Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. IV ZB 21/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4064

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]
vom 17. März 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein _____________________

ZPO § 574 Abs. 2 und 3

Die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des [X.] nach § 91a ZPO ist nicht geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht.

[X.], Beschluß vom 17. März 2004 - [X.] - OLG Saarbrücken

LG Saarbrücken

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]

am 17. März 2004

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zi-vilsenats des [X.] vom
29. Mai 2002 wird auf Kosten des [X.].
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert des Vergleichs werden auf 56.927,52 DM = 29.106,58 • festgesetzt.
3. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: Die Hälfte der bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entstandenen
Kosten.

Gründe:

[X.] Der Kläger nahm die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen [X.] auf Zahlung von Rente und [X.] in Anspruch. Vor dem [X.] haben die Par-- 3 -

teien einen Vergleich geschlossen und streiten jetzt noch über die Ko-sten des Rechtsstreits, über die das Berufungsgericht nach § 91a ZPO entschieden hat.

Der Kläger unterrichtet, inzwischen als Oberstudienrat, am [X.] Mathematik, Biologie und Informatik. Er erlitt 1993 einen [X.], der zu einem halbseitigen Gesichtsfeldausfall bei beiden Augen führte. Wegen dieser Augenerkrankung beträgt der Grad seiner Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz 70%. Die [X.] hat deshalb seine Unterrichtsverpflichtung von 24 auf 19 Stunden re-duziert bei vollem Gehalt.

Der Kläger behauptete, zu mindestens 50% berufsunfähig zu sein, obwohl er 19 Stunden unterrichte. Sein über der Hälfte liegendes Unter-richtspensum beruhe auf einem überobligationsmäßigen Einsatz in ver-schiedener Hinsicht.

Das [X.] gab der Klage statt. Das [X.] wies sie ab. Der [X.] hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 11. Oktober 2000 - [X.] - VersR 2001, 89).

Das Berufungsgericht hat die Parteien, insbesondere den Kläger, durch [X.] zu weiterem Sachvortrag veranlaßt. [X.] hat es nicht mehr erhoben. Im Vergleich haben die Parteien sich darauf geeinigt, daß die Rentenansprüche durch Zahlung etwa des hälf-tigen [X.] abgefunden werden, Beiträge in Höhe von 948,95 • durch - 4 -

die Beklagte erstattet werden und die Lebensversicherung mit einge-schlossener Unfallzusatzversicherung von September 1995 bis zu ihrem Ablauf beitragsfrei geführt wird. Sodann haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gebeten.

Das Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits den [X.] jeweils zur Hälfte auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Kläger, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

I[X.] 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO mit Bindungswir-kung für den [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hätte [X.] nicht zugelassen werden dürfen, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt. Die Rechtssache hat, anders als das Berufungsge-richt meint, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts eine Entscheidung des [X.] im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Zulassung ist damit begründet worden, in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur sei bislang nicht abschließend geklärt, nach welchen Kriterien im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen sei, ob eine Berufsunfähigkeit von [X.] 50% vorliege, wenn der Versicherte überobligationsmäßige Lei-stungen erbringe oder wenn er einzelne Tätigkeiten, die zu seinem Beruf gehörten, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben könne.

a) Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.] -

tung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. [X.] ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt [X.] ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des [X.] Sach- und Streitstandes. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grund-sätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln ([X.], Beschlüsse vom 8. Mai 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1075 unter 2 und vom 16. November 1999 - KVR 10/98 - NJW-RR 2000, 776 unter 1, jeweils m.w.N.; [X.] NJW 1993, 1060 f.).

b) Abgesehen davon handelt es sich bei der angeführten [X.] weitgehend nicht um eine Rechtsfrage. Die wertende [X.] aller Umstände, die bei der Feststellung der Berufsunfähig-keit nicht selten geboten sein wird, ist in erster Linie Sache des [X.] und im [X.] nach §§ 546, 576 Abs. 3 ZPO nur beschränkt nachprüfbar (vgl. [X.], Urteile vom 16. Juni 1993 - [X.] - [X.], 45 unter II 2 a und b und vom 12. Juni 1996 - [X.] - [X.], 1090 unter [X.] [X.]; [X.]/Aktualisierungsband-Wenzel, § 546 [X.]. 15; [X.], Be-rufsunfähigkeitsversicherung [X.]. 310-316). Mangels abschließender Feststellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen läuft die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde zudem auf die Klärung abstrakter Rechts-fragen hinaus. Das ist nicht der Zweck von § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO. - 6 -

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat die Kosten den Parteien je zur Hälfte mit der Begründung auferlegt, nach dem Sach- und Streitstand im Zeit-punkt der [X.] sei völlig offen, aber auch nicht aus-zuschließen, daß der Kläger hätte nachweisen können, zu mindestens 50% berufsunfähig zu sein. Ohne weitere Aufklärung und Beweisauf-nahme zu mehreren Punkten - die auf [X.] des angefochtenen [X.] zusammenfassend dargelegt sind - lasse sich nicht mit einiger Sicherheit vorhersagen, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre.

b) [X.] des Berufungsgerichts hält der allein gebotenen summarischen rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger meint unter Hinweis auf [X.]Z 123, 264, 266, eine mindestens überwie-gende Wahrscheinlichkeit seines Obsiegens hätte ausgereicht, die Ko-sten der Beklagten allein aufzuerlegen. Er zeigt aber nicht auf, daß das Berufungsgericht dies rechtsfehlerhaft verneint hat. Das [X.] bewegt sich weitgehend im Bereich der im Rechtsbeschwerde-verfahren unbeachtlichen eigenen Sachverhaltswürdigung. Auch die Be-schwerde räumt ein, daß einige Fragen in tatsächlicher Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sind. Das betrifft unter anderem den zeitlichen Mehraufwand insgesamt, den der Kläger benötigt, um seine schulischen Aufgaben zu erfüllen, die objektive Qualität seiner Leistungen und die Auswirkung seiner Sehbehinderung auf das Mikroskopieren. Schon das steht der Annahme entgegen, im Zeitpunkt der [X.] habe eine mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsie-gen des Klägers bestanden. Eine solche Beurteilung hätte zudem kaum rechtsfehlerfrei vorgenommen werden können, weil das von beiden Par-- 7 -

teien angeregte (erst noch einzuholende) berufskundliche Gutachten nicht vorlag.

II[X.] Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG geändert.

Der Streitwert ist im ersten Berufungsverfahren und im Revisions-verfahren nach §§ 3, 9 ZPO (vgl. dazu [X.]sbeschluß vom 25. [X.] - NVersZ 1999, 239 unter a) auf 56.927,52 DM festgesetzt worden (12.770,40 DM rückständige Rente und [X.], 42.000 DM künftige Rente und 2.157,12 DM Feststellung der künftigen Beitragsfreiheit). Nunmehr hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 84.262,88 DM festgesetzt. Es hat hierbei die vollen Rentenbeträge von 80.000 DM für die Zeit von September 1995 bis zum Abschluß des [X.] im April 2002 zugrunde gelegt, ferner eine bezifferte Beitrags-rückforderung von 770,40 DM und die Beiträge von September 1996 bis April 2002 abzüglich 20% Feststellungsabschlag in Höhe von 3.492,48 DM.

Diese Streitwertfestsetzung ist nicht richtig. Auch bei Abschluß ei-nes Prozeßvergleichs bleibt es dabei, daß für den Streitwert der bei [X.] noch nicht fälligen künftigen Ansprüche auf Rente und Beitragsbefreiung § 9 ZPO maßgebend ist (vgl. [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 3 [X.]. 16 Abfindungsvergleich, Vergleich; [X.], ZPO 22. Aufl. § 3 [X.]. 68 Vergleich [Allgemeines], § 9 [X.]. 17; Baum-bach/[X.], ZPO 62. Aufl. [X.]. nach § 3 [X.]. 127; [X.] 8 -

der/[X.], [X.]. [X.]. 4567, 4569, 4675). Da durch den Vergleich (nur) die Ansprüche erledigt wurden, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, beträgt der Streitwert un-verändert 56.927,52 DM = 29.106,58 •. Das ist auch der Wert des [X.].

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IV ZB 21/02

17.03.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2004, Az. IV ZB 21/02 (REWIS RS 2004, 4064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4064

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