigen [X.] 14, gerichtet auf ein Verfahren zur Verwendung einer solchen Vorrichtung.

3

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des [X.] Teils des Streitpatents in vollem Umfang. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit drei [X.].

4

Die Klägerin stützt ihre Klage auf den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit.

5

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:

6

D0 [X.] (Streitpatent);

7

D0.1 [X.] Übersetzung der Beschreibung des Streitpatents (Übersetzung der maßgeblichen [X.] Fassung in die [X.], so wie sie von der [X.] im parallelen Verletzungsverfahren vorgelegt worden ist);

8

D0.2 DPMA Registerauszug zum Streitpatent vom 18.11.2020;

9

[X.] Merkmalsgliederung der Patentansprüche des Streitpatents;

D1 WO 2010/012722 A1;

D2 [X.] 2006/0263081 A1;

[X.] WO 2010/097572 A2;

D4 Three-dimensional digital stereophotogrammetry: a reliable and valid technique for measuring scar surface area, [X.] et al., Plast. [X.]. [X.]. 2013 Jul; 132(1): 204-11;

D5 https://de.wikipedia.org/wiki/Tessar vom 9.11.2020;

D6 https://web.archive.org/web/20150921030237/https://de.wikipedia. org/wiki/Stereofotogrammetrie, [X.] für das Stichwort „Stereofotogrammetrie“ vom 21.09.2015;

D7 Gebrauchsanleitung der in [X.], Seite 16, Zeile 22 genannten Stereokamera „[X.] Stereo Camera“;

D7´ [X.]. stereoskopie.com:80/Kataloge_u__Prospekte/Gebrauchsanweisungen/[X.]_Stereo_Camera/body_kodak_stereo_camera.html vom17.06.2008;

D8 Gebrauchsanleitung der in [X.], Seite 16, Zeile 23 genannten Stereokamera „Verascope f40“;

D9 Three-Dimensional [X.], [X.] et al., IEEE TRANSACTIONS ON MEDICAL IMAGING, VOL. 28, NO. 5, Seiten 752 bis 762, veröffentlicht im Mai 2009;

D10 [X.] und [X.], Stereo Realist Manual, 1. Auflage Oktober 1954, [X.] und 4, Seiten 36 bis 65;

D11 [X.] 2011/0085142 A1;

D12 [X.] 5,828,913 A;

[X.] [X.], [X.], 2. Auflage 1983, Seiten i und ii, sowie Seiten 482 bis 490 und Seiten 498 bis 501 aus dem Kapitel 18 „Terrestrial and Close-Range Photogrammetry“;

D14 Schriftsatz der Rechtsanwälte L… vom 4. April 2022 an das [X.], [X.], in der Sache mit dem Aktenzeichen …;

[X.], QUICK REFERNCE GUIDE, [X.], ([X.] camera connected to the computer), Copyright © 2014 C…, Inc.;

[X.], [X.], [X.], [X.], Copyright © 2014 C…, Inc..

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent EP 3 156 843 in vollem Umfang mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das [X.] Patent EP 3 156 843 unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der [X.] vom 1. März 2022, 2 vom 4. April 2022 und 3 vom 17. Mai 2022, in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und [X.] als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und vertritt die Auffassung, dass die erteilten Ansprüche auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden. [X.] sei jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:

[X.] Artikel „3D Imaging“, [X.], [X.], [X.] und [X.] aus „[X.]“, [X.], 2020,S. 251-256;

[X.] Merkmalsgliederung von Anspruch 1;

MHP3 Wikipedia-Artikel „Stereoskopie“ vom 15.9.2021;

MHP4 [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] and [X.], [X.] 3D stereovision camera system: validation and clinical applications, [X.] 2012; 0: 1–9.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch gemäß [X.] mit einer Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Anlage [X.]:

1.0 Dispositif pour la prise de vue en stéréophotogrammétrie de parties du corps, comprenant

1.1 un appareil de prise de vue (1) et

1.2 une optique double (2)

1.2.1 munie de deux [X.] (2b,2c)

1.2.1.1 permettant d'obtenir deux prises de vue simultanées selon chacune un angle différent,

1.3 caractérisé en ce qu'il comprend un système de mesure de distance (34)

1.3.1 configuré pour signaler l'utilisateur que la distance entre [X.] et une partie du corps à reproduire correspond à une distance cible de prise de vue

1.3.2 définie parmi au moins deux distances prédéfinies distinctes

1.3.3 correspondant chacune à un format ([X.], [X.]) de reproduction d'image différent.

In [X.] Übersetzung gemäß [X.] lautet der erteilte Anspruch 1 mit einer Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Anlage [X.]:

1.0 Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie, umfassend

1.1 ein Aufnahmegerät (1) und

1.2 eine Doppeloptik (2),

1.2.1 die mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet ist,

1.2.1.1 die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten,

1.3 dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Entfernungsmesssystem (34) umfasst,

1.3.1 das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung

1.3.2 aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht,

1.3.3 die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat ([X.], [X.]) entsprechen.

Der erteilte nebengeordnete [X.] 14 lautet in der [X.] gemäß [X.] mit einer Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Anlage [X.]:

14.0 Procédé comprenant l' utilisation d' un dispositif selon l' une quelconque des revendications 1 à 13, comprenant les étapes suivantes:

14.1 une sélection (100) de distance cible,

14.2 un placement relatif (200) de l'appareil de prise de vues et d' un sujet à la distance cible au moyen du système de mesure (34),

14.3 puis une réalisation (300) d' une ou plusieurs prises de vue à la distance cible,

14.4 caractérisée en ce que la distance cible est l' une parmi au moins deux distances pré-définies de prise de vue correspondant chacune à un format ([X.], [X.]) de reproduction d' image différent et

14.5 le système de mesure (34) signale que la distance entre [X.] et une partie du corps à reproduire correspond à ladite distance cible.

In [X.] Übersetzung gemäß [X.] lautet der erteilte Anspruch 14 mit einer Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Anlage [X.]:

14.0 Verfahren, das die Verwendung einer Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 13 umfasst, umfassend die folgenden Schritte:

14.1 ein Auswählen (100) der Zielentfernung,

14.2 ein relatives Platzieren (200) des [X.] und eines Subjekts in der Zielentfernung mittels des Messsystems (34),

14.3 anschließend ein Ausführen (300) von einer oder mehreren Aufnahmen in der Zielentfernung,

14.4 dadurch gekennzeichnet, dass die Zielentfernung eine aus mindestens zwei vordefinierten [X.] ist, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat ([X.], [X.]) entsprechen, und

14.5 das Messsystem (34) signalisiert, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, der Zielentfernung entspricht.

Anspruch 1 des [X.] ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem in Merkmal 1.3 die ersten vier Wörter „caractérisé en ce qu'il“ gestrichen und direkt nach dem Merkmal 1.2.1.1 das folgende Merkmal 1.2.1.2 eingefügt werden:

1.2.1.2 les axes optiques des deux [X.] (2b,2c) convergeant devant [X.] et [X.].

Dementsprechend werden in Merkmal 1.3 der [X.] Übersetzung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 die ersten vier Wörter „dadurch gekennzeichnet, dass sie“ gestrichen und direkt nach dem Merkmal 1.2.1.1 das folgende Merkmal 1.2.1.2 eingefügt:

1.2.1.2 wobei die optischen Achsen der beiden Teiloptiken (2b, 2c) vor der Vorrichtung konvergieren und die Vorrichtung.

Anspruch 1 des [X.] ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem das Merkmal 1.0 durch das folgende Merkmal 1.0‘ ersetzt wird (Änderungen zum Merkmal 1.0 des erteilten Anspruchs 1 sind unterstrichen):

1.0‘ Dispositif pour la prise de vue en stéréophotogrammétrie permettant une calibration pour la reconstruction des [X.] 3D de parties du corps, comprenant

Dementsprechend hat das Merkmal 1.0‘ in [X.] Übersetzung folgenden Wortlaut:

1.0‘ Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie, die eine Kalibrierung zur Rekonstruktion von Oberflächen in 3D erlaubt, umfassend.

Anspruch 1 des [X.] ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem er als Verwendungsanspruch umformuliert ist. Er lautet in der Verfahrenssprache Französisch unter Berücksichtigung der Merkmalsgliederung entsprechend Anlage [X.] folgendermaßen (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind durch- bzw. unterstrichen):

1.0‘‘ Utilisation d'un dispositif pour la prise de vue en stéréophotogrammétrie de parties du corps à des distances cibles de prise de vue définies, qui correspondent à au moins deux distances différentes prédéfinies avec différents formats de reproduction d'image ([X.], [X.]), [X.] comprenant

1.1 un appareil de prise de vue (1) et

1.2 une optique double (2)

1.2.1 munie de deux [X.] (2b,2c)

1.2.1.1 permettant d'obtenir deux prises de vue simultanées selon chacune un angle différent,

1.3 où caractérisé en ce qu' il comprend un système de mesure de distance (34)

1.3.1 configuré pour signaler l'utilisateur que la distance entre [X.] et une partie du corps à reproduire correspond à une distance cible de prise de vue

1.3.2‘ définie parmi les au moins deux distances prédéfinies distinctes

1.3.3 correspondant chacune à un format ([X.], [X.]) de reproduction d'image différent.

In [X.] Übersetzung hat er folgenden Wortlaut:

1.0 Verwendung einer Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie in definierten [X.], die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entsprechen, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat ([X.], [X.]) entsprechen, wobei die Vorrichtung umfasst: umfassend

1.1 ein Aufnahmegerät (1) und

1.2 eine Doppeloptik (2),

1.2.1 die mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet ist,

1.2.1.1 die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten,

1.3 dadurch gekennzeichnet, dass wobei sie ein Entfernungsmesssystem (34) umfasst,

1.3.1 das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung

1.3.2 aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht,

1.3.3 die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat ([X.], [X.]) entsprechen.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2022 überreicht die Klägerin dem Senat und der Beklagten jeweils 4 Blatt Kopien, die nach ihrer Aussage dem Fachmann bekannte Gleichungen und beispielhafte Werte anführen. Die Beklagte erhebt in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2022 die Rüge der Verspätung hinsichtlich der von der Klägerin eingereichten Kopien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ geltend gemacht werden, ist gemäß § 81 [X.] zulässig.

Die Klage ist auch begründet. [X.] hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung eines der Hilfsanträge Bestand, da dem Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung und in der Fassung der [X.] bis 3 der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.

I.

Die in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2022 von der Klägerin eingereichten Kopien (4 Blatt) waren trotz Rüge der Beklagten nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] nicht als verspätet zurückzuweisen.

Damit ist auch über das Angriffsmittel der Kopien in der Sache zu entscheiden.

Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann das Patentgericht zwar ein Angriffsmittel, das erst nach Ablauf einer hierfür nach § 83 Abs. 2 [X.] gesetzten Frist vorgebracht wird, zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass das Angriffsmittel tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, [X.] 2009, 307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 [X.] nicht vor. So liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung der Kopien zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. [X.], dass nach der Rechtsprechung des B[X.] die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dann nicht vorliegen, wenn das verspätete Vorbringen nicht relevant ist (vgl. [X.], Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des B[X.], zum letztgenannten Aspekt in [X.]. 126).

II.

[X.] betrifft eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des menschlichen Körpers in Stereofotogrammetrie sowie ein die Verwendung einer solchen Vorrichtung umfassendes Verfahren.

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung ist es in der plastischen Chirurgie notwendig, die Oberfläche von Körperteilen in drei Dimensionen rekonstruieren zu können, damit deren geometrische Merkmale und Formen gemessen und analysiert, chirurgische Eingriffe simuliert oder 3D-Oberflächen des Körpers zu verschiedenen Zeiten erfasst und miteinander verglichen werden können. Dabei sei bei Nasen- und Facelifting-[X.]en insbesondere die Oberfläche des Gesichts relevant, wohingegen bei Brustoperationen die Oberfläche von Rumpf und Brüsten im Vordergrund stehe. Zudem könnten je nach [X.] auch andere Bereiche des Körpers wie Gesäß, Hüften, Hals, [X.] oder Hände wesentlich sein. Aufgrund der unterschiedlichen Größe der interessierenden und zu operierenden Körperbereiche unterschieden sich auch die jeweiligen Anforderungen an das 3D-Aufnahmeformat. So sei die Oberfläche eines vollen Rumpfes viel größer als die Oberfläche eines Gesichts.

3D-Aufnahmen eines Objekts könnten mittels Stereofotogrammetrie erstellt werden, indem Bilder des Objekts aus mindestens zwei verschiedenen Blickwinkeln mit einem kalibrierten Aufnahmegerät, d. h. einem Gerät, dessen Geometrie der Optik genau bekannt sei, aufgenommen würden und indem mittels Korrespondenzpunkten zwischen den Bildern eine dreidimensionale Rekonstruktion der [X.] erfolge. Würden zwei Bilder aus unterschiedlichen Blickwinkeln gleichzeitig erfasst, bezeichne man sie als stereoskopisches Paar oder „Stereopaar“.

Die Kalibrierung der Optik sei einer der wichtigsten für eine genaue dreidimensionale Rekonstruktion erforderlichen Schritte. Die bei der Herstellung der Optik zu erzielende geometrische Präzision sei dabei so hoch, dass es in der Praxis nicht möglich sei, dass diese Optiken bewegliche Teile beinhalteten.

Die für die Rekonstruktion anatomischer Oberflächen eingesetzten Stereofotogrammetriegeräte hätten deshalb eine feste [X.], die mittels einer Blende eine feste Tiefenschärfe um die [X.] herum definiere, was zu einer festen Aufnahmeebene führe. Daher werde für Gesichtsaufnahmen ein optisches System mit einer Brennweite verwendet, die in einem Aufnahmeformat resultiere, die in etwa [X.] entspreche, wohingegen für Aufnahmen des Rumpfs ein zweites optisches System mit einem Aufnahmeformat eingesetzt werde, das in etwa [X.]-Größe entspreche. In der Praxis seien daher zwei separate Geräte für die Erfassung von Gesichtern einerseits und von Rumpf und Brüsten andererseits notwendig.

Es seien auch tragbare Systeme zur Stereofotogrammetrie bekannt, die mit einem Mittel zur Positionierung des Objekts in der Entfernung entsprechend der Fokussierebene ausgestattet seien und zu diesem Zweck ein Paar von [X.] aufwiesen, deren Lichtflecke bei der Brennweite des [X.] zusammenliefen.

Im Unterschied zu festen Mehrkopfsystemen, bei denen mehrere verschiedene Stereobilder desselben Objekts mit drei oder vier Stereoköpfen gleichzeitig aufgenommen würden und die relativen Positionen der Köpfe durch Kalibrierung genau bekannt seien, würden bei den tragbaren Stereofotogrammetriegeräten verschiedene Aufnahmen zu verschiedenen Zeitpunkten und aus nicht genau bekannten Winkeln erstellt. Um diese Aufnahmen zusammenfügen und daraus ein 3D-Abbild erstellen zu können, müssten die Aufnahmewinkel aus den Aufnahmen mithilfe von Rechenmitteln und komplexen Algorithmen bestimmt sowie Texturkarten und Oberflächen miteinander verbunden werden, auch wenn die Aufnahmen mit unterschiedlicher Beleuchtung aufgenommen worden und zwischen den Aufnahmen leichte Bewegungen oder Verformungen des Objekts erfolgt seien. Aufgrund dieser hohen Anforderungen seien diese tragbaren Systeme zur Stereofotogrammetrie ebenfalls für eine feste Aufnahmeentfernung optimiert. So gebe es einerseits für die Gesichtsrekonstruktion optimierte Modelle von Stereofotogrammetriegeräten, bei denen das Aufnahmeformat ungefähr [X.] habe, und andererseits für die Rekonstruktion des Torsos optimierte Modelle, bei denen der aufgenommene Bereich ungefähr [X.]-Größe habe.

Mit dem [X.] könne das Gesicht in drei oder vier Aufnahmen abgedeckt werden, wobei eine große Überlappung der verschiedenen Flächen erforderlich sei, um sie miteinander verknüpfen zu können. Ein solches für den [X.] ausgelegtes System sei für eine Aufnahme des Rumpfes jedoch ungeeignet, da dies in der Praxis zu viele verschiedene [X.]-Aufnahmen erfordern würde, und diese Aufnahmen schwer im Raum zueinander zu positionieren wären. Ein für einen [X.]-Aufnahmebereich ausgelegtes System könne hingegen die Oberfläche eines Torsos mit drei bis fünf Aufnahmen mit einer relativ einfachen Definition der Positionierung abdecken.

Zwar könnte umgekehrt ein tragbares Gerät mit [X.]-Aufnahmebereich prinzipiell auch zur Aufnahme von Bildern für die Gesichtsrekonstruktion eingesetzt werden, doch sei dann die Auflösung des Bildes viel geringer als bei einem System für das Gesicht, weil in einem [X.]-Aufnahmebereich die Fläche, die im Bild zur Darstellung des Gesichts verwendet werde, sehr klein sei und viele nicht benötigte Pixel aufgenommen würden, vgl. Abs. [0001] bis [0010] des Streitpatents.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als objektives technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung und ein zugehöriges Verfahren zur Verwendung einer solchen Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, mit denen unterschiedlich große Teile des menschlichen Körpers in Stereofotogrammetrie jeweils mit guter Auflösung aufgenommen werden können, vgl. Abs. [0010] des Streitpatents.

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 und durch das die Verwendung einer solchen Vorrichtung umfassende Verfahren des erteilten Anspruchs 14.

Gemäß Merkmal 1.0 ist die beanspruchte Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie geeignet, wobei mit der Formulierung „des Körpers“ statt „eines Körpers“ unter Berücksichtigung der Beschreibung zum Ausdruck kommt, dass die beanspruchte Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des menschlichen Körpers in Stereofotogrammetrie geeignet sein muss und wobei unter dem Begriff „Stereofotogrammetrie“ nach den Definitionen in Absatz [0004] des Streitpatents sowie in Dokument [X.] ein Verfahren der Bildmessung zu verstehen ist, bei dem ein Objekt aus zwei unter verschiedenen Standpunkten aufgenommenen Messbildern in seiner genauen Form bestimmt und dadurch eine 3D-Rekonstruktion ermöglicht wird. Dies setzt nach Absatz [0004] des Streitpatents voraus, dass das Aufnahmegerät kalibriert ist, was nach den weiteren Angaben in Absatz [0004] bedeutet, dass die Geometrie der Optik des [X.] genau bekannt ist. Eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie erlaubt folglich dann eine Kalibrierung zur Rekonstruktion von Oberflächen in 3D, wenn sie es erlaubt, dass die Geometrie ihrer Optik genau bekannt ist.

Zwar soll nach den Ausführungen in den Absätzen [0005] und [0023] des Streitpatents die Genauigkeit der für die Stereofotogrammetrie erforderlichen Kalibrierung der optischen Systeme im Allgemeinen so hoch sein, dass die Teile des optischen Systems notwendigerweise fest seien, was zu einer festen Position der [X.] der Vorrichtung führe, doch ist die beanspruchte Vorrichtung nicht auf ein optisches System mit festen Teilen beschränkt, denn Anspruch 1 umfasst – in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Vertreters der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung – Vorrichtungen zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie unabhängig davon, ob Teile des optischen Systems fest oder beweglich sind.

Entsprechend den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.3 weist die Vorrichtung ein Aufnahmegerät (1.1), eine Doppeloptik (1.2) und ein Entfernungsmesssystem (1.3) auf. Anspruch 1 beschränkt die Doppeloptik in den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.1.1 lediglich dahingehend, dass sie mit zwei [X.] ausgestattet ist, mit denen zwei zeitgleiche Aufnahmen jeweils unter einem verschiedenen Winkel erhalten werden können. Diese Merkmale sind nicht nur dann erfüllt, wenn die optischen Achsen der beiden [X.] vor der Vorrichtung konvergieren, sondern auch dann gegeben, wenn die optischen Achsen der beiden [X.] parallel zueinander ausgerichtet sind, denn bereits aufgrund des seitlichen Abstands zwischen den beiden [X.] ergibt sich das Merkmal, dass die zeitgleichen Aufnahmen jeweils unter einem anderen Winkel erhalten werden.

Nach den Erläuterungen in den Absätzen [0015], [0023] und [0047] kann eine solche Doppeloptik auf unterschiedliche Weise realisiert werden, bspw. als Einzellinsensystem, das beide Bilder von den [X.] empfängt oder als Linsensystem mit zwei separaten [X.], wie in [X.]. 6 der Streitpatentschrift gezeigt. Auch wenn die Ausgestaltung nach [X.]. 6 in Absatz [0047] als besonders vorteilhaft beschrieben ist, beschränkt dies die beanspruchte Vorrichtung nicht auf eine solche Doppeloptik, da dies weder aus dem [X.] noch aus der Beschreibung folgt, die in Absatz [0015] explizit auf die Möglichkeit eines Einzellinsensystems hinweist.

Gemäß dem kennzeichnenden Merkmal (1.3 bis 1.3.3) zeichnet sich die beanspruchte Vorrichtung gegenüber dem im Streitpatent dargelegten Stand der Technik durch ein Messsystem aus, das dazu ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und dem zu reproduzierenden Körperteil einer definierten [X.] aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht, die jede einem verschiedenen als Bildreproduktionsformat bezeichneten Bildaufnahmebereich entsprechen. Die dem Benutzer durch das Messsystem signalisierte [X.] ist somit nicht eine fest vorgegebene Entfernung, sondern aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen ausgewählt, die jede einem verschiedenen Format des Bildaufnahmebereichs entsprechen. Aufgrund der nur einseitig beschränkenden Formulierung „mindestens zwei“ kann die signalisierte [X.] auch aus unendlich vielen vordefinierten Entfernungen ausgewählt sein. Dieses Merkmal umfasst daher neben Messsystemen mit wenigen fest vorgegebenen Entfernungen auch solche Messsysteme, die unendlich viele Entfernungen signalisieren können, von denen der Nutzer eine bestimmte entsprechend den jeweiligen [X.]en auswählt.

Anhand von [X.]ur 1 erläutert das Streitpatent ein Ausführungsbeispiel, bei dem das aufzunehmende Objekt für die Stereofotogrammetrieaufnahme nicht zwingend in der Schärfenebene platziert sein muss, sondern in einem vorgegebenen Bereich mit ausreichender Schärfentiefe positioniert sein kann. Zwischen dessen oberer und unterer Entfernungsgrenze sind die zwei bspw. ([X.], [X.])-Formate des Bildaufnahmebereichs vorgegeben, die durch das [X.] signalisiert werden.

Abbildung

Dargestellt ist die beanspruchte Vorrichtung mit dem Aufnahmegerät (1), der Doppeloptik (2), dem Entfernungsmesssystem (34) mit zwei Lichtprojektoren (3, 4) und einem Entfernungswahlschalter (5), mit dem zwischen zwei festen Entfernungen gewählt werden kann. Dabei geben die Grenzen des [X.] (6) den Bereich an, innerhalb dessen sich die Entfernungen für die beiden Formate des Aufnahmebereichs, [X.] für das Gesicht und [X.] für den Torso, befinden. Diese spezielle Ausgestaltung der Vorrichtung und der zu signalisierenden Entfernungen wird jedoch erst mit dem abhängigen Anspruch 2 beansprucht.

Das Verfahren des formal selbständigen Anspruchs 14 betrifft die bestimmungsgemäße Verwendung einer solchen Vorrichtung, indem das Messsystem signalisiert, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und dem zu reproduzierenden Körperteil der aus mindestens zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen gewählten Zielentfernung entspricht.

Anspruch 1 des [X.] präzisiert die beanspruchte Vorrichtung dahingehend, dass die optischen Achsen der beiden [X.] vor der Vorrichtung konvergieren, d. h. sie laufen nicht parallel zueinander.

Anspruch 1 des [X.] enthält gegenüber dem erteilten Anspruch 1 die Präzisierung, dass die beanspruchte Vorrichtung eine Kalibrierung zur 3D-Rekonstruktion von Oberflächen erlaubt.

Mit Anspruch 1 des [X.] wird die erteilte Vorrichtung auf deren Verwendung in definierten [X.]en, die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen mit verschiedenen Aufnahmebereichsformaten entsprechen, beschränkt.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein berufserfahrener Physiker oder Ingenieur mit Hochschulabschluss zu definieren, der über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Optik und Bildverarbeitung verfügt und mit der Entwicklung von Vorrichtungen zur Aufnahme in Stereofotogrammetrie befasst ist.

III.

Die Vorrichtungen der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den [X.] 1 und 2 sind ebenso wie die Verwendung nach Anspruch 1 des [X.] nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ), da

- die Vorrichtungen der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2 nicht neu sind jeweils gegenüber den [X.] und [X.] und dem Fachmann durch Druckschrift [X.] nahegelegt werden,

- die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 dem Fachmann durch Druckschrift [X.] nahegelegt wird und

- die Verwendung gemäß Anspruch 1 des [X.] 3 dem Fachmann durch [X.] und [X.] nahegelegt wird.

Bei dieser Sachlage können die Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem erteilten Nebenanspruch 14 sowie die Zulässigkeit der Ansprüche der Anträge dahingestellt bleiben.

1. Das Dokument [X.] ist eine Bedienungsanleitung einer Stereokamera mit der Bezeichnung „Verascope [X.]“. Zwar ist deren Publikationsdatum unbekannt, doch wird diese Stereokamera in der vorveröffentlichten Druckschrift [X.] auf Seite 16, Zeile 23 explizit erwähnt. Zudem belegt auch das [X.] die Verfügbarkeit der Bedienungsanleitung auf [X.] am 19. Oktober 2004 und somit vor dem Prioritätstag des Streitpatents, weshalb das Dokument [X.] vorveröffentlichter Stand der Technik ist.

Aus dem Dokument [X.] ist eine Vorrichtung bekannt, umfassend ein Aufnahmegerät und eine Doppeloptik, die mit zwei seitlich zueinander beabstandeten [X.] ausgestattet ist, die es somit ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten, vgl. die Seiten 1 bis 3. Sie ist mit einer einstellbaren Optik ausgestattet, so dass sich Blende, Belichtungszeit und Fokus genau einstellen lassen und die Werte dem Nutzer angezeigt werden, vgl. die Seiten 10 bis 13.

Ein Entfernungsmesssystem weist die im Dokument [X.] beschriebene Kamera insoweit auf, als entsprechend der Beschreibung auf Seite 12 ein Hilfsmittel zum Scharfstellen der Aufnahme bei der gewählten Entfernung zum Objekt vorhanden ist. Diese Kamera besitzt einen so genannten „[X.]“, der zur Fokussierung verwendet wird. Dabei werden zwei Bilder durch Drehen am [X.] (6, in den [X.]uren auf [X.]) in Übereinstimmung gebracht. Wenn dies erfolgt ist, so ist die Kamera fokussiert (vgl. den Abschnitt „Focussing“ auf Seite 12). Damit weist die Kamera unendlich viele und damit mindestens zwei definierte Aufnahmeentfernungen auf, die unterschiedlichen Entfernungen entsprechen.

Diese werden dem Benutzer auch signalisiert, denn welche Entfernungen das sind, lässt sich am [X.] (6) ablesen, da das [X.] eine Entfernungsskala mit vordefinierten Entfernungen besitzt (vgl. Seite 2 der [X.]). Damit lässt sich die Entfernung und auch die Schärfentiefe für die verschiedenen Blenden feststellen („Focussing scale“ 28 und „[X.]“ auf Seite 25).

Da die Stereokamera dafür geeignet ist, die [X.] anzugeben, und sie es erlaubt, den festen lateralen Abstand der [X.] und die Daten der Optik zu bestimmen, ist damit die Geometrie bei der Bildaufnahme bekannt und die Stereokamera auch für Stereofotogrammetrie geeignet.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die in [X.] beschriebene Stereokamera nicht die [X.] Eignung für Stereofotogrammetrie besitze, weil dies entsprechend den Ausführungen in Druckschrift [X.], Seite 2, linke Spalte eine Kalibrierung des optischen Systems mit einer Genauigkeit von mindestens 0,01 mm erfordere, was bei filmbasierten Kameras wie der in [X.] beschriebenen Vorrichtung nicht erreichbar sei, teilt der Senat diese Auffassung insbesondere deshalb nicht, weil das Streitpatent weder eine Genauigkeit der nötigen Kalibrierung angibt, noch die beanspruchte Vorrichtung auf eine derart genau kalibrierte Kamera oder eine Kamera mit fester [X.] ohne bewegliche Teile in der Optik beschränkt ist, und zudem der Druckschrift [X.] zu entnehmen ist, dass filmbasierte Kameras wie die aus [X.] für Stereofotogrammetrie geeignet sind.

So wird in Druckschrift [X.] ein Adapter für eine Kamera beschrieben, der es als Aufsatz für eine gewöhnliche Kamera ermöglicht, mit dieser stereoskopische Bilder aufzunehmen. Dabei geht sie von einem in den [X.]uren 1A und 1B wiedergegebenen Stand der Technik aus, bei dem die Adaptervorrichtung (1) ein Gehäuse (2), einen Stereoadapter (3) mit Linsen (15a, b; 16a, b), [X.] (11-14) und zwei Öffnungen (4, 5) sowie ein Entfernungsmesssystem mit zwei LEDs (6a, b) aufweist, deren Lichtstrahlen in einem vorgegebenen, festen Abstand zu einem Punkt zusammenlaufen und die korrekte Entfernung zum Objekt vorgeben. Zusätzlich ist ein Blitzlicht (6, 7) auf die Kamera aufgebracht, dessen Verwendung aber hinsichtlich der Stereoaufnahme über die beiden Öffnungen 4 und 5 eine ungleichmäßige Beleuchtung des aufzunehmenden Objekts zur Folge hat und das 3D-Bild verfälscht, vgl. die Seiten 1 und 11 bis 14. Als Verbesserung wird eine Adaptervorrichtung mit zwei [X.] (7, 8, 107, 108) und zusätzlichen Polarisatoren (101, 102, 103, 104) vor den [X.] (7, 8, 107, 108) und den Öffnungen (4, 5) vorgeschlagen, die, wie in der [X.]. 2 gezeigt ist, Polarisationsebenen aufweisen, die senkrecht zueinander angeordnet sind. In diesem Zusammenhang ist in der Beschreibungseinleitung auf Seite 1, Zeilen 3 bis 15, sowie auf Seite 16, Zeilen 5 bis 7 und 17 bis 24 von [X.] Folgendes angeführt:

„The present invention relates to an apparatus and method for stereoscopic imaging, and an adaptor for an apparatus for stereoscopic imaging.

[X.] imaging has been known for many years. [X.], two images are taken, for example, using two mutually-spaced lenses. [X.] a stereoscopic viewer to produce an image with an illusion of depth. More recently, [X.] analysed [X.]. For example, such techniques have been used to measure the shape of wounds and the like which are otherwise difficult to measure by conventional techniques.“

[…]

„The example described above uses a digital camera to capture images. [X.] will realise that conventional film-based technology may also be used.“

[…]

„[X.] will realise that the present invention may comprise an apparatus with two spaced lenses, [X.] onto an [X.]. [X.] which have two such lenses are known e.g. Belplasca, [X.], [X.], [X.] In [X.] the apparatus need not comprise an adaptor.“

Demnach sind analoge [X.] wie die in Druckschrift [X.] beschriebene Verascope [X.] für die Aufnahme von Teilen des menschlichen Körpers in Stereofotogrammetrie geeignet und ermöglichen eine 3D-Rekonstruktion des aufgenommenen Körperteils.

Zudem ist auch auf Druckschrift [X.] hinzuweisen, die ein Bildauswerteverfahren beschreibt, das eine 3D-Rekonstruktion menschlicher Wunden selbst aus Aufnahmen erlaubt, die mit nicht kalibrierten, handelsüblichen Digitalkameras gemacht wurden, vgl. deren Abstract und den letzten Absatz aus Kapitel II.

Daher ist die Auslegung der Patentinhaberin, wonach die Funktionsangabe in Merkmal 1.0 des Anspruchs 1 betreffend die Eignung der Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie gleichzusetzen sei mit einer Kalibrierung des optischen Systems mit einer Genauigkeit von mindestens 0,01 mm, zu eng. Vielmehr belegen die angeführten Fundstellen der Druckschriften [X.] und [X.], dass filmbasierte [X.] wie die in Druckschrift [X.] beschriebene Verascope [X.] und selbst nicht kalibrierte Digitalkameras für die Aufnahme von Teilen des menschlichen Körpers in Stereofotogrammetrie geeignet sind und diese Aufnahmen eine 3D-Rekonstruktion des aufgenommenen Körperteils erlauben.

Das Dokument [X.] offenbart demnach eine

1.0 Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie, umfassend

1.1 ein Aufnahmegerät (The Verascope [X.] allows either stereoscopic or single monocular photographs as desired / vgl. S. 4) und

1.2 eine Doppeloptik (die beiden Linsensysteme / vgl. [X.]),

1.2.1 die mit zwei [X.] ausgestattet ist (linkes und rechtes Linsensystem / vgl. [X.]),

1.2.1.1 die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten (stereoscopic exposure / vgl. S. 4), dadurch gekennzeichnet, dass

1.3 sie ein Entfernungsmesssystem (rangefinder mit [X.] 6 und rangefinder eyepiece 14/ vgl. [X.] und [X.]) umfasst,

1.3.1 das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten [X.] (Die Signalisierung erfolgt durch Ablesen des eingestellten Wertes auf der Skala, wenn die beiden Bilder im [X.] übereinstimmen / vgl. [X.])

1.3.2 aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht (Im Prinzip ist eine stufenlose Einstellung möglich, so dass es unendlich viele vordefinierte Entfernungen gibt, doch sind bestimmte Entfernungen auf der Skala angegeben, die sich somit besonders leicht ablesen lassen und insofern vordefinierte Entfernungen sind.),

1.3.3 die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat entsprechen (Dies ist eine unvermeidbare durch die Abbildungsoptik vorgegebene Eigenschaft).

Die in Druckschrift [X.] beschriebene Vorrichtung umfasst somit sämtliche Merkmale der Vorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1, die folglich wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist.

Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die in Druckschrift [X.] beschriebene Stereokamera, vgl. deren [X.]ur 2 mit Bezugszeichen i.V.m. dem Entfernungsmesser der [X.]. 24 und den dort eingeprägten Entfernungsangaben.

2. Druckschrift [X.] legt dem Fachmann die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 nahe.

Abbildung

Abbildung

Sie offenbart in den [X.]uren 1 und 2 mit Beschreibung in den Absätzen [0018] bis [0037] eine Stereokamera (100) bzw. ein [X.]ystem (200) mit einer Stereokameraplattform (250), die zueinander verschwenkbare [X.] (112L, 112R; 212L, 212R) bzw. eine linke und rechte Kamera ([X.], 110R; [X.], [X.]) aufweist, deren interokularer Abstand und Konvergenzwinkel ebenso wie der Fokus und der Zoomfaktor eingestellt werden können (252 – 258). Dies erfolgt über eine mit der Kameraplattform (250) gekoppelte Regelung (260) und eine Benutzeroberfläche (262). Der Fokusmechanismus (256) kann gemäß Absatz [0029] entsprechend den von einem Sensor ermittelten und an die Steuerung (260) weitergeleiteten Fokusabstandsdaten manuell eingestellt werden. In diesem Fall übermittelt der Fokusmechanismus (256) den manuell eingestellten Fokusabstand an die mit der Benutzeroberfläche (262) gekoppelte Steuerung (260). Der Sensor für die Entfernungsmessung zum Zielobjekt kann gemäß Absatz [0021] eine akustischer oder optischer Abstandsmesser sein. Dass die Stereokamera der [X.] auch für Stereofotogrammetrie geeignet ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zur [X.] und den dort angeführten Fundstellen der [X.] und [X.]. Daher offenbart Druckschrift [X.] mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 eine

1.0 Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie (stereographic camera 100, digital still image camera / vgl. Abs. [0018]), umfassend

1.1 ein Aufnahmegerät (a medium to receive and detect and/or record the image / vgl. Abs. [0018]) und

1.2 eine Doppeloptik (Each of the left and right cameras [X.], 110R may [X.], 112R / vgl. Abs. [0018] und die [X.]uren 1 und 2),

1.2.1 die mit zwei [X.] ausgestattet ist (112L, 112R),

1.2.1.1 die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem verschiedenen Winkel, zu erhalten (vgl. [X.]. 1), wobei

1.3 sie ein Entfernungsmesssystem umfasst (vgl.: Abs. [0021]: „[X.], [X.]. [X.], [X.] focus distance FD. [X.], or may be automatically adjusted. [X.] distance FD may be adjusted such that the cameras [X.], 110R are focused on the primary subject 130. [X.] distance may be automatically adjusted in response to a sensor (not shown) that determines the distance from the cameras [X.], [X.] 130. The sensor to determine the distance from the cameras to the primary subject may be an acoustic range finder, an [X.] laser range finder, or some other distance measuring device.“

Abs. [0029]: „[…] When manually controlled, [X.] mechanism 256 may include an encoder, potentiometer, or other sensor to provide data indicating [X.] distance to the controller 260. [X.] mechanism 256 may be adapted to operate under manual control and/or in response to data received from the controller 260.“

Abs. [0034]: „[…] For example, [X.] mechanism 256 may be manually controlled by one or more operators such as a cameraman and/or an assistant cameraman. In [X.], [X.] mechanism may provide data to the controller 260 indicating the manually-set focus distance.“).

In Druckschrift [X.] ist zwar nicht explizit angegeben, dass das in Absatz [0021] beschriebene Entfernungsmesssystem dem Nutzer die Entfernung auch anzeigt, doch ergibt sich dieses Merkmal für den Fachmann in naheliegender Weise aus den weiteren Erläuterungen in [X.]. So wird in Absatz [0029] beschrieben, dass der Fokusabstand manuell und in Reaktion auf Daten vom Controller (260) eingestellt werden kann, wobei nach Absatz [0028] unter dem Begriff „Daten“ Parameterwerte wie bspw. der [X.] und folglich auch die [X.] zu verstehen sind und wobei nach Absatz [0034] bei manueller Fokuseinstellung die Daten an die mit der Benutzeroberfläche gekoppelte Steuerung weitergeleitet werden. Zudem ist in Absatz [0022] angegeben, dass der [X.] und der Konvergenzabstand, d. h. der Abstand, wo die optischen Achsen der [X.] zusammenlaufen, unabhängig voneinander auf verschiedene Werte eingestellt werden können, um dadurch räumliche Effekte in der Aufnahme zu generieren, bspw. so, dass der Konvergenzabstand etwas größer als der auf die [X.] eingestellte Fokusabstand ist. Um dies reproduzierbar durchführen zu können, ist das vorhandene Entfernungssystem in naheliegender Weise so ausgebildet, dass dem Nutzer die gemessene Entfernung angezeigt wird. Damit ergeben sich auch die verbleibenden Merkmale 1.3.1 bis 1.3.3 des Anspruchs 1, wonach das Entfernungsmesssystem

1.3.1 dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll, einer definierten [X.] (Die Entfernungsdaten werden auf der Benutzeroberfläche angezeigt.)

1.3.2 aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht (Im Prinzip ist eine stufenlose Einstellung möglich, so dass es unendlich viele vordefinierte Entfernungen gibt, doch sind bestimmte Entfernungen bereits dadurch vordefiniert, dass sie auf die vorgegebene Entfernung zum Zielobjekt eingestellt werden.),

1.3.3 die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat entsprechen (Dies ist eine durch die Abbildungsoptik vorgegebene Eigenschaft)

für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift [X.] i.V.m. seinem Fachwissen.

Die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 ist daher auch wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich Druckschrift [X.] nicht patentfähig.

3. Das Zusatzmerkmal 1.2.1.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, wonach die optischen Achsen der beiden [X.] vor der Vorrichtung konvergieren, ist aus Druckschrift [X.] bekannt, vgl. deren [X.]uren 1 und 2 sowie die Absätze [0019] und [0028], in denen der Mechanismus zur Einstellung des [X.] θ beschrieben ist.

Die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann daher ebenfalls durch Druckschrift [X.] nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

4. Der Anspruch 1 des [X.] umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 die Präzisierung, dass die Vorrichtung eine Kalibrierung zur Rekonstruktion von Oberflächen in 3D erlaubt. Nach Absatz [0004] des Streitpatents erlaubt eine Vorrichtung dann eine Kalibrierung zur Rekonstruktion von Oberflächen in 3D, wenn sie es erlaubt, dass die Geometrie ihrer Optik genau bekannt ist. Diese Bedingung ist bei den [X.] der [X.], [X.] und [X.] erfüllt, vgl. die Ausführungen zum Hauptantrag und die dort angeführten Fundstellen in den Druckschriften [X.] und [X.]. Daher gelten die Ausführungen zum Hauptantrag in gleicher Weise für den Hilfsantrag 2, d. h. die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist wegen fehlender Neuheit bezüglich den [X.] und [X.] sowie wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich Druckschrift [X.] nicht patentfähig.

5. Mit Anspruch 1 des [X.] wird die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 auf ihre Verwendung in definierten [X.]en, die mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen mit verschiedenen Bildreproduktionsformaten entsprechen, beschränkt.

Nach Auffassung der Beklagten sei die beanspruchte Verwendung insbesondere deshalb patentfähig, weil es dem Fachmann durch die [X.], [X.] oder [X.] weder bekannt noch nahegelegt sei, die Stereokamera zunächst auf einen bestimmten Abstand zu fokussieren, dann die Kamera so zu positionieren, dass die [X.] mit dem eingestellten Fokusabstand übereinstimmt, danach die Aufnahme zu tätigen und dieses Verfahren für zwei unterschiedliche Entfernungen durchzuführen. Jedoch ist die Verwendung gemäß Anspruch 1 des [X.] nicht auf ein derartiges Aufnahmeverfahren eingeschränkt, denn es wird lediglich die Verwendung der Stereokamera in mindestens zwei vordefinierten, unterschiedlichen Entfernungen mit verschiedenen Bildreproduktionsformaten beansprucht, bspw. in Abständen von 0,9 und 1,2 Meter. Eine Verwendung der in den [X.] und [X.] offenbarten [X.] in definierten [X.]en entspricht aber lediglich deren bestimmungsgemäßem Gebrauch in unterschiedlichen Abständen zum Zielobjekt, wobei bestimmte, unterschiedliche Abstände bei den Kameras der [X.] und [X.] auf dem [X.] eingeprägt und somit vordefiniert sind, vgl. Bezugszeichen 6 auf Seite 2 der [X.] und [X.]. 24 der [X.]. Insbesondere stellt es eine übliche Verwendung dieser Kameras dar, sie in unterschiedlichen [X.]en zu verwenden und bspw. die Kamera aus [X.] entsprechend den vordefinierten Angaben auf dem [X.] (vgl. [X.]. 24 von [X.]) in Abständen von 3 Fuß (ca. 0,9 Meter) und von 4 Fuß (ca. 1,2 Meter) einzusetzen. Dass diese unterschiedlichen Entfernungen verschiedenen Bildreproduktionsformaten entsprechen, ist bei diesen Kameras technisch zwangsläufig.

Die Verwendung gemäß Anspruch 1 des [X.] wird dem Fachmann somit durch die [X.] und [X.] nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

6. Als Ergebnis war das europäische Patent 3 156 843 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 73/20 (EP)

19.05.2022

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.05.2022, Az. 2 Ni 73/20 (EP) (REWIS RS 2022, 3502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3502

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