Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2020, Az. IX ZR 94/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11928

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:230120B[X.]94.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 94/19

Verkündet am:

23. Januar 2020

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2020
durch [X.] [X.],
die Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Schultz

beschlossen:

I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.
Dem Gerichtshof der [X.] wird
zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs.
1 Buchst.
b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) folgende Frage vorgelegt:

Sind Art. 13 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. [X.]) und Art.
12 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("[X.] I";
ABl. L 177 S. 6) dahin [X.], dass das nach der zuletzt genannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet?

-
3
-
Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 25.
März 2016 Verwalter in dem am 29.
April 2011 vom [X.] eröffneten Insolvenzverfahren über das Ver-mögen der O.

GmbH (im Folgenden: Schuldne-rin), die ihren Sitz in [X.] hat. Die Schuldnerin war Teil der O.

-[X.]e, zu der auch die T.

GmbH

ebenfalls mit Sitz in [X.]

zählte. Zwischen der T.

GmbH und dem in den [X.] Beklagten bestand ein Vertrag über ein Binnenschiff, aus dem die T.

GmbH dem Beklagten eine Vergütung in Höhe von 8.259,30

schulde-te. Nach dem Vortrag des Beklagten hatte er für die T.

GmbH mit dem Schiff einen Transport von einem [X.] Ladehafen zu einem in [X.] gelegenen Löschhafen auszuführen. Nach dem Vortrag des [X.] handelte es sich um einen [X.] über das Binnenschiff. Am 9.
November 2010 zahlte die Schuldnerin den von der T.

GmbH ge-schuldeten
Betrag "auftrags Tankfracht"
an den Beklagten.

Mit am 21.
Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der ursprüngliche, später verstorbene Insolvenzverwalter Klage auf Rückge-währ des Betrags von 8.259,30

punkt der Insolvenzanfechtung erhoben. In der Klageschrift hat er auf die mit Ablauf des Jahres 2014 drohende Verjährung hingewiesen, um Einholung einer Übersetzung der Klageschrift sowie der Anlagen zum Zweck der Zustellung ge-beten, hierfür eine zusätzliche beglaubigte Abschrift beigefügt und gebeten, ihm den Vorschuss für die Gerichtskosten einschließlich der Kosten der Überset-zung aufzugeben. Der am 14.
Januar 2015 angeforderte Vorschuss ist am 19.
Januar 2015
bei Gericht eingegangen.
Aufgrund von Versäumnissen des 1
2
-
4
-
Gerichts gelang die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten in den [X.] erst im Dezember 2016.

Das [X.] hat den Beklagten unter Anwendung [X.] Rechts antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat

ebenfalls auf der Grundla-ge [X.] Rechts

die Entscheidung des [X.]s abgeändert und die Klage auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s.

II.

Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des
Art.
13 der [X.] ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.
Mai 2000 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO aF) und des Art.
12 Abs.
1 Buchstabe b der [X.] ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17.
Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: [X.]) ab. Fraglich ist, ob das nach der zuletzt ge-nannten Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht im Rahmen des Art.
13 EuInsVO aF auch für die Zahlung maßgebend ist, die ein Dritter zur [X.] der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel des Klägers ist deshalb das Verfah-ren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst. b, Abs.
3 [X.] eine Vor-abentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.

3
4
5
-
5
-

1. Grundsätzlich gilt nach Art.
4 Abs.
1 der hier anwendbaren [X.] ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.
Mai 2000 über Insolvenzverfahren das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus) für das In-solvenzverfahren und seine Wirkungen. Nach Art.
4 Abs.
2 Buchst. m EuInsVO aF regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung insbesondere, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Danach ist hier, weil das Insolvenz-verfahren über das Vermögen der Schuldnerin in [X.] eröffnet worden ist, die Anfechtbarkeit grundsätzlich nach [X.]
Recht zu beurteilen.

2. Nach [X.] Insolvenzrecht ist die Zahlung der Schuldnerin an den Beklagten gemäß
§
143 Abs.
1, §
134 Abs.
1 [X.] anfechtbar. Die Zahlung auf
die Verbindlichkeit der T.

GmbH war eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin, weil die T.

GmbH zahlungsunfähig und die gegen sie ge-richtete Forderung des Beklagten deshalb wirtschaftlich wertlos war; der [X.] hat daher
durch
die Erfüllung seiner Forderung wirtschaftlich nichts verlo-ren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden könnte
(vgl. etwa [X.], Urteil vom 25.
Februar 2016

IX
ZR 12/14, [X.], 553 Rn. 10 mwN; st. Rspr.). Nach Auffassung des [X.] ist der Anspruch

an[X.] als vom Berufungsgericht angenommen

auch nicht verjährt. [X.] konnte nach §
146 Abs.
1 [X.], §§
195, 199 Abs.
1 [X.] frühestens mit Ablauf des Jahres 2014 eintreten.
Die Verjährung wurde jedoch durch Erhe-bung der Klage am 21.
Dezember 2014 gehemmt (§
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Zwar setzt die Erhebung einer Klage grundsätzlich deren Zustellung voraus (§
253 Abs.
1 ZPO). Die Hemmung der Verjährung tritt nach §
167 ZPO aber bereits mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn
die Zustellung demnächst erfolgt. Dies war hier der Fall. Die verzögerte Zustellung kann dem Kläger nicht zugerechnet werden, weil sie auf Versäumnissen des Gerichts beruht.
6
-
6
-

3. Danach wäre der Klage stattzugeben. Der Beklagte beruft sich jedoch auf Art.
13 EuInsVO aF. Nach dieser Norm, die ohne sachliche Änderung als Art.
16 in die Verordnung ([X.]) 2015/848 des [X.] und des Rates vom 20.
Mai 2015 (EuInsVO nF) übernommen worden ist, findet Art.
4 Abs.
2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO aF keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitglied-staats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und dass in [X.] diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. Der Beklagte meint, dass die angefochtene Zahlung nach [X.] Recht zu beurteilen sei,
und hat unter Beweis gestellt, dass die Zahlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar sei.

a) Ob die erste Voraussetzung des Art.
13 EuInsVO aF gegeben ist, hängt nach Auffassung des [X.] von der Beantwortung der [X.] ab. Die Handlung
im Sinne dieser Norm, die den Beklagten zum Nachteil der Gläubiger der Schuldnerin begünstigte, ist die Zahlung der Schuld-nerin an den Beklagten. Welches Recht für diese Handlung maßgeblich ist (lex causae, [X.]), richtet sich nach [X.] internationalem Privat-recht. Dies gilt unabhängig davon, ob das [X.] nach den [X.] des [X.] (lex fori concursus) oder nach dem [X.] des angerufenen Gerichts (lex fori) ermittelt wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2013

IX
ZR 265/12, [X.], 2138 Rn. 11; Urteil vom 20.
November 2014

IX
ZR 13/14, [X.], 53 Rn. 26). In beiden Fällen bestimmt im Streitfall das [X.] Kollisionsrecht das für die Zahlung maßgebliche Recht.

7
8
-
7
-

Welchem Recht vertragliche Schuldverhältnisse unterliegen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener [X.] aufweisen, bestimmt vorrangig die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Ra-tes über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht als un-mittelbar auch in [X.] geltendes europäisches Gemeinschaftsrecht. Nach den Bestimmungen der Verordnung unterliegt der Vertrag zwischen der T.

GmbH und dem Beklagten [X.] Recht. Dies folgt, wenn es sich dem Vortrag des Beklagten gemäß um einen Beförderungsvertrag handelt, aus Art.
5 Abs.
1 [X.], weil der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den [X.] hat und sich dort auch der Übernahmeort befindet. Handelt es sich, wie der Kläger mit der Bezeichnung als [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2009

[X.]/08, [X.] 2009, 822) möglicher-weise meint, um einen Mietvertrag, ergibt sich die Anwendung [X.] Rechts aus Art.
4 Abs.
2 [X.].

Fraglich ist, ob damit auch die Zahlung der Insolvenzschuldnerin im [X.] von Art.
13 EuInsVO aF dem [X.] Recht unterliegt.
Für das Verhältnis zwischen Vertragsparteien ist im Schrifttum zu §
13 EuInsVO aF und zu Art.
16 EuInsVO nF umstritten, ob für das auf die Erfüllung einer vertragli-chen Verpflichtung anzuwendende Recht an den Vertrag oder gesondert an die Erfüllungshandlung anzuknüpfen ist; nach inzwischen wohl überwiegender Mei-nung ist in der Regel das [X.] maßgeblich (vgl. [X.] in [X.]/[X.], EuInsVO 2015, Art.
16 Rn. 7; [X.] in [X.]/Prütting/[X.], [X.], 2018, Art.
16 EuInsVO 2015 Rn.
14; [X.] in Vallender, EuInsVO, Art.
16 Rn. 5
f; [X.]., [X.], 113, 114 f; jeweils mwN). Auch die
Kollisionsnormen
der
9
10
-
8
-
[X.] I-Verordnung sind insoweit nicht eindeutig. Nach Art.
12 Abs.
1 Buchsta-be
b
[X.] ist das auf den Vertrag anzuwendende Recht auch für die Erfül-lung der durch ihn begründeten Verpflichtungen maßgeblich. Es wird aber ver-treten, dass trotz der Regelung in Art.
12 Abs.
1 Buchstabe b [X.]
I-VO für die Wirksamkeit eines der Erfüllung dienenden [X.] nicht das [X.], sondern das für die Verfügung einschlägige Statut maßgeblich ist (vgl. etwa [X.], Internationales Privatrecht, 5. Aufl., Rn.
1338; [X.]/[X.], [X.], 2016, Art. 12 [X.] Rn. 33, 41; MünchKomm-[X.]/[X.], 7.
Aufl., Art.
12 [X.] Rn. 71).
Der Begriff der Erfüllung in Art. 12 Abs.
1 Buchstabe b [X.] beziehe sich hingegen auf die [X.] der Bedingungen, unter denen die für die jeweilige Verpflichtung cha-rakteristische Leistung zu erbringen ist ([X.], Internationales Vertragsrecht, 3.
Aufl., Art.
12 [X.]
I-VO Rn. 12; NK-[X.]/[X.], 3.
Aufl., Art.
12 [X.]
I-VO Rn. 14; Bericht [X.]/
[X.], BT-Drucks. 10/503, 64).

Wird die Forderung des Gläubigers nicht durch die andere Vertragspar-tei, sondern wie hier durch einen [X.] erfüllt, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des [X.]s erst recht. Eine vertragliche Beziehung be-steht zwischen dem leistenden [X.] und dem Zahlungsempfänger nicht. [X.] dient die Zahlung der Erfüllung der vertraglichen Forderung des Gläubigers. Dessen
Vertrag mit seinem Schuldner bildet den rechtlichen Grund, weshalb er die empfangene Zahlung behalten darf. Nach [X.] Recht kann er die Leistung des [X.], sofern sein Vertragspartner dieser nicht wider-spricht, nicht ablehnen (§
267 Abs.
2 [X.]). Kommt es dem
[X.]
gerade da-rauf an, die Verbindlichkeit des Forderungsschuldners zu erfüllen, wird man seine Leistung auch nicht einer von der getilgten Forderung unabhängigen Schenkung gleichstellen können
(a.A. [X.], [X.], 113, 116
f). Für die 11
-
9
-
Maßgeblichkeit des [X.]s in einem solchen Fall könnte auch spre-chen, dass auf außervertragliche Schuldverhältnisse
aus
ungerechtfertigter Be-reicherung, die an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis anknüpfen, das eine enge Verbindung mit der ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, nach Art.
10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
864/2007 des [X.] und des Rates vom 11.
Juli 2007 über das auf [X.] Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("[X.] II") das Recht anzuwen-den ist, dem dieses Rechtsverhältnis
unterliegt. Es wird vertreten, dass dies auch für Leistungen auf fremde Schuld gilt ([X.], Internationales Privat-recht, 5.
Aufl., Rn.
1473).

b) Sollte die Vorlagefrage zu bejahen und für die Zahlung der Schuldne-rin [X.] Recht maßgeblich sein, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits gemäß Art.
13 EuInsVO aF davon ab, ob der Beklagte nachwei-sen kann, dass die Zahlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist. Dies hat der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Schultz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2018 -
328 O 509/14 -

O[X.], Entscheidung vom 12.04.2019 -
9 [X.] -

12

Meta

IX ZR 94/19

23.01.2020

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2020, Az. IX ZR 94/19 (REWIS RS 2020, 11928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11928

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 94/19 (Bundesgerichtshof)

Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Insolvenzverfahren und der Verordnung über das …


IX ZR 94/19 (Bundesgerichtshof)

Verjährung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung: Anzuwendendes Recht auf die Zahlung eines Dritten zur Erfüllung der …


IX ZR 13/14 (Bundesgerichtshof)

Grenzüberschreitende Insolvenz eines deutschen Bauunternehmers: Geltendmachung eines zur Masse eines belgischen Sekundärinsolvenzverfahrens gehörenden Anspruchs aus …


II ZR 184/21 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatzklage aufgrund eines existenzvernichtenden Eingriffs


IX ZR 13/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 94/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.