Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. VIII ZR 340/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 886

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 14. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 • festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen [X.] ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des [X.] gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Hat das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht getroffen, weil es hierzu keine Notwendigkeit gesehen hat, hat es aber die Revision zugelassen, ist angesichts des-sen, dass die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO und die Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO identisch sind, davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erfüllt ange-sehen und demgemäß die Berufung als zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die Notwendigkeit einer Entscheidung hierüber bewusst gewesen wäre. [X.] § 307 Abs. 1 Bb [X.] in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag - 2 - "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit [X.] und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters." hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] nicht stand. [X.] § 535 Abs. 1 Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine wirksame mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 [X.] gehört, erfordert, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. [X.], Urteil vom 14. November 2007 - [X.]/06 - [X.]AG [X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 10. September 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 8. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger ist aufgrund [X.] vom 27. August 1996 Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. In § 8 Nr. 4 des von der Beklagten gestellten Mietvertragsformulars heißt es: 1 "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von [X.] und Zierfischen, bedarf der Zustim-mung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu – Tagen. Die Zustimmung kann [X.] bzw. der vorübergehende Aufenthalt untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen und/oder Belästigungen ausge-hen." Mit Schreiben vom 18. September 2005 bat der Kläger die Beklagte um deren Zustimmung zur Haltung von zwei "reinen Wohnungskatzen" der Rasse 2 - 4 - Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung durch Schreiben vom 29. September 2005. 3 Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Abgabe der [X.] in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht (LG [X.], [X.], 675) hat ausgeführt: 5 Dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu der beabsichtigten Katzenhaltung zu. Die [X.]en hätten in § 8 des [X.] ein Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vereinbart. Eine solche formularmäßige Regelung sei wirksam, wenn [X.] wie hier [X.] Kleintiere wie Ziervögel und Zierfische von dem Verbot ausgenommen seien und für die Zustimmung kein Schriftformerfordernis aufgestellt werde. Die Entscheidung des Vermieters, ob er im Einzelfall die Zustimmung erteile, unterliege seinem freien Ermessen. Dies könne als übereinstimmender Wille der Vertragsparteien angenommen werden, wenn im Mietvertrag für die Erteilung der Zustimmung keine Maßstäbe gesetzt seien. Eine einschränkende Auslegung dahin, dass das Ermessen des Vermieters gebunden sei, sei auch deshalb nicht geboten, weil die Haltung von Tieren wie Katzen und Hunden wegen der nie ganz auszu-6 - 5 - schließenden Gefahr der Gefährdung oder Belästigung von Mitbewohnern oder Nachbarn jedenfalls in Mehrfamilienhäusern nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre. Für die vorgenommene Auslegung spreche, dass in § 8 Nr. 4 des [X.] für den Widerruf einer erteilten Zustimmung ausdrücklich Maßstäbe bestimmt seien, während dies für die erbetene Zustimmung nicht der Fall sei. Der vom [X.] anerkannte eigentumsähnliche Charakter der Miete stehe einer solchen Auslegung ebenfalls nicht entgegen, da sich der Mieter mit der Regelung des [X.] selbst gebunden und auf das freie Ermessen des Vermieters eingelassen habe. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagte sei schließlich auch nicht als rechtsmissbräuch-lich anzusehen. [X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 1. Die Revision ist allerdings nicht bereits deshalb begründet, weil schon die Berufung der Beklagten unzulässig wäre. Das Revisionsgericht hat die Zu-lässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen, weil es anderenfalls an ei-nem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Revisionsgericht fehlt (Senatsurteil vom 11. Oktober 2000 [X.] [X.] ZR 321/99, NJW 2001, 226, unter II m.w.[X.]). Hier mangelt es insbesondere nicht an der [X.] (§ 511 ZPO). 8 a) Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechts-zug erlassenen Endurteile (Abs. 1) nur zulässig, wenn der Wert des [X.] • übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechts-zuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO 9 - 6 - lässt das Gericht des ersten [X.] die Berufung zu, wenn die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (Nr. 1) und die unterlegene [X.] durch das Urteil mit nicht mehr als 600 • beschwert ist (Nr. 2). Da hier das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des [X.] den genannten Grenzbetrag von 600 • übersteigt. Die Bewertung steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des [X.] und kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nur beschränkt daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des Ermes-sens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächti-gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ([X.] 124, 313, 314/315; [X.], Urteil vom 24. Juni 1999 [X.] IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050; [X.], Beschluss vom 9. Juli 2004 [X.] V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, unter [X.], [X.]. m.w.[X.]). b) Hier verhält sich das Berufungsurteil nicht zum Wert des [X.]. Offensichtlich ist das Berufungsgericht im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht den Streitwert [X.] ohne nähere Erläuterung [X.] auf 1.500 • festge-setzt hat, stillschweigend davon ausgegangen, dass der Wert des [X.], der hier dem Wert der Beschwer entspricht, 600 • übersteigt. Das ist jedoch nicht selbstverständlich. Zum einen ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, nach welchen Kriterien und demgemäß wie hoch der Streitwert einer Klage des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Tierhal-tung oder umgekehrt des Vermieters auf Unterlassung der Tierhaltung durch den Mieter zu bemessen ist (vgl. [X.], Mietrecht, 9. Aufl., § 535 [X.] Rdnr. 518 f. mit zahlr. Nachw.). Zum anderen muss der Wert des [X.] für den [X.] wie hier [X.] zur Genehmigung der Tierhaltung verurteilten Vermieter angesichts der unterschiedlichen [X.] - 7 - lage nicht notwendigerweise dem Streitwert der [X.] des Mieters entsprechen; er kann niedriger, möglicherweise sogar höher sein (vgl. [X.], aaO, 315 ff.). So hat es der Senat in zwei Fällen nicht beanstandet, dass der Wert des [X.] für den zur Unterlassung der Tierhaltung verurteilten Mieter nicht auf mehr als 600 • festgesetzt worden ist (Beschlüsse vom 6. Mai 2003 [X.] [X.] ZB 16/03 (Hund) und vom 18. Mai 2005 [X.] [X.] ZB 113/04 (drei Tauben), [X.]eils nicht veröffentlicht; die Verfassungsbeschwerde gegen den zuletzt genannten Beschluss ist durch Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts vom 26. Juli 2005 [X.] 1 BvR 1441/05 nicht zur Entscheidung angenom-men worden). In einer weiteren, durch Rücknahme der Revision erledigten Sa-che ([X.] ZR 11/06) hat der Senat die [X.]en im Hinblick auf eine Zurückwei-sung der Revision gemäß § 552a ZPO darauf hingewiesen, dass er keine Ver-anlassung sieht, den Wert des [X.] für den Vermieter, der mit seiner Klage auf Unterlassung der Tierhaltung (zwei Katzen) unterlegen ist, auf mehr als 300 • bis 400 • anzusetzen. c) Der vorliegende Fall gibt indessen keine Veranlassung, den Wert des [X.] für den zur Genehmigung der Tierhaltung verurteil-ten Vermieter im Allgemeinen oder die Beklagte im Besonderen zu bestimmen. Die Berufung der Beklagten ist auch dann statthaft, wenn dieser Wert, der [X.] wie bereits erwähnt [X.] hier mit dem Wert der Beschwer identisch ist, entgegen der stillschweigenden Annahme des [X.] 600 • nicht übersteigen soll-te. 11 Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die [X.] nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 • festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen [X.] ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht die-sen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an 12 - 8 - die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2004 [X.] V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, unter [X.] a m.w.[X.]), die Ent-scheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind ([X.]/ Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rdnr. 84; [X.], 1079, 1082). Denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der [X.] ge-hen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem Fall, dass das Berufungs-gericht nach altem Prozessrecht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision ausgegangen ist und deswegen nicht geprüft hat, ob die Revision zuzulassen ist. In diesem Fall hat der [X.] nach seiner vom Bundesverfas-sungsgericht gebilligten Rechtsprechung die Prüfung der [X.] ([X.] 90, 1, 3 f.; [X.] 98, 41, 43 f.; [X.], Beschluss vom 25. Oktober 1995 [X.] XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316, unter [X.]; [X.], [X.] vom 9. März 2006 [X.] IX ZR 37/05, NJW-RR 2006, 791, unter I 1 a; [X.] 66, 331, 336; [X.], NJW 2007, 1053). Hier hat das Berufungsgericht zwar keine ersatzweise Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen, weil es, wie oben (unter [X.]) ausge-führt, hierzu keine Notwendigkeit gesehen hat. Dies ist jedoch unschädlich, weil das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen hat. Angesichts dessen, dass die Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO und die Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO identisch sind, ist davon auszugehen, dass das Berufungsge-richt die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenso als erfüllt angesehen und demgemäß die Berufung als zugelassen behandelt hätte, wenn ihm die Notwendigkeit einer Entschei-dung hierüber bewusst gewesen wäre. 13 - 9 - 2. Die Revision ist jedoch deswegen begründet, weil das Berufungsge-richt zu Unrecht einen Anspruch des [X.] gegen die Beklagte auf Zustim-mung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar nach § 8 Nr. 4 des formularmäßigen [X.] der [X.]en vom 27. August 1996 verneint hat. Diese Klausel, nach deren Satz 1 jede Tierhaltung, insbesondere von Hun-den und Katzen, mit Ausnahme von [X.] und Zierfischen, der Zustim-mung des Vermieters bedarf, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-sen benachteiligt. Das gilt unabhängig davon, ob nach der Klausel die Zustim-mung zur Tierhaltung des Mieters, wie vom Berufungsgericht angenommen, im freien Ermessen des Vermieters steht oder ob dieser seine Zustimmung nur aus sachlichen Gründen versagen darf. Diese Frage kann daher offen bleiben. 14 Die unangemessene Benachteiligung des Mieters ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere Kleintiere wie etwa Hamster und Schildkröten. Das Berufungsgericht hat die Klausel zwar nicht so verstanden, sondern ist [X.] beiläufig und ohne Begründung [X.] davon ausgegangen, dass sich die Ausnahme auf "Kleintiere wie Ziervögel und Zierfische" erstrecke. Diese Auslegung, die wegen der Verbreitung derartiger mietvertraglicher Tierhal-tungsklauseln über den Bezirk des [X.] hinaus der uneinge-schränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2004 [X.] [X.] ZR 77/03, [X.], 3042, unter [X.] a bb), findet jedoch in dem eindeutigen Wortlaut der Klausel ("mit Ausnahme von [X.] und [X.]") keine Grundlage und ist deshalb rechtsfehlerhaft. Wie der Senat be-reits entschieden hat, hält eine mietvertragliche Klausel, die das Halten von Haustieren ausnahmslos verbietet, der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt § 307 Abs. 1 [X.]) nicht stand, da das Verbot danach auch Tiere erfasst, deren Vorhandensein von Natur aus [X.] wie es etwa bei Zierfischen im Aquarium 15 - 10 - der Fall ist [X.] keinen Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben kann (Senatsurteil vom 20. Januar 1993 [X.] [X.] ZR 10/92, NJW 1993, 1061, unter [X.]). Nichts anderes gilt für eine Klausel, die, wie die hier in Rede stehende, durch das Erfordernis der Zustim-mung des Vermieters zur Tierhaltung des Mieters ein Verbot mit Erlaubnisvor-behalt begründet. Auch eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unange-messen, wenn sie keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne von § 535 Abs. 1 [X.] gehört, weil davon in der Regel [X.] in Ausnahmefällen kann der Vermieter gemäß § 541 [X.] auf Unterlassung klagen [X.] Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der hier streitigen Klausel aufgeführten [X.] und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden (ganz herrschende Meinung, siehe nur [X.], NJW 2007, 729, 731; [X.]/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 350; [X.], aaO, Rdnr. 495; [X.] in [X.]/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl. , § 535 Rdnr. 28; [X.] in Kin-ne/Schach/[X.], Miet- und [X.], 4. Aufl., § 535 Rdnr. 37a; [X.][X.], Mietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 28; [X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., I[X.]A Rdnr. 1038; [X.]/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rdnr. 93). Daher ist ein formularmäßiges Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das wie die hier in Rede stehende Klausel eine Ausnahme nur für Ziervögel und Zierfische, hinge-gen nicht für andere Kleintiere vorsieht, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirk-sam (vgl. [X.], aaO, S. 732; [X.], aaO; [X.], aaO, Rdnr. 31; [X.], aaO, Rdnr. 1039; [X.], [X.] 4/2007 [X.]. 2; dies übersieht [X.], [X.] 1981, 53 = ZMR 1981, 153; ebenso [X.]/Schilling, aaO, § 535 Rdnr. 94). - 11 - Eine andere Beurteilung ist auch nicht dann gerechtfertigt, wenn die Zu-stimmung zur Tierhaltung nach § 8 Nr. 4 des [X.] der [X.]en entge-gen der Auslegung des [X.] nicht im freien Ermessen des [X.] steht, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden darf. In diesem Fall ist zwar eine Versagung der Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als [X.] und Zierfischen ausgeschlossen, weil von diesen Tieren Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Ungeachtet dessen ist die Klausel dann jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich ist. Die [X.] bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als [X.] und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Deswegen besteht die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Dies stellt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] einen Verstoß gegen das Transpa-renzgebot dar (vgl. [X.] 145, 203, 220 m.w.[X.]). 16 3. Das Berufungsurteil stellt sich nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 17 Fehlt es wie hier an einer wirksamen Regelung der Tierhaltung im Miet-vertrag, ist allein die gesetzliche Regelung maßgebend. Insoweit ist in Recht-sprechung und Schrifttum streitig, ob [X.] abgesehen von Kleintieren (vgl. dazu vorstehend unter [X.]) [X.] die Haltung von Haustieren (im Folgenden nur: [X.]), namentlich von Hunden und Katzen, in Mietwohnungen zum vertragsge-mäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 [X.] gehört (vgl. dazu zuletzt [X.], aaO, S. 731 m.w.[X.]). Nach einer Meinung ist das zu bejahen (vgl. KG, [X.] 2004, 721, 722 (Katzenhaltung); [X.], [X.] 1989, 9; [X.], 18 - 12 - Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 535 Rdnr. 251; [X.], aaO, Rdnr. 498 ff.; [X.]/[X.], [X.], 249, 251; Dallemand/ Balsam, [X.], 621, 623; differenzierend: [X.], aaO, Rdnr. 37b, c). [X.] anderer Auffassung ist es dagegen zu verneinen; danach ist die Haltung von Haustieren nur mit der Erlaubnis des Vermieters zulässig, auf die kein An-spruch besteht, deren Versagung aber im Ausnahmefall treuwidrig (§ 242 [X.]) sein kann ([X.], [X.] 1981, 53, 54 = ZMR 1981, 153, 154; [X.], NJW-RR 2002, 585; [X.], aaO, Rdnr. 28 f.; [X.], aaO, Rdnr. 1038, 1041; [X.]/Jendrek, [X.], 11. Aufl., § 541 Rdnr. 6). Nach einer vermittelnden Ansicht ist die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu entscheiden ([X.], [X.] 2002, 666; [X.], [X.] 1997, 175; [X.], [X.] 1993, 604; [X.], [X.], 545; [X.], aaO, S. 731; [X.], aaO, Rdnr. 29; [X.]/Schilling, aaO, Rdnr. 93). Die letztgenannte Ansicht ist richtig. Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren in dem hier gegebenen Fall, dass eine wirksame miet-vertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 [X.] gehört, erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwä-gung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbe-sondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, [X.], persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters ([X.], aaO; [X.], aaO). 19 - 13 - Im vorliegenden Fall lässt sich bisher nicht beurteilen, ob die von dem Kläger beabsichtigte Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Ein entsprechendes Fest-stellungsbegehren ist in der ([X.] auf Zustimmung zur Haltung der Katzen als Minus enthalten. Für eine Entscheidung über dieses Begehren fehlt es an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfas-senden Interessenabwägung, die im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters ist und revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler hin überprüft werden kann. 20 I[X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß den vorstehenden 21 - 14 - Ausführungen noch tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das [X.]surteil aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ball [X.] Hermanns
[X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 23.05.2006 - 10 C 52/06 - LG [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

VIII ZR 340/06

14.11.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. VIII ZR 340/06 (REWIS RS 2007, 886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 886

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