Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. IV ZR 180/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3047

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 180/00Verkündet am:28. März 2001WeberJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] 21. Juni 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil [X.] entschieden wurde.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilkammer des [X.] vom17. November 1999 abgeändert und die Klage auch imübrigen abgewiesen.Die Anschlußberufung des [X.] wird in vollem [X.] zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.] -Der am 3. November 1958 geborene Kläger macht Ansprüche [X.] einer Berufsunfähigkeitsrente geltend. Am 22. Dezember 1980unterschrieb er einen an die Beklagte gerichteten Antrag auf [X.] Lebensversicherung mit [X.], der von [X.] angenommen wurde. Vereinbart wurden eine [X.] von 30.000 DM und eine Versicherungsdauer von 38 Jahren, be-ginnend mit dem 1. Januar 1981.Auf dem Antragsformular ist auf der ersten Seite die Frage "[X.] für junge Leute?" angekreuzt. Hierzu enthält das Formulareine ergänzende "Vereinbarung", unter anderem mit folgendem Wortlaut:"Diese Versicherung kann nach Maßgabe der folgendenBestimmungen umgestellt werden:Mit der Umstellung fällt die Mitversicherung der Be-rufsunfähigkeitsrente weg. Der Beitrag wird jedoch nichtverändert, vielmehr werden die Versicherungssummeund die Leistung aus der [X.] ent-sprechend erhöht.Der Versicherungsnehmer kann die Umstellung jeweilszum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen,letztmals zum Jahrestag, der der Vollendung des30. Lebensjahres des Versicherten am nächsten liegt(letztmöglicher Umstellungstermin). Das Verlangen [X.] muß spätestens 3 Monate vor dem [X.] erklärt werden.Zum letztmöglichen Umstellungstermin wird die Versi-cherung automatisch umgestellt, wenn der Versiche-rungsnehmer nichts anderes verlangt."- 4 -Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1998 berufsunfähig. Unter dem23. Dezember 1998 schrieb die Beklagte dem Kläger:"... die Prüfungen zu unserer Leistungspflicht aus derBerufsunfähigkeits-Versicherung haben [X.].Aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung wird [X.] die volle Leistung fällig. Beiträge müssen bisauf weiteres nicht bezahlt werden.... Die Versicherungssumme beträgt 71.433,00 DM. ..."Die Beklagte verweigerte die Zahlung einer Berufsunfähigkeits-rente mit der Begründung, der Versicherungsschutz sei insoweit auf-grund der [X.] im Versicherungsvertrag entfallen. [X.] hält die [X.] für unwirksam. Er hatte beantragt, [X.] zu verurteilen, an den Kläger 32.859,18 DM nebst 4% gestaf-felter Zinsen zu zahlen.Das [X.] hat dem Antrag stattgegeben. Im Berufungsver-fahren hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung Zahlung [X.] nebst Zinsen verlangt.Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den [X.] nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen und die [X.] Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung [X.] 5 -- 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf [X.] aus einer [X.]. Die Mit-versicherung der Berufsunfähigkeitsrente ist vor Eintritt einer etwaigenBerufsunfähigkeit des [X.] entsprechend der "Vereinbarung zum [X.] für junge Leute" in eine Erhöhung der Lebensversiche-rung umgewandelt worden. Die Verpflichtung der Beklagten zur [X.] ist mit Vollendung des 30. Lebensjahres des [X.] weg-gefallen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese [X.] in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagtennicht unwirksam.[X.] Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die [X.] sei unwirksam. Zwar hindere § 8 [X.] nicht die gerichtli-che Kontrolle, weil die Klausel nicht Art und Umfang der vertraglichenHauptleistungspflichten unmittelbar regele. Die Klausel enthalte aber mitder "automatischen" Änderung eine Vertragsänderung, die von der [X.] abhängig sei. Diese Zustimmungwerde an das Schweigen des Versicherungsnehmers geknüpft. Eine sol-che Fiktion von Willenserklärungen in [X.] sei nach § 10 Nr. 5 [X.] unwirksam. Dieses Ergebnis werde durch§ 9 Nr. 1 der Besonderen Bedingungen für die [X.] (BB-BUZ) unterstützt, wonach die Berufsunfähig-keitsversicherung erlösche, wenn der Versicherungsschutz aus [X.] ende. Darin komme zum Ausdruck, daß Haupt- [X.] auch eine zeitliche Einheit bildeten und- 7 -eine Abkopplung nur durch eine vertragliche Vereinbarung erfolgen kön-ne.Im Zusammenhang mit der Höhe des Anspruchs führt das [X.] aus, das Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1998bewirke keine vertragliche Festlegung des Schuldverhältnisses, sondernsei ein Anerkenntnis ohne rechtlichen Verpflichtungswillen.I[X.] 1. Dem Berufungsgericht ist insoweit beizutreten, als es die [X.] über die Umstellung der Versicherung bei der Vollendung des30. Lebensjahres für nach § 8 [X.] kontrollfähig hält. Nach ständigerRechtsprechung des Senats bleiben bloße Leistungsbeschreibungenkontrollfrei. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der ge-schuldeten Leistung fest, lassen aber die für die Leistungen geltendengesetzlichen Vorschriften unberührt. Klauseln, die das [X.] einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren,sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Über-prüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Lei-stungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oderBestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertragnicht mehr angenommen werden kann ([X.], 35, 41; BGHZ 141,137, 141).Zu diesem engen Bereich der Leistungsbeschreibung gehört die[X.] nicht. Mit der Regelung, daß die [X.] zum letztmöglichen Termin automatisch umgestellt- 8 -wird, beschreibt die Beklagte ihre Leistung selbst nicht. Vielmehr wirdmit der Umstellung die Versicherungssumme aus der Lebensversiche-rung erhöht und damit die vom Versicherer versprochene Leistung modi-fiziert. Fehlte die [X.] in den Allgemeinen Versicherungs-bedingungen, wäre der Vertragsinhalt nicht so unbestimmt, daß ein [X.] nicht mehr angenommen werden könnte.Soweit die Revisionserwiderung für ihre Meinung, die [X.] sei der gerichtlichen Kontrolle entzogen, auf Art. 4 Abs. 2der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in [X.] Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 19 abstellt, hilft ihr [X.] nicht zum Erfolg. Wie der Senat mit seinem Urteil vom22. November 2000 ([X.] - [X.], 184) näher [X.], bezieht sich der Zweck der Richtlinie nur auf ein Schutzminimum.Nach Art. 8 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten strengere [X.] erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die [X.] gewährleisten. Dies ist mit § 8 [X.] geschehen.2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.]sei wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 5 [X.] unwirksam, kann indessennicht beigetreten werden. Die dagegen geführten Angriffe der [X.] Erfolg.a) Das Berufungsgericht kommt zu diesem Ergebnis, weil es voneinem rechtsfehlerhaften Verständnis der Klausel ausgeht. Mit ihr [X.] spätere Willenserklärung des Versicherungsnehmers als Zustim-mung zu einer Vertragsänderung [X.] -Mit dem sogenannten [X.] bietet [X.] eine Versicherung an, die eine Bedarfslücke füllen soll. [X.] Arbeitnehmer hat im Falle der Berufsunfähigkeit erst nach [X.] längeren Wartezeit einen Anspruch aus der gesetzlichen Renten-versicherung. Dadurch besteht bei jüngeren Leuten am Anfang ihrer [X.] eine [X.], die die Beklagte für den [X.] bis zum 30. Lebensjahr sieht.Vor diesem Hintergrund ist von vornherein vorgesehen, daß [X.] der [X.] auch die Leistungen aus der [X.] wegfallen - mit Ausnahme der Beitragsfreiheit -und bei gleichbleibender Prämienzahlung sich die Summe aus der Le-bensversicherung erhöht. Für Abweichungen vom Normalfall sieht [X.] vor, daß der Versicherungsnehmer durch Abgabe einer ent-sprechenden Willenserklärung eine Anpassung der Versicherung an sei-ne konkreten Verhältnisse erreichen kann. Er kann schon vor [X.] 30. Lebensjahres die Umstellung verlangen und letztmals zum [X.], der der Vollendung des30. Lebensjahres am nächsten liegt, andere [X.]. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Versi-cherungsnehmers. Sieht er aber kein Bedürfnis zu einer Anpassung [X.] an seine vom Normalfall abweichenden Umstände, bedarfes keiner Willenserklärungen. Dann sieht die Regelung mit der [X.] vor, daß bei Wegfall der [X.] mit Vollen-dung des 30. Lebensjahres der Vertrag "automatisch" umgestellt [X.] -Mit dieser Regelung hat sich der Versicherungsnehmer bereitsdurch Abschluß des Vertrages, dessen Bestandteil die Regelung ist, ein-verstanden erklärt. Die spätere Umstellung der Berufsunfähigkeitsversi-cherung auf eine Erhöhung der Lebensversicherungssumme war vonbeiden Vertragspartnern von vornherein gewollt. In ihr liegt deshalb [X.] spätere Vertragsänderung, die noch einer fiktiven [X.] Versicherungsnehmers bedurft hätte, wie das [X.]. Deshalb fehlt der [X.] die Voraussetzung des § 10Nr. 5 [X.], wonach eine Erklärung bei Vornahme oder [X.] bestimmten Handlung als von dem Vertragspartner [X.] nicht abgegeben gilt. Anders als in dem Fall, der der [X.] vom 28. Juni 1995 ([X.] - [X.], 1185 unter [X.]) zugrunde lag, hatten die Parteien des vorliegenden Falles bereits [X.] sämtliche Erklärungen abgegeben, um die spätere [X.] eintreten zu lassen. Diese war lediglich an den Zeitablauf ge-bunden.b) Diesem Verständnis steht - entgegen der Auffassung der Revi-sionserwiderung - § 9 BB-BUZ nicht entgegen. Danach bildet die [X.] mit der Hauptversicherung zwar eineEinheit. [X.] hat die Beklagte damit nicht festgelegt, daß die Be-rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht ohne weitere Erklärung [X.] zu einem späteren Zeitpunkt auf eine höhereSumme der Lebensversicherung, der Hauptversicherung, umgestelltwerden kann. Mit der weiteren Formulierung in § 9 Abs. 1 BB-BUZ, die[X.] "kann ohne die Hauptversiche-rung nicht fortgesetzt werden. Die [X.] 11 -Zusatzversicherung erlischt, wenn der Versicherungsschutz aus [X.] endet", ist für den durchschnittlichen Versicherungs-nehmer klargestellt, daß die Einheit beider Versicherungen dahin zu [X.] ist, daß wohl die Lebensversicherung ohne die [X.] Bestand haben kann, nicht aber umgekehrt.Deshalb steht § 9 BB-BUZ nicht im Widerspruch zu der [X.], nach der es für den Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente keinerweiteren Vereinbarung der Vertragsparteien bedurfte. Entsprechend § 9BB-BUZ blieb neben der Beitragsfreiheit aus der [X.] die Hauptversicherung ohnehin erhalten.3. Die [X.] ist auch nicht wegen Verstoßes gegen§ 9 [X.] unwirksam. Insbesondere genügt sie noch den Anforderun-gen, die an sie unter dem Gesichtspunkt erforderlicher Transparenz zustellen sind.Bereits im Antragsformular auf Abschluß des [X.] wird der Versicherungsnehmer auf die Besonderheit dieses Ange-bots aufmerksam gemacht. Wenn der Antragsteller den "[X.] für junge Leute" in den Vertrag einbezogen haben möchte, muß erdiese gesondert herausgestellte Rubrik in einem mit "ja" vorgedrucktenLeerfeld ankreuzen. Auf der zweiten Seite eines den Antrag erläuterndenBeiblattes ist über eine halbe Seite hinweg unter der deutlichen und ge-nügend großen Überschrift "Gilt nur für [X.]" die [X.] einschließlich der [X.] - wiedergegeben, die Vertrags-inhalt werden soll. Dieselbe Regelung ist dann auch auf zwei Seiten in- 12 -übersichtlicher Anordnung und klarer Schrift als Anhang zum Versiche-rungsschein beigegeben.Zum Inhalt besagt bereits der erste Satz: "Diese Versicherungkann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen umgestellt [X.] die Umstellung bedeutet, erfährt der Versicherungsnehmer dannaus dem zweiten kurz und klar gehaltenen Satz: "Mit der Umstellung fälltdie Mitversicherung der Berufsunfähigkeitsrente weg." Damit wird jedemdurchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich, daß er nicht [X.] einen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente hat. Die [X.], der Versicherungsnehmer könne die Umstellung jeweilszum Jahrestag des Versicherungsbeginns verlangen, erklärt das im er-sten Satz der Regelung verwendete "kann" näher. Schließlich wird mitder [X.] dann deutlich gesagt, daß die [X.] mit Vollendung des 30. Lebensjahres endet, weil der Vertragdann "automatisch" umgestellt werde. Nur wenn der [X.] etwas anderes verlangt, tritt diese Umstellung nicht "automatisch"ein. Gerade durch die Verwendung des unjuristischen Begriffs "automa-tisch" ist dem versicherungsrechtlichen Laien deutlich gemacht, daß [X.] geartete Mitwirkung auf seiner Seite für die Umstellung, d.h.den Wegfall des Anspruchs auf eine Berufsunfähigkeitsrente, nicht er-forderlich ist.4. Die Revisionserwiderung hält die Klausel für überraschend i.S.des § 3 [X.], weil sie unüblich sei, so daß sie nicht Vertragsbestand-teil geworden sei. Dem ist für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Ei-nem Versicherer kann nicht schon deshalb die Verwendung einer [X.] 13 -sel untersagt werden, weil seine Mitwettbewerber eine vergleichbareKlausel nicht in ihr Bedingungswerk aufgenommen haben. Das [X.] einer AGB-Klausel reicht allein für das Eingreifen des § 3[X.] nicht aus. Es muß ein Überraschungsmoment auf seiten des [X.] hinzukommen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] Aufl. § 3 Rdn. 22 m.w.N.). Daran fehlt es hier.Der Kläger hat den "A. [X.]" ausdrück-lich gewollt, wie sich daraus ergibt, daß er in dem Antragsformular daszu dieser Rubrik vorgesehene "ja" angekreuzt hat. Was der Plan [X.], war hinreichend deutlich in der Anlage zu dem Antrag dargestellt.Auch die [X.] war so formuliert, daß der Versicherungs-nehmer wußte, auch ohne sein Zutun werde die Verpflichtung des [X.] zur Rentenzahlung entfallen. Unter diesen Umständen kann voneinem Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt, den die Anwendungdes § 3 [X.] voraussetzt (vgl. [X.], 109, 112), keine Rede sein.5. Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend indem Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 1998 kein bindendesAnerkenntnis gesehen, aus dem der Kläger Ansprüche auf Zahlung einerRente herleiten könnte. Solche Ansprüche nennt das Schreiben geradenicht. Die Mitteilung "Beiträge müssen auf weiteres nicht bezahlt wer-den"- 14 -entspricht dem Regelungswerk, nach dem gemäß der "Vereinbarung zumA. [X.]" durch die Umstellung nur der [X.] auf eine Rentenzahlung entfällt, nicht jedoch der Anspruch [X.] im Falle der Berufsunfähigkeit des Versicherten. Das hatdie Beklagte auch nicht in Abrede gestellt.[X.]Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 180/00

28.03.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2001, Az. IV ZR 180/00 (REWIS RS 2001, 3047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3047

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