Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2022, Az. X ZR 45/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 685

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache: Anforderungen an den Vortrag der Nichtigkeitsklägerin zum Gegenstand eines nachgeordneten Patentanspruchs - Windturbinenschaufelmontage


Leitsatz

Windturbinenschaufelmontage

Eine Nichtigkeitsklägerin, die in der Klagebegründung unter Bezugnahme auf eine konkrete Entgegenhaltung vorgetragen hat, der Gegenstand eines nachgeordneten Patentanspruchs sei nahegelegt, ist bis zu einem abweichenden gerichtlichen Hinweis grundsätzlich nicht gehalten, sich auf weitere Entgegenhaltungen in Bezug auf diesen Anspruch zu berufen, wenn das Patentgericht in dem gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, der Gegenstand der nachgeordneten Ansprüche sei ebenso wie der Gegenstand des Hauptanspruchs voraussichtlich als nicht patentfähig zu beurteilen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 7. Senats ([X.]) des [X.] vom 4. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil abgeändert.

Das [X.] Patent 1 925 582 wird mit Wirkung für die [X.] für nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 925 582 (Streitpatents), das am 12. Juli 2007 unter Inanspruchnahme [X.] Prioritäten vom 23. November 2006 angemeldet wurde und ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Montage von Windturbinenschaufeln betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den vier weitere Ansprüche zurückbezogen sind, sowie Patentanspruch 6, auf den sechs weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lauten in der Verfahrenssprache:

1. A method for mounting a wind turbine blade (3) to a wind turbine hub [X.] (5), wherein the orientation of the blade (3) is kept substantially horizontal when the blade (3) is lifted off the ground and mounted to the rotor hub (1), characterised in [X.] (13) which connect the blade (3) via [X.] (5) to a winch arrangement (11) are used for keeping the blade (3) orientation substantially horizontal in addition to at least one bearing wire (15) for bearing the blade weight.

6. A wind turbine blade lifting system comprising a lifting device (9) with a frame (17) which is designed so as to be connectable to a wind turbine blade (3) and which has two ends (21, 23) and a central area, [X.] (5), a winch arrangement (11) and control wires (13) for controlling the blade orientation, the control wires (13) [X.] (9) via [X.] (5) to the winch arrangement (11), characterised in [X.] (13) are connected to the ends (21, 23) of the frame (17) and allow for controlling the blade orientation to be substantially horizontal when it has been lifted off the ground.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und hilfsweise in drei geänderten Fassungen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand über die Fassung gemäß Patentanspruch 7 nach Hilfsantrag 1 hinausgeht. Mit ihren Berufungen verfolgen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

5

Beide Berufungen sind zulässig. Nur diejenige der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

6

I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Montage von Windturbinenschaufeln mit Hilfe eines Krans.

7

1. Nach der Beschreibung des Streitpatents waren im Stand der Technik unterschiedliche Vorgehensweisen zur Montage einer Windturbine bekannt.

8

Nach der einen Methode werde der Windturbinenrotor am Boden mit allen Schaufeln vollständig montiert, sodann mit einem Kran angehoben, in der Luft um 90° gedreht und schließlich an der aus der [X.] herausragenden Welle montiert. Dieses Verfahren sei mit Nachteilen verbunden, die mit zunehmender Größe des Rotors umso schwerer wögen.

9

Nach einer anderen Methode werde zunächst die [X.] an der [X.] montiert und sodann jede Schaufel einzeln angehoben und in horizontaler Ausrichtung an der [X.] montiert. Bei Wind müssten die Schaufeln von mehreren Personen mit langen Seilen gehalten werden, um sie in Position zu halten. Bei großen Schaufeln und hohen Türmen sei dies ebenfalls mit Schwierigkeiten verbunden.

2. Dem Streitpatent liegt das technische Problem zugrunde, eine einfachere Möglichkeit zum Montieren des Rotors an einer Windturbine zur Verfügung zu stellen.

3. Zur Lösung schlagen die Patentansprüche 1 und 6 ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1.1     

Verfahren zum Montieren einer Windturbinenschaufel (3) an eine Windturbinennabe (1), bei dem folgende Elemente eingesetzt werden:

6.1     

Hebesystem für Windturbinenschaufeln, mit folgenden Bestandteilen:

1.2     

ein Kranausleger (5);

6.3     

ein Kranausleger (5);

1.4     

mindestens ein Tragseil (15)

6.2     

eine Hebevorrichtung (9) mit einem Rahmen (17),

1.4.1 

zum Tragen des Gewichts der Windturbinenschaufel;

6.2.1 

der dafür ausgelegt ist, mit einer Windturbinenschaufel (3) verbunden zu werden

                 

6.2.2 

und der zwei Enden (21, 23) sowie einen Mittelteil besitzt;

                 

6.4     

eine [X.] (11);

1.5     

[X.] (13),

6.5     

[X.] (13), die

1.5.1 

die die Schaufel (3) über den Kranausleger (5) mit einer [X.] (11) verbinden,

6.5.2 

von der Hebevorrichtung (9) über den [X.] (5) zu der [X.] (11) verlaufen,

                 

6.5.3 

mit den Enden (21, 23) des Rahmens (17) verbunden sind und

1.5.2 

um die Ausrichtung der Windturbinenschaufel (3) im Wesentlichen horizontal zu halten.

6.5.1 

dazu dienen, die Ausrichtung der Schaufel zu kontrollieren,

1.3     

Die Ausrichtung der Schaufel (3) wird im Wesentlichen horizontal gehalten, sobald die Schaufel (3) vom Boden abgehoben und an die [X.] (1) montiert wird.

6.5.4 

es erlauben, die Ausrichtung der Schaufel zu kontrollieren, so dass sie im Wesentlichen horizontal ist, sobald die Schaufel vom Boden abgehoben wurde.

4. Zentrale Bedeutung kommt den [X.]n (13) gemäß den [X.] bzw. 6.5 zu.

a) Entsprechend der im Stand der Technik bekannten Vorgehensweise dienen die [X.] dazu, die am Kran hängende Schaufel in horizontaler Position zu halten, damit sie an der [X.] montiert werden kann. Anders als im Stand der Technik werden die Seile nicht von Menschen gehalten, sondern mit Hilfe einer [X.] gesteuert.

b) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass die Wirkung der [X.] (13) nicht zwingend darauf beschränkt ist, Drehungen der Schaufel um ihre Querachse zu vermeiden, sondern auch darin bestehen kann, Drehungen um die Vertikalachse zu vermeiden.

aa) Der Wortlaut könnte allerdings dafür sprechen, dass es nur um eine horizontale Ausrichtung geht, mit der die Schaufel in Längsrichtung im Wesentlichen parallel zum Erdboden ausgerichtet bleibt.

Um die ihnen zugedachte Funktion erfüllen zu können, nämlich eine Montage der Schaufel an der [X.] zu ermöglichen, müssen die [X.] unter Umständen aber auch Drehungen um die vertikale Achse entgegenwirken. Dies spricht dafür, die Ausrichtung um diese Achse ebenfalls als horizontale Ausrichtung im Sinne der [X.] und 6.5 anzusehen. Dies ist auch mit dem Wortlaut vereinbar, denn auch dabei geht es um die Ausrichtung in der Horizontalen.

bb) Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Beschreibung des in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiels, das in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 dargestellt ist.

Abbildung

Abbildung

Bei diesem Ausführungsbeispiel entfalten die [X.] (13) zur Stabilisierung auch eine substantielle Kraftkomponente entgegen der [X.], weil der in Figur 1 dargestellte Winkel (α) größer ist als 90°. Diese Ausgestaltung wird als vorteilhaft bezeichnet, weil sie zu einer sicheren Stabilisierung führe und die senkrecht zur [X.] verlaufende Kraftkomponente dennoch groß genug bleibe, um die horizontale Ausrichtung zu steuern (Abs. 35 Z. 28-36).

Als horizontale Ausrichtung ist in diesem Zusammenhang die Ausrichtung um die vertikale Achse anzusehen, denn eine senkrecht zur [X.] [X.], die auf eines der beiden Seile einwirkt, führt zu einer Drehung um diese Achse. Eine solche Drehung deutet auch der Doppelpfeil in Figur 3 an.

Diese Ausgestaltung wird in den Patentansprüchen 1 und 6 zwar nicht explizit angesprochen. Die Erläuterungen dazu belegen aber, dass das Aufbringen von Kräften, die einer Drehung der Schaufel um ihre vertikale Achse oder einer Pendelbewegung des Tragseils entgegenwirken, als horizontale Stabilisierung im Sinne der Ansprüche anzusehen ist.

cc) Ungeachtet dessen ist Merkmal 1.3 bzw. Merkmal 6.5.4, wonach die Schaufel im Wesentlichen horizontal gehalten werden muss, sobald sie vom Boden abgehoben wird, zu entnehmen, dass die [X.] auch geeignet sein müssen, einer unerwünschten Drehung der Schaufel um ihre Querachse entgegenzuwirken. Dass Bewegungen in andere Richtungen verhindert werden können, ist zwar nicht ausgeschlossen, reicht zur Erfüllung dieser Mindestanforderung aber nicht aus.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 6 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus der [X.] [X.] 025 ([X.]) sei dem Fachmann, einem Team aus einem Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung in der Errichtung von Krananlagen sowie einem Hochbauingenieur mit umfangreichem Fachwissen und Erfahrung in der Errichtung von Windkraftanlagen, eine Vorrichtung zum Handhaben von Rotorblättern mit dem Merkmal 6.1, der Merkmalsgruppe 6.2 sowie den Merkmalen 6.5, 6.5.1 und 6.5.3 bekannt.

Der Einsatz dieser Vorrichtung erfordere einen Kran. Da [X.] hierzu keine Ausführungen enthalte, habe der Fachmann insoweit auf den Stand der Technik zurückgreifen müssen.

Einen geeigneten Kran zeige die [X.] [X.]-129980 ([X.]). Dort sei ein Kran mit einer hydraulischen Leitseilvorrichtung offenbart, bei der zwei [X.] über am [X.] oberhalb der Last befestigte Umlenkrollen zu den am [X.] befestigten Winden geführt würden. Die maschinelle Steuerung der [X.] ermögliche eine gesteuerte Drehung der Last und verhindere eine darüber hinausgehende Schwingung. Bei einer Kombination des aus [X.] bekannten Krans mit dem in [X.] gelehrten Hebesystem seien mithin alle Merkmale von Patentanspruch 6 verwirklicht. Der Einsatz eines solchen Krans verwirkliche alle Merkmale von Patentanspruch 1.

Das nach Hilfsantrag 1 zusätzlich vorgesehene Merkmal, wonach die Umlenkrollen in der Nähe des oberen [X.]endes angeordnet sind, habe ausgehend von [X.] ebenfalls nahegelegen. Es liege im Bereich üblichen fachmännischen Handelns, die Umlenkung der [X.] so zu positionieren, dass eine möglichst vorteilhafte Wirkung erzielt werde. Vor diesem Hintergrund habe eine Positionierung am oberen Ende des [X.]s nahegelegen, weil die höchsten Windlasten in Montagehöhe aufträten.

Der gesondert verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 7 in der Fassung des [X.] sei demgegenüber patentfähig. Die danach vorgesehene bewegliche Anbringung der Umlenkrollen sei keine offensichtliche Weiterbildung und habe ausgehend von [X.] und [X.] auch bei ergänzendem Rückgriff auf die [X.] [X.] 06-156975 ([X.]) nicht nahegelegen. Bei der in [X.] offenbarten Vorrichtung bewegten sich die kranseitigen Umlenkrollen mit der Last mit, so dass sich die [X.] immer in einer nahezu horizontalen Lage befänden. In dieser Lage träten keine Kraftkomponenten auf, die einem Verkippen der Last um die Querachse entgegenwirkten, so dass die horizontale Ausrichtung nicht kontrolliert werde.

III. Dies hält den [X.] der Beklagten stand, nicht aber denjenigen der Klägerin.

1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 6 in der erteilten Fassung durch [X.] und [X.] nahegelegt ist.

a) [X.] offenbart eine Vorrichtung zur Handhabung von Rotorblättern bei deren Montage auf eine Windturbine.

[X.] beschreibt als bekannte Verfahrensweisen den Zusammenbau der Rotoreinheit am Boden oder die Montage der einzelnen Rotorblätter an der bereits am Kopf der Anlage montierten [X.]. In beiden Fällen sei es erforderlich, ein Gewicht von mehreren Tonnen zu handhaben und die Rotorblätter präzise in die Einbausituation zu bringen und dort zu halten. Hierzu werde ein Kran eingesetzt, der das Rotorblatt mit Gurten oder Ketten halte (Abs. 3-6).

Um eine vereinfachte Handhabung zu ermöglichen, schlägt [X.] ein starres Tragelement mit mindestens einer fest damit verbundenen [X.] vor, um insbesondere die Wirkungen des Windes und der Massenträgheit zu verringern (Abs. 8 f.). Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Das Tragelement (10) bildet zusammen mit dem Seitenelement (14) und dem Bodenelement (16) eine offene Vorrichtung, die das Rotorblatt aufnehmen kann. Optional kann ein weiteres Seitenelement (18) vorhanden sein, das zur Aufnahme und Freigabe des Rotorblatts mittels eines Scharniers verschwenkt werden kann (Abs. 27).

Im [X.] (10) ist eine Kugeldrehverbindung (12) vorgesehen. Diese ermöglicht auch bei einer starren Aufhängung, zum Beispiel durch Verbolzen am [X.] eines Krans, eine Drehung der gesamten Vorrichtung um die Hochachse (Abs. 25).

Am Seitenelement (14) sind zwei Ösen (26) befestigt. Diese können für verschiedene Aufgaben vorgesehen sein, zum Beispiel zur Befestigung von Sicherungs- oder [X.]n. Durch [X.] kann zum Beispiel die Ausrichtung des Rotorblatts bei Ausfall oder anstelle des Drehwerkantriebs vom Boden aus manuell erfolgen (Abs. 11). Dies ermöglicht zum Beispiel eine Drehung der gesamten Vorrichtung um ihre Hochachse auch dann, wenn diese bereits von einem Kran angehoben wurde (Abs. 26).

b) Wie das Patentgericht zutreffend und insoweit nicht angegriffen dargelegt hat, sind damit die Merkmale 1.1, 1.4.1, 1.5 und 1.5.2 sowie Merkmal 6.1, die Merkmalsgruppe 6.2 und die Merkmale 6.5, 6.5.1 und 6.5.3 offenbart.

c) Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass der Fachmann Anlass hatte, die in [X.] offenbarte Tragevorrichtung an einem Kran mit Tragseil einzusetzen.

Wie die Beklagte im Ansatz zutreffend geltend macht, sieht [X.] mit der Kugeldrehverbindung (12) zwar ein anderes Element vor, mit dem Drehungen um die Hochachse vermieden werden können. Sowohl der Einsatz einer solchen Verbindung als auch deren starre Koppelung mit dem [X.] des Krans werden jedoch nur als Option aufgezeigt, an deren Stelle eine Ausrichtung allein mit Hilfe der an den Ösen befestigten [X.] treten kann (Abs. 11). Unabhängig davon kann ein in der Länge veränderbares Tragseil in der Phase erforderlich sein, in der das Rotorblatt vom Boden angehoben wird, wenn die Tragevorrichtung erst nach Erreichen der Montagehöhe mit dem [X.] verbolzt wird.

Ob es auch geeignete Hebevorrichtungen gab, mit denen das Rotorblatt nach dem Verbolzen angehoben werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Aus den Ausführungen, wonach die starre Kopplung nur optional ist, ergibt sich jedenfalls hinreichend deutlich, dass der Einsatz der in [X.] offenbarten Tragevorrichtung nicht nur für solche Hebevorrichtungen vorgesehen ist.

d) Ebenfalls zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass Anlass bestand, die in [X.] offenbarte Vorrichtung mit dem in [X.] offenbarten Kran einzusetzen.

aa) [X.] offenbart einen Kran mit einem Hubseil, der eine [X.], einen Kübel oder einen Zweischalengreifer hält ([X.]b Abs. 1).

Als Stand der Technik wird ein für dieselben Zwecke geeigneter Kran beschrieben, bei dem Schwingungen der [X.] oder des [X.] mit einem an einer Winde befestigten Leitseil entgegengewirkt wird. Damit könne nur eine Schwingung in der [X.] unterbunden werden, nicht aber eine Drehung; ferner könne die Ausrichtung der [X.] nicht verändert werden ([X.]b Abs. 3).

Als Verbesserung schlägt [X.] vor, zwei [X.] vorzusehen, die mit der [X.] oder dem Kübel verbunden werden und jeweils an einer hydraulischen Winde befestigt sind ([X.]b Abs. 6). Die [X.] sind an der linken und der rechten Seite der Last befestigt. Dadurch kann eine Drehung verhindert und die Ausrichtung gesteuert werden ([X.]b Abs. 8). Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

bb) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1.2, 1.4 und 1.5 sowie die Merkmale 6.3, 6.4, 6.5, 6.5.2 und 6.5.3 offenbart.

cc) Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass - bezogen auf eine Last im Allgemeinen - auch die Merkmale 1.5.1, 1.5.2, 1.3 sowie die Merkmale 6.5.1 und 6.5.4 offenbart sind.

Eine Steuerung der Drehung um die Querachse wird in der Beschreibung von [X.] zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der in Figur 1 dargestellten Ausrichtung der beiden [X.] üben diese aber eine Kraftkomponente aus, die parallel zur [X.] wirkt. Durch Verstellen der Seile kann folglich auch die Drehung um die Querachse gesteuert werden.

e) Einer Kombination von [X.] und [X.] stand nicht der Umstand entgegen, dass [X.] nur eine manuelle Betätigung der [X.] erwähnt.

Dieser Umstand mag es nahegelegt haben, den Einsatz des in [X.] offenbarten Tragelements auch oder sogar in erster Linie mit einem Kran in Erwägung zu ziehen, der keine mit Winden betätigten [X.] aufweist. Die damit verbundenen Nachteile, insbesondere der erforderliche zusätzliche Bedarf an Hilfspersonal, lagen aber auf der Hand und gaben Anlass, im Stand der Technik auch Lösungen in Betracht zu ziehen, die diese Nachteile vermeiden. Hierbei bestand Anlass, den Blick nicht auf Kräne zu beschränken, die im Stand der Technik für Rotorblätter von Windkraftanlagen eingesetzt wurden, sondern nach allgemein verfügbaren Lösungen im Bereich der Krantechnik zu suchen. Hierfür bot sich [X.] schon deshalb an, weil der darin offenbarte Kran als für eine Vielzahl unterschiedlicher Lasten geeignet bezeichnet wird.

2. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht den Gegenstand der Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung des [X.] als nicht patentfähig angesehen.

a) Hilfsantrag 1 sieht insoweit folgende Änderungen vor:

- in Patentanspruch 1 sollen zusätzliche Merkmale 1.6 und 1.7 aufgenommen werden, die mit der Merkmalsgruppe 6.2 und dem Merkmal 6.5.3 korrespondieren;

- die Merkmale 1.5.1 und 6.5.2 sollen dahin ergänzt werden, dass die [X.] (13) über Rollen laufen, die nahe dem oberen Ende des [X.]s angeordnet sind.

b) Diese Änderungen führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

aa) Wie oben bereits dargelegt wurde, sind Merkmalsgruppe 6.2 und Merkmal 6.5.3 in [X.] offenbart. Für den Einsatz einer Vorrichtung mit den entsprechenden Merkmalen 1.6 und 1.7 gilt nichts anderes.

bb) Der Einsatz von Umlenkrollen für die [X.] ist in [X.] offenbart. Deren Positionierung nahe des oberen Endes des Kranauslegers hat das Patentgericht zu Recht als naheliegend angesehen.

(1) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass Anlass bestand, die Rollen unter Rückgriff auf allgemeine fachliche Überlegungen und mit Rücksicht auf den jeweiligen Einsatzzweck zu positionieren.

Bei dem in Figur 1 von [X.] dargestellten Ausführungsbeispiel sind die Umlenkrollen zwar im Rumpfbereich des Auslegers angeordnet ([X.]b Abs. 11). Anders als viele andere Elemente werden diese Rollen und ihre Positionierung in [X.] aber nicht im Einzelnen erörtert.

Vor diesem Hintergrund bestand Veranlassung, die in Figur 1 von [X.] schematisch dargestellte und in der Beschreibung nicht näher erläuterte Position der Umlenkrollen nicht unbesehen zu übernehmen, sondern unter Rückgriff auf das allgemeine Fachwissen ergänzende Überlegungen über eine zweckmäßige Anordnung dieser Rollen anzustellen.

(2) Solche Überlegungen legten es nahe, die Umlenkrollen für die Montage von Rotorblättern für Windkraftanlagen so zu positionieren, dass sie nahe des oberen Endes des [X.]s liegen, wenn das Rotorblatt in der Montageposition hängt.

Nach den Feststellungen des Patentgerichts gehörte zum allgemeinen Fachwissen im Prioritätszeitpunkt, dass bei der Montage einer Windturbinenschaufel die höchsten Windlasten in Höhe der [X.] auftreten, dass gerade in dieser Position eine möglichst präzise Lage der Schaufel einzuhalten ist und dass es der Erreichung dieses Ziels förderlich ist, wenn die Länge der [X.] zwischen Umlenkrolle und Last in dieser Position möglichst kurz ist.

Diese Feststellungen sind für die Beurteilung im Berufungsverfahren maßgeblich, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die Zweifel an ihrer Vollständigkeit oder Richtigkeit begründen (§ 117 [X.] und § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie tragen die vom Patentgericht gezogene Schlussfolgerung, dass eine Positionierung nahe des oberen Endes naheliegend war.

3. Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass der Gegenstand von Patentanspruch 7 in der Fassung von Hilfsantrag 1 ebenfalls nicht patentfähig ist.

a) Patentanspruch 7 weist gegenüber der erteilten Fassung von Patentanspruch 6 folgende Änderungen auf:

- Das modifizierte Merkmal 7.5.2 sieht vor, dass die [X.] (13) von der Hebevorrichtung (9) zu Rollen (27) am [X.] (5) und von dort zu der [X.] (11) verlaufen.

- Das zusätzliche Merkmal 7.5.5 sieht vor, dass die Rollen (7) gegenüber dem [X.] (5) beweglich sind.

b) Das Patentgericht hat allerdings zutreffend entschieden, dass dieser Gegenstand durch die in erster Instanz vorliegenden [X.] weder vorweggenommen noch nahegelegt ist.

aa) Aus [X.] und [X.] ergab sich keine Anregung, die Rollen, über die die [X.] gelenkt werden, gegenüber dem [X.] beweglich anzuordnen.

[X.] lässt nicht erkennen, dass die Rollen, die die [X.] umlenken, gegenüber dem [X.] beweglich sind. Eine Anregung zu einer solchen Ausgestaltung ergab sich weder aus [X.] noch aus dem allgemeinen Fachwissen.

Ausgehend von dem vom Patentgericht festgestellten Fachwissen, aus dem sich Anlass ergab, die Position der Rollen anhand der typischerweise auftretenden Kräfte und einer darauf Rücksicht nehmenden Führung der [X.] zu bestimmen, mag es konsequent erschienen sein, die Rollen an unterschiedlichen Stellen zu positionieren, wenn mit unterschiedlichen Betriebssituationen zu rechnen ist, für die sich unterschiedliche Rollenpositionen als geeignet erweisen. Aus [X.] und [X.] ergab sich aber weder eine Veranlassung, solche weitergehenden Überlegungen anzustellen, noch ein Hinweis, wie eine solche Positionierung an unterschiedlichen Stellen technisch umzusetzen wäre.

bb) Eine Anregung, die Umlenkrollen gegenüber dem [X.] beweglich anzuordnen und damit eine horizontale Kontrolle im Sinne der Merkmale 1.3 und 6.5.4 zu ermöglichen, ergab sich auch nicht aus [X.].

(1) [X.] offenbart ein System zur Sicherung einer hängenden Last gegen unerwünschte Auslenkungen.

[X.] geht von [X.] aus, bei denen die Last mit Hilfe von manuell gehaltenen Abspannseilen stabilisiert wird. Diese Vorgehensweise wird insbesondere für den Fall als unzureichend bezeichnet, dass die Last so hoch hängt, dass sie mit solchen Seilen nicht erreicht werden kann.

Zur Lösung schlägt [X.] vor, zwei Abspannseile jeweils an der Oberseite des Krans und an einer unten angebrachten Winde zu befestigen. Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 dargestellt.

Abbildung

Die Abspannseile (8) verlaufen parallel zum [X.] (3) (Figur 1). In Höhe der Last werden sie mit drei Rollen (9, 10) so umgelenkt, dass sie horizontal zum Lastträger (13) hin und zurück verlaufen (Figur 3). Die Rolle (10) ist jeweils am äußeren Ende des [X.] (13) angeordnet (Figur 2). Die beiden Rollen (9) sind jeweils mit einer weiteren Rolle (9) verbunden, die entlang eines [X.] (7) gleiten kann. Dadurch sind auch die übrigen Rollen (9, 10) gegenüber dem [X.] (3) beweglich.

Nach den Feststellungen des Patentgerichts werden die Rollen (8, 9, 10) nicht mit einer gesonderten Vorrichtung angetrieben. Aufgrund ihrer Anordnung folgen sie vielmehr der vertikalen Bewegung der Last.

(2) Damit ist, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, das Merkmal 7.5.5 für sich gesehen verwirklicht. Bei einem Kran nach dem Vorbild von [X.] hätte die in [X.] offenbarte Anordnung der Rollen aber zur Folge, dass im Wesentlichen nur noch Drehungen um die vertikale Achse und Pendelbewegungen vermieden werden können, nicht aber Drehungen um die Querachse, wie dies Merkmal 6.5.4 als Mindestanforderung vorsieht.

Um die zuletzt genannte Wirkung zu erzielen, müssten die Rollen (9) vertikal oberhalb oder unterhalb der Rollen (10) angeordnet sein. Wie dies mit der in [X.] vorgeschlagenen Anordnung erreicht werden könnte, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

Ein Anlass, die in [X.] offenbarte Anordnung der Rollen abzuwandeln, bestand schon deshalb nicht, weil [X.] das Verhindern einer Drehung um die Querachse nicht anspricht. Zu Überlegungen in diese Richtung bestand zudem auch deshalb kein Anlass, weil die in Figur 1 von [X.] dargestellte Last (W) sich im Wesentlichen in vertikaler Richtung erstreckt.

c) Der Gegenstand von Patentanspruch 7 in der Fassung von Hilfsantrag 1 ist aber durch das [X.] Patent 49302/72 ([X.]) und das [X.] Gebrauchsmuster [X.] 44-25217 ([X.]) nahegelegt.

aa) Diese erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten [X.] sind gemäß § 117 [X.] und § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen, weil die Klägerin keinen Anlass hatte, sie zusätzlich zu [X.] bereits in erster Instanz vorzulegen.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Parteien eines [X.] grundsätzlich Anlass, ihren Vortrag zu ergänzen, wenn sich aus dem gemäß § 83 Abs. 1 [X.] erteilten Hinweis ergibt, dass ihr bisheriges Vorbringen möglicherweise nicht ausreichend ist.

Unter der genannten Voraussetzung dürfen erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte [X.] nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie erst aufgrund einer erneuten Recherche aufgefunden worden sind. Der Nichtigkeitskläger muss in einer solchen Konstellation vielmehr konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung des in zweiter Instanz neu angeführten Stands der Technik geführt hat ([X.], Urteil vom 27. August 2013 - [X.], [X.]Z 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit; Urteil vom 15. Dezember 2020 - [X.]/18, [X.], 701 Rn. 87 - Scheibenbremse).

(2) Im Streitfall durfte die Klägerin aufgrund des nach § 83 Abs. 1 [X.] erteilten Hinweises davon ausgehen, dass ihre Nichtigkeitsklage in vollem Umfang Erfolg haben würde.

Das Patentgericht hat in dem Hinweis erkennen lassen, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 6 durch [X.] und [X.] nahegelegt sein und dass sich hinsichtlich der [X.] keine andere Beurteilung ergeben dürfte. Zu diesen [X.]n gehört Patentanspruch 9, der Merkmal 7.5.5 vorsieht und mit seinem Rückbezug auf den erteilten, das Merkmal 7.5.2 enthaltenden Patentanspruch 8 sowie den erteilten Patentanspruch 6 dem Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht.

Die Klägerin hatte hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 9 bereits in der Klageschrift vorgetragen, eine bewegliche Anordnung der Rollen sei durch [X.] nahegelegt. Nach dem erteilten Hinweis durfte sie davon ausgehen, dass das Patentgericht diese Auffassung teilt.

(3) Bei dieser Ausgangslage hatte die Klägerin keinen Anlass, weitere [X.] vorzulegen.

Der Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] dient dazu, den Streitstoff möglichst zu konzentrieren. Dieser Zielsetzung stünde es entgegen, wenn eine Partei gehalten wäre, zu einem Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen, hinsichtlich dessen der Hinweis eine ihr günstige Entscheidung erwarten lässt.

(4) Die nach dem Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] erfolgte gesonderte Verteidigung des Patentanspruchs 7 in Hilfsantrag 1 bot ebenfalls keine Veranlassung für die Klägerin, nach weiteren [X.] in Bezug auf diesen Anspruch zu suchen.

Schon aufgrund des notwendigerweise vorläufigen Charakters eines gerichtlichen Hinweises konnte die Klägerin zwar nicht sicher davon ausgehen, dass das Patentgericht an seiner Einschätzung festhalten würde. Sie durfte aber darauf vertrauen, dass sie Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens erhält, wenn das Patentgericht zu einer anderen Bewertung gelangt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte der Umstand, dass die Beklagte den Ausführungen des Patentgerichts zum erteilten Patentanspruch 9 entgegengetreten ist, einen solchen Hinweis nicht ersetzen. Die Beklagte war gehalten, auf den erteilten Hinweis zu reagieren, soweit sie an ihrem von der Auffassung des Patentgerichts abweichenden Standpunkt festhalten wollte. Aus ihrem Vorbringen ergaben sich im Streitfall aber keine neuen Gesichtspunkte, die es als offensichtlich erscheinen ließen, dass das Patentgericht von seiner vorläufigen Bewertung abrücken würde.

bb) Eine gegenüber dem [X.] bewegliche Anordnung der Rollen war durch [X.] nahegelegt.

(1) [X.] offenbart eine Vorrichtung zur Sicherung der Ausrichtung eines von einem Kran zu hebenden Objekts.

Als im Stand der Technik bekanntes Mittel, um diesen Zweck zu erreichen, führt [X.] den Einsatz von Seilen an, die von Hilfspersonen gehalten werden.

Um diesen Personalaufwand zu vermeiden, schlägt [X.] vor, zwei Seile (8, 8') am einen Ende mit der Last und am anderen Ende mit einer Antriebskammer zu verbinden. Durch Änderung der Seillänge kann die Ausrichtung des Objekts gesichert werden. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Die Seile (8, 8') laufen jeweils über eine Führungsrolle (7). Diese ist an einem Außenkasten (1) befestigt, der mit Hilfe von [X.] (4) frei entlang einer am Ausleger angebrachten Schiene (3) bewegt werden kann. Hierzu dient ein Seil (9), das an einem Ende mit der Führungsrolle (7) und am anderen Ende mit einer Antriebskammer befestigt ist. Diese Anordnung ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 schematisch dargestellt.

Abbildung

Durch Längenänderung der Seile (8, 8') kann die Ausrichtung des Objekts gesichert werden. Durch Längenänderung des Seils (9) lässt sich die Vorrichtung an eine Position führen, an der sich die Ausrichtung des Objekts sichern lässt.

(2) Damit ist Merkmal 7.5.5 auch für einen Kran nahegelegt, an dem eine Befestigungsvorrichtung nach dem Vorbild von [X.] eingesetzt wird.

Mit dem Hinweis, dass die Ausrichtung durch eine Positionsveränderung des [X.] (1) und damit der Rollen (7) gesichert werden kann, zeigt [X.] den entscheidenden Gesichtspunkt auf, der für eine Beweglichkeit der Rollen spricht und der auch den Merkmalen 6.5.4 und 7.5.5 zugrunde liegt.

Ausgehend von [X.] und [X.] bestand Anlass, diesen Gedanken aufzugreifen, weil [X.] keine näheren Angaben zur Lage der Umlenkrolle enthält und deshalb nach Lösungen im Stand der Technik gesucht werden musste.

Dass die Seile (8, 8') an der Last selbst befestigt sind, steht einer ergänzenden Heranziehung von [X.] nicht entgegen. Bei einem Einsatz der in [X.] offenbarten Tragevorrichtung an dem in [X.] offenbarten Kran ergab sich ohne weiteres, dass die [X.] nicht an der Last, sondern an den Ösen (26) der Tragevorrichtung zu befestigen sind. Aus [X.] ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dies mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte.

cc) Entsprechendes gilt für [X.].

(1) [X.] offenbart eine Vorrichtung, die es ermöglicht, die Ausrichtung einer von einem Kran gehobenen Last zu steuern.

Als typischer Anwendungsfall werden Kräne zum Beladen von Fahrzeugen mit Containern angeführt. Mit den üblicherweise zum Greifen verwendeten [X.] könne die Ausrichtung des Containers in Bezug auf den Kran allenfalls durch menschliche Arbeitskraft geändert werden.

Als Verbesserung schlägt [X.] eine zusätzliche Vorrichtung mit zwei [X.]n vor. Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Ein herkömmlicher [X.] (10) ist an seiner Oberseite an einem zusätzlichen Spreader (11) aufgehängt, an dessen vier Ecken je ein Hubseil befestigt ist. Zusätzlich ist der Spreader (11) durch zwei [X.] (13) am Kran befestigt, die bevorzugt an der am weitesten vom Kran entfernten Seite des [X.] (11) angebracht sind, und zwar nahe den Enden dieser Seite. Die [X.] (13) laufen über bewegliche Umlenkrollen (14), die an Laufkatzen angebracht sind, die der Kranführer entlang des Auslegers (15) hin- und herbewegen kann. Wenn sich die Umlenkrollen (14) nahe der Kabine befinden, wird die beste Steuerungswirkung erreicht. Diese Anordnung kann aber beim Beladen hinderlich sein. Dann können die Umlenkrollen (14) näher zum Ende des Auslegers hin bewegt werden, was immerhin noch eine gewisse Kontrolle ermöglicht.

(2) Auch damit ist Merkmal 7.5.5 nahegelegt.

In [X.] steht zwar ähnlich wie in [X.] eine Drehung der Last um die vertikale Achse im Vordergrund. Ebenso wie [X.] enthält die Beschreibung aber den Hinweis, dass es zur Optimierung der Steuerungsmöglichkeiten vorteilhaft ist, die Umlenkrollen auch in einem spitzen Winkel zur Last anzuordnen ([X.] S. 4 Abs. 2). Dies ist der Gesichtspunkt, der auch den Merkmalen 6.5.4 und 7.5.5 zugrunde liegt.

4. Hinsichtlich der mit den [X.] 2 und 3 gesondert verteidigten Patentansprüche 8 und 9 in der Fassung von Hilfsantrag 1 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

a) Patentanspruch 8 nimmt Bezug auf Patentanspruch 7 und sieht zusätzlich vor, dass die Rollen auf einem Schiebeschlitten montiert sind, der entlang des [X.]s bewegt werden kann.

Für die Entscheidung des Streitfalls kann offenbleiben, ob dieses zusätzliche Merkmal zwingend die Ausgestaltung mit nur einem einzigen Schiebeschlitten für beide Rollen erfordert oder ob für jede Rolle ein gesonderter Schlitten vorgesehen sein kann.

Eine Ausgestaltung mit mehreren Schlitten ist, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, in [X.] und [X.] offenbart.

Eine Ausgestaltung mit nur einem Schlitten vermag nicht zur Bejahung erfinderischer Tätigkeit zu führen. Diese Abwandlung lässt keinen besonderen technischen Vorteil erkennen. Auch die Beschreibung des Streitpatents führt solche Vorteile nicht an. Sie befasst sich mit diesem Aspekt weder ausdrücklich noch konkludent.

b) Patentanspruch 9 sieht zusätzlich eine Spannvorrichtung vor, die auf die [X.] oder auf die [X.] einwirkt, um die [X.] während des Vorgangs des Anhebens unter Spannung zu halten, und zwar derart, dass die horizontale Ausrichtung der Windturbinenschaufel durch den Grad der Spannung der [X.] kontrolliert werden kann.

Eine solche Spannvorrichtung ist, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, in [X.] und [X.] ebenfalls offenbart.

IV. [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] sowie § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Marx     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 45/20

15.03.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 4. Februar 2020, Az: 7 Ni 53/19 (EP), Urteil

§ 83 Abs 1 PatG, § 117 PatG, § 531 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2022, Az. X ZR 45/20 (REWIS RS 2022, 685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 685 GRUR 2022, 975 REWIS RS 2022, 685 MDR 2022, 838 REWIS RS 2022, 685

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 73/21

Zitiert

X ZR 19/12

X ZR 180/18

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