Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. IV ZR 208/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 922

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. Oktober 2000SchickJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________Musterbedingungen für die [X.] (BB-BUZ) § 2Bei der Beurteilung, ob eine die Grenze [X.](hier: 50%) übersteigende Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit auf einerüberobligationsmäßigen Anstrengung beruht, kommt es nicht nur auf einen Raub-bau an der Gesundheit an.[X.], Urteil vom 11. Oktober 2000 - [X.] - [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom11. Oktober 2000für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zi-vilsenats des [X.] [X.] September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als es die Zahlungsanträge und den Antrag [X.] der Beitragsfreiheit abgewiesen hat.Die Sache wird insoweit zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer [X.]s-Zusatzversicherung in Anspruch, die seit [X.] besteht. Voraussetzung der Leistungspflicht ist nach § 1 der ver-einbarten Bedingungen ([X.]), daß der Versicherte während der Versi-- 3 -cherungsdauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50% be-rufsunfähig wird. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 2 [X.] stimmtmit der in § 2 der Musterbedingungen für die [X.] aus dem Jahr 1975 ([X.] 1975, 2) überein.Der 1957 geborene Kläger ist Studienrat an einem Gymnasium. [X.] seit 1985 Mathematik, Biologie und Informatik. Nach [X.] im Januar 1993 wurde bei ihm ein auf beiden Augen auf-tretender halbseitiger Gesichtsfeldausfall festgestellt. Wegen dieser Au-generkrankung beträgt der Grad der Behinderung nach dem [X.]%. Deshalb wurde sein Unterrichtspensum durch dieSchulbehörde von 24 auf 19 Unterrichtsstunden in der Woche bei [X.] reduziert.Mit Schreiben vom 4. September 1995 hat der Kläger Ansprücheaus der [X.] geltend gemacht. [X.] ist mit Schreiben vom 18. September 1995 vom [X.] und hat im übrigen bestritten, daß der Kläger zu [X.]% berufsunfähig sei. Dem stehe schon entgegen, daß die [X.] lediglich von 24 auf 19 Stunden herabgesetzt worden sei.Der Kläger begründet die behauptete Berufsunfähigkeit von [X.] 50% damit, daß sein über der Hälfte liegendes [X.] auf einem überobligationsmäßigen Einsatz in verschiedener Hin-sicht beruhe. Seine Lesefähigkeit sei so stark eingeschränkt, daß er fürdie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Korrekturen dop-pelt so viel [X.] benötige wie früher. Dies führe zu einer Überanstren-- 4 -gung und der Gefahr einer Verschlechterung der Sehfähigkeit und weite-rer gesundheitlicher Schäden.Das [X.] hat der Klage auf Zahlung rückständiger [X.] Erstattung gezahlter Beiträge in Höhe von 12.770,40 DM, der [X.] einer monatlichen Rente von 1.000 DM ab September 1996 und [X.] der Beitragsfreiheit stattgegeben, das Berufungsgericht [X.] Klage abgewiesen.Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese Anträgeweiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nicht bewiesen, daß ervoraussichtlich dauernd zu mindestens 50% außerstande sei, seinenbisherigen Beruf auszuüben. Zwar habe sich der zeitliche Aufwand fürdie häusliche Vorbereitung des Unterrichts um einige Stunden erhöht,andererseits unterrichte der Kläger jedoch statt 24 nur noch 19 Stunden.Der [X.]aufwand für seine berufliche Tätigkeit sei deshalb gegenüberfrüher in etwa gleich geblieben. Allerdings folge daraus, daß ein Versi-cherter seinen Beruf in gleichem zeitlichen Umfang wie früher oder in ei-nem gegenüber früher nicht mindestens um 50% reduzierten zeitlichen- 5 -Umfang tatsächlich weiterhin ausübe, noch nicht ohne weiteres, daß ernicht berufsunfähig sei. Denn es erscheine denkbar, daß er diese beruf-liche Tätigkeit nur aufgrund überobligationsmäßiger Anstrengungen be-wältige, die ihm objektiv nicht zumutbar seien, weil er damit Raubbau anseiner Gesundheit betreibe. Ob es bei dem Versicherten zu weiteren,ihm nicht zumutbaren erheblichen Gesundheitsschäden komme unddemgemäß Raubbau vorliege, lasse sich nur aufgrund einer medizini-schen Prognose beurteilen. Welches Beweismaß für diese Prognose zufordern sei, sei in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftli-chen Literatur bislang nicht geklärt. Die Frage sei dahingehend zu be-antworten, daß wenigstens vorauszusetzen sei, daß konkrete Beweisan-zeichen die Prognose ermöglichten, es werde mit einem überhaupt meß-baren und rational nachprüfbaren Grad von Wahrscheinlichkeit bei einerweiteren Ausübung des Berufes zu weiteren Gesundheitsschäden kom-men. Dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachver-ständigen Prof. M. lasse sich nicht entnehmen, daß es beim Kläger miteinem zumindest meßbaren und rational nachprüfbaren Grad von Wahr-scheinlichkeit zu weiteren gesundheitlichen Schäden kommen werde,wenn er mehr als halb soviel arbeite wie früher. Nach den [X.] Sachverständigen sei nicht zu befürchten, daß die konzentrativeBeanspruchung des [X.] zu einer Verschlimmerung des [X.] Augen führe und daß die [X.] überlastet würden. Allerdingshabe der Sachverständige erklärt, wenn der Kläger so weiterarbeite,könne es zu Dekompensationen kommen wie etwa [X.], [X.] oder Kopfschmerzen. Solche gesundheitlichenSchäden nehme der Kläger in Kauf, wenn er weiterarbeite wie bisher.Auf Frage des Senats habe der Sachverständige jedoch erklärt, nicht- 6 -sagen zu können, ob und - wenn ja - mit welcher Wahrscheinlichkeit eszu solchen Kompensationen kommen werde. Er habe sich damit nicht inder Lage gesehen, mit einem meßbaren und rational nachprüfbaren Gradvon Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren, daß es, wenn der Kläger soweiterarbeite wie bisher, irgendwann zu weiteren gesundheitlichenSchäden, woraus sie auch immer bestehen mögen, kommen werde. [X.] vorhanden gewesene Kopfschmerzen und eine kompensa-torische Fehlhaltung der Halswirbelsäule seien jetzt nicht mehr vorhan-den. Auch im übrigen gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich diegesundheitlichen Verhältnisse des [X.] durch die weitere Ausübungseiner beruflichen Tätigkeit objektivierbar verschlechtert hätten [X.] würden.Auch unter anderen Gesichtspunkten liege keine [X.]. Zwar könne der Kläger bestimmte Einzeltätigkeiten nicht mehr aus-führen, diese seien jedoch für seine berufliche Tätigkeit nicht prägendgewesen. Der Beurteilung des Sachverständigen Prof. M., der Kläger seizu mindestens 50% berufsunfähig, könne nicht gefolgt werden. [X.] habe die rechtlichen Vorgaben des Senats zum [X.] Berufsunfähigkeit nicht beachtet.Weitere vom Kläger geltend gemachte Beeinträchtigungen hält [X.] entweder für zumutbar oder für unerheblich.I[X.] 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht in allenPunkten rechtsfehlerfrei. Es hat zwar gesehen, daß es bei der Frage, ob- 7 -die mehr als hälftige Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit überobli-gationsmäßig ist, nicht nur auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigun-gen ankommt, sondern auch auf andere Umstände. Es hat aber die [X.] vom Kläger vorgetragenen Anstrengungen und Beeinträchtigungen inwesentlichen Punkten zu Unrecht als ihm zumutbar oder unerheblich an-gesehen und es auch an der erforderlichen Gesamtwürdigung fehlenlassen. Übt der Versicherte seine bisherige Tätigkeit trotz [X.] 50%iger Berufsunfähigkeit in einem diesen [X.] Umfang aus, ist Berufsunfähigkeit dennoch anzuneh-men, wenn dies auf einem im Verhältnis zum Versicherer überobligati-onsmäßigen Verhalten beruht. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahreiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht (vgl. Senats-urteile vom 16. März 1994 - [X.] - [X.], 587 unter 2 b;vom 27. Februar 1991 - [X.] - [X.], 450 unter 2 und vom30. November 1994 - [X.] - [X.], 159 unter 3 zu b). [X.] aber auch dann der Fall sein, wenn der Versicherte andere Opferbringt oder die Hilfe und das Wohlwollen Dritter in Anspruch nehmenmuß. Eine solche überobligationsmäßige Anstrengung hat der [X.], wenn ein Versicherter durch Kapitaleinsatz sein Unterneh-men erweitert und sich erst dadurch eine Umorganisationsmöglichkeitschaffen kann (Urteil vom 28. April 1999 - [X.] - VersR 1999,958 unter II 2 b). Unter welchen Voraussetzungen ein überobligations-mäßiges Verhalten des Versicherten vorliegt, läßt sich nicht allgemeinsagen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann es genügen, [X.] bereits eingetreten oder ernsthaft zu befürchten sind (vgl. [X.] vom 27. Februar 1991, aaO und [X.], 281 f.).Es kann sich aber auch aus dem Zusammenwirken mehrerer, je für sich- 8 -genommen die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht übersteigender Um-stände in ihrer Gesamtschau ergeben.2. Falls es allein um einen Raubbau des [X.] an seiner Ge-sundheit ginge, wäre das Berufungsurteil insoweit nicht zu beanstanden.Das Berufungsgericht hat in diesem Punkt zu Recht angenommen, daßdie Fortsetzung der bisherigen Berufstätigkeit in einem 50% überstei-genden Ausmaß nur dann als überobligationsmäßig anzusehen ist, [X.] nachgewiesener konkreter Beweisanzeichen die Prognose ge-stellt werden kann, es werde mit einem meßbaren, rational begründbarenGrad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen.Ist völlig offen, ob weitere Gesundheitsschäden eintreten, ist bei [X.] als hälftigen Fortsetzung der früheren Berufstätigkeit eine [X.] nicht bewiesen.3. Zu den weiteren vom Kläger für ein überobligationsmäßigesVerhalten vorgebrachten Umständen hat das Berufungsgericht keinenBeweis erhoben. Es hätte seiner Entscheidung demgemäß das tatsächli-che Vorbringen des [X.] als richtig zugrunde legen müssen. Wie [X.] mit Recht rügt, hat es dies nicht getan, sondern in einigenPunkten wesentlichen Vortrag des [X.] nicht berücksichtigt. In ande-ren Punkten hat das Berufungsgericht den Tatsachenvortrag des [X.]zu Unrecht für unerheblich gehalten.a) Beim Vergleich des [X.]aufwandes hat das Berufungsgericht [X.] jeweiligen [X.] und die [X.] für die häusliche Vorbe-reitung des Unterrichts in seine Betrachtung einbezogen. Der Kläger hat- 9 -aber vorgetragen, daß ein erhöhter [X.]aufwand auch für die [X.] und insbesondere für Korrekturen anfalle. Da er,was unstreitig ist, kein Kraftfahrzeug mehr führen kann und darf, habe erauch einen erhöhten [X.]aufwand für das Vorbereiten von Klassenaus-flügen und Klassenfahrten und das Besorgen für Unterrichtsmaterialien.Entweder müsse er dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligenoder, was nicht immer möglich sei, sich von seiner Ehefrau fahren [X.]. Weil er nicht mehr autofahren könne, sei auch der [X.]aufwand fürden Schulweg höher, nämlich dreimal so hoch wie bei einem gesundenLehrer.b) Das Berufungsgericht hat zwar unterstellt, daß der Kläger [X.] nicht mehr ausführen kann, unter anderemAufsichtstätigkeiten in den [X.], an Wandertagen und [X.]. Es mag sein, daß diese Tätigkeiten nicht prägend waren fürdie frühere Berufstätigkeit des [X.]. Im Rahmen der Gesamtwürdi-gung ist aber zu berücksichtigen, daß insoweit die berufliche Leistungs-fähigkeit des [X.] jedenfalls eingeschränkt ist. Zudem berücksichtigtdas Berufungsgericht nicht, daß der Kläger nach seiner Darstellung [X.] keine Aufsicht mehr führen kann. Eine solche Aufsicht-stätigkeit gehört aber durchaus zu den prägenden Tätigkeiten [X.]. Kann er sie nicht ausüben, müssen andere Kollegendiese Aufgaben für ihn wahrnehmen. Auf ein solches ständiges Entge-genkommen anderer Kollegen oder der Schulverwaltung hat die [X.]) Mit Recht geht das Berufungsgericht aufgrund [X.] den Akten befindlicher ärztlicher Stellungnahmen davon aus, daß [X.] an einem Computer mit einem 15-Zoll-Monitor praktisch nicht [X.] kann, sondern einen Großbildmonitor von 20 Zoll benötigt. Für diehäusliche Nutzung hat er sich einen Computer mit einem derartigen Mo-nitor gekauft, wobei das Berufungsgericht einen Preis in der Größenord-nung von 10.000 DM unterstellt. Es hält dies zwar für überobligations-mäßig, aber noch für zumutbar. Dieser Beurteilung könnte [X.] gefolgt werden, wenn dies der einzige Punkt wäre, aus dem [X.] ein überobligationsmäßiges Verhalten herleitet. Im [X.] mit anderen Umständen kann dieser Punkt jedoch nicht vernach-lässigt werden. Immerhin beträgt der vom Berufungsgericht unterstellteAnschaffungspreis fast das Doppelte des monatlichen Nettoeinkommensdes [X.]. Da er eine Familie mit drei kleinen Kindern (das älteste ist1988 geboren) zu unterhalten hat, kann ein solcher Kapitalaufwand [X.] weiteres als zumutbar angesehen werden.In der Schule stehen dem Kläger für den Informatikunterricht [X.] mit 15-Zoll-Monitoren zur Verfügung. Wie der [X.]. [X.]., dem der Sachverständige Prof. M. gefolgt ist, in [X.] Gutachten vom 29. Mai 1997 ausgeführt hat, ist dem Klägerdie Orientierung an einem kleinen Bildschirm fast unmöglich. Aus [X.], daß der Kläger "offensichtlich" seit Jahren gleichwohl ohneBeanstandungen Informatik unterrichte, schließt das Berufungsgericht,es könne nicht davon ausgegangen werden, der Kläger könne das FachInformatik nicht mehr unterrichten. Die Frage, ob dem Kläger die Orien-tierung an einem kleinen Bildschirm möglich ist oder nicht, ist eine medi-- 11 -zinische Frage. Ist ihm dies fast unmöglich, ist seine [X.] früher ausgeübten Beruf bezüglich des Faches Informatik erheblicheingeschränkt. Wenn er es dennoch unterrichtet, ist dies überobligati-onsmäßig. Das Verhalten des [X.] ist entgegen der Auffassung [X.] auch nicht erst dann überobligationsmäßig, wenn seinUnterricht von der Schulverwaltung beanstandet wird. So weit muß er esim Interesse der Beklagten nicht kommen lassen. Die Beklagte kann sichauch nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf berufen, daß [X.] dem Kläger einen größeren Monitor zur Verfügung stellenmüsse. Wenn dem Kläger die Arbeit an den in der Schule vorhandenenComputern wegen seines Augenleidens fast unmöglich ist, ist seine be-rufliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Hierfür hat die Beklagte Lei-stungen versprochen, soweit die Berufsunfähigkeit den Grad von [X.] 50% erreicht. Dieses Leistungsversprechen steht nicht unter [X.], daß die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeitdurch Maßnahmen Dritter kompensiert wird. Aus den gleichen Gründenkann der Kläger auch nicht auf seine Schadensersatzansprüche gegenden Unfallverursacher verwiesen werden. Nach den zwischen den [X.] vereinbarten Bedingungen haftet die Beklagte nicht nur [X.]) Für die Frage der Einschränkung der beruflichen [X.] kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auchvon Bedeutung sein, ob die jetzige Qualität der Leistung objektiv hinterder früheren zurückbleibt. Richtig ist allerdings, daß es nicht auf diesubjektive Zufriedenheit des [X.] ankommt.- 12 -4. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Rücktrittder Beklagten sei nicht wirksam, weil es an einer schuldhaften Verlet-zung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Kläger fehle.Die Revisionserwiderung bringt hiergegen auch nichts vor.II[X.] Demgemäß wird das Berufungsgericht nach der [X.] und weiterer Aufklärung des Sachverhalts zu prüfen haben, ob beidem Kläger bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. Zur Frage,welche Elemente der Berufsunfähigkeit der Beurteilung durch medizini-sche Sachverständige unterliegen, wird auf das Senatsurteil in [X.]Z119, 263 ff. verwiesen, ferner auf die Urteile des Senats vom [X.] - [X.] - [X.], 753 ff. und vom 12. Juni 1996 - [X.] - VersR 1996, 1090 ff.. Wenn es darauf ankommen sollte, wiesich bestimmte medizinisch festgestellte Beeinträchtigungen der [X.] auf die zuletzt konkret ausgeübte Berufstätigkeit des[X.] auswirken, sind hierzu gegebenenfalls Zeugen und ein berufs-kundlicher Sachverständiger zu hören. Dabei wäre auch zu klären, [X.] schulischen Aufgaben bei einer Unterrichtsverpflichtung von13 Stunden neben der reinen Unterrichtstätigkeit noch zu erfüllen sind.Dr. [X.] Prof. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 208/99

11.10.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. IV ZR 208/99 (REWIS RS 2000, 922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 922

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