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PDF anzeigen [X.] ZB 144/03
vom 1. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juni 2004 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des [X.] vom 21. November 2003 aufgehoben. Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. [X.]: 5.828,73 •.
Gründe: [X.] Die Berufung der Beklagten gegen das ihnen am 29. September 2003 zugestellte Urteil des [X.] vom 25. September 2003 ist beim [X.] am 30. Oktober 2003 eingegangen. Mit am 5. November 2003 eingegangenem Schriftsatz haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Fristversäumung beruhe auf einem Fehlverhalten von Mitarbeiterin-nen im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten. Dieser habe der [X.] 3 - fachangestellten [X.]am Abend des 28. Oktober 2003 die unter-zeichnete Berufungsschrift samt beigefügtem Fristenkontrollzettel mit der An-weisung übergeben, die Berufungsschrift fristgerecht am folgenden Tag beim [X.] einzureichen. [X.]
habe am nächsten Tag der Auszubildenden M. N. die Berufungsschrift und den Fristenkon-trollzettel übergeben und diese beauftragt, die Schriftstücke beim [X.] abzugeben und sich dies bestätigen zu lassen. Irrtümlich habe M.
N. das Schriftstück jedoch beim [X.] abgegeben und sich dort den Empfang bestätigen lassen. Die [X.] W. habe den Fristenkontrollzettel von der Auszubildenden erhalten, dabei aber übersehen, daß der Eingang der Berufungsschrift vom [X.] bestätigt worden sei. [X.] sei eine erfahrene Rechtsan-waltsfachangestellte, die seit vielen Jahren in der Kanzlei der [X.] der Beklagten als [X.] völlig fehlerfrei arbeite. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und deren Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur [X.] hat es ausgeführt: Aus dem Tatsachenvortrag der Beklagten ergebe sich nicht, daß sie oh-ne Verschulden die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hätten. Einem Rechtsanwalt, dessen Verschulden der [X.] anzurechnen sei, obliege es auch, sein Personal hinsichtlich Eignung und Zuverlässigkeit regelmäßig zu überwachen. Daß die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ihrer regelmäßi-gen Überwachungspflicht bezüglich der [X.] N.
W. nach-gekommen seien, vermöge die Kammer nicht festzustellen. Weder hätten die Beklagten vorgetragen, in welchen Abständen ihre Prozeßbevollmächtigten das Büropersonal, insbesondere was zurückgereichte Fristenkontrollzettel bei [X.] 4 - zuhaltenden Notfristen anbelange, kontrolliert hätten, noch, wann dies genau in letzter Zeit in welcher Art und Weise mit welchem Ergebnis geschehen sei. Gegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 26. November 2003 zuge-stellten Beschluß haben die Beklagten am 22. Dezember 2003 Rechtsbe-schwerde eingelegt, die sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachten. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrunde gelegt und die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat mit der Zurückweisung des [X.] der Beklagten den Zugang zu der ihnen nach dem [X.] eingeräumten Berufungsinstanz in unzumutbarer und aus Sach-gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. auch [X.], [X.] vom 5. November 2002 - [X.], NJW 2003, 437 unter II 3 b). 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Fristversäumung sei auf mangelnde Überwachung des Personals der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zurückzuführen. Die Auszubildende [X.]war nach dem glaubhaft gemachten Sachvortrag konkret angewiesen worden, die Beru-fungsschrift beim [X.] und nicht, wie geschehen, beim [X.] - zugeben. Bei Befolgung der Anweisung wäre die Frist gewahrt worden. Die vom Berufungsgericht vermißte Überwachung der [X.], einer langjährig erfahrenen Mitarbeiterin, ist für den Erfolg der Rechtsbeschwerde ohne Bedeu-tung, auch wenn insoweit ein Fehlverhalten der Prozeßbevollmächtigten anzu-nehmen wäre. Bei dem von der [X.] begangenen Sorgfaltsverstoß handelt es sich um menschliches Fehlverhalten, welches bei zuverlässigem Personal auch durch regelmäßige Überprüfung und Unterrichtung nicht [X.] ist. Ein Verschulden des Personals des Prozeßbevollmächtigten ist jedoch der [X.] nicht anzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden ist, wird das Be-rufungsgericht unter Berücksichtigung des noch nicht beschiedenen [X.] zu prüfen haben. [X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]
Meta
01.06.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2004, Az. VIII ZB 144/03 (REWIS RS 2004, 2935)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2935
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