Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. III ZR 320/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7352

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 320/12

Verkündet am:

6. März 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 839 [X.]i, § 839a; GG Art. 34 Satz 1; [X.] §§ 87 ff

a)
§ 839a [X.] findet im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Haf-tung eines Sachverständigen Anwendung, der sein Gutachten in einem Er-mittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet.

b)
§ 839 [X.] ist gegenüber § 839a [X.] die vorrangige Regelung.

c)
Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Begutachtung durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts im Zusammenhang mit Todesfallermitt-lungen gemäß §§
87 ff [X.] erfolgt in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art.
34
Satz
1 GG.

[X.], Urteil vom 6. März 2014 -
III ZR 320/12 -
OLG [X.]/Main

LG [X.]/Main
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.],
[X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel
des [X.]n werden
das Urteil des 4. Zivil-senats des [X.]s [X.] am Main vom 12. Sep-tember 2012 teilweise aufgehoben und das Urteil der 18. Zivilkam-mer des [X.]s [X.] am Main vom 18.
Oktober 2011 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des [X.] hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den [X.]n unter dem Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens auf Schadensersatz und Geldentschädigung wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Anspruch.

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-

Der Kläger ist Chefarzt für Innere Medizin am S.

-Hospital in
W.

und dessen stellvertretender ärztlicher Direktor. Der [X.] ist beamteter Professor für Rechtsmedizin und war Leiter des [X.] am [X.] des Klinikums der J.

-[X.] in [X.].

.

Am 26. September 2007 wurde die damals 91 Jahre alte
G.

R.

, die mit dem Kläger und seiner Ehefrau befreundet war und beide Eheleute testamentarisch zu ihren [X.]en eingesetzt hatte, wegen starker Luft-not und Übelkeit in das S.

-Hospital W.

gebracht und dort unter anderem auch vom Kläger untersucht und behandelt. Wenige Minuten vor [X.] der Patientin veranlasste der Kläger unter anderem die Gabe von Morphin. In dem [X.] wurde als Todesursache akutes Herz-Kreislauf-Versagen angegeben.

Nachdem eine Nichte der Verstorbenen
gegenüber der [X.]

den Verdacht eines nicht natürlichen Todes ihrer Tante [X.] hatte, ordnete die Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2007 die Beschlag-nahme der Leiche und deren Obduktion durch das [X.] der J.

-[X.] in [X.].

an.
Dabei wurde "vorbehaltlich des Ergebnisses der in Auftrag gegebenen chemisch-toxikologi-schen Untersuchungen"
als wahrscheinliche Todesursache ein Herz-Kreislauf-Versagen festgestellt.

Am 14. Mai 2008 erstattete der [X.] gemeinsam mit zwei Kollegen ein Gutachten über die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung der
asservierten Körperflüssigkeiten und -gewebe. Hiernach fanden sich bei der 2
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-

Untersuchung des [X.] unter anderem 0,471 mg/l Morphin und ein "Hin-weis auf 6-Monoacetylmorphin"
(im [X.]olgenden: 6-MAM).

Am 13. August 2008 fand ein Gespräch zwischen dem [X.]n und einem Beamten der Kriminalpolizei statt, in welchem der [X.] erklärte, dass es sich bei
dem im Herzblut
gefundenen 6-MAM
um ein kurzlebiges Abbaupro-dukt von Heroin handele, welches sich danach zu Morphin zersetze. In der [X.] vom ermittelnden Beamten erbetenen ergänzenden Stellungnahme vom 18. August 2008 wiederholte der [X.], dass
6-MAM "das sehr kurzlebige Abbauprodukt von Heroin ist und eine Heroinaufnahme beweist."
Der [X.] kündigte weitere Hirngewebeuntersuchungen an, die
am 21. August 2008 durchgeführt
wurden; der
Nachweis von 6-MAM
wurde dabei nicht erbracht.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das
Amtsgericht W.

am 7. November 2008 wegen des Verdachts des Mordes einen
Haftbefehl gegen den Kläger
und einen Durchsuchungsbeschluss. Am 13. November 2008 wurde der Kläger
verhaftet, seine
Dienst-
und Büroräume wurden durchsucht
und der
Geschäftsführer sowie die
Mitarbeiter des S.

-Hospitals über den [X.] informiert. Bei der
Vernehmung durch den Ermittlungsrichter konnte der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräften, so dass der [X.] aufgehoben wurde. Einige Tage danach wurde über die Verhaftung des [X.] in Zeitungsartikeln berichtet.

Im
Juli 2009 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durch Verfügung der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 [X.] eingestellt.

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-

Der Kläger hat geltend gemacht, der [X.] habe grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt, indem er in der Stellungnahme vom 18. August 2008 die Vergabe von Heroin festgestellt habe. Darüber hinaus habe der [X.] die Ermittlungsbehörden von dem Ergebnis der Hirngewebeuntersu-chung vom 21. August 2008 nicht (zeitnah) in Kenntnis gesetzt. Dieses
[X.]ehl-verhalten sei ursächlich für die Verhaftung
des [X.]
sowie die Durchsuchung seiner Büroräume gewesen. Durch diese Zwangsmaßnahmen sowie die an-schließende Presseberichterstattung sei der
Ruf des [X.] dauerhaft und ir-reparabel geschädigt
worden. Der Kläger hat
eine angemessene Geldentschä-

begehrt.

Das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung einer [X.] von 15.000

um Ersatz aufgewendeter Gutachterkosten von 1.423,84

eingelegt. Das [X.] hat unter Zurückweisung der Berufung des [X.]n und des weitergehenden Rechtsmittels des [X.] den [X.]n zur Zahlung einer weiteren Geldentschädigung von 10.000

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

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I.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung des [X.]n gemäß § 839a [X.] bejaht und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

§ 839a [X.] sei auf die Sachverständigentätigkeit im Rahmen staatsan-waltlicher Ermittlungsverfahren anwendbar. Der [X.] habe grob fahrlässig ein objektiv unrichtiges Gutachten erstattet und hierdurch die den Kläger belas-tenden Ermittlungsmaßnahmen (insbesondere den Erlass und Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses
und eines Haftbefehls) sowie die
damit einherge-hende Rufschädigung (Presseberichterstattung) herbeigeführt.

Die Haftung des [X.]n beurteile sich nicht nach §
839
Abs.
1 Satz
1 [X.] in Verbindung mit Art.
34
GG, weil der [X.] nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe. Seine gutachterlichen Stellungnahmen stellten keine [X.] dar. Einer solchen Einordnung stehe bereits entgegen, dass der [X.] seine Tätigkeit selbst nach dem Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz
liquidiert habe. [X.]ür eine dienstliche Gutachtertätig-keit hätte dem [X.]n kein eigener Entschädigungsanspruch zugestanden, sondern der Behörde, für die er tätig geworden sei. Zudem habe der [X.] das Gutachten im eigenen Namen abgegeben.

Die Tätigkeit des [X.]n sei auch nicht deshalb als hoheitlich einzu-stufen, weil sie mit der Verwaltungstätigkeit der beauftragenden Behörde aufs engste zusammengehangen habe und er in diese so maßgeblich eingeschaltet gewesen sei, dass die Prüfung geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und sich in ihrem Verwaltungsakt niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit gebildet habe. Die Gutachten des [X.]n seien nicht Bestandteil 13
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einer von der Staatsanwaltschaft zu treffenden Entscheidung gewesen. Der [X.] habe lediglich -
wie im [X.]alle der Beauftragung durch ein Gericht -
sei-ne besondere Sachkunde der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt. Ob die vorgängige Obduktion als hoheitlich einzuordnen sei, sei unerheblich, denn die toxikologischen Untersuchungen des [X.]n seien erst im [X.] hieran erfolgt.

Der [X.] hafte letztlich auch nicht persönlich als Beamter nach §
839
Abs.
1 Satz
1 [X.], denn seine Gutachtertätigkeit sei nicht als Ausübung seiner ihm als Beamten gegenüber der [X.] bestehenden Dienstpflichten (im fiskalischen Bereich) einzustufen, sondern als private Betätigung im [X.] eines [X.].

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem [X.] Punkt nicht stand.

Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass § 839a [X.] über seinen Wortlaut hinaus auch Gutachten von Sachverständigen umfasst, die in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet werden. [X.] der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Haftung des Leiters
des rechtsmedizinischen Instituts einer [X.] wegen eines fehlerhaften toxikologischen Gutachtens im Rahmen eines Todesfallermittlungsverfahrens (§
91 [X.]) jedoch nach §
839 [X.] in Verbindung mit Art. 34
Satz 1 GG mit der [X.]olge der befreienden Haftungsübernahme durch den Staat oder die [X.], in deren Dienst der Sachverständige steht. Eine persönliche Inan-17
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-

spruchnahme des Sachverständigen durch den Geschädigten ist insoweit aus-geschlossen.

1.
§ 839a [X.] gilt -
in analoger Anwendung -
auch für die Gutachten, die ein Sachverständiger in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erstattet.

a) Nach dem Wortlaut von §
839a
[X.] fällt nur der von einem (staatli-chen) Gericht ernannte Sachverständige unter den Anwendungsbereich dieser
Regelung. Hiernach sind von der Staatsanwaltschaft bestellte Sachverständige nicht erfasst.

b) In Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum ([X.], [X.], 13. Aufl., § 839a Rn. 3; MüKo[X.]/Wagner, 6. Aufl., §
839a Rn. 7; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
839a Rn. 18; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., §
839a Rn.
2; [X.]/[X.], [X.] [2013], § 839a Rn. 36; Bayer-lein in [X.], Praxishandbuch zum Sachverständigenrecht, 4. Aufl., §
11 Rn.
4 und § 34 Rn.
2; [X.], [X.], 220, 222 f; [X.], [X.], 224, 227; [X.], [X.] nach §
839a
[X.], S. 251 f; [X.], [X.], 12. Aufl., Rn. 747; a.[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 839a Rn. 16;
Brückner/[X.], MDR 2003,
906, 907; [X.], [X.], 154, 155) ist § 839a [X.] jedoch analog auf die Gutachtenerstattung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsver-fahren anzuwenden.

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Bereits nach der vor Inkrafttreten des §
839a [X.] herrschenden [X.] war der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige dem [X.] Sachverständigen gleichzustellen ([X.] in [X.] aaO
3.
Aufl., § 11 Rn. 4; Wessel in
[X.] aaO 3. Aufl.,
§
34 Rn. 2; Eickmeier, [X.] für Vermögensschäden
[1993], S.
9 f; Nieberding, Sachverständigenhaftung nach [X.] und [X.] Recht
[2002], S. 166, 192; [X.] aaO S. 251 mwN).

Diese Gleichbehandlung rechtfertigt sich aus der organisatorischen und institutionellen Nähe der
Staatsanwaltschaft zum Gericht ([X.] aaO). Die Staatsanwaltschaft ist zwar in ihren amtlichen Verrichtungen von den Gerichten unabhängig (§ 150 [X.]) und darf keine richterlichen Geschäfte wahrnehmen (§ 151 [X.]). Sie ist aber den Gerichten zugeordnet (§§ 141, 144 [X.]) und selbst ein Teil der Justiz. Die Staatsanwaltschaft nimmt als Institution sui gene-ris ([X.], [X.], 56. Aufl., vor § 141 [X.] Rn. 6) keine typische Be-hördenfunktion wahr, sondern gehört zum [X.]unktionsbereich der [X.]. Sie erfüllt durch ihre vorbereitende Tätigkeit gemeinsam mit den Gerich-ten die Aufgabe der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege
([X.] aaO S. 223 mwN).

Diese organisatorische und institutionelle Nähe korrespondiert mit der engen verfahrensrechtlichen Verbindung zwischen ([X.] und [X.]. Die im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstatteten Sachverständigengutachten wirken in aller Regel in ein daran an-schließendes gerichtliches Hauptverfahren hinein. Wird das Ermittlungsverfah-ren mit der Anklageerhebung abgeschlossen, so mündet das Strafverfahren über das Zwischenverfahren bestimmungsgemäß in das gerichtliche Hauptver-fahren. Dementsprechend ordnet § 161a Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Verneh-23
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mung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft die An-wendung der für das Gerichtsverfahren geltenden Vorschriften an (§§
48 ff, 72
ff [X.]); dies gilt insbesondere auch für die in § 75 [X.] geregelte Pflicht des Sachverständigen, den [X.] zu übernehmen und auszuführen. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen und der einheitlichen Regelung über die Vergütung im Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz (s. §
1 [X.]) entspricht die Rechtsstellung des Sachverständigen im Ermittlungsver-fahren im Wesentlichen derjenigen eines Sachverständigen im Gerichtsverfah-ren (s. hierzu [X.] aaO; [X.] aaO,
4. Aufl.,
§ 34 Rn. 2).

Die Gleichstellung von Sachverständigengutachten unabhängig davon, ob sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht
eingeholt worden sind, kommt auch in § 411a ZPO in der [X.]assung des
2. Justizmodernisierungsgeset-zes
vom 22. Dezember 2006 ([X.]l. I S. 3416) zum Ausdruck. Hiernach kann eine erneute schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus ei-nem anderen Verfahren ersetzt werden.

Letztlich würde es sachlich nicht überzeugen, wenn der Haftungsmaß-stab davon abhinge, ob der Sachverständige nur im Ermittlungsverfahren (im Auftrage
der Staatsanwaltschaft) tätig geworden ist (dann: kein "gerichtlicher"
Sachverständiger) oder auch (im Auftrage des Gerichts) in einem anschließen-den Hauptverfahren (dann: "gerichtlicher"
Sachverständiger).

2.
Gleichwohl haftet der [X.] hier nicht
nach § 839a [X.]. Seine per-sönliche Haftung gegenüber dem Kläger ist gemäß § 839 [X.] in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen.

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-

a) In seinem Anwendungsbereich verdrängt §
839
[X.] als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§
823
ff
[X.] ([X.], [X.] vom 19. Dezember 1960 -
GSZ 1/60, [X.]Z 34, 99, 104; [X.]surteile vom 18. Dezember 1972 -
III ZR 121/70, [X.]Z 60, 54, 62 f und vom 5. April 1990 -
III ZR 4/89, NJW-RR 1990, 1500, 1501; [X.]sbeschluss vom 1. August 2002 -
III ZR 277/01, [X.], 3172, 3173 f) sowie aus § 839a [X.] ([X.]/[X.] aaO § 839a Rn. 39 f; vgl. auch [X.]surteil vom 9. März 2006 -
III ZR 143/05, [X.]Z 166, 313, 316 Rn. 8). Im Rahmen der Haftung nach § 839 [X.] tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG -
im Wege der befreienden Haftungs-übernahme -
der Staat beziehungsweise die jeweilige [X.] als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem [X.]alle scheidet
eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädig-ten aus ([X.], Urteil vom 6. Juli 1989 -
III ZR 79/88, [X.]Z 108, 230, 232; [X.] vom 1. August 2002 aaO und Urteil vom 22. Juni 2006 -
III ZR 270/05, NVwZ 2007, 487 Rn. 6).

b) Der [X.] hat im vorliegenden [X.]all in Ausübung eines ihm anver-trauten öffentlichen Amtes gehandelt.

aa) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrau-ten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Ziel-setzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzu-rechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Hand-lung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Hand-lung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend ange-

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sehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine [X.]unktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im kon-kreten [X.]all ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (st. Rspr.; s. etwa [X.], Ur-teile vom 4. Juni 1992 -
III ZR 93/91, [X.]Z 118, 304, 305 und vom 22. März 2001 -
III ZR 394/99, [X.]Z 147, 169, 171; Beschluss vom 1. August 2002 aaO S. 3172 f; Urteile vom 22. Juni 2006 aaO S. 487 Rn. 7 und
vom 14. Mai 2009
-
III ZR 86/08, [X.]Z 181, 65, 67 Rn. 10;
Beschluss vom 31. März 2011 -
III ZR 339/09, NVwZ-RR 2011, 556 Rn. 7; Urteil vom 15. September 2011 -
III ZR 240/10, [X.]Z 191, 71, 75 f Rn. 13). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitli-chen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte -
teils hoheitlicher, teils bürgerlich-recht-licher Art -
aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen ([X.], Beschluss vom 1. August 2002 aaO S. 3173 mwN; Urteile vom 9. Januar 2003 -
III ZR 217/01, [X.]Z 153, 268, 276 und vom 16. September 2004 -
III ZR 346/03, [X.]Z 160, 216, 224).

bb) [X.] sowie die nachfolgenden Untersuchungen durch den Leiter eines rechtsmedizinischen Instituts (oder einen von ihm beauftragten Arzt) stellen sich als Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe dar.

(1) Bei der Ermittlung der Todesursache im Verfahren gemäß §§ 159, 87
ff [X.] handelt es sich um eine herausgehobene öffentliche Aufgabe. Wird im Rahmen der landesgesetzlich vorgesehenen allgemeinen Leichenschau ein Anhaltspunkt für einen nicht natürlichen Tod gefunden, ist die Staatsanwalt

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schaft zu informieren, die daraufhin ein Todesfallermittlungsverfahren einleitet (§ 159 [X.]). Hierbei besteht eine Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft, die sich ihrerseits aus der Verpflichtung des Staates ergibt, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 2 [X.]; s. [X.],
[X.], 145, 147 f Rn. 22; siehe zur Ermitt-lungspflicht der Staatsanwaltschaft auch Geerds, [X.] 1984, 172, 173; Mai-wald, NJW 1978, 561; Ermittlungspflicht voraussetzend ebenfalls: [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., § 159 Rn. 11). [X.]ür die Todesfallermittlung sieht § 87 [X.] die Leichenschau und die Leichenöffnung vor. [X.] ist gemäß § 87 Abs. 2 [X.] durch zwei Ärzte vorzunehmen, von denen einer Ge-richtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologi-schen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichts-medizinischen [X.]achkenntnissen sein muss. Ergeben sich hiernach Anhalts-punkte für eine Vergiftung, so sind die verdächtigen Stoffe gemäß §
91
[X.] durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende [X.]achbehörde zu untersuchen.

(2) Die
Obduktion gemäß §
87
Abs.
2 [X.] und die toxikologische Un-tersuchung gemäß §
91
[X.] fallen in das engere [X.]eld der eigentlichen [X.] und zählen wegen der Schwere des Eingriffs
zum Kernbereich staatlich-hoheitlicher Aufgaben ([X.], LKV 2007, 145, 150). Die Regelungen der §§
87 ff [X.] rechtfertigen die Störung der Totenruhe im Sinne von §
168
StGB (SK-StGB/[X.]/[X.], 7. Aufl., § 168 Rn. 14; [X.], Das [X.] Strafrecht, 11. Aufl., [X.]) als öffentlich-rechtliche Erlaubnisnorm ([X.]ischer, StGB, 61. Aufl., §
168 Rn. 12; [X.], StGB, 12. Aufl., §
168 Rn. 53; NK-StGB/Stübinger, 4. Aufl., § 168 Rn. 21).

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14

-

[X.]ür die Einordnung der Gutachtenerstattung gemäß §§
87, 91 [X.] als hoheitliche Betätigung spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Nach der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden [X.]assung des § 87 [X.] war die Leichenöffnung im Beisein zweier Ärzte, unter denen sich ein Gerichtsarzt befinden musste, vorzunehmen. Durch das [X.] des Straf-verfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 ([X.]l. I S. 3393) wurde § 87 [X.] dahin geändert, dass an Stelle des [X.] auch der Leiter eines öffent-lichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen [X.]achkenntnissen als Obduzent beteiligt werden kann. Dieser Änderung lag keine veränderte rechtli-che Einordnung der Leichenöffnung zugrunde; vielmehr bezweckte sie die [X.] Verbesserung der [X.] und die Entlastung der [X.], denen aufgrund von §
3 Abs. 1 Nr. III des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 ([X.]) in einigen Ländern die gerichtsärztliche Tätigkeit übertragen worden war (s. [X.]. 117/1/73, S. 6 f).

Die im Rahmen der Todesursachenermittlung durchzuführenden [X.] der öffentlichen gerichtsmedizinischen Institute, einschließlich der
toxiko-logischen Untersuchungen nach § 91
[X.], sind hiernach einheitlich dem ho-heitlichen Aufgabenbereich zuzuordnen.

(3) Die Staatsanwaltschaft W.

hat die Obduktion der Leiche durch "das [X.] der [X.] in
[X.].

"
angeordnet (s. S. 8 des landgerichtlichen Urteils). Das toxikologische "Haupt-

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-

gutachten"
wurde nicht nur vom [X.]n,
sondern auch von dem Direktor des Instituts für [X.]orensische Medizin, Prof. Dr. B.

,
(und einer weiteren Person) erstellt. Der Briefkopf des Gutachtens weist, ebenso
wie
der für die ergänzende
Stellungnahme verwendete Briefkopf, den [X.]n als Leiter des Instituts für [X.]orensische Toxikologie aus. Angesichts dieser unstreitigen beziehungsweise festgestellten Umstände kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der [X.] seine gutachterlichen Stellungnahmen und Äußerungen in seiner Eigenschaft als Institutsleiter
und nicht als "Privatmann"
abgegeben hat.
Die von
Vorinstan-zen gegen das Vorliegen eines
"[X.]s"
(vgl. § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.]) angeführten Argumente sind durchweg nicht tragfähig. [X.] ist
die
Art und Weise der -
nach Erteilung und Durchführung des Gut-achtenauftrags
erfolgten
-
Liquidation keineswegs das
von den Vorinstanzen herausgestellte
entscheidende Kriterium bei der Beantwortung der [X.]rage, ob der
[X.] als Institutsleiter oder "privat"
tätig geworden ist
(vgl. [X.]surteil vom 9. Januar 2003 -
III ZR 217/01, [X.]Z 153, 268, 274).
Weiterhin
ist es bei der
Beurteilung, ob der [X.] sein Gutachten
in seiner "amtlichen"
Eigen-schaft als Institutsleiter erstellt hat, ohne Belang, ob er als beamteter Hoch-schullehrer gegenüber seinem Dienstherrn zur Erstattung des Gutachtens
ver-pflichtet
war, also im [X.]alle einer Ablehnung des Auftrags möglicherweise seine beamtenrechtlichen ([X.] verletzt hätte.

3.
Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§
563
Abs.
3 ZPO). Die Klage unterliegt insgesamt der Abweisung, weil der [X.] in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat

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-

16

-

und deshalb gegenüber dem Kläger nicht persönlich haftet (§ 839 [X.] in [X.] mit Art. 34 Satz 1 GG).

[X.]

[X.]

[X.]

Remmert

Reiter
Vorinstanzen:
LG [X.]/Main, Entscheidung vom 18.10.2011 -
2-18 O 101/10 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 12.09.2012 -
4 [X.] -

Meta

III ZR 320/12

06.03.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2014, Az. III ZR 320/12 (REWIS RS 2014, 7352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7352

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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