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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZB 6/05
vom 6. Juli 2005 in dem Re[X.]htsstreit
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[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin Dr. [X.]
am 6. Juli 2005
bes[X.]hlossen:
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluß des 8. Zivil-senats des [X.] vom 29. Dezember
2004 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen.
Wert: bis 1.200 •
Gründe:
[X.] Der Kläger und die weiteren vier Gesells[X.]hafter gewährten der [X.]Verwaltungsgesells[X.]haft [X.] Darlehen über jeweils 130.000 DM (66.467,94 •). Dur[X.]h geri[X.]htli[X.]hen Verglei[X.]h vom 24. Oktober 2000 übertrug der Kläger seinen Ges[X.]häftsanteil zu glei[X.]hen Teilen auf die übrigen Gesells[X.]hafter. Diese bes[X.]hlossen die am 14. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragene Auflösung der GmbH. Zuvor - am 17. Juli 2002 - waren die von der GmbH an der [X.], der [X.], gehaltenen Anteile auf die [X.] der GmbH und ein Versi[X.]herungsunternehmen übertragen worden. Mit S[X.]hreiben vom 16. Juli und 31. Oktober 2002 mahnte der Kläger bei - 3 -
der GmbH ausstehende Ratenzahlungen an. Die Beklagte antwortete ihm am 6. November 2002 "als Re[X.]htsna[X.]hfolgerin der C.
G. Verwal-tungsgesells[X.]haft mbH", setzte ihn von der Liquidation der GmbH in Kenntnis und kündigte eine Prüfung der Ansprü[X.]he des [X.] dur[X.]h ih-ren Wirts[X.]haftsprüfer an. Am 28. November 2002 stellte der Kläger das gesamte Darlehen gegenüber der Beklagten in Höhe von 31.941,27 • fäl-lig. Diese überwies ihm den aus ihrer Si[X.]ht allein no[X.]h offen stehenden Betrag von 240,02 •. In dem vom Kläger über den Restbetrag ange-strengten Re[X.]htsstreit berief sie si[X.]h auf ihre fehlende Passivlegitimati-on. Der Kläger hat seine auf Zahlung von 31.701,25 • geri[X.]htete Klage gegen die Beklagte zurü[X.]kgenommen und im Wege des [X.] gegen die beiden Liquidatoren der GmbH erhoben. Das [X.] hat ihm mit Bes[X.]hluß vom 22. Mai 2003 in entspre[X.]hender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten der (bisherigen) [X.] auferlegt. Seine sofortige Bes[X.]hwerde ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er si[X.]h mit der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde.
I[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft; an ihre Zulassung ist der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie ist au[X.]h im übrigen zulässig, jedo[X.]h in der Sa[X.]he unbegründet.
1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat ausgeführt: Die Vors[X.]hrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO bestimme, daß eine [X.] nur dann ni[X.]ht zur Kostentragungspfli[X.]ht des [X.] führe, wenn die Kosten der beklagten [X.] "aus einem anderen Grunde aufzuerlegen" seien. - 4 -
Der Gesetzgeber habe damit die von der Re[X.]htspre[X.]hung bis dahin an-erkannten Ausnahmefälle - etwa bei einer außergeri[X.]htli[X.]hen Kostenre-gelung im Zuge eines Verglei[X.]hs - erfassen wollen, ni[X.]ht aber einen ma-teriell-re[X.]htli[X.]hen Kostenerstattungsanspru[X.]h, wie ihn der Kläger für si[X.]h geltend ma[X.]he. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO seien ni[X.]ht erfüllt, weil die vom Kläger erhobene Klage von Anfang an gegen-über der Beklagten ni[X.]ht begründet gewesen sei. Au[X.]h wenn die [X.] mögli[X.]herweise zum Kläger in einem vertragsähnli[X.]hen Verhältnis (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) stehe und ihm mit ihren unzutreffenden Aus-künften über die Re[X.]htsna[X.]hfolge Anlaß zur Klagerhebung gegeben ha-be, müsse es bei der grundsätzli[X.]hen Kostentragungspfli[X.]ht des [X.] verbleiben. Denn das Verfahren na[X.]h § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Re[X.]htsgedankens des § 93d ZPO - ni[X.]ht geeignet, die si[X.]h bei Prüfung eines materiell-re[X.]htli[X.]hen Kostener-stattungsanspru[X.]hs des [X.] ergebenden Fragen zu klären.
2. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.
a) Zutreffend ist das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht davon ausgegangen, daß der Kläger na[X.]h § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO verpfli[X.]htet ist, die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten der dur[X.]h [X.] aus dem [X.] ausges[X.]hiedenen Beklagten zu tragen. Die Regelung ist eine Aus-prägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrundeliegenden Prin-zips, daß die unterlegene [X.] die Kosten des Re[X.]htsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger seine Klage zurü[X.]k, begibt er si[X.]h freiwillig in die Rolle des Unterlegenen ([X.], Urteil vom 19. Oktober 1994 - [X.] - GRUR 1995, 169 unter [X.]; Bes[X.]hlüsse vom 14. Oktober 2004 - [X.]/03 - bei juris abrufbar unter III 3 b; vom 27. Oktober 2003 - II - 5 -
[X.]/02 - [X.]-Report 2004, 274 unter [X.] a). Ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Re[X.]ht übereinstimmt, ist ohne Bedeutung. Letzteres [X.] allein den materiell-re[X.]htli[X.]hen Kostenerstattungsanspru[X.]h, ni[X.]ht aber die davon zu unters[X.]heidende prozessuale Kostenlast ([X.]Z 45, 251, 256 f.). Das stellt au[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht in Frage.
b) Entgegen ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ni[X.]ht erfüllt, weil si[X.]h eine Kostenlast der Beklagten ni[X.]ht "aus einem anderen Grund" im Sinne dieser Vors[X.]hrift ergibt. Anlaß für die Ausnahmeregelung war die Neufassung des § 93d ZPO dur[X.]h das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 ([X.]). Dana[X.]h können die Kosten des Re[X.]htsstreits abwei[X.]hend von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO der beklagten [X.] auferlegt werden, wenn sie zu einem Unterhaltsprozeß Anlaß gegeben hat, indem sie ihre Auskunftspfli[X.]ht ni[X.]ht oder ni[X.]ht vollständig erfüllt hat. Damit verbunden war eine Ergänzung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dahingehend, daß von der Kostentragungspfli[X.]ht des [X.] im Falle der [X.] die Kosten ausgenommen waren, die "dem Beklagten aufzuerlegen" waren. Na[X.]h der Begründung des [X.] zum [X.] war damit allein der Fall des § 93d ZPO gemeint (BT-Dru[X.]ks. 13/7338, [X.]). Eine sa[X.]hli[X.]he Änderung der Kostenvors[X.]hrift über die-sen Berei[X.]h hinaus war ni[X.]ht beabsi[X.]htigt. Der Vors[X.]hrift des § 93d ZPO liegt der Gedanke zugrunde, daß gesetzli[X.]he Unterhaltsansprü[X.]he im [X.] aller Beteiligten bereits außergeri[X.]htli[X.]h geklärt werden sollen. Das ist nur mögli[X.]h, wenn der Verpfli[X.]htete bereit- und freiwillig umfas-send Auskunft erteilt, so daß der Bere[X.]htigte ni[X.]ht den umständli[X.]hen und zeitraubenden Weg einer Stufenklage na[X.]h § 254 ZPO zu gehen brau[X.]ht. Verstöße gegen die Auskunftspfli[X.]ht normiert § 93d ZPO mit ei-- 6 -
ner "[X.]" (BT-Dru[X.]ks. 13/7338 aaO; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 93d [X.]. 1). Das ist ni[X.]ht auf andere Ansprü[X.]he übertragbar (a.[X.]/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 269 [X.]. 13).
Au[X.]h das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) hat diese Re[X.]htslage ni[X.]ht berührt. Vielmehr ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur redaktionell angepaßt worden. Na[X.]h der Begründung des [X.] zum [X.] sollte klargestellt werden, daß dem Kläger die Kosten ni[X.]ht auferlegt werden können, wenn einer der s[X.]hon bisher von der Re[X.]htspre[X.]hung anerkannten Ausnahmefälle vor-liegt (BT-Dru[X.]ks. 14/4722 S. 80 unter Bezugnahme auf [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 269 [X.]. 15 und [X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 269 [X.]. 18a; [X.], Bes[X.]hluß vom 27. Oktober 2003 aaO unter [X.]). Dazu gehören insbesondere eine Kostentragungspfli[X.]ht der beklagten [X.] gemäß § 344 ZPO (vgl. [X.], Bes[X.]hluß vom 13. Mai 2004 - [X.]/03 - BB 2004, 1470 unter 2 a) und eine von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abwei[X.]hende Regelung der prozessualen Kostenlast in einem geri[X.]htli-[X.]hen oder außergeri[X.]htli[X.]hen Verglei[X.]h (vgl. [X.], Bes[X.]hluß vom 24. Juni 2004 - [X.]/04 - FamRZ 2004, 1552 unter 1).
[X.]) Der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist zuzugeben, daß die beabsi[X.]htigte Bes[X.]hränkung des Anwendungsberei[X.]hes von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auf § 93d ZPO oder die von der Re[X.]htspre[X.]hung aner-kannten Ausnahmefälle im Gesetzeswortlaut unmittelbar ni[X.]ht zum Aus-dru[X.]k kommt. Es genügt na[X.]h der im Gesetz gewählten Formulierung, daß dem Beklagten die Kosten überhaupt "aus einem anderen Grund" aufzuerlegen sind. Das s[X.]hließt in den beiden Gesetzesbegründungen ni[X.]ht erwähnte Abwei[X.]hungen von der Kostenregel des § 269 Abs. 3 - 7 -
Satz 2 Halbs. 1 ZPO ni[X.]ht grundsätzli[X.]h aus. Jedo[X.]h muß es si[X.]h dabei um Bestimmungen handeln, die aus einem (anderen) prozessualen Grund zu einer Kostentragungspfli[X.]ht der beklagten [X.] führen. Mate-riell-re[X.]htli[X.]h begründete Kostenerstattungsansprü[X.]he werden davon ni[X.]ht erfaßt. Der Kläger erstrebt indes eine Kostengrundents[X.]heidung, die si[X.]h aus sol[X.]hen materiell-re[X.]htli[X.]hen Erwägungen ergibt. Darauf ist die Vors[X.]hrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu-ges[X.]hnitten. Sie dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Re[X.]h-nung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne daß dadur[X.]h die Prüfung materiell-re[X.]htli[X.]her Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenents[X.]heidung gema[X.]ht werden könnte.
d) S[X.]hließli[X.]h s[X.]heidet au[X.]h eine entspre[X.]hende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aus. Eine verglei[X.]hbare Fallgestaltung ist ni[X.]ht gegeben; ebensowenig wird eine vom Gesetzgeber unbeabsi[X.]htigte Re-gelungslü[X.]ke erkennbar. Die Vors[X.]hrift bestimmt, daß die Kosten des Re[X.]htsstreits wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung zu verteilen sind, wenn der Anlaß zur Klagerhebung vor Re[X.]htshängigkeit weggefallen ist und der Kläger die Klage daraufhin zurü[X.]knimmt. Na[X.]h bisheriger Re[X.]htslage hatte der Kläger in diesen Fällen keine Mögli[X.]h-keit, in dem laufenden Verfahren eine für ihn na[X.]hteilige Kostenent-s[X.]heidung zu vermeiden, selbst wenn der Beklagte Anlaß zur Erhebung der Klage gegeben hatte. Ihm war au[X.]h der Weg über eine Erledigungs-erklärung mit dem Ziel einer Kostenents[X.]heidung na[X.]h § 91a ZPO ver-s[X.]hlossen, weil diese Mögli[X.]hkeit eine Erledigung des Re[X.]htsstreits na[X.]h Re[X.]htshängigkeit voraussetzt. Deshalb hat das [X.] eine Abwei[X.]hung von dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 eingeführt - 8 -
([X.], Bes[X.]hlüsse vom 27. Oktober 2003 aaO unter [X.]; vom 18. No-vember 2003 - [X.] - [X.]-Report 2004, 562 unter [X.] und 2 a; vom 18. Dezember 2003 - [X.]/02 - [X.] 2004, 373 unter I[X.]). Aus Gründen der [X.] ist ausnahmsweise ein materiell-re[X.]htli[X.]her Kostenerstattungsanspru[X.]h bereits für die Kostenents[X.]hei-dung des laufenden Re[X.]htsstreits zu berü[X.]ksi[X.]htigen; ein neues Verfah-ren wird dafür ni[X.]ht erforderli[X.]h.
Die Kostenents[X.]heidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hat na[X.]h billigem Ermessen zu ergehen. Sie fordert unter Würdigung des [X.] Sa[X.]h- und Streitstandes eine sa[X.]hli[X.]he Prüfung ni[X.]ht nur der geltend gema[X.]hten Forderung, sondern au[X.]h des behaupteten erledigenden [X.] und gegebenenfalls eines materiell-re[X.]htli[X.]hen Kostenerstat-tungsanspru[X.]hs (BT-Dru[X.]ks. 14/4722 S. 81 zu § 91a ZPO; [X.], Be-s[X.]hluß vom 28. Oktober 2004 - [X.]/04 - [X.] 2004, 730 unter [X.] bb). Mit diesen Fragen soll die prozessuale Kostenents[X.]heidung - von dem im Gesetz geregelten Ausnahmefall abgesehen - sonst ni[X.]ht be-lastet werden. Die Vors[X.]hrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist daher einer erweiternden Auslegung ni[X.]ht zugängli[X.]h.
Der Kläger war überdies ni[X.]ht vor die - von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO allein erfaßte - Situation gestellt, bei Wegfall des Anlasses für die Einrei[X.]hung einer (begründeten) Klage bereits kostenauslösende [X.] getroffen zu haben. Die Vors[X.]hrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hat ni[X.]ht zum Zwe[X.]k, den Kläger von der Prüfung der materiellen Er-folgsaussi[X.]hten der beabsi[X.]htigten Klage zu entlasten. Das muß er aus - 9 -
eigenem Risiko beurteilen, au[X.]h wenn die gegneris[X.]he [X.] ihm ge-genüber vorgeri[X.]htli[X.]h als passivlegitimiert aufgetreten ist.
Terno [X.] [X.]
[X.]
Dr. [X.]
Meta
06.07.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. IV ZB 6/05 (REWIS RS 2005, 2720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2720
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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