Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6330

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240816UVIIIZR100.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 100/15
Verkündet am:

24. August 2016

Vorusso,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§
145, 146, 156
a)
Das auf der [X.] mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot ei-nes Anbieters ist sowohl nach § 145 [X.] als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten [X.] darauf angelegt, "ei-nem anderen" als dem Anbieter die
Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter [X.]n Bie-ter angenommen werden.
b)
Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgege-bene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebe-nen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um [X.] zu werden oder zu bleiben.
-
2
-

c)
§
156 [X.] findet auf [X.]-Auktionen keine Anwendung (Bestätigung der [X.]s-urteile vom 7.
November 2001 -
VIII ZR 13/01, [X.], 129, und vom 3.
November 2004 -
VIII ZR 375/03, [X.], 2457).

[X.], Urteil vom 24. August 2016 -
VIII ZR 100/15 -
[X.]

[X.]

-
3
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. August
2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
Fetzer und [X.]
Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das
Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 14. April 2015 aufgehoben.
Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 26. September 2014 wird [X.].
Der [X.] hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren
zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um
Schadensersatz aus Anlass einer auf der Inter-net-Plattform [X.] im
Juni 2013 vom [X.]n durchgeführten
Auktion.
Dieser bot dabei unter dem Benutzerkonto "g.

"
unter Vorgabe
eines Start-Auktionsdauer von zehn Tagen einen
gebrauchten PKW
VW Golf 6 zum Verkauf an. Die Auktion
erfolgte auf der Grundlage der zu dieser [X.] maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] (im Folgenden: [X.]-AGB). Dort hieß es auszugsweise:
"

§ 10 Auktion, Auktion mit Sofort-Kaufen-Option, Multiauktion und Ange-bot an unterlegene Bieter
1
-
4
-

1.
Stellt ein Anbieter auf der [X.]-Website einen Artikel im [X.] ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der [X.] ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vor-zeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwi-schen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, [].
2.
Jeder Bieter kann bei einer Auktion ein Maximalgebot abgeben. Das Maximalgebot stellt den Höchstbetrag dar, den der Bieter bereit ist, für den Artikel zu bezahlen. Das Maximalgebot bleibt dem Anbieter und anderen [X.] verborgen. Bieten weitere Mitglieder auf den Ar-tikel, so wird das aktuelle Gebot automatisch schrittweise erhöht, so-dass der Bieter so lange Höchstbietender bleibt, bis sein [X.] von einem anderen Mitglied überboten wurde.
3.
Anbieter können für eine Auktion unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestpreis festlegen, der vom Startpreis abweicht. In diesem Fall kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, wenn das Gebot des Höchstbietenden bei Ablauf der Auktion den Mindestpreis
nicht er-

4.
Angebote können unter bestimmten Voraussetzungen auch mit der Option Sofort-

6.
Mitglieder dürfen den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines [X.] manipulieren. [X.] ist es dem Anbieter untersagt, selbst Gebote auf die von ihm eingestellten Angebote abzugeben.

"

Zugleich
gibt [X.]
den [X.] bei
solchen Auktionen abhängig von der Höhe des aktuellen Gebots so genannte [X.] vor. Das ist der Mindestbetrag, um den die Teilnehmer das aktuelle Höchstgebot überbieten müssen, um selbst Höchstbietender werden zu können. Bis zu
einer Gebotshö-2
-
5
-

he von 49,99

beträgt dieser Erhöhungsschritt

und steigert sich in [X.]. Ab einer 5.000

Gebotshöhe beläuft sich der jeweilige Erhöhungsbetrag schließlich auf

Die streitgegenständliche Auktion begann am 20. Juni 2013 um 7.55 Uhr. Das erste Geboüber das Benutzerkonto "h***8"
(anonymisierte Abkürzung) ab.
Der
Kläger gab
über sein Benutzerkonto "m.

"
im Laufe des ersten Tages der Aukti-onslaufzeit mehrere
Maximalgebote
ab, durch die er zeitweise auch
als
Höchst-bietender ausgewiesen wurde. Sein zuletzt um 15.37 Uhr abgegebenes Maxi-malgebot auf
das
zum Verkauf stehende
Fahrzeug
betrug

Als einzi-ger weiterer Bieter neben dem Kläger
beteiligte sich der [X.] in verdeckter Form selbst an der Auktion, indem er über sein
weiteres
Benutzerkonto "[X.]"
(anonymisierte Abkürzung)
nacheinander eine Reihe jeweils erhöhter [X.] abgab, und zwar zuletzt um 12.43 Uhr in Höhe von 17.000

Mit diesem Betrag blieb er bis zum Auktionsende am 30. Juni 2013 Höchstbietender, nach-dem der Kläger sein um 15.37 Uhr in gleicher Höhe abgegebenes [X.] nicht mehr weiter erhöht hatte
und deshalb aufgrund seines zeitlichen Nach-rangs unterlegen war.
Noch während der Laufzeit der
streitgegenständlichen Auktion, nämlich am 24. Juni 2013, bot der [X.]
über sein Benutzerkonto "g.

"
dasselbe Fahrzeug erneut im Rahmen einer eintägigen [X.]-Auktion zu einem

In diesem Fall gab ein unbekannter Dritter
ein Gebot über

ab, wurde aber ebenfalls
durch ein Eigengebot des [X.]n (wiede-rum über das Konto "[X.]") überboten.
Anfang
August 2013 forderte der Kläger den
[X.]n mit Anwalts-schreiben
unter Fristsetzung auf,
ihm
das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von

Nachdem der [X.] innerhalb der gesetzten Frist mit-3
4
5
-
6
-

geteilt hatte, das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert zu haben, erklärte der Kläger
den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Zahlung von Schadens-ersatz in Höhe von 16.500

Den über diesen Betrag
nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten erlassenen
Vollstreckungsbescheid hat
das [X.] aufrechterhalten. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] die Klage unter Aufhe-bung des Vollstreckungsbescheids
abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], NJW-RR
2015, 1363) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren von [X.], im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien
sei
im Rahmen der Internetauktion ein Kaufver-trag über den Gebrauchtwagen zustande gekommen. Mit der Abgabe seiner Maximalgebote habe der Kläger der Höhe nach auf das jeweilige Maximalgebot begrenzte Weisungen
an das elektronische Bietsystem des [X.] erteilt, je nach [X.] das eigene Höchstgebot um bestimmte erforder-liche Schritte zu erhöhen, um Höchstbietender zu bleiben oder zu werden
und auf diese Weise das in dem Einstellen der Ware auf der [X.]-Plattform liegen-de Verkaufsangebot des [X.]n an denjenigen anzunehmen, der bis zum 6
7
8
9
-
7
-

[X.] das höchste Gebot abgebe.
Bei
jedem
in dieser Weise
über das Bietsystem als "virtueller Erklärungsbote"
abgegebenen,
als eigenständige Willenserklärung anzusehenden Höchstgebot habe es dem Kläger auch nicht am
notwendigen Rechtsbindungswillen gefehlt. Insbesondere
gebe
es keinen Anhaltspunkt dafür, dass er bereits zu diesem [X.]punkt
-
also innerhalb der ersten acht Stunden nach Beginn der Auktion
-
erkannt hätte, dass der [X.] über ein zweites Benutzerkonto selbst mitgeboten
habe. Vielmehr habe der Kläger zu dieser [X.] damit rechnen müssen, als [X.] das Fahrzeug am Ende
auch
tatsächlich zu
erwerben.

d-lage des letzten,
auf
17.000

lautenden Gebots des [X.] geschlossen [X.], welches im
Bietsystem des [X.] öffentlich angezeigt worden und deshalb
dem [X.]n auch zugegangen sei.
Zwar möge es der Wille des [X.] gewesen sein, nicht mehr bezahlen zu müssen, als erforderlich gewe-sen sei, um das letzte,
in rechtlich wirksamer Weise abgegebene Gebot zu überbieten. Er
habe zu diesem [X.]punkt aber nicht damit gerechnet, dass die Gebote des Benutzerkontos "[X.]"
vom Anbieter selbst in der Absicht der [X.] abgegeben worden
seien. Bei jeder Eingabe eines neuen Gebotes sei er vielmehr
davon ausgegangen, dass sein jeweils vorangegange-nes Gebot aufgrund eines wirksamen Übergebots eines anderen Mitkonkurren-ten
unwirksam geworden sei und er deshalb ein höheres Gebot abgeben [X.]. Dementsprechend
seien sämtliche
Gebote des [X.] nach §§ 133, 157 [X.]
als eigenständige, wirksame Gebote in Höhe des jeweiligen Nennwerts
auszulegen,
und auch der [X.] habe
sie ungeachtet seiner Unredlichkeit
in dieser Weise verstehen
dürfen. Das
unredliche
Verhalten des [X.]n gebe dem Kläger vielmehr nur
das Recht, seine Willenserklärung wegen einer arglis-tigen Täuschung anzufechten oder Ersatz eines etwaigen Schadens zu verlan-gen.
10
-
8
-

Auch aus sonstigen, außerhalb des Erklärungsaktes liegenden [X.] ergebe sich nicht, dass etwas anderes als der Wortlaut ""
gemeint gewesen sein könne. Zwar seien die über das zweite Benutzerkonto vom [X.]n abgegebenen Gebote nicht an einen anderen gerichtet gewesen und stellten deshalb schon tatbestandsmäßig keine wirksamen [X.] im Sinne von §§ 145 ff. [X.] dar.
Gleichwohl seien diese Gebote
nicht
völlig unbeachtlich gewesen.
Die für das Verständnis der Erklärungen der [X.] wesentlichen [X.]-AGB
untersagten zwar in § 10 Abs. 6 Satz 2 Gebote auf eigene Auktionen, sähen aber eine Nichtigkeit derartiger
Gebote gerade nicht vor. Vielmehr behalte sich der Plattformbetreiber für diesen Fall lediglich vor, von den
in § 4 [X.]-AGB vorgesehenen
Sanktionsmitteln
(z.B.
Verwarnung, Benutzungsbeschränkung, Sperrung) Gebrauch zu machen.
Stattdessen bringe § 10 Abs. 1 Satz
4 [X.]-AGB, wonach
ein Gebot bei [X.] eines Übergebots (stets) erlösche, eine unübersehbare Orientierung an §
156 Satz 2 [X.]
zum Ausdruck. Für
diese Bestimmung sei
anerkannt, dass es im Interesse alsbaldiger Rechtsklarheit bei einer herkömmlichen Auktion
nicht darauf ankomme, ob ein Übergebot rechtswirksam sei. Ausnahmen kä-men nur in Betracht, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam sei oder
es sofort zurückgewiesen werde,
was vorliegend
nicht der Fall gewesen sei.
Dieses
Verständnis stehe
auch
im Einklang mit
dem Auslegungsgrund-satz, wonach
im Zweifel dasjenige gewollt sei, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig sei
und dem recht verstandenen Interesse entspre-che. Denn bei Internetauktionen hätten alle -
redlichen
-
Teilnehmer ein [X.] an einer zügig feststellbaren Rechtsklarheit. Der Verlauf einer [X.]-Auktion wäre
jedoch mangels der erforderlichen Transparenz nicht mehr
beherrschbar, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebotes -
was in der Praxis ohnehin undurch-führbar sei -
stets
festgestellt werden müsste, ob alle Zwischengebote wirksam geworden seien.
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12
-
9
-

t-gegen, dass am Ende der Auktionsdauer der [X.] das Höchstgebot abge-geben habe. Zwar habe
das verbindliche Verkaufsangebot des [X.]n durch Einstellen der Auktion unter der Bedingung
gestanden, dass der Kaufvertrag mit demjenigen zustande kommen solle, der bei Ablauf der Auktion das Höchstge-bot abgegeben haben würde. Den Eintritt dieser Bedingung
habe er aber treu-widrig dadurch verhindert, dass er entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 [X.]-AGB über ein zweites Benutzerkonto selbst auf die eigene Auktion mitgeboten
und durch sein im Vergleich zum Kläger zeitlich

das Höchstgebot abgegeben habe. Nach § 162 Abs. 1 [X.] sei der Kläger deshalb so zu stellen, als sei anhand
seines Gebots der Vertrag mit dem [X.]n zu-stande gekommen. Eine Korrektur der Bedingungsvereitelung habe allerdings
nicht auf der Grundlage eines Gebots des [X.] in Höhe von 1,50

ondern anhand des letzten [X.] entsprochen habe, zu denen der Kläger zu einem Abschluss bereit gewesen sei.
Infolgedessen
komme der begehrte Schadensersatzanspruch nach erklärtem Rücktritt gemäß §§ 433, 281 Abs. 1 und 2 [X.] schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Fahrzeug einen
Marktwert von

gehabt ha-be, so dass dem Kläger aus der Nichterfüllung kein Schaden entstanden sei.

Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch gemäß § 241 Abs. 2, §
311 Abs. 2 Nr.
2, § 280 [X.] (culpa in contrahendo) zu. Zwar habe der [X.] eine vorvertragliche Pflicht verletzt, indem er die vorangegangenen nied-rigeren Gebote des insoweit arglosen [X.] mit seinen unzulässigen Geboten zum Erlöschen gebracht und auf diese Weise vereitelt habe, dass ein Kaufver-trag zu einem für den Kläger günstigeren Preis
zustande gekommen sei.
Da im Übrigen zuverlässig festgestellt werden könne, dass der [X.] [X.] zu anderen, für den [X.] günstigeren Be-dingungen zustande gekommen wäre, sei es auch ausnahmsweise gerechtfer-13
14
-
10
-

tigt, dass ein solcher Anspruch des [X.] auf
den Ersatz seines [X.].
Gleichwohl könne aufgrund der besonderen Umstände des Falles hier
nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch die vorvertragliche Pflichtver-letzung des [X.]n einen Schaden erlitten habe. Für die nach §
287 ZPO zu beurteilende Schadenshöhe sei maßgebend, welchen Vorteil der Kläger gehabt hätte, wenn der Kaufvertrag ohne die Manipulation des [X.]n abgeschlos-sen und durchgeführt worden wäre, also
wie groß der aus der
Differenz zwi-schen hypothetischem Kaufpreis und Verkehrswert des Fahrzeugs
zu errech-nende entgangene
Gewinn gewesen wäre. Insofern gebe es keine Anhalts-punkte dafür, dass das Fahrzeug einen
wesentlich
höheren Verkehrswert als i-nem günstigeren Preis hätte der Kläger den Gebrauchtwagen aber auch ohne die Manipulation des [X.]n nicht erwerben können, da in der zusätzlichen Auktion, die der [X.] zeitgleich
durchgeführt
habe, ein Dritter am 25.
Juni 2013 unter dem Benutzerkonto "1***1"

für dasselbe Auto geboten ha-be. Es sei insofern naheliegend, dass dieser Dritte auch an der streitgegen-ständlichen Auktion teilgenommen hätte, wenn der [X.] den Preis
nicht zuvor schon derart in die Höhe getrieben hätte,
dass
der Kläger aufgrund des zusätzlichen Konkurrenten

Höchstbietender zu werden. Damit hätte er aber
in jedem Fall mehr als
den Verkehrswert bieten müssen, so dass ihm
auch aus diesem Grunde
kein Scha-den entstanden sei.
Dementsprechend fehle es auch für
Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB oder aus §
826 [X.] am Vorliegen eines Schadens.

15
16
-
11
-

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Der
Kläger kann von
dem
[X.]n gemäß §
280 Abs.
1,
3, § 281 Abs.
1 Satz 1, § 325 [X.] Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der [X.] 16.500

-Auktion mit seinem im [X.] nicht mehr (wirksam) übertroffenen (Anfangs-)Gebot von . Dadurch ist zu diesem Preis über das angebo-tene Fahrzeug zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen, dessen gemäß §
433 Abs. 1 [X.] geschuldete
Erfüllung der [X.] trotz Fristsetzung unberechtigt verweigert hat.
1.
Nach der
Rechtsprechung des [X.]s kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei [X.] durchgeführten Internetauktion
nicht gemäß § 156 [X.] durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern
gemäß §§ 145 ff. [X.] durch aufeinander bezogene korrespondieren-de Willenserklärungen der Parteien -
Angebot und Annahme
-
bei Auktionsende zustande
([X.]surteile vom 7. November 2001 -
VIII ZR 13/01, [X.], 129, 133; vom 3. November 2004 -
VIII ZR 375/03, [X.], 2475 unter [X.] a aa).
Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden [X.]
(§§ 133, 157 [X.])
auch nach den
Bestimmungen über den Vertrags-schluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.], denen die [X.] vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben
([X.]surteile vom 8. Juni 2011 -
VIII [X.], [X.], 2146 Rn. 15 mwN; vom 28. März 2012 -
VIII ZR 244/10, [X.], 2299 Rn. 29).
a) Der [X.] hat dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf ge-stellten Fahrzeugs
mit einem Anfangsgestartet
hat, ein verbindli-ches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 [X.] abgegeben, welches an denje-17
18
19
20
-
12
-

nigen gerichtet
war, der zum Ablauf der [X.] als der nach §
148 [X.] bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde
(vgl. [X.]surteile vom 7.
November 2001 -
VIII ZR 13/01, aaO [X.]; vom 3.
November 2004 -
VIII ZR 375/03, aaO
unter [X.] a
aa,
bb).
Dieser Erklärungs-inhalt steht
so auch
im Einklang mit § 10 Abs.
1
Satz 1, 2
der [X.]-AGB
([X.]surteile vom 3. November 2004 -
VIII ZR 375/03, aaO
unter [X.] a
aa; vom 8. Juni 2011
-
VIII [X.], aaO Rn. 16).
Das mit Eröffnung
der Auktion erklärte Angebot des [X.]n
war von vornherein nur an von ihm [X.] Bieter gerichtet.
Denn das
in §
145 [X.] geregelte Angebot ist bereits definitionsgemäß darauf angelegt, die Schließung eines Vertrages "einem
anderen"
als dem Anbietenden anzutragen. Dies entspricht dem gängigen, auch von § 10 Abs. 1 [X.]-AGB vorausgesetz-ten
Verständnis eines Vertrages als mindestens zweiseitigem
Rechtsgeschäft
in Gestalt einer von zwei oder mehreren Personen erklärten Willensübereinstim-mung über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Ein [X.] setzt deshalb zu seiner wirksamen Entstehung begrifflich mindestens zwei zustimmende Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte voraus ([X.] vom 27.
April
2016 -
VIII ZR 323/14, [X.], 341 Rn. 18 mwN; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Einf.
v.
§ 145 Rn. 1; Erman/[X.], [X.], 14. Aufl., Einl.
§ 104 Rn. 16; [X.]/Bork, [X.], Neubearb. 2015, [X.]. zu §§ 145 -
156 Rn. 2). Mit diesem Erfordernis einer Personenverschiedenheit der Vertragspartner korrespondiert das Erlöschen eines solchen Schuldverhält-nisses bei nachträglicher Vereinigung von Gläubiger-
und Schuldnerstellung in einer Person (Konfusion; vgl. zuletzt [X.]surteil vom 27. April 2016 -
VIII
ZR 323/14, aaO).
Es kann dahinstehen, ob das Erfordernis der Personenverschiedenheit bei Willenserklärungen, die auf das Zustandekommen eines Vertrages abzielen, 21
22
-
13
-

als eine der Grundvoraussetzungen des Vertragsrechts überhaupt abdingbar wäre. Denn auch die bei der Auslegung der Parteierklärungen zu berücksichti-genden
[X.]-AGB gehen in § 10 ersichtlich von einer Personenverschiedenheit von Anbieter und Bieter aus.
Das wird noch
dadurch unterstrichen, dass
der Plattformbetreiber
es in
§
10 Abs. 6 [X.]-AGB verbietet, die innerhalb dessel-ben Benutzerkontos technisch ausgeschlossene Abgabe von [X.]
durch Nutzung eines weiteren Mitgliedskontos
zu umgehen.
War danach das in die Auktion eingestellte Angebot des [X.]n zu seiner Annahmefähigkeit [X.] an einen anderen gerichtet, konnte es von ihm selbst als vom Adressatenkreis [X.] bereits mangels Adressateneignung nicht wirksam angenommen werden (vgl. [X.]surteil vom 17.
Februar 1965 -
VIII ZR 72/63, BB
1965, 349 unter [X.]). Insbesondere hat sein Auftreten unter verschiedenen Benutzernamen die einem wirksamen [X.]sschluss entgegenstehende Identität von Anbieter und Bieter
nicht beseiti-gen können, so dass es auch keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob die [X.] ansonsten, wie das [X.] im Einklang mit der Rechtsprechung mehrerer [X.]e ([X.], Urteil vom 11. Juni 2014 -
1 [X.], juris Rn. 51 ff.; [X.], Urteil vom 27. Juni 2014 -
12 [X.], juris Rn. 19 ff.) angenommen hat,
als nach § 117 [X.] nichtig hätten be-urteilt werden müssen. Der [X.] konnte vielmehr
dadurch, dass er
im Rahmen der Auktion über zwei Benutzerkonten ("g.

"
und "[X.]") verdeckt tätig geworden ist, von vornherein nicht Adressat seines eigenen An-gebots
werden.
b) Das nur an einen -
[X.]n
-
Anderen adressierte und deshalb nicht vom [X.]n selbst annehmbare Angebot hat der
Kläger mit seinem bei Auktionsende bestehenden
Höchstgebot
angenommen. Dieses be-trug -
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
-
allerdings nicht 23
24
-
14
-

17.000

unwirk-sam waren und der Kläger sie deshalb weder überbieten musste noch wollte, um Höchstbietender zu werden.
aa) Zwar hat der Kläger auf die vom [X.]n gestartete Auktion inner-halb des ersten
Tages der Laufzeit tatsächlich
insgesamt fünfzehn [X.]e abgegeben beziehungsweise vorangegangene Gebote auf letzten Endes erhöht, nachdem er durch Gebotserhöhungen des [X.]n (schein-bar) überboten worden war. Jedoch hat
das Berufungsgericht
bei
Auslegung der vom Kläger abgegebenen Maximalgebote
die Bedeutung der [X.]sfunktion
in ihrem Zusammenspiel mit den von den [X.] (wirksam) abgegebenen Geboten
nicht zutreffend so erfasst, wie sie sich nach den in den
[X.]-AGB
formulierten Regeln
darstellt, die der [X.] wiederum uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. nur [X.]surteil vom 8. Juni 2011
-
VIII [X.], aaO Rn. 20).
(1) Nach § 10 Abs. 2 [X.]-AGB veranlasst ein Bieter durch die Eingabe eines den anderen [X.] und dem Anbieter (zunächst) verborgenen [X.]s, dass sein aktuelles Gebot automatisch schrittweise erhöht wird, wodurch der Bieter solange Höchstbietender bleibt, bis sein Maximalgebot von einem anderen Bieter übertroffen wird. Mit dieser Art der Gebotsabgabe wird den [X.] die Möglichkeit eröffnet, bei den nicht auf eine ständige Präsenz der Beteiligten angelegten Auktionen nach vorgegebenen Regeln [X.]e abzugeben, um ihnen die Teilnahme im Rahmen des häufig über viele Ta-ge laufenden [X.] zu erleichtern. Denn anders kann einem in der Praxis dieser zeitlich gestreckten Bietverfahren
bestehenden
Bedürfnis, den sich entwickelnden [X.] aktiv zu begleiten, um auf Gebotserhöhun-gen von Bietkonkurrenten reagieren zu können, nur schwer Rechnung getragen werden.
25
26
-
15
-

Vor
diesem
Hintergrund ergibt die Auslegung der
Maximalgebote und

-erhöhungen
aber, dass der Kläger hierdurch noch keine unbedingten, be-tragsmäßig bezifferten Annahmeerklärungen abgegeben hat. Er hat
vielmehr zunächst nur erklärt, das im Vergleich zum Mindestbetrag oder bereits beste-henden Geboten jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um dadurch den Mindestbetrag zu erreichen oder bereits bestehende Gebote von [X.] um den von [X.] jeweils vorgegebenen Bietschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen [X.] zu werden
oder zu bleiben.
(2) Da die
Eigengebote des [X.]n
aber von vornherein nicht geeig-net waren, als zum
Angebot kongruente Annahmeerklärungen einen Vertrags-schluss herbeizuführen, handelte es sich bei ihnen auch nicht um Gebote, die der Kläger übertreffen musste und -
entsprechend dem Erklärungsgehalt der Maximalgebote
-
wollte, um Höchstbietender zu werden.
Das einzige
reguläre Gebot während der gesamten Auktionsdauer, wel-ches nicht vom Kläger stammte und von ihm zu überbieten war, wurde von
ei-nem unbekannten [X.] über das Benutzerkonto "h***8"
in Höhe

ab-gegeben.
Soweit das Berufungsgericht
in diesem Zusammenhang
annimmt, das
über das Benutzerkonto "h***8"
abgegebene Gebot habe auf einen Irrtum beeinflusst. Denn anders als zuvor das [X.]
hat
das Berufungs-gericht bei der dazu vorgenommenen Auswertung
der Gebotsübersicht ver-kannt, dass es sich hierbei um die bei [X.] offen gelegte [X.] handelt, die neben dem erfolgreichen Schlussgebot nur noch die im [X.] jeweils überbotenen Maximalgebote anzeigt (vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Juni 2014 -
12 [X.], aaO
Rn.
24).
Das in der Gebotsübersicht ausgewiesene Gebot des unbekannten [X.] in Höhe 27
28
29
-
16
-

t-mals abgegebene

nach Maßgabe des von [X.] für diesen Betrag vorgegebenen

ist der Kläger bis zum Auktionsende nicht mehr übertroffen worden.
bb) Demgegenüber
nimmt das Berufungsgericht zwar an, im Ergebnis seien die Eigengebote dennoch als für den [X.] "beachtlich"
zu be-handeln und die Maximalgebote des [X.] mithin so auszulegen gewesen, dass auch die Gebote des [X.]n
selbst
-
letzten Endes
in Höhe von 17.000

-
überboten werden sollten.
Diese Sichtweise ist
jedoch unzutreffend.
(1) Zu Unrecht will das Berufungsgericht eine Beachtlichkeit der Eigen-gebote für den [X.] zunächst daraus ableiten, dass
die [X.]-AGB in § 10 Abs. 6 Satz 2 über die nach § 4 Abs. 1 in Betracht kommenden Sanktionen (z.B. Verwarnung, Benutzungsbeschränkung oder Kontosperrung) hinaus die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von [X.] gerade nicht vorsähen.
§ 10 Abs. 6 der [X.]-AGB lässt sich eine derartige Aussage jedoch
nicht entnehmen. Diese Bestimmung beschränkt sich darauf, es den
Teilnehmern
an Internetauktionen zu untersagen, den Verlauf einer Auktion durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos (oder durch die gezielte Einschaltung eines
[X.]) zu manipulieren (Satz
1)
sowie insbesonde-re selbst Gebote auf
die von ihnen eingestellten Angebote abzugeben (Satz 2).
Eine
darüber hinausgehende
Aussage
zur Beachtlichkeit solcher Eigen-gebote im Rahmen des weiteren Auktionsgeschehens liegt darin aber ebenso wenig wie in dem vom Berufungsgericht weiter herangezogenen § 10 Abs. 1 Satz 4 der [X.]-AGB,

wonach
ein Gebot erlischt, wenn ein "anderer Bieter"
während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Dass damit nicht nur 30
31
32
33
-
17
-

der Normalfall
einer real konkurrierenden Bieterkonstellation
erfasst, sondern

-
grundlegenden Regeln des gesetzlichen Vertragsrechts zuwider
-
die an [X.] Stelle der [X.]-AGB eigens für unzulässig
erklärten Eigengebote zugleich ohne Rücksicht auf ihre
den [X.] einseitig zum Vorteil des Anbieten-den verfälschenden Wirkungen
für beachtlich erklärt werden sollten, kann dem nicht entnommen werden. Eine derart ungewöhnliche Folge, mit der zudem ein redlicher Bieter billigerweise auch nicht hätte rechnen müssen,
hätte vielmehr einer ausdrücklichen Aussage, verbunden mit einer Regelung der damit einher-gehenden Folgeprobleme für den weiteren [X.], bedurft.
(2) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich -
wie das Beru-fungsgericht meint
-
§ 10 Abs. 1 Satz 4 [X.]-AGB erkennbar an § 156 Satz 2 [X.] "orientiere", für den anerkannt sei, dass das Übergebot, welches das
vorangegangene Gebot zum Erlöschen bringe, nicht rechtswirksam sein müsse, weil im Interesse alsbaldiger Rechtsklarheit (bei Versteigerungen) der tatsächli-che [X.] entscheidend sei. Zum einen zeichnet
§ 10 Abs. 1 Satz 4 [X.]-AGB die Vorschriften der §§ 145 ff. [X.] nach, indem er von dem Gebot eines nach dem [X.] unübersehbar nicht mit dem "Anbieter"
personenidentischen "anderen Bieter[s]"
spricht. Zum anderen
findet
nach
der
Rechtsprechung des [X.]s
§
156 [X.] auf [X.]-Auktionen
ohnehin keine Anwendung, weil es an einem Zuschlag fehlt
([X.]surteile vom 7.
November 2001 -
VIII ZR 13/01, aaO S.
133; vom 3.
November 2004 -
VIII ZR 375/03, aaO
unter [X.] a
aa,
bb).
Das einer analogen Anwendung des § 156 [X.] entgegen stehende [X.] der strukturellen Vergleichbarkeit der Abläufe von herkömmlicher Versteige-rung und Internetauktion zeigt sich hierbei nicht zuletzt
daran, dass bei ersterer gerade auch der Zuschlag die erforderliche Rechtsklarheit unter den Beteiligten schafft, indem er ungeachtet der Wirksamkeit der bis dahin abgegebenen 34
35
-
18
-

(Über-)Gebote neben der Annahme eines der abgegebenen Gebote zugleich inzident die Ablehnung aller übrigen Gebote als nicht (mehr) annahmefähig ausspricht und spätestens damit diese Gebote gemäß § 146 [X.] umfassend zum Erlöschen bringt. An einem solchen
Instrument,
das
durch vertragsbegrün-dende Annahme eines in bestimmter Höhe vorliegenden Gebots
die beidersei-tigen Vertragsbeziehungen unter Ausschluss aller übrigen Gebote
ordnet,
fehlt es bei den [X.]-Auktionen indessen.

(3) Auch sonst gebietet es ein rechtssicherer Verlauf von [X.] nicht, dass Eigengebote für den Gebotsverlauf als wirksam fingiert werden.
(a) Die Annahme des Berufungsgerichts, [X.]-Auktionen seien mangels Transparenz nicht mehr beherrschbar, wenn zur Ermittlung eines Höchstgebots stets die Wirksamkeit aller vorangegangenen Gebote festgestellt werden [X.], übersieht insbesondere, dass der vorliegende Fall nicht generell die [X.] unwirksamer Zwischengebote, sondern
lediglich die spezielle Konstel-lation vom Verkäufer mit [X.] abgegebener Eigengebote be-trifft.
Letztere sind
bereits, wie unter [X.] (2) dargestellt,
keine
Gebote
ei-nes "anderen Bieters", die
ein Bieter mit seinem (Maximal-)Gebot übertreffen muss und will.
Insofern stellt sich die Situation
anders dar als möglicherweise bei Geboten regulärer, also vom Verkäufer [X.]r
Bieter, die -
beruhend etwa auf Defiziten bei der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. [X.]) oder auf [X.] (§§ 119 ff., § 142 f. [X.])
-
unwirksam sind oder werden, die aber -
anders als Eigengebote -
nicht den Anschein der Unwirksamkeit gleichsam "auf der Stirn tragen"
und bei denen deshalb der Schutz des [X.] einen höheren Stellenwert beanspruchen kann. Denn bei ihnen [X.] es sich
im Gegensatz zu [X.] oder zu in kollusivem
Zusammen-wirken mit dem Anbieter abgegebenen Scheingeboten Dritter (§ 117 Abs. 1 36
37
38
-
19
-

[X.]; vgl. hierzu [X.], Urteil vom 27. Juni 2014 -
12 [X.], aaO Rn. 17 ff.) zunächst einmal
um Gebote "anderer Bieter"
mit dem
ernst ge-meinten Ziel, Höchstbietender zu werden oder zu bleiben, um bei Auktionsende den Versteigerungsgegenstand tatsächlich zu erwerben.
(b) Schutzwürdige Interessen des Anbieters sind im Fall von
Eigengebo-ten der im Streit stehenden Art nicht ersichtlich. Ein solcher Anbieter verfolgt das unlautere Bestreben, über Eigengebote den [X.] irregulär zu sei-nem Vorteil in die Höhe zu treiben oder sich unter Umgehung kostenträchtiger Mindest-
oder Festpreisangebote (vgl. § 10 Abs. 4 der [X.]-AGB) missbräuch-lich einen in der gewählten Auktionsform nicht vorgesehenen Mindestpreis zu sichern. Diesem Bestreben
würde eine Fiktion
der Wirksamkeit von Eigengebo-ten im Rahmen des Gebotsverlaufs geradezu entgegenkommen. Überdies wür-de ihm auf diese Weise ein Instrument an die Hand gegeben, aus seiner Sicht nicht zufriedenstellend verlaufende Auktionen unter Umgehung von § 10 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 [X.]-AGB
jederzeit mit einem besonders hohen Gebot "ab-brechen"
zu können
(zum vorzeitigen
Auktionsabbruch
vgl. [X.]surteile vom 8.
Juni 2011 -
VIII [X.], aaO Rn. 17; vom 8. Januar 2014 -
VIII ZR 63/13, [X.], 1105 Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 -
VIII ZR 90/14, [X.], 403
Rn. 14; vom 23. September 2015 -
VIII ZR 284/14, [X.], 395
Rn. 16).
(c) Demgegenüber ist die Unbeachtlichkeit von [X.] für einen redlichen und deshalb schutzbedürftigen Bieter, dem im Vertrauen auf die Ein-haltung der von [X.] vorgegebenen
Auktionsbedingungen die Verfälschung des [X.]s durch Eigengebote verborgen bleibt, aufgrund der damit verbundenen (Über-)Gebotsstreichungen regelmäßig von Vorteil. Auch sonst ist
-
wie vorstehend ausgeführt -
eine einschränkende Handhabung der für einen Vertragsschluss bei [X.]-Auktionen geltenden Regeln der §§ 145 ff. [X.] zum Nachteil solcher Bieter nicht veranlasst. Im Gegenteil steht ihnen bei Aufde-39
40
-
20
-

ckung unlauterer Eigengebote nach ihrer Wahl in der Regel sogar noch zusätz-lich das Recht zu, sich von "erfolgreichen"
Geboten durch Anfechtung (§
123 Abs. 1, §
142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 [X.]) oder wegen der in einem verdeckten Eigengebot liegenden Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Wege eines Schadensersatzes durch Naturalrestitution
(§ 311 Abs. 2 Nr. 3, § 241 Abs. 2, §
280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 [X.]) zu lösen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein redlicher Bieter von einer Teilnahme an einer derart verfälschten Auktion von vornherein Abstand genommen hätte, wenn ihm das [X.] bekannt gewesen wäre.
(d) Dass eine Streichung von [X.]
schließlich
in der Praxis un-durchführbar sei, kann entgegen der Auffassung des [X.] nicht angenommen werden. Denn sind solche Eigengebote -
was tatsächli-che Voraussetzung für eine Streichung ist und die eigentliche Schwierigkeit ausmacht -
einmal identifiziert, können sie -
wie im Streitfall -
ohne größere Schwierigkeiten aus der [X.] herausgenommen werden, um auf der Grundlage der danach wirksam abgegebenen Gebote das für den Kaufpreis maßgebliche Höchstgebot festzustellen.
Insbesondere müssten auch keineswegs stets sämtliche vorangegange-nen Gebote geprüft werden, um das Höchstgebot zu ermitteln.

Denn ein von dem von [X.] mitgeteilten
Vertragsschluss abweichendes Ergebnis ergibt sich bei konsequenter Auslegung des [X.] nach den dargestellten Grundsätzen immer nur dann, wenn das Höchstgebot zum Auktionsende oder das diesem unmittelbar vorangegangene Gebot ein Eigengebot das Anbieters war. Soweit ein Bieter demgegenüber zuletzt ein reguläres Gebot überboten hat, spielt es -
vorbehaltlich der unter [X.] (3) (c) dargestellten Rechte -
kei-ne Rolle mehr, wenn in der [X.] zuvor ein oder mehrere Eigengebote stehen sollten. Denn auf
ein derartiges
reguläres
Fremdgebot muss und will ein 41
42
-
21
-

Bieter ein Übergebot abgeben, um Höchstbietender zu werden. Der vorliegende Fall ist insofern durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass außer dem [X.] abgegeben wurde.
2.
Der damit über das angebotene Fahr-zeug zustande gekommene Kaufvertrag ist
ungeachtet des weit über diesem Betrag liegenden Verkehrswerts nicht gemäß § 138 Abs.
1 [X.] wegen Sitten-widrigkeit nichtig. Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des [X.] -
in Bezug auf die Höhe der abgegebenen Gebote
-
geschlossen wer-den könnte, hat das Berufungsgericht -
unbeanstandet
-
nicht
festgestellt (vgl. dazu [X.]surteile vom 28. März 2012 -
VIII ZR 244/10, aaO Rn. 21; vom 12.
November 2014 -
VIII ZR 42/14, [X.], 402 Rn. 9). Denn abgesehen davon, dass gerade bei einer [X.]-Auktion ein Bieter nicht gehalten ist, sein Maximalgebot am mutmaßlichen Marktwert auszurichten, weil es gerade den Reiz einer Internetauktion ausmacht, den [X.] zu einem "Schnäppchenpreis"
zu erwerben ([X.]surteil vom 12. November 2014
-
VIII ZR 42/14, aaO Rn.
10), kann dem Kläger im Streitfall allein schon [X.] vornherein nicht angelastet wer-den,
nur zur Zahlung eines Preises weit unterhalb des Marktpreises bereit ge-wesen zu sein. Dass er nach dem [X.] die Lieferung des [X.] für einen eher symbolischen Kaufpreis von können, beruht allein auf dem erfolglos gebliebenen
Versuch des [X.]n, den [X.] in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.
3. Soweit sich das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Nichterfül-lungsschadens dem [X.] angeschlossen hat, welches
den Marktwert
des Gebrauchtfahrzeugs gemäß § 287 ZPO auf ""
ge-43
44
-
22
-

schätzt hat, begegnet dies -
entgegen der von der Revisionserwiderung
ohne nähere Angriffe
im Detail erhobenen Gegenrüge
-
keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Bemessung der Höhe des an den Verkehrswert des Fahrzeugs anknüpfenden Nichterfüllungsscha-dens ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der dabei besonders frei gestellt ist und dem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum ge-währt ist, in den das Revisionsgericht nicht eindringen kann (vgl. [X.], Urteile vom 9. März 1966 -
Ib [X.], [X.] zu § 287 ZPO unter [X.]; vom 22.
Juni
1989 -
III ZR 156/86, juris Rn. 64). Das [X.], über des-sen tatsächliche Grundlagen und deren Auswertung der Tatrichter in den Ur-teilsgründen Rechenschaft abzulegen hat, ist deshalb
revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter die Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder sei-ner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st.
Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile
vom 4. Mai 2011 -
VIII ZR 171/10, NJW 2011, 2871 Rn. 27; vom 11.
Juni 2015 -
I [X.], [X.], 191 Rn. 51; vom 17.
November 2015
-
VI [X.], [X.], 1245 Rn. 10). Das ist vorliegend nicht der Fall.
b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung in zulässiger Weise an die Wertschätzung anknüpfen dürfen, die das Fahrzeug in den beiden paral-lelen [X.]-Auktionen anhand der jeweiligen Höchstgebote erfahren hat, welche

gegeben haben. Es [X.] keine rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht diese Beträge als Orientierungspunkt für die Größenordnung des anzusetzenden [X.] gewählt hat, zumal
der [X.] selbst während der parallelen zweiten
[X.]-Auktion mit einem Gebot in Höhe von 16.5ersichtlich nicht zufrieden war
und deshalb auch hier ein darüber hinaus gehendes Eigengebot abgege-45
46
-
23
-

ben hat.

Dass das Berufungsgericht die in dieser Wertschätzung zum Ausdruck gekommene Größenordnung als realistisch einschätzen durfte, ergibt sich zu-dem
daraus, dass
eine vom Kläger vorgelegte, wenn auch ohne technische Prüfung erstellte Fahrzeugbewertung nach [X.] zu einem durch-aus objektivierbaren Wert von 16.800

Außerdem
hat die Revisi-onserwiderung in anderem Zusammenhang selbst auf die vom Kläger in [X.] genommene Sachkunde als gewerblicher Fahrzeughändler [X.], so dass auch dieser Umstand und das ernstgemeinte Höchstgebot des es Fahrzeug als ein Indiz
für die Richtigkeit der vom Berufungsgericht gegriffenen Größenordnung hätten gewertet werden können.

Dass das Berufungsgericht demgegenüber der Behauptung des [X.],
das
Fahrzeug letztlich für [X.], keine
ins Ge-wicht fallende
Bedeutung für einen deutlich niedrigeren Verkehrswert beige-messen
hat, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung der [X.] der Schätzungsgrundlagen.

4.
Die
Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
Denn entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung kann der [X.] dem Kläger
auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 [X.]) entgegenhalten.
a) Dass der Kläger sich die im Ergebnis selbstschädigende Unlauterkeit des [X.]n zunutze macht, indem er sich auf die ihm daraus erwachsenen gesetzlichen Ansprüche beruft, ergibt -
auch wenn es sich um einen unvorher-gesehenen Gewinn ("windfall profit")
handelt -
keinen Grund zu rechtlicher
Be-anstandung.

b) Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
ansonsten schon als "Abbruchjäger"
47
48
49
50
-
24
-

aufgefallen sei, zeigt sie bereits nicht auf, welche Schlussfolgerungen das Beru-fungsgericht
daraus für den anders gelagerten Streitfall hätte ziehen sollen
oder gar müssen.
Denn greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich
auch vorliegend
bei der Gebotsabgabe rechtsmissbräuchlich verhalten haben könnte, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat
der Kläger ausweislich der Gebotsübersicht ein in jeder Hinsicht
normales Bieterverhalten
gezeigt, als
er sich nicht -
etwa in aussichtsreicher Erwartung eines alsbaldigen Auktionsabbruchs -
auf ein einziges niedriges Gebot
beschränkt,
sondern ins-gesamt fünfzehn Maximalgebote
abgegeben
hat, die am Ende sogar über dem vom Berufungsgericht geschätzten Marktwert gelegen haben.
Überdies ist das Berufungsgericht unangegriffen davon ausgegangen, dass der Kläger die Ma-nipulationen des [X.]n erst nach Abschluss der Auktion entdeckt
hat.

III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand
haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endent-

51
-
25
-

scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der
Beru-fung
und
zur Wiederherstellung der Entscheidung des [X.]s.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2014 -
7 [X.]/13 -

[X.], Entscheidung vom 14.04.2015 -
12 [X.] -

Meta

VIII ZR 100/15

24.08.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. VIII ZR 100/15 (REWIS RS 2016, 6330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6330

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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