Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. IV ZB 11/04

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1743

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.]
vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

1. Im Berufungsverfahren sind [X.] im Regelfall nicht erstattungsfähig.
2. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 [X.] eingetragener [X.] ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des [X.] schriftlich und te-lefonisch zu instruieren. [X.] sind dann auch nicht in Höhe ersparter [X.]reisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.

[X.], Beschluss vom 21. September 2005 - [X.] - OLG [X.]

LG [X.] - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.]

am 21. September 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zi-vilsenats des [X.] vom 11. Februar 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 1.560,57 •

Gründe:

[X.] Die [X.]en streiten um die Erstattungsfähigkeit von Verkehrs-anwaltskosten für ein beim [X.] vor Inkrafttreten des [X.] am 1. August 2002 geführtes Beru-fungsverfahren.

Der Kläger ist ein nach § 22a [X.], jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 [X.] in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener [X.], der auf dem Gebiet des Versicherungswesens tätig ist und seinen Sitz in [X.] hat. Er nahm die Beklagte, ein in [X.] ansässiges Lebensversicherungsunternehmen, beim dortigen Landge-- 3 -

richt auf Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in ihren All-gemeinen Versicherungsbedingungen ([X.]) in Anspruch, weil sie den vom [X.] durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 ([X.]Z 147, 354 ff. und 373 ff.) für unwirksam erklärten Klauseln in den [X.] anderer Lebensversicherer gleichartig seien. Das [X.] gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos, ebenso die Nichtzulassungsbeschwerde.

Im Verfahren vor dem [X.] ließ sich der Kläger von seinen in [X.] ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten, die auch sonst für ihn tätig waren. Da diese damals beim [X.] noch nicht postulationsfähig waren, bestellte er bei diesem Gericht zuge-lassene Rechtsanwälte zu seinen Prozessbevollmächtigten. Die [X.] Klägervertreter waren im Berufungsverfahren als Verkehrs-anwälte tätig.

Der Kläger hat beantragt, für das Berufungsverfahren Kosten [X.] in Höhe von 1.600,57 • festzusetzen. Das [X.] hat nur 40 • unter dem Gesichtspunkt der sonst notwendig gewese-nen Kosten einer schriftlichen und telefonischen Information der Pro-zessbevollmächtigten durch den Kläger selbst als erstattungsfähig gegen die Beklagte festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der der Kläger den Festsetzungsantrag in vollem [X.] weiterverfolgt.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. - 4 -

1. Das Beschwerdegericht meint, gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sei es zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die Berufung nicht not-wendig gewesen, die örtlichen Vertrauensanwälte des [X.] für die In-formation der [X.]er Berufungsanwälte einzuschalten. Nach der insoweit vergleichbaren Rechtslage für den [X.]sprozess bis zur Erweite-rung der Postulationsfähigkeit auf alle bei einem Land- oder Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2000 sei es erstattungs-rechtlich grundsätzlich gerechtfertigt und geboten gewesen, die [X.] auf die Möglichkeit einer Informationsreise zu ihrem Rechts-anwalt am Prozessgericht zu verweisen. Dagegen seien nach damals wohl einhelliger Meinung die Kosten eines [X.] nur erstat-tungsfähig gewesen, wenn der [X.] diese Reise unmöglich oder unzu-mutbar gewesen sei. Von diesem auch vom [X.] für den früheren Rechtszustand im Beschluss vom 16. Oktober 2002 ([X.]/02 - NJW 2003, 898 unter [X.] 2 [X.] (1)) gebilligten Grundsatz zu-gunsten des [X.] abzuweichen, bestehe kein Anlass. Er habe seine [X.]er Prozessbevollmächtigten ohne unzumutbare Anforderungen selbst über den Tatsachenstoff ins Bild setzen können. Der im Beru-fungsverfahren zur Entscheidung stehende Sachverhalt sei weitgehend unstreitig gewesen. Die rechtliche Bewältigung des Tatsachenstoffs und die prozessbezogene Beratung gehöre nicht zu den Aufgaben des [X.], sondern des Prozessbevollmächtigten.

Die durch die Mitwirkung der Verkehrsanwälte ersparten Kosten seien mit 40 • für schriftliche und telefonische Informationen nicht zu niedrig bemessen. Die - grundsätzlich anzuerkennenden - Kosten für ei-ne Informationsreise zu den [X.]er Rechtsanwälten seien nicht erspart - 5 -

worden, weil ein persönliches Informationsgespräch für die Prozessfüh-rung nicht notwendig gewesen wäre. Zu den satzungsgemäßen Aufga-ben des [X.] als Verbraucherschutzverein gehöre neben der Bera-tung seiner Mitglieder auch, durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechts- und Wirt-schaftsordnung zu überprüfen bzw. herzustellen. Ein solcher Verein sei auf juristisch vorgebildete Mitarbeiter angewiesen, die in der Lage sein müssten, einen auswärtigen Anwalt selbst zu informieren. [X.] sich der Verein dafür statt eigener Mitarbeiter frei praktizierender Rechtsan-wälte, handele es sich um für einen satzungsgemäßen Zweck [X.] Kosten. Der Kläger, der im Übrigen seinerzeit zwei Volljuristen beschäftigt habe, müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe er seine [X.]er Berufungsanwälte unmittelbar schriftlich und ergänzend te-lefonisch unterrichten können.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsver-teidigung im Berufungsverfahren nicht notwendig war, die [X.]er Rechtsanwälte des [X.] als Verkehrsanwälte einzuschalten.

aa) Die Rechtsprechung des [X.]s zur [X.] des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit bei den [X.]en auf al-le bei einem Land- oder Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit 1. Januar 2000 und bei den [X.]en auf alle bei einem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte seit 1. August 2002 - 6 -

führt, anders als die Beschwerde meint, nicht dazu, die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von [X.] nach früherem Recht herabzusetzen. Seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO ist es ständige Rechtsprechung des [X.]s, dass Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO im Regelfall zu erstatten sind oder stattdessen die Kosten des mit der [X.] beauftragten Unterbevollmächtigten, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 857 unter [X.]; vom 6. Mai 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 1500 für das Berufungsverfahren beim [X.] und vom 2. Dezember 2004 - [X.] - GRUR 2005, 271 unter [X.], [X.] m.w.[X.]). Soweit damit im Vergleich zur früheren Rechtslage eine höhere Kostenbelastung der unterliegenden [X.] verbunden ist, beruht dies auf der vom Gesetzgeber vorgenommenen Erweiterung der [X.] (ausführlich dazu [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO unter [X.] 2 b). Die daraus vom [X.] gezogenen [X.] Konsequenzen betreffen demgemäß allein die [X.] höheren Kosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten und nicht die Kosten des in anderer Funktion tätigen [X.]. Die demgegenüber vorher für die obsiegende [X.] bestehende kostenrecht-liche Einengung auf die Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten oder, wenn ihr diese Reise ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar war, auf die Erstattung von [X.], war aufgrund der beschränkten Postulationsfähigkeit berechtigt, wie der VII[X.] Zivilsenat im Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO weiter ausgeführt hat. Diese Ein-schränkung hat die obsiegende [X.] für vor der Rechtsänderung ent-standene Kosten ebenso hinzunehmen wie die unterliegende [X.] eine - 7 -

höhere Belastung durch Reisekosten nach Erweiterung der Postulations-fähigkeit.

bb) Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von [X.]kos-ten ist § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vor der Erweiterung der [X.] war es, wie das Beschwerdegericht zutreffend bemerkt, in der Rechtsprechung der [X.]e und der Literatur im [X.] einhellige Ansicht, dass die Einschaltung eines [X.], insbesondere im Berufungsverfahren, grundsätzlich nicht notwendig ist und im Allgemeinen nur die Kosten einer oder gegebenenfalls mehrerer Informationsreisen der auswärtigen [X.] zu ihrem [X.] erstattungsfähig sind ([X.] JurBüro 1987, 270 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1999, 463 f.; [X.] OLGR 2000, 41 f.; OLG [X.] MDR 2002, 542; [X.], [X.] 35. Aufl. [X.] VV 3400 Rdn. 48 ff., 70 ff.; [X.], ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 98 ff., 117 ff.; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Verkehrsanwalt"; [X.]/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27 ff., jeweils m.w.[X.]). Danach sind Kosten des [X.] nach den Umständen des Einzelfalles aus-nahmsweise erstattungsfähig, wenn es der [X.] etwa wegen Krankheit oder sonstiger persönlicher Unfähigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, den Prozessbevollmächtigten am entfernten Gerichtsort persönlich oder schriftlich und telefonisch zu informieren. Im Berufungsverfahren kann die Beteiligung eines [X.] überhaupt nur dann notwendig werden, wenn ein neuer tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird ([X.], aaO Rdn. 117). [X.] entsteht für den Berufungsbeklagten ein Bedürfnis für die Einschal-tung eines [X.] deshalb erst nach Zustellung der [X.]. - 8 -

Die Ansicht, dass die Einschaltung eines [X.] in der Regel, insbesondere im Berufungsverfahren, nicht erforderlich ist, hat auch der [X.] gebilligt und in letzter Zeit bestätigt (vgl. Beschluss vom 7. Juni 1982 - [X.] ZR 118/80 - [X.], 881; Urteil vom 21. März 1991 - [X.] - NJW 1991, 2084 unter I[X.] b; Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 aaO unter [X.] 2 [X.] (1); vom 4. August 2004 - [X.] 6/04 - NJW-RR 2004, 1662 unter III für die Rechtsbeschwerde und vom 14. September 2004 - [X.] 37/04 - [X.], 997 unter 2 b generell zur Einschaltung eines [X.] nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit). Die eingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kos-ten des [X.] beruht auf der gesetzlichen Beschränkung [X.]. Nach § 52 Abs. 1 [X.], jetzt [X.] VV 3400 führt er lediglich den Verkehr der [X.] mit dem Prozessbevollmächtigten. Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzuneh-mende Aufgabe (vgl. zu den Pflichtenkreisen des Prozessbevollmächtig-ten und des [X.] [X.], Urteile vom 17. Dezember 1987 - [X.] - NJW 1988, 1079 unter 4 b und vom 21. März 1991 - aaO un-ter [X.]; Beschluss vom 8. März 2005 - [X.] ZB 55/04 - [X.]-Report 2005, 947 unter [X.]; OLG Frankfurt OLGR 1993, 90; [X.]/ [X.], 2. Aufl. § 91 Rdn. 71; [X.], aaO Rdn. 11 ff.).

[X.]) Das Beschwerdegericht hat die gesamten Umstände des Falles rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass die Einschaltung der [X.] Verkehrsanwälte zur Verteidigung gegen die Berufung nicht not-wendig war, weil der Kläger seine [X.]er Prozessbevollmächtigten ohne unzumutbare Anforderungen selbst hätte informieren können. Für die - 9 -

Entscheidung kam es darauf an, ob die vom Kläger angegriffenen [X.]-Klauseln der Beklagten mit den durch die Urteile des [X.]s vom 9. Mai 2001 für unwirksam erklärten Klauseln vergleichbar sind und ob eine Wiederholungsgefahr bestand. Die Beschwerde behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten des [X.] nicht in der Lage gewesen seien, die damit verbundenen und höchstrichterlich geklärten Rechtsprobleme vollständig zu bewältigen. Der Sachverhalt ist, wie die Beschwerde einräumt, im [X.] weitgehend unstreitig geblieben. Die sachgerechte anwaltliche Inte-ressenvertretung des [X.] im Berufungsverfahren war damit sicher-gestellt. Darüber hinaus hatte der [X.]er Rechtsanwalt als nach § 141 ZPO bevollmächtigter Vertreter des [X.] an der [X.] teilgenommen und Gelegenheit, alle ihm wesentlich erschei-nenden Gesichtspunkte vorzutragen. Die Festsetzung der Kosten dieser Reise ist nicht beantragt.

b) Die [X.] sind auch nicht in Höhe der Kosten einer fiktiven Informationsreise des [X.] zu den [X.]er Prozessbe-vollmächtigten erstattungsfähig.

aa) Im Allgemeinen sind die durch die Beauftragung von Verkehrs-anwälten entstehenden Kosten in Höhe der dadurch ersparten Kosten für Informationsreisen der [X.] erstattungsfähig, wenn solche Reisen zweckmäßig gewesen wären ([X.] Rpfleger 1999, 265, 267; [X.] 2001, 597 f.; [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO Rdn. 50, 74, 88, 92, 98, 109, 115; [X.], aaO Rdn. 103). Das wird häufig der Fall sein, denn es ist das grundsätzlich schützenswerte Interesse der [X.] anzuerkennen, ihren Prozessbevollmächtigten persönlich kennen - 10 -

zu lernen. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings nach ständiger Rechtsprechung des [X.]es, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens feststeht, dass ein eingehendes [X.] für die Prozessfüh-rung nicht erforderlich sein wird ([X.], Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 aaO unter [X.] 2 [X.] (2) und vom 2. Dezember 2004 - [X.] - GRUR 2005, 271 unter I[X.] b m.w.[X.]). Das kommt beispielsweise in [X.] bei einer [X.] mit eigener Rechtsabteilung, die die Sache bear-beitet ([X.], Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO m.w.[X.]). In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die [X.] im Allgemeinen in der Lage sein wird, einen am Sitz des [X.] ansässigen [X.] schriftlich und telefonisch zu instruieren (vgl. [X.], [X.] vom 10. April 2003 - [X.] - NJW 2003, 2027 f. und vom 18. Dezember 2003 - [X.] - NJW-RR 2004, 855 unter [X.]). [X.] ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung erstattungs-rechtlich nicht gehalten, eine solche einzurichten ([X.], Beschlüsse vom 11. November 2003 - [X.] 41/03 - NJW-RR 2004, 430 unter [X.] [X.]; vom 21. Januar 2004 - [X.] - r+s 2005, 91 unter 2 a; vom 25. März 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 857 unter [X.] und vom 2. Dezember 2004 aaO). Wenn die Bearbeitung von [X.] nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehört, sondern rechtli-che Auseinandersetzungen sich lediglich als Reflex der Teilnahme am Rechtsverkehr darstellen, kann nicht erwartet werden, dass eine Rechts-abteilung eingerichtet wird oder rechtskundige Mitarbeiter beschäftigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO unter I[X.] [X.]).
- 11 -

bb) Anders liegt es bei Verbänden, deren satzungsgemäße Aufga-be darin besteht, rechtliche Interessen ihrer Mitglieder oder bestimmter Gruppen wahrzunehmen und im Klagewege durchzusetzen. Dazu gehö-ren die Verbände, denen eine gesetzliche Klagebefugnis eingeräumt ist, z.B. nach § 3 [X.], § 13 [X.], § 8 UWG n.F., § 13 UWG a.F.. Sie müssen nach dem Gesetz so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.

Für einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F.), hat der [X.] entschieden, er sei wie ein Unternehmen mit einer eige-nen Rechtsabteilung zu behandeln ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2003 - [X.] - NJW-RR 2004, 856 unter [X.]). Ein solcher Verband muss personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass er das Wettbewerbsgeschehen beobachten und bewerten kann; er muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzu-mahnen. Ein Wettbewerbsverband, der über eine diesen Anforderungen genügende personelle Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unter-nehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Pro-zessbevollmächtigten am Sitz des [X.] schriftlich zu instruie-ren.

Für einen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] eingetragenen [X.] gilt nichts ande-res. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 [X.] ist Voraussetzung für die Eintragung und deren Bestand, dass der [X.] -

sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Eine sachgerechte Aufgabener-füllung ist aber ebenso wie bei einem Verband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.], § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nur gewährleistet, wenn die dazu erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vorhanden ist ([X.]/[X.]/[X.], Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 8 UWG Rdn. 3.57; [X.], [X.] Wettbewerb 7. Aufl. S. 478; [X.] GRUR 2004, 347 f.; vgl. ferner [X.], Urteile vom 30. Juni 1972 - [X.] - NJW 1972, 1988 unter [X.] und vom 7. November 1985 - [X.] - NJW 1986, 1347 unter II). Dazu gehört, dass der [X.] mit den ihm nach §§ 1, 2 [X.] zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. Er muss dazu Mitar-beiter beschäftigen, die in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die §§ 307-309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 [X.] zu erkennen. Ein personell so ausgestatteter [X.] ist re-gelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des [X.] schriftlich und telefonisch zu instruieren. Das schließt es nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Hinzuziehung eines am Sitz des [X.] entstehen, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn ein eingehendes persönliches Man-dantengespräch erforderlich war.

[X.]) Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstan-den, dass das Beschwerdegericht nur die ersparten Kosten für eine schriftliche und telefonische Information als erstattungsfähig anerkannt hat.
- 13 -

Der Vereinszweck des [X.], der knapp 50.000 Mitglieder hat, besteht nach § 2 seiner Satzung darin, die Interessen der Versicherten wahrzunehmen (auch im Sinne eines [X.]), ins-besondere durch allgemeine Informationen sowie durch Beratung seiner Mitglieder zum Wissen um "Versicherung" beizutragen und durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswe-sens mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates zu über-prüfen bzw. herzustellen. Um wesentliche Rechtsfragen des Versiche-rungswesens zu klären, führt der Kläger [X.].

Es liegt auf der Hand, dass diese Aufgaben ohne rechtskundige Mitarbeiter im Sinne des vorstehend unter bb) Ausgeführten nicht sach-gerecht erfüllt werden können. Der Kläger hatte seinerzeit auch zwei Volljuristen beschäftigt. Das Beschwerdegericht hat alle Umstände des Falles tatrichterlich dahin gewürdigt, dass ein persönliches Informations-gespräch mit den [X.]er [X.] nicht erforderlich war. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte und musste seine Prozessbevollmächtigten deshalb durch die vorhandenen rechtskundigen - 14 -

Mitarbeiter schriftlich und telefonisch instruieren. Er kann sich nicht dar-auf berufen, dass seine personelle Ausstattung entgegen den gesetzli-chen Anforderungen nicht ausreichte, um die satzungsgemäßen Aufga-ben sachgerecht zu erfüllen.

Terno [X.] [X.]

Dr. Kessal-Wulf

[X.]

Meta

IV ZB 11/04

21.09.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2005, Az. IV ZB 11/04 (REWIS RS 2005, 1743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1743

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