§ 141 GVG

Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 13. Oktober 2024 00:28

G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;

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