Besteht die Staatsanwaltschaft eines Gerichts aus mehreren Beamten, so handeln die dem ersten Beamten beigeordneten Personen als dessen Vertreter; sie sind, wenn sie für ihn auftreten, zu allen Amtsverrichtungen desselben ohne den Nachweis eines besonderen Auftrags berechtigt.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 16. April 2021 02:22
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 9.3.2021 I 327
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
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