§ 144 GVG

Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. März 2025 00:37

G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;

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