Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. IX ZR 94/19

9. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3639

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Gegenstand

Verjährung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung: Anzuwendendes Recht auf die Zahlung eines Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei bei Anfechtung dieser Zahlung im Rahmen eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit dem 25. März 2016 Verwalter in dem am 29. April 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Teil der [X.], zu der auch die [X.] zählte. Diese schuldete dem in den Niederlanden niedergelassenen Beklagten eine Vergütung in Höhe von 8.259,30 €. Am 9. November 2010 zahlte die Schuldnerin diesen Betrag "[X.]        " an den Beklagten.

2

Mit am 21. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der ursprüngliche, später verstorbene Insolvenzverwalter Klage auf Rückgewähr des Betrags von 8.259,30 € nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung erhoben (nachfolgend werden beide Verwalter einheitlich als Kläger bezeichnet). In der Klageschrift hat der Kläger auf die mit Ablauf des Jahres 2014 drohende Verjährung hingewiesen, um Einholung einer Übersetzung der Klageschrift sowie der Anlagen zum Zweck der Zustellung gebeten, hierfür eine zusätzliche beglaubigte Abschrift beigefügt und gebeten, ihm den Vorschuss für die Gerichtskosten einschließlich der Kosten der Übersetzung aufzugeben. Der am 14. Januar 2015 angeforderte Vorschuss ist am 19. Januar 2015 bei Gericht eingegangen. Am 21. Januar 2015 hat der Kläger im Hinblick auf die drohende Verjährung erneut um umgehende Übersetzung und Zustellung der Klageschrift gebeten sowie um einen Hinweis, falls weitere Mitwirkungshandlungen erforderlich seien. Mit Verfügung vom selben Tag hat das Gericht die Zustellung der Klage nach Übersetzung angeordnet. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 hat der Kläger angefragt, ob die Klageschrift bereits zugestellt werden konnte, und mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 erklärt, er gehe davon aus, dass auch eine Übersetzung der Klageschrift zugestellt worden sei. Eine Übersetzung ist der per Einschreiben mit Rückschein zugestellten Sendung jedoch nicht beigefügt gewesen. Der Beklagte hat deshalb am 20. März 2015 dem Gericht in [X.] mitgeteilt, dass er Unterlagen vom Gericht erhalten habe, die er nicht verstehe und die er daher zurücksende. Auf Ersuchen des Gerichts vom 23. März 2015 hat der Kläger am 24. März 2015 eine weitere beglaubigte Abschrift der Klageschrift nebst Anlagen übersandt. Am 26. März 2015 hat das Gericht eine Zustellung nach Art. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 1393/2007- EuZVO - beantragt. Auf eine Sachstandsanfrage des Klägers vom 29. Juni 2015 hat das Gericht ihm mitgeteilt, dass noch keine Zustellbescheinigung vorliege und die Klage somit in Zustellung sei. Im November 2016 hat das Gericht, weil immer noch keine Zustellbescheinigung vorlag, erneut eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein veranlasst. Der zu den Akten gelangte Rückschein bescheinigt eine Zustellung der Klage im Dezember 2016.

3

Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des [X.]s abgeändert und die Klage auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s.

4

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2020 dem [X.] zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 13 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO aF; [X.]. [X.]) und Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("[X.]"; [X.]. [X.]) dahin auszulegen ist, dass das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet ([X.], Vorlagebeschluss vom 23. Januar 2020 - [X.], [X.], 426). Der [X.] hat durch Urteil vom 22. April 2021 ([X.]/20, [X.], 965) die Vorlagefrage bejaht.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat gemeint, der geltend gemachte [X.] stehe dem Kläger zu, sei aber verjährt.

7

Die Anfechtbarkeit sei nach [X.] Recht zu beurteilen. Maßgeblich sei nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung. Die Ausnahmeregelung des Art. 13 EuInsVO aF greife nicht ein. [X.] Handlung im Sinne dieser Norm sei die auf einer Anweisung der [X.] beruhende Zahlung der Schuldnerin, das hierauf anwendbare Recht werde durch die Niederlassung oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Angewiesenen in [X.] bestimmt. Die Voraussetzungen des danach anwendbaren § 134 Abs. 1 [X.] seien erfüllt. Die Begleichung der Verbindlichkeit der [X.] stelle eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an den [X.]n dar, weil dessen Forderung wertlos gewesen sei und er deshalb durch die Tilgung der Verbindlichkeit wirtschaftlich nichts verloren habe, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden könnte.

8

Für den Anspruch auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 [X.] sei mit Ablauf des Jahres 2014 gemäß § 146 Abs. 1 [X.], §§ 195, 199 Abs. 1 BGB Verjährung eingetreten. Die Erhebung der Klage habe die Verjährung nicht gehemmt, weil sie erst im Dezember 2016 und damit nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden sei. Ob eine Zustellung "demnächst" erfolgt sei, könne zwar nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtung entschieden werden. Verzögerungen, die ihre Ursache im Geschäftsbetrieb des Gerichts hätten, könnten nur ausnahmsweise zu Lasten der klagenden [X.] berücksichtigt werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil der Kläger sich nach dem 30. Juni 2015 nicht mehr nach dem Stand der Sache erkundigt habe, obwohl bei Zustellungen innerhalb der [X.] ein Zeitraum von über sechs Monaten bis zur Zustellung ungewöhnlich sei. Eine erneute Sachstandsanfrage des [X.] hätte zu einer Beschleunigung der Zustellung geführt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der [X.] die Angelegenheit als erledigt habe betrachten dürfen, weil ihm nach der Zurücksendung der in [X.] verfassten Klage mehr als ein Jahr lang keine Übersetzung zugegangen sei.

II.

9

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach welchem Recht die geltend gemachte Insolvenzanfechtung zu beurteilen ist, richtet sich, weil das Insolvenzverfahren vor dem 26. Juni 2017 eröffnet worden ist, nach den Bestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO aF; vgl. Art. 84 der Verordnung ([X.]) 2015/848 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2015). Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF regelt grundsätzlich das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus), welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Dies ist hier [X.] Recht.

2. Nach [X.] Insolvenzrecht hat der Kläger einen Anspruch auf Rückgewähr des streitgegenständlichen Betrags aus § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 [X.].

a) Die Zahlung der Insolvenzschuldnerin auf die Verbindlichkeit der [X.] an den [X.]n ist als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 [X.] anfechtbar. Die Forderung des [X.]n gegen die zahlungsunfähige [X.] war wertlos; der [X.] als Zuwendungsempfänger hat deshalb durch die Erfüllung seiner Forderung wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden könnte (vgl. etwa [X.], Urteil vom 25. Februar 2016 - [X.], [X.], 553 Rn. 10 mwN; st. Rspr.). Die entsprechende Beurteilung des [X.] hat der [X.] schon im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen. Auch die Revision nimmt dies hin. Rechtsfehler sind nicht erkennbar.

b) Die Anwendbarkeit [X.] Rechts vorausgesetzt, wäre der [X.] des [X.] nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 [X.], anders als das Berufungsgericht meint, nicht verjährt.

aa) Ist die Anfechtbarkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF nach [X.] Recht zu beurteilen, gilt dies auch für die Frage der Verjährung (vgl. zu Art. 13 EuInsVO aF [X.], Urteil vom 16. April 2015 - [X.]/13, [X.], 1030 [X.]. 2 und Rn. 44 ff; [X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.], [X.], 2199 Rn. 26). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts endete die Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 146 Abs. 1 [X.], §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2014.

bb) Die Verjährung des [X.]s wurde jedoch durch die Erhebung der am 21. Dezember 2014 bei Gericht eingereichten Anfechtungsklage rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Zwar setzt die Erhebung einer Klage grundsätzlich deren Zustellung voraus (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Hemmung der Verjährung tritt nach § 167 ZPO aber bereits mit dem Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Februar 2021 - [X.], [X.], 910 Rn. 12 ff zur Anwendbarkeit des § 167 ZPO bei einer Zustellung nach den Vorschriften der [X.]). Dies war hier der Fall. Die verzögerte Zustellung kann dem Kläger nicht zugerechnet werden, weil sie auf Versäumnissen des Gerichts beruht. Eine Pflicht des [X.] oder seines Prozessbevollmächtigten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, besteht nicht mehr, wenn er - wie hier - alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung, insbesondere die Einzahlung des [X.], erbracht hat ([X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.]Z 168, 306 Rn. 17 f mwN; st. Rspr.). Bei der Zustellung einer Klage in einem anderen [X.]-Mitgliedstaat kann sich der Kläger für eine Zustellung mit Übersetzung der Klage entscheiden; es steht ihm dann auch frei, die Übersetzung entweder selbst zu beschaffen oder durch das Gericht einholen zu lassen ([X.], Urteil vom 25. Februar 2021, aaO Rn. 21 ff).

3. Der [X.] hat sich allerdings auf Art. 13 EuInsVO aF berufen. Nach dieser Norm, die ohne sachliche Änderung als Art. 16 in die Verordnung ([X.]) 2015/848 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2015 (EuInsVO nF) übernommen worden ist, findet Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedsstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. Der [X.] meint, dass die angefochtene Zahlung nach [X.] Recht zu beurteilen sei, und hat unter Beweis gestellt, dass die Zahlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar sei.

Wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt hat, unterliegt der Vertrag zwischen der [X.] und dem [X.]n [X.] Recht ([X.], Vorlagebeschluss vom 23. Januar 2020, aaO Rn. 9). Würde die Erfüllung der vertraglichen Forderung des [X.]n gegen die [X.] durch die Schuldnerin ebenfalls dem [X.] unterliegen, wäre auch hierfür [X.] Recht anzuwenden.

Es stellt sich deshalb die Frage, die der Senat dem Gerichtshof der [X.] zur Entscheidung vorgelegt und die dieser bejaht hat.

Nach dem Urteil des Gerichtshofs sind Art. 13 EuInsVO aF und Art. 12 Abs. 1 Buchst. [X.] dahin auszulegen, dass das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Handlung, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, angefochten wird. Dies führt dazu, dass für die Zahlung der Schuldnerin [X.] Recht maßgeblich ist. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt gemäß Art. 13 EuInsVO aF davon ab, ob der [X.] nachweisen kann, dass die Zahlung nach dem [X.] Recht in keiner Weise angreifbar ist ([X.], Urteil vom 8. Juni 2017 - [X.]/16, [X.] 2017, 692 Rn. 25 mwN; vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2019 - [X.], [X.], 280 Rn. 20 mwN zu § 339 [X.]).

III.

Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Ob nach dem maßgeblichen [X.] Recht die Zahlung der Schuldnerin anfechtbar und ein möglicher Anspruch auf Rückgewähr nicht verjährt ist, bedarf der Feststellung.

[X.]     

      

[X.]     

      

Möhring

      

Schultz     

      

Selbmann     

      

Meta

IX ZR 94/19

29.07.2021

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 22. April 2021, Az: C-73/20, Urteil

§ 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 146 Abs 1 InsO, § 195 BGB, Art 4 Abs 2 S 2 Buchst m EGV 1346/2000 vom 29.05.2000, Art 13 EGV 1346/2000 vom 29.05.2000, Art 12 Abs 1 Buchst b EGV 593/2008, Art 16 EUV 2015/848 vom 20.05.2015

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. IX ZR 94/19 (REWIS RS 2021, 3639)

Papier­fundstellen: WM2020,466 REWIS RS 2021, 3639

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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