(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
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